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LVwG-S-2730/001-2024•LVwG N LVwG-S-2730/001-2024
LVwG-S-2730/001-2024Landesverwaltungsgericht09.01.2025
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Bescheid; Bescheidqualität; Beschwerde; Zurückweisung; Anfechtungsobjekt;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den als Beschwerde der A, ***, ***, Deutschland, zu wertenden „Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 11. 11. 2024 (Aktenzeichen: ***)“ der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in einer Angelegenheit betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung 1960,
§§ 13 Abs. 1, 18 Abs. 4, 33 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 9 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1, 44 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 und 4 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs. 1 Z 1, 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
1.0. Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:
1.1. Mit Strafverfügung vom 02. Februar 2024, ***, verhängte die belangte Behörde über A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) eine Geldstrafe in Höhe von € 50,- wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 7 Abs. 1 StVO 1960.
1.2. Mit Eingabe vom 05. September 2024 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf den Tatvorwurf, wobei sie einleitend ein E-Mail vom 12. Juni 2024 erwähnt, auf welches die Behörde nicht geantwortet hätte.
1.3. Ein E-Mail vom 12. Juni 2024 (oder eine sonstige Eingabe) der Beschwerdeführerin, welches aus der Zeit vor dem mit 05. September datierten und am 11. September 2024 einlangenden Schriftstück stammte, findet sich im Akt der belangten Behörde nicht.
1.4. Mit Bescheid vom 20. September 2024, ***, wies die belangte Behörde den „Einspruch vom 05.09.2024“ als verspätet eingebracht zurück. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Strafverfügung vom 02. Februar 2024 am 06. Juni 2024 zugestellt worden sei, die zweiwöchige Einspruchsfrist damit am 20. Juni 2024 geendet hätte, weshalb der trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung erst am 05. September 2024 zur Post gegebene Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden müsste.
1.5. Mit Schreiben vom 25. September 2024 mahnte die belangte Behörde den mit der oben genannten Strafverfügung verhängten Strafbetrag ein.
1.6. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 erklärte die Einschreiterin, „Widerspruch gegen den Mahnbescheid“ vom 25. September 2024 zu erheben, wobei sie unter anderem beklagt, dass die belangte Behörde weder auf ihr E-Mail vom 12. Juni 2024 noch auf ihr Schreiben vom 05. September 2024 geantwortet hätte.
1.7. Mit Schreiben vom 11. November 2024, ***, welches mit der Anrede „Sehr geehrte Frau A!“ eingeleitet wird und „mit freundlichen Grüßen“ sowie der Fertigungsklausel endet, nimmt die belangte Behörde Bezug auf Schreiben der Einschreiterin vom 14. Oktober 2024 (gemeint wohl die am 14. Oktober eingelangte Eingabe vom 10. Oktober 2024) und vom 05. September 2024 und hält fest, dass das darin angeführte E-Mail vom 12. Juni 2024 bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei. Weiters heißt es in der Folge, dass die Strafverfügung vom 02. Februar 2024 rechtskräftig sei und der dagegen erhobene Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre.
Zwecks Nachvollziehbarkeit sei der „Aktenlauf“ (gemeint wohl: eine Aktenkopie) beigelegt.
1.8. Mit Eingabe vom 04. Dezember 2024, bei der belangten Behörde am 09. Dezember 2024 eingelangt, erklärt die Einschreiterin unter Anführung des Betreffs „Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 11.11.2024 (Aktenzeichen: ***)“, „Widerspruch gegen den oben genannten Mahnbescheid“ einzulegen. In der Folge nimmt sie in vier Punkten auf den Inhalt des behördlichen Schreibens vom 11. November 2024 Bezug, indem sie weiterhin darauf besteht, mittels E-Mail vom 12. Juni 2024 „Widerspruch“ eingereicht zu haben, an dem sie festhielte, sodass der Vorwurf der Verspätung unbegründet sei. Des Weiteren folgt ein Eingehen auf den dem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorfall.
1.9. Die belangte Behörde legte daraufhin den Verwaltungsstrafakt „mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 4.12.2024 gegen den Zurückweisungsbescheid wegen verspätetem Einspruch vom 20.9.2024“ vor.
Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist – im entscheidungswesentlichen Rahmen – unstrittig. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich am 12. Juni 2024 ein E-Mail an die belangte Behörde gerichtet, welchen Inhalt dieses gegebenenfalls gehabt hatte und ob dieses bei der Behörde auch eingelangt ist, brauchte – wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird – nicht geprüft zu werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. anzuwendende Rechtsvorschriften
StVO 1960
(…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
(…)
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 18. (…)
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(…)
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 58. (1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
VwGVG
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
(…)
B-VG
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
(…)
(…)
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
(…)
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Seit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt grundsätzlich die Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG das in Betracht kommende Rechtsmittel gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde dar. Auf die (bloße) Bezeichnung eines Rechtsmittels kommt es dabei nicht an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert des Anbringens maßgeblich. Insoweit kann – schon aus Rechtsschutzerwägungen - der belangten Behörde also nicht entgegengetreten werden, wenn sie die als „Widerspruch“ bezeichnete Eingabe als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG behandelt und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat, da die unrichtige Bezeichnung nicht schadet.
