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LVwG-AV-866/001-2024•LVwG N LVwG-AV-866/001-2024
LVwG-AV-866/001-2024Landesverwaltungsgericht13.01.2025
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Krankenunterstützung; Antrag; Fristversäumnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 03. April 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der Krankenunterstützung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 03. April 2024, Zl. , wurde der Antrag von A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01. März 2024 auf Gewährung der Krankenunterstützung betreffend den Krankenstand vom 08. August 2023 bis 30. November 2023 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen seien, wobei die verspätete Einbringung nachgesehen werden könne, sofern die Verspätung entsprechend begründet werde. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht die kompletten Unterlagen am 07. Dezember 2023 mit der Post von seinem Wohnort (CZ-) an die Adresse der Ärztekammer geschickt zu haben. Aufgrund der vorgebrachten Begründung der Fristversäumnis habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt werden können, wodurch das Versäumen der Frist infolge eines versehen bloß minderen Grades erfolgt sei.
Da der Antrag der Beschwerdeführerin am 01. März 2024 – somit über vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet – eingelangt und keine ausreichende Verspätungsbegründung erfolgt sei, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
1.2. Mit Schreiben vom 30. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er überzeugt sei seine Meldepflicht nicht versäumt zu haben, für Probleme von Seiten der Post könne er keine Verantwortung tragen. Weitere Aspekte sei er bereit ausführlich zu besprechen.
1.3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17.Juli 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht zu haben.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der Beschwerdeführer gehört dem Wohlfahrtsfonds und der Ärztekammer für Niederösterreich an.
2.2. Der Beschwerdeführer war von 08. August 2023 bis 30. November 2023 arbeitsunfähig.
2.3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 07.Dezember 2023 einen Antrag auf Krankenunterstützung an die belangte Behörde. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer per Post von seinem Wohnsitz in Tschechien/*** übermittelt. Die Sendung wurde nicht per Einschreiben versendet. Der Antrag langte bei der belangten Behörde nicht ein.
2.4. Am 01. März 2024 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein Schreiben und führte darin aus, dass er bezugnehmend auf das vorherige Telefonat erneut (jetzt persönlich) den Antrag auf Krankenunterstützung einschließlich der beiliegenden erforderlichen Unterlagen liefere.
Er habe am 08. August 2023 auf dem Gelände des LK *** einen Arbeitsunfall erlitten, der eine sofortige chirurgische Behandlung im LK *** und anschließend intensive ambulante Rehabilitation erforderlich gemacht habe.
Er habe seine Arbeitsunfähigkeit zum 30.November 2023 beendet und unmittelbar im Anschluss daran Urlaubstage in Anspruch genommen. Während des gesamten Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit und während der Urlaubszeit habe er sich bis Ende des Jahres 2023 außerhalb Österreichs aufgehalten. Er habe die kompletten Unterlagen am 07. Dezember 2023 per Post aus seinem Wohnort (CZ-***) an die belangte Behörde geschickt.
Da er bisher keine Zahlung erhalten habe, habe er die belangte Behörde telefonisch kontaktiert, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass diese kein Schreiben erhalten habe. Er habe den Antrag rechtzeitig (fristgerecht) eingereicht, das Problem mit der Zustellung liege zweifellos bei der Post. Er sehe seinen Anspruch als völlig unbestritten und aufrecht und bestehe auf dessen Leistung.
Dem Schreiben vom 01. März 2024 beigelegt waren der Antrag auf Krankenunterstützung (datiert mit 07. Dezember 2023), eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums *** hinsichtlich des Beschwerdeführers für die Zeit von 08. August 2023 bis 11. August 2023, sowie ein ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums ***. Darüber hinaus war dem Schreiben eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung angeschlossen, welche die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 12. August 2023 bis 30. November 2023 attestierte, sowie eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 6. Dezember 2023, welche die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 08. August 2023 bis 30. November 2023 bestätigte.
Die getroffenen Feststellungen – einschließlich des Verfahrensganges – ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie auch aus den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde.
