LVwG N LVwG-AV-1433/001-2024

LVwG-AV-1433/001-2024Landesverwaltungsgericht08.01.2025

Regest

Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; behördliches Verfahren; unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1433/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1433.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht betreffend die Dokumentation des am 19. September 2024 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit E-Mail vom 18.10.2024, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) führte A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes aus:

„Am 07.10.2024, verweigerte die PI ***, und am 08.10.2024, die BH Mödling die Akteneinsicht mit der begründung - das geht nicht !

Ich Stelle den Antrag, Kopien der Dokumentation nach § 38 abs.6 SPG der Polizei und der überprüfung der sicherheitsbehörde zu übermitteln, somit Akteneinsicht zu gewähren um die Erfolgsaussichten einer Beschwerde prüfen lassen zu können.

A

[…]

Mit freundlichen Grüßen“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25. Oktober 2024, Zl. *** wurde das Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht betreffend die Dokumentation des am 19. September 2024 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verhängung, Überprüfung sowie eine allfällige Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß §38 a SPG nicht in einem förmlichen behördlichen Verfahren nach dem AVG erfolge. Vielmehr würde es sich um einen Ausspruch unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln, der weitgehend form- und verfahrensfrei erlassen wird und mit Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG bekämpfbar wäre.

Es handle sich daher um eine vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgenommen Materie, da der Ausspruch ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen wäre. § 17 AVG komme daher nicht zur Anwendung und wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesene.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit E-Mail vom 07.11.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid und führte darin zusammengefasst aus, dass dieser die von der Rechtsprechung betonte verfassungsrechtliche Entwicklung, insbesondere die des Artikel 6 EMRK, wonach ein Grundrecht auf ein faires Verfahren für am Verfahren Beteiligte normiert wäre, übergehe. Es wurden diverse Judikate der Rechtsprechung zitiert. Ohne Kenntnis der Dokumentation der Polizei und Überprüfung der Sicherheitsbehörde wäre eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht möglich, für welche die Frist erst mit Akteneinsicht wegen der verfassungswidrigen, rechtsschutzfeindlichen Ansicht im angefochtenen Bescheid beginnen würde. Zudem wäre nicht nur Akteneinsicht hinsichtlich der Dokumentation sondern auch Überprüfung beantragt worden und wäre darüber im gegenständlichen Bescheid nicht abgesprochen worden. Für die Verweigerung der Akteneinsicht wäre kein Grund erkennbar, weil andere Interessen dadurch nicht negativ beeinträchtigt werden könnten. Es wurde daher der Abänderungsantrag gestellt, der Beschwerde durch Gewährung der beantragten Akteneinsicht und Abschriftennahme Folge zu geben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 12.11.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Akt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.10.2024 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Beweis auf durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Mit E-Mail vom 17.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Kopien der Dokumentation nach § 38 Abs. 6 SPG der Polizei und der Überprüfung der Sicherheitsbehörde zu übermitteln, somit Akteneinsicht zu gewähren um die Erfolgsaussichten einer Beschwerde überprüfen lassen zu können. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.11.2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Akteneinsicht als unzulässig zurück.

Dieser Sachverhalt steht unstrittig fest und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

5. Rechtsgrundlagen:

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 33/2013

Art. I (1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF

BGBl. I Nr. 33/2013:

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 38a. Sicherheitspolizeigesetz lautet:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.

6. Erwägungen:

Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteinsicht wurde von der belangten Behörde zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht (vgl. auch VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 17 Abs 1 AVG steht nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht zu (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH vom 19.04.2023, Ra 2023/07/0007).

Die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren kann im Allgemeinen nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid bekämpft werden (vgl. VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Dieser Grundsatz kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn ein die Angelegenheit abschließender Bescheid nicht in Betracht kommt. In solchen Verfahren hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, vom 23.5.2000, 2000/11/0100, mwN; vom 28.1.2004, 2003/12/0173; 1.9.2010, 2009/17/0153).

Nach Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG (BGBl. I Nr. 87/2008 idF. BGBl. I Nr. 33/2013) ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anwendbar. In der Rechtsprechung werden die Begriffe "behördliche Aufgaben" und "behördliche Verfahren" dahingehend ausgelegt, dass es sich um "auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren" handeln muss (VwGH, 27.09.2009, 2008/17/0019; vgl. hierzu auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Art. II EGVG).

Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist somit, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG 2008) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat.

Damit ein Verfahren als "behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (vgl. VwGH vom 04.12.2019, Zl. Ra 2019/12/0065, vom 27.02.2009, Zl. 2008/17/0019, und vom 19.10.1994, 94/12/0186).

Bei Wegweisung und Betretungsverbot handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 MRK (vgl. idS zum Waffenverbot das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Beim Ausspruch eines solchen Annäherungs- und Betretungsverbot bzw. einer Wegweisung handelt es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 29.6.2000, 96/01/0596 mwN). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass es zu einer Bescheiderlassung kommt (vgl Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 129a f B-VG Rz 45). Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs muss es sich bei einer mit Beschwerde bekämpfbaren Maßnahme um die Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (vgl VfSlg 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032; 16.4.1999, 96/02/0590). Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht (vgl VfSlg 10.662/1985). Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162M; 29.9.2009, 2008/18/0687).

Im Ergebnis ist daher der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und kein behördliches Verfahren bzw. kein Verfahren, das eine behördliche Erledigung mittels Bescheid vorsieht und kommt daher das AVG, insbesondere § 17 AVG, gegenständlich nicht zur Anwendung.

Die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht erfolgte damit zu Recht.

Gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht offen und ist in einem solchen Verfahren zu prüfen, ob die begehrte Akteneinsicht gewährt werden. Zudem wird auf die Möglichkeiten eines Verfahrens nach § 88 SPG hingewiesen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt worden und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war und auch die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diesbezüglich ist auf die eindeutige Rechtsprechung sowie im Speziellen auf die in der Entscheidung zitierten Gesetzesmaterialien zu verweisen.

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