LVwG N LVwG-S-2451/001-2023

LVwG-S-2451/001-2023Landesverwaltungsgericht02.01.2025

Regest

Verkehrsrecht; Gelegenheitsverkehr; Verwaltungsstrafe; Personenbeförderung; Konzessionspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2451/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2451.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 05.10.2023, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als

die Spruchpunkte 2 und 3 samt Kostenvorschreibung aufgehoben werden,

die im Spruch zu den jeweiligen Übertretungsnormen angeführten Fundstellen zu lauten haben:Spruchpunkt 1: § 4 Abs 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl 951/1993 idF BGBl II 408/2020,Spruchpunkt 4: § 4 Z 2 NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl 7001/20-4 idF LGBl 14/2022,Spruchpunkt 5: § 5 NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl 7001/20-4,Spruchpunkt 6: § 11 Abs 1 NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl 7001/20-4 idF LGBl 14/2022, undSpruchpunkt 7: § 18 1. Satz Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl 951/1993,

die bei der Strafverhängung zu den Spruchpunkten 1 und 4 bis 7 anzuwendende Gesetzesbestimmung nunmehr „§ 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl 112/1996 idF BGBl I 18/2022“ lautet sowie die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt neu festgesetzt werden:Spruchpunkt 1: Geldstrafe von 200 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden,Spruchpunkt 4: Geldstrafe von 70 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden,Spruchpunkt 5: Geldstrafe von 70 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden,Spruchpunkt 6: Geldstrafe von 100 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden undSpruchpunkt 7: Geldstrafe von 100 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden.

1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden, bezogen auf die Spruchpunkt 1 und 4 bis 7 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 60 Euro neu bestimmt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt somit 600 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 05.10.2023, ***, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer die nachfolgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:06.08.2023, 09:55 Uhr

Ort:***, Parkplatz ***

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr eine gewerbliche Personenbeförderung durchgeführt, obwohl Sie nicht im Besitz eines erforderlichen Taxiausweises waren.

2. Datum/Zeit:06.08.2023, 09:55 Uhr

Ort:***, Parkplatz ***

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben eine gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen gern. § 1 Abs. 1 GelverkG vorgenommen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Konzession zu sein.

3. Datum/Zeit:06.08.2023, 09:55 Uhr

Ort:***, Parkplatz ***

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben ein Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet, wobei entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 6 GelegenheitsverkehrsG (GelverkG) keine der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gern. Anlage 4 der Zulassungsstellenverordung eingetragen war.

Im Zulassungsschein war als Verwendungszweck „01 - zu keiner besonderen Verwendung“

eingetragen.

4. Datum/Zeit:06.08.2023, 09:55 Uhr

Ort:***, Parkplatz ***

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben ein Taxi als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl dieses keine deutliche Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes des Verbandszeugs aufwies (§ 4 Ziff. 2 NÖ Taxi-BO)

5. Datum/Zeit:06.08.2023, 09:55 Uhr

Ort:***, Parkplatz ***

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben ein Taxi als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl

• der Name des Gewerbetreibenden nicht ersichtlich gemacht war

• das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges am Armaturenbrett nicht ersichtlich gemacht war

• die Tarifsätze am Armaturenbrett nicht ersichtlich gemacht war

Gern. § 5 NÖ-Taxibetriebsordnung müssen diese Angaben eindeutig und gut lesbar sein.

6. Datum/Zeit:06.08.2023, 09:55 Uhr

Ort:***, Parkplatz ***

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Taxi verwendet, obwohl das Taxifahrzeug nicht durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Dachschild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift "TAXI" (min. 18x10 cm) gekennzeichnet war (§ 11 NÖ Taxi-Betriebsordnung).

7. Datum/Zeit:06.08.2023, 09:55 Uhr

Ort:***, Parkplatz ***

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben entgegen den Bestimmungen des § 18 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr eine gewerbliche Personenbeförderung durchgeführt, wobei Sie nicht einen Abdruck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, welcher auf Verlangen der Fahrgäste vorzuweisen wäre.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

2. § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz

3. § 10 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz in Verbindung mit der Anlage 4 der

Zulassungsstellenverordnung

4. § 4 Z. 2 NÖ Taxi-Betriebsordnung

5. § 5 NÖ Taxibetriebsordnung

6. § 11 NÖ Taxibetriebsordnung

7. § 18, 1. Satz, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 300,000 Tage(n) 12 Stunde(n)§ 15 Abs. 1 Ziff.5 Gelegenheits-