Die Feststellung betreffend die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegenständlich unstrittig und ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, anderseits auch aus dem Akt der belangten Behörde (insbesondere aus der Bestätigung der ÖGK vom 06. Dezember 2023).
Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Krankenunterstützung am 07. Dezember 2023 per Post von Tschechien/*** an die belangte Behörde geschickt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (dessen Schreiben vom 01. März 2023), sowie aus der Beschwerde und wurde gegenständlich von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung nicht bestritten (siehe dazu im Bescheid der belangten Behörde: „Sie haben die kompletten Unterlagen am 07.12.2023 mit der Post von Ihrem Wohnort (CZ-***) an die Adresse der Ärztekammer geschickt“).
Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung lediglich aus, dass aufgrund der vorgebrachten Begründung der Fristversäumnis kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt habe werden können, wodurch das Versäumen der Frist infolge eines Versehen bloß minderen Grades erfolgt sei.
Dass der Antrag auf Krankenunterstützung vom 07. Dezember 2023 in weiterer Folge jedoch nicht bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist gegenständlich ebenfalls unstrittig.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Antrag auf Krankenunterstützung (samt Schreiben vom 01. März 2024, sowie weiterer bezughabender Unterlagen) am 01. März 2023 bei der belangten Behörde persönlich eingebracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (der darin einliegenden Eingabe des Beschwerdeführers).
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 21/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„Eigener Wirkungsbereich
§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:
[…]
7. Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,
(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
2. Satzung des Wohlfahrtsfonds,
[…]
§ 106. (1) Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt.
(2) Die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung festzusetzen.
[…]“
4.2. § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) in der – aufgrund des Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 06. Dezember 2023 – in der ab 1. Jänner 2024 geltenden Fassung lautete wie folgt:
„§ 63 Antrag
[…]
(4) Anträge auf Krankenunterstützung sind spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.
[…]“
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 4 der Satzung WFF ist der Antrag auf Krankenunterstützung spätestens binnen vier Wochen „nach Ende der Berufsunfähigkeit“ infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls er als verspätet eingebracht zurückzuweisen ist.
Die Frist beginnt somit nicht schon am letzten Tag der Berufsunfähigkeit, sondern erst an dem auf diesen folgenden Tag zu laufen.
Ausgehend vom letzten Tag der Berufsunfähigkeit, Donnerstag, 30. November 2023 begann die Frist daher am Freitag, 1. Dezember 2023 zu laufen. Die vierwöchige Antragsfrist endete somit am Freitag, 29.Dezember 2023, um 23:59 Uhr (vgl. dazu auch § 33 AVG). Spätestens an diesem Tag hätte der Antrag auf Krankenunterstützung eingebracht werden müssen.
Der Antrag auf Krankenunterstützung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist jedoch erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung WFF, konkret am 01. März 2024, eingebracht worden. An diesem Tag war die Frist – wie dargelegt – bereits (mehr als zwei Monate) abgelaufen.
Der Antrag auf Krankenunterstützung wurde demnach verspätet eingebracht.
5.2. Zur Frage der ausreichenden Begründung der Fristversäumnis:
Die Fristversäumnis ist im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung WFF ausreichend begründet.
5.2.1. § 63 Abs. 4 der Satzung WFF sieht vor, dass bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden kann.
5.2.2. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2017, Ra 2017/11/0015, handelt es sich bei der in § 63 Abs. 4 der Satzung WFF umschriebenen Frist um eine materiellrechtliche Frist. Der Verwaltungsgerichtshof weist darin darauf hin, dass angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung kein Zweifel daran bestehe, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung WFF nur dann in Betracht komme, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestünden, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen sei. Die für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, vorgesehene Nachsicht schaffe im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkomme.
5.2.3. Es müsste daher ein Grund für das Fristversäumnis vorliegen, der zumindest ebenso wie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis geeignet ist, den Beschwerdeführer an der (rechtzeitigen) Antragsstellung zu hindern.
