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LVwG-AV-1601/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1601/001-2024
LVwG-AV-1601/001-2024Landesverwaltungsgericht03.01.2025
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Akteneinsicht; Verweigerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwältinnen in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 2. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Verweigerung einer Auskunft nach den NÖ Auskunftsgesetz zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 02. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen auf Auskunftserteilung in Form der Übermittlung einer Aktenabschrift zum Akt der Polizeiinspektion Annaberg zu GZ: *** zur Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche. Mit dem nunmehr fristgerecht in Beschwerde gezogenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde die Erteilung der Auskunft (Übermittlung einer Aktenabschrift).
Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz hat jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.
Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (VwGH Ra 2022/12/0012).
Das gegenständliche Begehren auf Auskunftserteilung in Form der Übermittlung einer Aktenabschrift ist ein auf das NÖ Auskunftsgesetz gestützter Antrag auf die unmittelbare Zurverfügungstellung eines Aktes. Er ist damit auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine – in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende – Auskunft über den Inhalt des Aktes. Sohin ist bei gesetzeskonformer Deutung dieses Antrages schon das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens zu verneinen (vgl. VwGH 2009/17/0153). Der angefochtenen Entscheidung ist (im Ergebnis) nicht entgegenzutreten.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die oben zitierte Judikatur hingewiesen.
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