0 Minute(n)verkehrs-Gesetz 1996

2. € 500,000 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 15 Abs. 1 Ziff.5 Gelegenheits-

0 Minute(n)verkehrs-Gesetz 1996

3. € 100,000 Tage(n) 4 Stunde(n)§ 15 Abs. 1 Ziff.5 Gelegenheits-

0 Minute(n)verkehrs-Gesetz 1996

4. € 100,000 Tage(n) 4 Stunde(n)§ 15 Abs. 1 Ziff.5 Gelegenheits-

0 Minute(n)verkehrs-Gesetz 1996

5. € 100,000 Tage(n) 4 Stunde/(n)§ 15 Abs. 1 Ziff.5 Gelegenheits-

0 Minute(n)verkehrs-Gesetz 1996

6. € 150,000 Tage(n) 6 Stunde(n)§ 15 Abs. 1 Ziff.5 Gelegenheits-

0 Minute(n)verkehrs-Gesetz 1996

7. € 150,000 Tage(n) 6 Stunde(n)§ 15 Abs. 1 Ziff.5 Gelegenheits-

0 Minute(n)verkehrs-Gesetz 1996

Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 140 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom 24.10.2023 fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und zusammengefasst angegeben, dass er sämtliche gegenüber seiner Person erhobenen Anschuldigungen ablehne. Das erwähnte Fahrzeug habe er angemietet und nach dem Mietzeitraum auch retourniert. Er sei „AMS-Empfänger“, befinde sich gerade auf Arbeitssuche und könne diesen überhöhten Strafbetrag nicht bezahlen, weshalb er angesichts dessen um Strafmilderung ersuche. Er hätte nicht gesagt, dass er Mechaniker bei der Firma sei. Da er keinen gültigen Taxilenkerausweis hätte, könne er auch nicht als Taxilenker arbeiten bzw. Personen befördern. Dies sei ihm vollstens bewusst. Den Namen seines Freundes hätte er nicht gesagt, da das aus privaten Gründen bzw. Datenschutzgründen nicht erlaubt sei und er sich da nicht direkt einmischen und Daten von ihm an die Behörde habe weitergeben wollen. Er beantrage, das zuständige Landesverwaltungsgericht möge den Strafbescheid ersatzlos aufheben; eventuell aufgrund formeller Rechtswidrigkeit beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das erkennende Gericht beraumte daher für den 11.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

Unmittelbar vor Beginn der Verhandlung teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er erkrankt sei und an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, umgehend eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, aus welcher hervorgeht, dass er aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, an der Verhandlung teilzunehmen.

Zumal eine ärztliche Bestätigung zum Verhandlungsbeginn nicht vorlag, wurde die Verhandlung gemäß § 45 Abs 2 VwGVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Bezug habenden Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie durch Einvernahme der Zeugen B und C. Aufgrund des unklaren Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde von einer Verkündung des Erkenntnisses nach Schluss der Verhandlung Abstand genommen.

Mit E-Mail vom 12.12.2023 hat der Beschwerdeführer ohne weiteren Kommentar die von D, Fachärztin für Allgemeinmedizin in ***, ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 16.06.2023 übermittelt. Am 13.12.2023 sandte der Beschwerdeführer eine weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldung D, diesmal vom 13.12.2023, zu, in welcher die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 11.12.2023 attestiert wird. Die Art der Erkrankung ist in dieser Meldung nicht konkretisiert und ist das Feld „Bettruhe“ nicht angekreuzt.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte die Gründe für sein Fernbleiben von der Verhandlung konkret zu behaupten und zu beweisen. Es reicht sohin nicht aus, alleine die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung zu behaupten, sondern muss auch die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung überprüfbar sein (vgl. VwGH 2012/02/0079). Aus der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und ist diese nicht geeignet darzutun, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse am Erscheinen verhindert und daher das Nichterscheinen bei der Verhandlung hinreichend entschuldigt war (vgl. VwGH 96/09/0155). Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte somit zurecht in dessen Abwesenheit durchgeführt werden.