Die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach er den Antrag (samt weiteren Unterlagen) am 07. Dezember 2023 in Tschechien/*** (mittels nicht eingeschriebener Sendung) per Post abgeschickt habe, der Antrag jedoch in weiterer Folge nicht bei der belangten Behörde eingelangt sei, kann gegenständlich die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Fristversäumnis im Sinne des § 63 Abs. 4 der Satzung WFF ausreichend begründen, dies aus folgenden Erwägungen:
5.2.4. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gilt ein Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt (vgl. z.B. VwGH vom 25.08.2010, Zl. 2008/03/0077 bzw. vom 15.09.2011, Zl. 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig (VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zur Post gegebenen) Eingabe (VwGH vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0043, bzw. vom 19.03.2015, Zl. 2012/16/0014). Gleiches gilt für einen Fall, wenn die Eingabe - ohne bei der Behörde (dem Gericht) einzulangen - aus welchen Gründen auch immer - dem Einschreiter zurückgestellt wird (vgl. Beschluss des VwGH vom 26. Jänner 1996, 95/02/0292).
Gegenständlich wurde der Antrag auf Krankenunterstützung vom Beschwerdeführer am 07. Dezember 2023 in Tschechien/*** zur Post gegeben. Seitens der belangten Behörde wurde dieser Umstand in ihrer Entscheidung nicht bestritten, sondern lediglich festgehalten, dass aufgrund der vorgebrachten Begründung der Fristversäumnis kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt habe werden könne.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt (und was gegenständlich auch unstrittig ist) ist der Antrag vom 07. Dezember 2023 in weiterer Folge jedoch nicht bei der belangten Behörde eingelangt.
5.2.5. Bei Verlust einer Eingabe auf dem Postweg steht gemäß Rechtsprechung des VwGH das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung (vgl. VwGH 22.2.2011, 2009/04/0095). Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist dabei ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. VwGH vom 30.4.2013, 2012/05/0090, bzw. vom 30.11.2020, Ra 2020/17/0120).
Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich daher, dass das Nichteinlangen eines zur Post gegebenen Schriftstückes (wie hier des Antrages des Beschwerdeführers vom 07. Dezember 2023) ein Ereignis ist, bei welchem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung steht, sowie auch, dass vom Absender (hier: dem Beschwerdeführer) – auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit - nicht erwartet werden kann, dass er diesen Umstand einrechnet.
5.2.6. Fraglich ist gegenständlich noch, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Krankenunterstützung (wie sich aus den Feststellungen ergibt und was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wurde), nicht „eingeschrieben“ übermittelt hat an dieser Beurteilung etwas ändern kann.
Diesbezüglich lässt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmen, dass der Umstand, dass ein an die Behörde gerichtetes (Fristen wahrendes) Schriftstück nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben wurde, jedoch nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen ist, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der erstinstanzlichen Behörde gerechnet werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 13.10.2009, Zl. 2009/17/0154, bzw. vom 26.05.1999, Zl. 99/03/0078 = VwSlg 15156 A/1999).
Es ist daher gegenständlich rechtlich unerheblich, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Krankenunterstützung vom 07. Dezember 2023 nicht „eingeschrieben“ an die belangte Behörde übermittelt hat.
5.2.7. Im Ergebnis hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers somit nicht zu Recht als verspätet zurückgewiesen, zumal dieser das Fristversäumnis ausreichend begründet hat und (auf Basis der obzitierten Judikatur des VwGH) ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vorlag. Es sind daher nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung WFF gegeben.
5.2.8. Der Vollständigkeit halber sei gegenständlich darauf hingewiesen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Krankenunterstützung wurde gegenständlich von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. auch VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0013). Darüber hinaus stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015), sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 19.1.2024, Ra 2024/09/0003; 23.4.2021, Ra 2021/09/0032 mwN) und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. allgemein VwGH 12.3.2024, Ra 2024/01/0052 sowie bereits zur Frage des Vorliegens einer ausreichenden Begründung für die Versäumung der Frist für den Antrag auf Krankenunterstützung VwGH 27.04.2017, Ra 2017/11/0015).
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