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LVwG-AV-1599/002-2024•LVwG N LVwG-AV-1599/002-2024
LVwG-AV-1599/002-2024Landesverwaltungsgericht03.01.2025
Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Auskunftserteilung; Antrag; Komplexität;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag des Herrn A, vertreten durch Herrn B., Rechtsanwalt in ***, vom 17. Dezember 2024 auf Gewährung von Verfahrenshilfe, nämlich auf einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, im Zusammenhang mit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11. Dezember 2024, ***, den
BESCHLUSS
1. Dem Antrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG)..
Begründung:
1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach dem NÖ Auskunftsgesetz als unzulässig zurück. Begründend ging sie davon aus, dass die Auskunft bereits erteilt worden sei. Dagegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO beantragte. Begründend führte aus, er verfüge über keine Einkünfte und könne die Beschwerdegebühr daher aus eigenen Mitteln nicht tragen. Darüber hinaus verletzte der angefochtenen Bescheid Art. 8 und Art. 13 EMRK, Art. 7, 20 und 47 GRC sowie Art. 20 AEUV, weil die Auskunftsverweigerung den Beschwerdeführer indirekt daran hindere, sich in Österreich bzw. in der Europäischen Union legal aufzuhalten, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und gemeinsam mit seiner Familie zu leben.
Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ein monatliches Karenzgeld in Höhe von rund € 1.800,-- bezieht, dazu ca. € 200,-- Familienbeihilfe. Die Miete betrage € 781,-- pro Monat.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies (kumulativ) auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus, worunter nach § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt i.S. dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057). Alleine der Umstand, dass der Antragsteller über kein eigenes Einkommen bzw. Vermögen verfügt, begründet jedoch diese Voraussetzungen nicht automatisch. Vielmehr ist in diesen Fällen auf die Verhältnisse der ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen abzustellen (zB JBl 1977, 324 [OLG Innsbruck]; EFSlg 69.811 [OLG Wien]; EFSlg 72.902 [OLG Wien]), soweit tatsächlich Unterhalt geleistet wird (EFSlg 34.367 [OLG Wien]). Zu denken ist dabei namentlich an Ehegatten ohne eigenes Einkommen und Vermögen (EFSlg 29.966 [OLG Wien]). Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen, namentlich die Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin des Beschwerdeführers, vermag das Landesverwaltungsgericht bereits das Vorliegen der ersten Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht zu erkennen.
Hinzu tritt im Übrigen die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC. Ob dies der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH 13.6.2012, C-156/12 – GREP GmbH]). Während sohin – i.S. einer Prognose (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012) – erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. VwGH 8.9.2009, 2009/17/0095).
Im konkreten Fall besteht die einzige im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage darin, ob eine prozessuale Erledigung des Antrags auf Erteilung einer Auskunft, also eine Zurückweisung, zulässig war oder nicht, sodass von einer komplexen Frage nicht ausgegangen werden kann; Gegenteiliges konnte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller auch nicht darlegen. Das Landesverwaltungsgericht vermag aber auch nicht zu erkennen, inwieweit die gegenständliche Erledigung unmittelbar oder (wie in der Beschwerde vorgebracht) mittelbar von Einfluss auf den asly- bzw. fremdenrechtlichen Status des Antragstellers sein sollte. Die diesbezüglichen Gedankengänge des Antragstellers sind schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Daraus ergibt sich, dass auch die zweite Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorlag, sodass dem Antrag kein Erfolg beschieden war.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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