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LVwG-S-2286/001-2024•LVwG N LVwG-S-2286/001-2024
LVwG-S-2286/001-2024Landesverwaltungsgericht23.12.2024
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Gewässerverunreinigung; Tatumschreibung; Tatort;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. Oktober 2024, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31 Abs. 3, 137 Abs. 2 Z 3 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.0. Dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde), wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:
1.1. Auf Grund einer behördeninternen Anzeige leitete die belangte Behörde gegen C (in der Folge: der Beschwerdeführer) ein Strafverfahren ein, indem sie ihn am 21. Dezember 2023 zur Rechtfertigung aufforderte. Der Inhalt dieser Aufforderung entsprach dem Tatvorwurf des später erlassenen Straferkenntnisses.
1.2. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich im Wesentlichen dahingehend, dass er die geforderten Entsorgungen bereits durchgeführt hätte, Dokumente darüber versehentlich an eine falsche Kontaktperson übermittelt worden wären; der Gastank sei längst stillgelegt und werde ordnungsgemäß entsorgt; für die Entfernung von Altautos ersuche er um etwas mehr Zeit. Weiters verwies er auf gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge eines Schlaganfalls.
1.3. Nach Rückfrage bei der Anlagenabteilung und Einholung einer Stellungnahme der Gewässeraufsicht erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 16. Oktober 2024, ***, mit dem der Beschwerdeführer wie folgt bestraft wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
***, ***, KG ***, GrstNr *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben den gewässerpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.05.2023, *** der lautet:"Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt Ihnen den Auftrag, folgende Maßnahmen bis spätestens 4 Wochen ab der Zustellung des gegenständlichen Bescheides durchzuführen:- Die Altfahrzeuge sind entweder fachgerecht und nachweislich zu entsorgen, oder auf dafür geeigneten Flächen im Sinne der Altfahrzeugeverordnung abzustellen. Auch hierüber ist ein Nachweis zu erbringen.- Sämtliche Gefrierschränke, Kühlschränke und dgl., wo gewässergefährdete Flüssigkeiten enthalten sind, sind fachgerecht und nachweislich zu entsorgen.- Der Flüssiggas-Tank ist von einer Fachfirma auf Restgasbestände zu überprüfen (eventuell entgasen) und entsprechend fachgerecht und nachweislich zu entsorgen.nicht ausgeführt , da der Behörde (trotz eines Erinnerungsemails vom 13.06.2023) keine Entsorgungsnachweise übermittelt wurden und somit keine der geforderten Nachweise vorliegen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 31 Abs.3 iVm Bescheid v.25.05.2023, d.BH Baden *** iVm § 137 Abs.2 Z.3 WRG 1959
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
46 Stunden
§ 137 Abs.2 Z.3 WRG 1959
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 100,00
Gesamtbetrag:
€ 1.100,00"
Begründend heißt es zunächst einleitend, dass „der strafbare Tatbestand (…) durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“ erwiesen sei. In der Folge wird aus der Anzeige zitiert, von Erhebungsversuchen, einer Kontaktaufnahme des Vertreters des Beschwerdeführers und einem Bericht eines Gewässeraufsichtsorgans berichtet, woran sich die „Feststellung“ anschließt, dass „bis 15.07.2024“ zwar Arbeiten durchgeführt wurden, jedoch die Aufträge im Bescheid Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Mai 2023, ***, nicht fristgerecht eingehalten wurden“.
Schließlich finden sich in der Bescheidbegründung noch formelhafte Ausführungen zum Verschulden sowie zur Strafbemessung.
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von B eingebrachte (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde. Darin bringt der Einschreiter vor, dass die „aufgelisteten Gesamtmängel nicht vorhanden“ seien und Unklarheiten in Bezug auf die Zuordnung von Gegenständen und die Verantwortung für die Entsorgung bestünden (offenkundig im Hinblick auf einen weiteren Verpflichteten): Weiters wird eine unterbliebene bzw. verspätete Benachrichtigung kritisiert und um Klärung der genannten Punkte und „eine nachvollziebare Begründung“ ersucht.
1.5. Nach Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Einschreiter zu einer Klarstellung auf. Dieser erklärte daraufhin – noch innerhalb der Beschwerdefrist -, im Namen des gesundheitlich beeinträchtigten C einzuschreiten und legte eine ausdrücklich für das Strafverfahren erteilte Vollmacht vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde bzw. des Gerichts und ist (insoweit) unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 31. (…)
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(…)
§ 137. (…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(...)