4. Feststellungen

Am 06.08.2023, um 09:55 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Zuge einer durch Straßenaufsichtsorgane des Stadtpolizeikommandos *** im Gemeindegebiet von ***, am Flughafen ***, am Parkplatz , durchgeführten Amtshandlung wahrgenommen und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer hatte die Koffer von israelischen Reisenden in den genannten PKW verladen und war dabei, die Fahrgäste aufgrund einer Buchung über die Plattform „“ in ein Hotel in *** zu transportieren.

Eine nähere Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den beförderten Personen kann nicht festgestellt werden.

Der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW war auf die E KG in *** zugelassen und war vom Beschwerdeführer am 04.08.2023 angemietet worden.

Die festgestellte Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug wurde vom Beschwerdeführer durchgeführt, ohne im Besitz eines erforderlichen Taxiausweises gewesen zu sein. Im Zulassungsschein des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** war keine der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung eingetragen. Das Fahrzeug wies keine deutliche Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes des Verbandszeugs auf und waren der Name des Gewerbetreibenden, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und die Tarifsätze am Armaturenbrett nicht ersichtlich gemacht. Der PKW war als Taxi verwendet worden, ohne dass das Taxifahrzeug mit durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Dachschild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ versehen gewesen wäre. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle einen Ausdruck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, welche Fahrgästen auf Verlangen vorzuweisen wäre, vorlegen.

5. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Ergebnis der am 11.12.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur gewerbemäßigen Personenbeförderung ergeben sich aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin B, welche die Umstände der vom Beschwerdeführer durchgeführten Personenbeförderung im Rahmen der Amtshandlung erhoben und in der zeitnah verfassten Anzeige dargestellt hatte. Es ist im Verfahren auch kein Grund evident geworden, weshalb die Meldungslegerin den ihr unbestrittenermaßen unbekannten Beschwerdeführer tatsachen- und wahrheitswidrig belasten und sich so einer strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen hätte sollen.

Gemäß § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Gemäß Abs 3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Gemäß Abs 4 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Dass in Bezug auf den angezeigten Vorfall eine entgeltliche Beförderung vorlag, steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest. Der Umstand, dass die Fahrt über die Plattform „***“ abgewickelt wurde, lässt auch auf eine regelmäßige Tätigkeit schließen.

Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma E KG wurde von deren unbeschränkt haftendem Gesellschafter, dem Zeugen C, ebenfalls glaubwürdig dargelegt, wonach der Beschwerdeführer nie bei dieser Gesellschaft als Fahrer oder Mechaniker beschäftigt gewesen sei und den verfahrensgegenständlichen PKW lediglich für private Zwecke gemietet hätte.

Die Angaben der Zeugen waren im Ergebnis somit geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden, während die Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher im gesamten Verfahren keinerlei näheren Angaben zu den angeblich von ihm beförderten Freunden machen wollte, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Völlig unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch die Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach die von ihm beförderten Personen lediglich russisch gesprochen hätten, während die Meldungslegerin glaubhaft versicherte, dass mit den beiden israelischen Staatsangehörigen ein Gespräch in englischer Sprache ohne Probleme möglich gewesen sei.

6. Rechtslage

Die hier maßgeblichen, zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl 112/1996 idF BGBl I 18/2022, lauten auszugsweise:

„Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie

2. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

[…]“

„Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht

§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

[…]“

„Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 10. […]

(6) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen haben. Die Zulassung des Fahrzeuges hat am dauernden Standort gem. § 40 Abs. 1 KFG zu erfolgen.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2. § 10 zuwiderhandelt;

3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

[…]

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

[…]“

„Behörden

§ 16. […]

(5) Den Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

[…]“

Die hier maßgeblichen, zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl 951/1993 idF BGBl II 408/2020, lauten auszugsweise:

„Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

[…]“

„Betriebs- und Beförderungsbedingungen

§ 18. Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.“

Die maßgeblichen, zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden Bestimmungen der NÖ Taxibetriebsordnung, LGBl 7001/20-4 zuletzt geändert durch LGBl 14/2022, lauten auszugsweise:

„§ 4

Ausstattung

Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:

[…]

2. deutlich sichtbare Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes des Verbandzeuges;

[…]“

„§ 5

Kennzeichnung

Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie betreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.“

„§ 11

Kennzeichnung von Taxis

(1) Ein Taxi muß durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “Taxi” gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zu beleuchten.

