LVwG N LVwG-S-1053/001-2024

LVwG-S-1053/001-2024Landesverwaltungsgericht27.12.2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße; Benützung; verkehrsfremde Zwecke; Bewilligung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1053/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1053.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in B, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16. April 2024, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntn is aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19. September 2023 um 15:36 Uhr in der *** im Gemeindegebiet von *** die Straße, nämlich den Gehsteig, ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benutzt, indem er den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** so aufgestellt habe, dass er Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Menschen mit Behinderungen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, an der Benützung des Gehsteiges, erheblich behindert habe.

Dadurch habe er § 82 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 verletzt. Dafür wurde über ihn auf Grundlage der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe von € 35,– (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Außerdem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 10,– auferlegt.

In der Begründung nahm die belangte Behörde auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 19. September 2023 Bezug und gab sodann den Inhalt des vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruchs gegen eine zuvor wegen desselben Tatvorwurfs erlassene Strafverfügung wieder. Sodann traf die Behörde Feststellungen zum Einkommen und den Sorgepflichten des Beschwerdeführers. Weiters stellte sie fest, am Tatort seien keine Bodenmarkierungen für das Parken vorhanden. Die weiteren Feststellungen decken sich mit dem Tatvorwurf. Im Anschluss traf die Behörde beweiswürdigende Ausführungen und gab die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Rechtsvorschriften wieder. Hinsichtlich des Verschuldens verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG und traf schließlich Ausführungen zur Strafbemessung.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, die von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt am 16. Mai 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.

3. Da die Beschwerde zunächst kein Begehren enthielt (und ein solches auch aus der Begründung nicht unmittelbar erschlossen werden konnte), wurde dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht am 25. Juli 2024 ein entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt.

Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer am 9. August 2024, dass er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehre.

4. Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie aus dem Gerichtsakt.

5. Zum Sachverhalt wird auf Grund der Anzeige vom 19. September 2023 sowie des dieser angeschlossenen Fotos festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Tatfahrzeug zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort vor der Einfahrt zu seinem Wohnhaus auf der asphaltierten Zufahrt zu dieser abgestellt hatte. Links und rechts der Zufahrt befinden sich Grünflächen (Rasen). All dies wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde bestritten. Weder die Zufahrt noch die Grünflächen sind – wie auf dem Foto eindeutig erkennbar ist – von der Straße (***) durch Randsteine, Bodenmarkierungen etc. abgegrenzt, auch sonst besteht kein Hinweis auf eine Widmung der Zufahrt oder der Grünflächen für den Fußgängerverkehr. Insbesondere finden sich dazu auch keine Ausführungen in der Anzeige (die im Hinblick auf den Verdacht des Parkens vor einer Hauseinfahrt, also der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 erstattet wurde).

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. […]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 idF BGBl. I 34/2024, lauten:

[…]

Beschuldigter

§ 32. […]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 in der im angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 122/2022, lauten:

„I. ABSCHNITT.

Allgemeines.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

[…]

10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;

[…]

27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);

28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;

[…]

II. ABSCHNITT.

Fahrregeln.

[…]

§ 23. Halten und Parken.

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1, 5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig.

(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

[…]

(3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

[…]

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

[…]

o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

[…]

(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:

[…]

b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,

[…]

X. ABSCHNITT.

Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

§ 82. Bewilligungspflicht.

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

[…]

XIII. ABSCHNITT

Besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, Straf- und Schlussbestimmungen

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]

d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt […]