(…)
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der vom Gericht veranlassten Klarstellung und Vorlage einer Vollmacht kein Zweifel besteht, dass die gegenständliche Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis gerichtet ist (welches der Einschreiter offenkundig für nicht berechtigt erachtet) und dem Bestraften zuzurechnen ist.
2.3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung eines gewässerpolizeilichen Auftrags bestraft. Als maßgebliche Tathandlung, worin die belangte Behörde die Übertretung respektive Nichterfüllung des bescheidmäßigen Auftrags erblickt, kommt dem insoweit eindeutigen Spruch zu Folge nur die Unterlassung der Vorlage von Entsorgungsnachweisen in Betracht ("da der Behörde (trotz eines Erinnerungsemails vom 13.06.2023) keine Entsorgungsnachweise übermittelt wurden und somit keine der geforderten Nachweise vorliegen.“).
2.3.3. Dieser Vorwurf korreliert auch insofern mit einem Teil des die – nach Ansicht der belangten Behörde – übertretene Norm bildenden im Spruch zitierten gewässerpolizeilichen Auftrag vom 25. Mai 2023, als diesem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer verschiedene Gegenstände zu entsorgen und darüber Nachweise zu erbringen hat. Das heißt, der gewässerpolizeiliche Auftrag konnte zum einen dadurch übertreten werden, dass die geforderten Entsorgungsmaßnahmen nicht gesetzt werden, aber auch dadurch, dass der Behörde gegenüber (trotz erfolgter Entsorgung) die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden.
Nach dem nur insoweit konkreten Tatvorwurf kann das angefochtene Straferkenntnis allerdings nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer für die Nichtvorlage von Nachweisen bestraft wurde.
2.3.4. Bei Melde- und Berichtspflichten gegenüber Behörden vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Ort der – aus dem öffentlichen Recht erwachsenen - Handlungsverpflichtung und damit Tatort der Sitz der betreffenden Behörde ist (z.B. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/02/0037; 17.05.2023, Ro 2021/13/0023).
2.3.5. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung konnte daher nur am Sitz der belangten Behörde in ***, ***, begangen werden. Dem gegenüber wird als Tatort im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich eine Adresse in *** bzw. ein dort befindliches Grundstück (in der KG ***) angeführt, wo sich zweifelsohne aber nicht der Sitz der belangten Behörde befindet.
2.3.6. Beim Tatort handelt es sich um ein wesentliches Konkretisierungsmerkmal der in den Spruch eines Straferkenntnisses aufzunehmenden Umschreibung einer Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG.
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
2.3.7. Wie bereits ausgeführt, konnte durch die Nichterbringung eines Nachweises an dem von der belangten Behörde unmissverständlich angegebenen Tatort die von dieser angenommenen Tat von vornherein nicht verwirklicht werden. Einer Korrektur durch das Gericht (indem als Tatort der Sitz der belangten Behörde angegeben würde) steht der oben wiedergegebene Grundsatz entgegen, dass es im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen dürfte.
2.3.8. Der eindeutige Spruch des Straferkenntnisses steht auch einem durch Heranziehung der Begründung möglichen Verständnis der Entscheidung dahingehend entgegen, dass der Beschwerdeführer damit in Wahrheit nicht für die Nichtvorlage von Nachweisen, sondern für die Nichtvornahme von Entsorgungsmaßnahmen (an dem dafür wohl zutreffend angegebenen Ort) bestraft würde. Doch auch dies bei Seite gelassen, scheiterte schon eine „Konkretisierung“ des Tatvorwurfs in diese Richtung daran, dass ein den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entsprechender Vorwurf aus den aktenkundigen Verfolgungshandlungen der belangten Behörde nicht gewonnen werden kann. Insbesondere betrifft dies die einzige diesbezügliche „Feststellung“ in der Begründung des Straferkenntnisses, wonach „zwar Arbeiten durchgeführt“, die Aufträge im Bescheid (…) nicht fristgerecht eingehalten“ worden seien.
2.3.9. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Tatvorwurfes nicht zu Recht erfolgte, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen war. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob eine Bestrafung für die – dann gar nicht mögliche -Nichtvorlage von Nachweisen einer Handlungsverpflichtung überhaupt in Betracht kommt, wenn diese – ebenfalls pönalisierte – Verpflichtung selbst gar nicht erfüllt worden war.
2.3.10. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 letzter Fall VwGVG nicht.
2.3.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.
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