[…]“

7. Erwägungen

7.1. Zu den Spruchpunkten 2 und 3

Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind gemäß § 26 Abs 1 VStG in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz zuständig. Gemäß Abs 2 leg.cit. ist in Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

Gemäß § 16 Abs 5 GelverkG kommt den Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung aufgrund des § 13 Abs 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

In § 7 Abs 1 iVm § 8 Z 7 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wird festgelegt, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde *** und die im Gebiet der Gemeinden ***, *** und *** gelegenen Teile des Flughafens *** zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.

Die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2 und 3 zur Last gelegten Delikte stellen jedoch, im Gegensatz zu Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der NÖ Taxi-Betriebsordnung und der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, keine Übertretungen von gewerbepolizeilichen Vorschriften, welche aufgrund des § 13 Abs 1 bis 4 GelverkG erlassen wurden, dar.

Da die Landespolizeidirektion Niederösterreich das angefochtene Straferkenntnis vom 05.10.2023 in Bezug auf die Spruchpunkte 2 und 3 als sachlich unzuständige Behörde erließ, war der Beschwerde Folge zu geben und der Strafbescheid im hier verfahrensrelevanten Umfang zu beheben.

7.2. Zu den Spruchpunkten 1 und 4 bis 7

Wie oben unter Punkt 4. festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Personenbeförderung als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges durchgeführt.

Als Lenker hat der Beschwerdeführer den aufgrund des GelverkG erlassenen, oben genannten Bestimmungen der NÖ Taxi-Betriebsordnung zuwidergehandelt, da das Fahrzeug keine deutlich sichtbare Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes des Verbandzeuges aufwies, im Wageninneren keine Ersichtlichmachung von Name und Standort des Gewerbetreibenden erfolgte, am Armaturenbrett das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie die Tarifsätze nicht vorhanden waren und keinerlei Kennzeichnung mit einem innen beleuchtbaren, gut sichtbaren Dachschild mit weißem und gelbem Licht und mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “TAXI” erfolgt war.

Weiters hat der Beschwerdeführer den genannten Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zuwidergehandelt, da er als Lenker des genannten Fahrzeuges keinen Taxilenkerausweis besaß und keinen Abdruck der Verordnung mitgeführt hatte.

Der Beschwerdeführer hat die objektiven Tatbestände der ihm zur Last gelegten Übertretungen verwirklicht.

Bei diesen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte nach § 5 Abs 1 VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mangelndes Verschulden konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, weshalb er die hier angelasteten Taten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschriften Rechnung tragend war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu ergänzenden (vgl. VwGH Ra 2020/09/0013). Durch diese vorgenommenen Präzisierungen erfolgt weder ein „Austausch der Tat“, noch wird der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

8. Zur Strafbemessung

Zufolge § 19 Abs 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren angegeben (Niederschrift vom 02.10.2023), dass er über ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro verfügt, kein Vermögen besitzt und für einen Sohn sorgepflichtig ist.

Der Beschwerdeführer ist, wie einem Auszug der bei der Landespolizeidirektion NÖ über ihn gespeicherten Verwaltungsstrafvormerkungen zu entnehmen ist, nicht unbescholten. Besondere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung zu den Spruchpunkten 1 und 4 bis 7 § 15 Abs 1 Z 5 zugrunde gelegt. Der Strafrahmen nach dieser Bestimmung reicht bis zu Geldstrafen in der Höhe von 7.267 Euro, ist jedoch ausschließlich auf Übertretungen anzuwenden, welche durch Unternehmer begangen werden. Im Gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer die Übertretungen jedoch als Lenker angelastet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2016/04/0006) ist lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendete Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als den ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes kommt. Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (vgl. VwGH Ra 2014/09/0018). Gegenständlich war daher lediglich die Strafnorm des § 15 Abs 5 Z 1 GelverG zur Anwendung zu bringen, welche einen Strafrahmen bis zu 726 Euro vorsieht.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen.

Das erkennende Gericht vertritt im gegenständlichen Fall jedoch die Ansicht, dass die Strafen in Folge des nunmehr anzuwendenden Strafsatzes und in Ansehung des Umstandes, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, auf das spruchgenannte Ausmaß herabzusetzen waren. In diesem Zusammenhang waren auch die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend anzupassen.

Die verhängten Verwaltungsstrafen sind in diesem Ausmaß erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu verhalten. Sie sind auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um Bagatelldelikte handelt.

Die Kostenbeiträge zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde waren vom erkennenden Gericht neu festzusetzen. Diese sind mit 10 % der zu jedem Spruchpunkt verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs 2 VStG).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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