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LVwG-S-611/001-2024•LVwG N LVwG-S-611/001-2024
LVwG-S-611/001-2024Landesverwaltungsgericht30.12.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrzeug; Sichtbehinderung; Beleuchtung; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Strafverfügung vom 28. Jänner 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, am 23. Jänner 2022 um 11:40 Uhr im Freilandgebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen *** die folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Sie haben bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind.“
Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 99 Abs. 5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Aufgrund des Einspruchs des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2022 ersuchte die belangte Behörde den Meldungsleger um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschuldigten.
Die Stellungnahme des Meldungslegers vom 21. Februar 2022 lautete wie folgt:
„[...]
Zu dem Ersuchen um Stellungnahme zum Einspruch der Angezeigten möchte ich folgendes bekanntgeben:
Der Angezeigte lenkte sein Fahrzeug bei Sichtbehinderung durch Regen bzw. Nebel gleichzusetzender Gischt am Tatort.
Wie in der Anzeige angeführt verwendete er hiebei das Tagfahrlicht wodurch die Rückleuchten kein Licht ausstrahlten und sein Fahrzeug somit für andere Verkehrsteilnehmer schwerer erkennbar war.
Die in der Anzeige angeführten Wetterverhältnisse herrschten auf der gesamten *** von der *** bis zur ***.
Zu Punkt 1. Tagfahrlicht umfasst lediglich die vorderen Lichter des KFZ und nicht die Rückleuchten.
Zu Punkt 2. gem. §102/3 KFG hat sich der Lenker vor Fahrtantritt mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug vertraut zu machen.
Zu Punkt 3. Es herrschte kein Nebel.
Zu Punkt 4. Abgesehen das Fahrzeuglenker ihre Fahrgeschwindigkeit unterschiedlich den Wetterbedingungen anpassen, gibt es auch Einsatzfahrzeug deren Lenker auf Grund ihrer fahrtechnischen Ausbildung verbunden mit der Dringlichkeit eines Einsatzes eventuell eine höhere Fahrgeschwindigkeit als der Angezeigte wählen.
Zu Punkt 4. Im § 99 KFG ist in diesem Falle bei der Beleuchtung von Kraftfahrzeugen die Fahrbahnbreite irrelevant.
Ich halte die Anzeige inhaltlich voll aufrecht.
[...]“
Mit E-Mail vom 21. April 2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anzeige sowie die Stellungnahme des Meldungslegers und gab ihm Gelegenheit, sich diesbezüglich binnen gesetzter Frist zu äußern.
Mit E-Mail vom 21. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Beantwortung einer bereits zuvor gestellten Frage, weil sich darauf in der Stellungnahme des Meldungslegers keine Antwort finde.
Mit Straferkenntnis vom 28. Februar 2024, Zl. ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, am 23. Jänner 2022 um 11:40 Uhr im Freilandgebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen *** folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Sie haben bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind.“
Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 99 Abs. 5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 Euro vor.
In seiner Beschwerde vom 17. März 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, in seiner 50-jährigen Erfahrung beim Autofahren immer auf die Gesetze und die Fahrsicherheit geachtet zu haben. Die Anzeige basiere auf der menschlichen Wahrnehmung der Lichtverhältnisse, starker Sichtbehinderung und der Regenmenge zum gegebenem Zeitpunkt. Jeder Mensch könne dieselbe Situation in Abhängigkeit von seiner Tagesverfassung und Stimmung anders wahrnehmen. Es gebe keine technische Messung oder einen bildlichen Beweis, dass zu diesem Zeitpunkt eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer gegeben gewesen sei. Er habe keine Antwort auf seine Ergänzungsfrage in der Stellungnahme des Meldungslegers finden können.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde in der Verhandlung vom 16. Dezember 2024 dahingehend, dass er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehre.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 19. März 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 17. März 2024 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 22. November 2024 holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein meteorologisches Gutachten ein. Das Gutachten der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in der Folge: GeoSphere Austria) vom 6. Dezember 2024, Zl. ***, wurde den Parteien mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. Dezember 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akten des Verfahrens sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen B. Seitens der belangten Behörde nahm niemand an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 23. Jänner 2022 um 11:40 Uhr im Freiland im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung ***.
Damals fiel Schneeregen mit einer leichten bis mittleren Intensität. Die Lufttemperatur betrug rund 1 °C. Die Niederschlagsintensität lag bei rund 0,2 mm pro 10 Minuten (geschmolzenes Wasseräquivalent), wobei 1 mm 1 Liter/m³ entspricht. Der Schneeregen setzte am 23. Jänner 2022 gegen 02:30 Uhr ein und dauerte über den gegenständlichen Zeitpunkt hinaus an.
Von den Fahrzeugen wurde Gischt aufgewirbelt, die die Sicht beeinträchtigte. Die Sichtweite war aufgrund des Schneeregens und der hohen Luftfeuchtigkeit eingeschränkt. Sie wird zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit unter 500 m gelegen sein, eine nähere Feststellung dazu ist jedoch nicht möglich.
Der Beschwerdeführer hatte das Tagfahrlicht eingeschaltet, nicht jedoch die Rückleuchten.
Der Beschwerdeführer wies zum angelasteten Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der belangten Behörde auf.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.300 Euro, ist Alleineigentümer eines Einfamilienhauses und bedient noch eine offene Kreditrückzahlungsverpflichtung in geringer Höhe.
Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 3. Februar 2022 beim Postamt *** hinterlegt und ab 4. Februar 2022 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Der Einspruch des Beschwerdeführers langte am 4. Februar 2022 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erhielt die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 21. April 2022.
Das Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 4. März 2024 beim Postpartner in ***, ***, hinterlegt und ab 5. März 2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Die Beschwerde langte am 17. März 2024 bei der belangten Behörde ein.
Tatort, Fahrzeug und Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers beruhen auf der Anzeige des Meldungslegers vom 26. Jänner 2022, Zl. ***, und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu den Witterungsverhältnissen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten der GeoSphere Austria vom 6. Dezember 2024. Auch der Meldungsleger hat in seiner Anzeige, in seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 und in der Verhandlung vom 16. Dezember 2024 stets dargelegt, dass es geregnet habe. In Hinblick auf die festgestellten Witterungsverhältnisse folgt das Gericht auch den nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen zur Gischt. Der Meldungsleger wirkte sehr glaubwürdig und vermittelte nicht den Eindruck, die damalige Situation zuungunsten des Beschwerdeführers zu dramatisieren. Der Beschwerdeführer konnte nicht ausschließen, dass es damals geregnet haben könnte. Er verwies zudem darauf, dass sich sein Vorbringen zum Vorliegen von Nebel in seinem Einspruch als Verwechslung mit einem anderen Tag herausgestellt habe.
Weder der Beschwerdeführer noch der Meldungsleger konnten sich an die konkrete Sichtweite zum Vorfallzeitpunkt erinnern. Dem schlüssigen Gutachten der GeoSphere Austria ist zwar zu entnehmen, dass sie aus näher genannten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit unter 500 m gelegen sein dürfte, nähere Feststellungen konnte der Gutachter jedoch auch nicht treffen.
Die Feststellungen zum verwendeten Licht beruhen auf der Anzeige, der Stellungnahme des Meldungslegers vom 21. Februar 2022 und der Aussage des Meldungslegers in der Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat die Angaben des Meldungslegers zum (verwendeten bzw. nicht verwendeten) Licht im Verfahren bislang nicht bestritten. In Hinblick auf den seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraum und die von ihm dargelegte Verwechslung mit einem anderen Tag, an dem er die Strecke gefahren war, ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass er sich in der Verhandlung an einiges nicht mehr erinnern konnte.
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers gründen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 28. Februar 2024.
Der Beschwerdeführer hat seine persönlichen Verhältnisse in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt.
Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung, des Schreibens vom 21. April 2022 und des Straferkenntnisses beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.
Die Feststellungen zum Einlangen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers beruhen auf seinen unbedenklichen E-Mails vom 4. Februar 2022 und 17. März 2024.
§ 99 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020, lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen gemäß § 17 Abs. 1 lit. b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
[...]
(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu verwenden.
[...]“
Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides Tatbestandselemente des § 99 Abs. 1 und des § 99 Abs. 5 KFG 1967 herangezogen, der Tatvorwurf ist jedoch (gerade noch erkennbar) auf die Verwirklichung des § 99 Abs. 1 KFG 1967 gerichtet.
Die Feststellung, dass bei einem Kraftfahrzeug bei den in § 99 Abs. 1 KFG 1967 genannten Gegebenheiten (Dämmerung, Dunkelheit etc.) die vorgeschriebenen Scheinwerfer nicht eingeschaltet waren, genügt als Tatvorwurf (vgl. VwGH vom 22. Februar 1985, Zl. 85/18/0151). Das Vorliegen von Dämmerung, Dunkelheit oder Nebel wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen. Der Meldungsleger verwies auf „die von anderen Fahrzeugen [...] aufgewirbelte, einem Nebel gleichzusetzende, Gischt“ (Anzeige vom 26. Jänner 2022). Die belangte Behörde ging offensichtlich davon aus, dass dadurch eine Witterung vorlag, die das Einschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten erforderte, und begründete dies mit Sichtbehinderungen durch Regen.
Die Feststellung einer konkreten Sichtweite ist erforderlich, um Rückschlüsse auf die erforderliche Beleuchtung des Fahrzeugs ziehen zu können (vgl. VwGH vom 27. November 1979, Zl. 2311/79, 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0220, und 28. Februar 1996, Zl. 95/03/0226, zu § 99 Abs. 5 KFG 1967). Gegenständlich konnte die Sichtweite nicht entsprechend festgestellt werden, weil der Umstand, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit unter 500 m gelegen sein wird, noch keine ausreichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der einzuschaltenden Leuchten erlaubt. Im vorliegenden Fall kann – ausgehend vom konkreten Tatvorwurf der Sichtbehinderung durch Regen – somit auch nicht festgestellt werden, ob die Verwendung eines anderen als des eingeschalteten Lichtes aufgrund der Witterung erforderlich war.
Da die konkrete Sichtweite im vorliegen Fall nicht festgestellt werden konnte und entsprechende Rückschlüsse auf die erforderliche Beleuchtung des Fahrzeugs daher nicht möglich waren, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben wurde.
Die belangte Behörde hat ohne Angabe von Gründen keinen Vertreter zur Verhandlung vom 16. Dezember 2024 entsandt. Die Ladung wurde ihr am 22. November 2024 mittels elektronischem Aktenverwaltungssystem zugestellt. Da die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
Die mündliche Verkündigung unterblieb, weil die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war. Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2024 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (z.B. VwGH vom 23. Februar 2023, Zl. Ra 2021/12/0012).
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