LVwG N LVwG-AV-1988/003-2023

LVwG-AV-1988/003-2023Landesverwaltungsgericht13.01.2025

Regest

Verfahrensrecht; Antrag; Berichtigung; Unzulässigkeit; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1988/003-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1988.003.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte- Mersch über den Antrag des A, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B, in ***, ***, auf Berichtigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. November 2024, Zlen. LVwG-AV-1988/001-2023, LVwG-AV-1989/001-2023 und LVwG-AV-1990/001-2023, den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag auf Berichtigung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Feststellungen und entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Spruchpunkt I.a. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. November 2024, Zlen. LVwG-AV-1988/001-2023, LVwG-AV-1989/001-2024 und LVwG-AV-1990/001-2024, wurde der Beschwerde des A (in der Folge: Antragsteller) (insbesondere) gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 02. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), insofern stattgegeben, als in teilweiser Stattgebung der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** (Baubehörde I. Instanz) vom 01. Juni 2021, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgeändert wurde und der Spruch dieses Bescheides nunmehr wie folgt lautet:

„Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 wird der Abbruch der – von den übrigen Abschnitten trennbaren, untereinander jedoch untrennbaren – Abschnitte A und B des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichteten Gebäudekomplexes gemäß Lageplan – Beilage A der Niederschrift zur baubehördlichen Überprüfung vom 27. Februar 2023 angeordnet. Dieser Abbruch ist längstens binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Auftrags vorzunehmen.“

1.2. Betreffend dieses Erkenntnis brachte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 einen Antrag auf Berichtigung ein.

Begründend wird dargetan, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Seite 30 des Erkenntnisses ausgeführt habe, dass gemäß den getroffenen Feststellungen die Abschnitte C und D (untereinander und auch gegenüber Abschnitt A) als voneinander in technischer Hinsicht getrennt ausgeführte Gebäude zu qualifizieren seien, die jeweils für sich genommen über einen (zumindest die äußeren Abmessungen betreffenden) baubehördlichen Konsens verfügen würden. Zudem sei festgehalten worden, dass für diese Abschnitte C und D die Voraussetzungen für einen Abbruchsauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht erfüllt seien, sodass der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben sei. Entgegen dieser Begründung sei dies offenbar (versehentlich) in den Spruch des Erkenntnisses vom 21. November 2024 nicht aufgenommen worden, weshalb die Aufnahme des folgenden Spruchpunktes I.c. in das Erkenntnis begehrt wird: „als der vom Gemeindevorstand angeordnete Abbruch der Gebäude im Bereich der Bauabschnitte C und D laut Lageplan – Beilage A der Niederschrift zur baubehördlichen Überprüfung vom 27.02.2023 mangels gesetzlicher Voraussetzungen behoben wird.“

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Der Antrag auf Berichtigung ist nicht zulässig.

2.2. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen jederzeit „von Amts wegen“ berichtigen.

Daraus ergibt sich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung nicht zukommt, weshalb ein darauf gerichteter Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (zur Amtswegigkeit der Berichtigung vgl. ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz. 62, Stand 01.03.2023, rdb.at., mwN; zur – insoweit vergleichbaren – Regelung des § 43 Abs. 7 VwGG vgl. etwa VwGH 29.01.2008, 2005/05/0159, mwN).

2.3. Ungeachtet dessen sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht zur amtswegigen Berichtigung des Erkenntnisses vom 21. November 2024 veranlasst. Ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG liegt nicht vor:

Entgegen dem Antragsvorbringen entspricht der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gefasste Spruch des Erkenntnisses vom 21. November 2024 der vom Antragsteller dargestellten Begründung. Mit Spruchpunkt I.a. des Erkenntnisses wurde der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 02. Mai 2023, Zl. ***, insofern stattgegeben, als in teilweiser Stattgebung der Berufung der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 01. Juni 2021, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgeändert wurde und der Spruch dieses erstinstanzlichen Bescheides neu gefasst wurde. Dieser durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich insgesamt neu gefasste baupolizeilichen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist ausdrücklich und eindeutig nur auf die Abschnitte A und B des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichteten Gebäudekomplexes gemäß Lageplan – Beilage A der Niederschrift zur baubehördlichen Überprüfung vom 27. Februar 2023 – und nicht auch auf die Abschnitte C und D – bezogen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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