3.2.2. Freilich kommt, hingegen der Meinung der belangten Behörde, ein Verständnis dieser Eingabe als Beschwerde gegen den im Anbringen der Beschwerdeführerin vom 04. Dezember 2024 nicht einmal genannten Zurückweisungsbescheid vom 20. September 2024 nicht in Betracht:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesshandlungen von Parteien ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (zB VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.
Sowohl der ausdrücklichen Erklärung als auch dem weiteren Inhalt der Eingabe vom 04. Dezember 2024 zufolge richtet sich diese eindeutig gegen die von der Einschreiterin als „Mahnbescheid“ bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 11. November 2024. Eine „Umdeutung“ in eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. September 2024 kommt somit nicht in Frage; in diesem Zusammenhang ist wiederum auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofs zu verweisen, dass auch ein nicht zielführendes Rechtsmittel nicht im Wege der Umdeutung entgegen seinem objektiven Erklärungswert in ein möglicherweise erfolgversprechenderes verwandelt werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits zu § 63 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde Umdeutung verwehrt (zB 8.10.2014, 2013/10/0262). Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 VwGVG 2014 haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten (VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095).
3.2.3. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob und wann der Bescheid vom 20. September 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt worden war und diese am 04. Dezember 2024 (überhaupt) dagegen noch mit Aufsicht auf Erfolg ein Rechtsmittel ergreifen hätte können. Lediglich angemerkt sei in Bezug auf das wiederholte Vorbringen, mit dem E-Mail vom 12. Juni 2024 einen rechtzeitigen Einspruch eingebracht zu haben, dass es ungeachtet des Postenlaufprivilegs nach § 33 Abs. 3 AVG essentiell ist, dass das zur Post gegebene (bzw. elektronisch versendete) Anbringen bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; das Risiko des Verlustes auf dem Postweg bzw. Nichteinlangens trägt der Einschreiter.
3.2.4. Da somit feststeht, dass das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall die Erledigung der belangten Behörde vom 11. November 2024 ist, erhebt sich die Frage nach deren Bescheidqualität.
3.2.5. Eine nach Lage des Falles in Betracht kommende Bescheidbeschwerde setzt nämlich, um Aussicht auf inhaltliche Überprüfung zu haben, unter anderem das Vorliegen eines Bescheides im Sinne des AVG voraus. Wie sich aus den Bestimmungen des AVG, namentlich § 58 i.V.m. § 18 Abs. 4, ergibt, hat jeder Bescheid bestimmte inhaltliche und formelle Erfordernisse zu erfüllen. Insbesondere sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen und haben jedenfalls einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3.2.6. Diesen Anforderungen genügt die von der Beschwerdeführerin angeführte (und damit als Anfechtungsgegenstand bestimmte) Erledigung der belangten Behörde nicht:
Zwar führt das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid oder einer Rechtsmittelbelehrung, wie im gegenständlichen Fall, nicht notwendigerweise dazu, dass eine behördliche Erledigung nicht als Bescheid im Rechtssinn zu qualifizieren ist. Bescheidqualität kommt allerdings nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteienbegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigungen gewertet werden (ständige Rechtsprechung z.B. VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221).
Gerade ein derartiger Bescheidwille kommt in dem in Rede stehenden, in Briefform (mit persönlicher Anrede und Grußformel) gekleideten Schreiben der belangten Behörde nicht zum Ausdruck, sondern handelt es sich im Wesentlichen um Mitteilungen betreffend das Nicht- Einlangen eines Schriftstücks der Einschreiterin und der daraus nach Ansicht der belangten Behörde resultierenden Rechtsfolgen.
3.2.7. Die Beschwerde der A gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11. November 2024 war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels tauglichen Anfechtungsobjekts mittels Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.8. Sofern die Beschwerdeführerin auf ihrem Standpunkt beharren wollte, mit E-Mail vom 12. Juni 2024 rechtzeitig Einspruch erhoben zu haben, steht ihr weiterhin frei (mit dem Bescheid vom 20. September 2024 wurde nämlich lediglich über eine andere Eingabe abgesprochen), gegenüber der Behörde, allenfalls in einem Vollstreckungsverfahren, das Einlangen ihres genannten E-Mails bei der belangten Behörde zu belegen und damit – sofern es sich dabei um einen tauglichen Einspruch handelt – die fehlende Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der zugrundeliegenden Strafverfügung geltend zu machen.
3.2.9. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 4 VwGVG nicht.
Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte
Rechtslage auf den Einzelfall zu stützen. Bei der Beurteilung der Bescheidqualität handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallbeurteilung (z.B. VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003). Gleiches gilt für die Auslegung von Anbringen (zB VwGH 09.04.2024, Ra 2023/04/0277). Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG zutreffen (in Betracht kommende Geldstrafe im zugrundeliegenden Strafverfahren von weniger als € 750,-, tatsächlich verhängte Geldstrafe von weniger als € 400,-) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
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