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Mit der Tatumschreibung im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer das Aufstellen des Tatfahrzeuges am angelasteten Tatort in einer Weise angelastet, dass Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, an der Benützung des Gehsteigs erheblich behindert werden. Dadurch habe er die Straße, nämlich den Gehsteig zu verkehrsfremden Zwecken benutzt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die StVO 1960 an mehreren Stellen das „Aufstellen“ von Fahrzeugen regelt, insbesondere in § 23 hinsichtlich des Haltens und Parkens. Speziell dessen Abs. 1 und 2 zeigen, dass der Gesetzgeber das „Aufstellen“ eines Fahrzeugs als Voraussetzung eines Haltens (iSd § 2 Abs. 1 Z 27 leg.cit) oder Parkens (iSd § 2 Abs. 1 Z 28 leg.cit.) ansieht, wobei sich aus der Regelung des Geltungsbereichs der StVO 1960 in § 1 ergibt, dass nur ein Aufstellen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1) verwaltungsstrafrechtlich relevant sein kann. Auch § 82 StVO 1960 spricht in seinem Abs. 2 vom „Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln“ und unterwirft dies derselben Bewilligungspflicht, wie sie der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde als verletzt angesehene § 82 Abs. 1 StVO 1960 für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs vorsieht. Als solche andere Zwecke sind beispielhaft gewerbliche Tätigkeiten und Werbung genannt.

Eine systematische Auslegung dieser Regelungen führt zu dem Ergebnis, dass ein Aufstellen von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne Hinzutreten bestimmter qualifizierender Umstände, die insbesondere aus der demonstrativen Aufzählung in § 82 Abs. 1 StVO 1960 herzuleiten sind, keine Benützung zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs darstellt. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst das Abstellen von Fahrzeugen mit mehr oder minder auffälligen Beschriftungen, die auch Werbezwecken dienen, nur dann eine Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 auslöst, wenn das Fahrzeug seiner Aufmachung nach vorwiegend der Werbung dient, also diese Benützung der Straße im Vordergrund steht (VwGH 29.09.1993, 93/02/0049, mwN). Dass das Aufstellen gegen Regelungen über Halte- und Parkverbote nach § 24 StVO 1960 verstößt, stellt für sich alleine genommen im Hinblick auf die nach § 99 leg.cit. (insbesondere nach dessen Abs. 3 lit. a) ohnehin gegebene Strafbarkeit des unerlaubten Haltens oder Parkens keinen solchen qualifizierenden Umstand dar.

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist (auch in der Begründung) zusätzlich zum Abstellen des Tatfahrzeugs am angelasteten Tatort lediglich der Vorwurf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe dadurch Fußgänger an der Benützung des Gehsteigs erheblich behindert, also ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 lit. o StVO 1960. Dadurch wird das Tatbild der dem Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 nicht verwirklicht.

2. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich außerdem, dass es sich bei der Zufahrt zur Hauseinfahrt des Beschwerdeführers, in der das Tatfahrzeug zur angelasteten Tatzeit aufgestellt war, nicht um einen Gehsteig iSd § 2 Abs. 1 Z 10 StVO 1960 handelt. Dass der Bereich südwestlich hinter den Grünflächen möglicherweise als Gehsteig zu qualifizieren ist, ändert daran nichts. Schon aus diesem Grund scheidet eine Änderung des Tatvorwurfs im Hinblick auf eine (nach § 99 Abs. 3 lit. a leg.cit. strafbare) Übertretung des § 23 Abs. 2 oder des § 24 Abs. 1 lit. o StVO 1960 durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus.

Für eine Subsumption unter § 23 Abs. 1, 2 oder 3 bzw. § 24 Abs. 3 lit. b iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 sind weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die (zusätzlich zum Aufstellen) erforderlichen Tatbestandselemente zu entnehmen. Auch sonst hat die belangte Behörde keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, in der derartige Tatbestandselemente enthalten gewesen wären, sodass auch insoweit keine Änderung des angelasteten Tatvorwurfs durch das Landesverwaltungsgericht in Betracht kommt (vgl. zu den Grenzen der Abänderungsbefugnis bzw. -verpflichtung des Verwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 VwGVG VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097, mwN).

3. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tat bildet somit keine Verwaltungsübertretung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen ist.

4. Da der Beschwerde Folge gegeben wird, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

5. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut und der Systematik des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 1 Z 1, 10, 27 und 28, des § 23 Abs. 1, 2 und 3, des § 24 Abs. 1 lit. o und Abs. 3 lit. b und des § 99 Abs. 3 lit. a und d StVO 1960 sowie des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) in Verbindung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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