LVwG N LVwG-AV-1136/001-2024

LVwG-AV-1136/001-2024Landesverwaltungsgericht23.12.2024

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffe; Verwahrung; Verlässlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1136/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1136.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16.08.2024, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach für 5 B-Waffen ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr. *** entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Gemäß § 25 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996).

Gemäß § 8 Abs.1 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt

sind.

Gemäß § 16b des WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffV folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Bei Ihnen wurde am 05.07.2024 von der Polizeiinspektion *** bei einer Amtshandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz und dem damit verbundenen vorläufigen Waffenverbot festgestellt, dass Sie zwei Faustfeuerwaffen in einem tragbaren Koffer verwahren. Der Koffer war nicht versperrt und befand sich im Erdgeschoß des Einfamilienhauses im Holzraum. Dieser Raum war ebenfalls nicht versperrt. Ihre Langwaffe befand sich zwar in einem Waffenschrank in der Garage, der Schlüssel vom Waffenschrank hing frei zugänglich neben dem Waffenschrank, versteckt hinter einer Blende. Ihre Gattin gab bei der Amtshandlung bekannt, dass der Waffenkoffer immer im Obergeschoß des Einfamilienhauses herumstand und diese als auch Ihr Sohn somit Zugriff zu den Waffen hätten.

Die Waffen sind daher weder

1. vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit, noch

2. vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind; noch

3. vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender, gesichert.

Die Behörde gelangt auf Grund der getroffenen Ausführung zu der Auffassung, dass bei Ihnen die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben ist.

Die Absicht der Behörde, Ihnen Ihre Waffenbesitzkarte zu entziehen, wurde Ihnen mit Schreiben vom 09.07.2024 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In Ihrer Stellungnahme vom 24.07.2024 haben Sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Ihre Langwaffen in einem Waffenschrank befunden hätten und den Aufenthaltsort des Schlüssels nur Sie kennen.

Auch teilten Sie mit, dass Sie die Faustfeuerwaffen normaler Weise im Obergeschoss des Hauses in einem mit einem Zahlenschloss versehenen Tresor befinden.

Sie hätten die beiden Faustfeuerwaffen erst tags zuvor aus dem Tresor genommen und in einen Waffenkoffer gegeben um diese ebenfalls im Waffenschrank in der Garage zu verwahren.

Unbestritten blieb die Tatsache, dass sich die beiden Faustfeuerwaffen bei der Amtshandlung tatsächlich in einem Waffenkoffer und nicht versperrt im Tresor befanden.

Eine Gesamtbetrachtung der Sachlage ergibt, dass in Ihrem Fall jedenfalls bei den Faustfeuerwaffen weder das Kriterium des § 3 Abs. 2 Z. 2 der 2. Waffengesetz- Durchführungsverordnung (Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen), noch jenes des § 3 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. (Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind) und des § 3 Abs. 2 Z. 4 leg.cit. (Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender) gegeben ist.

Auch sind die Langwaffen nicht sicher verwahrt, wenn sie sich zwar in einem versperrten Waffenschrank befinden, jedoch der Schlüssel hiezu lediglich hinter einer Blende versteckt im selben Raum verwahrt wird.

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach muss daher davon ausgehen, dass Sie Ihre Schusswaffen bei der Amtshandlung nicht ordnungsgemäß verwahrt hatten und gelangt auf Grund der getroffenen Ausführung zu der Auffassung, dass bei Ihnen die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht gegeben ist.

Durch die mangelnde Verwahrung besteht die Möglichkeit, dass unberechtigte Personen in den Besitz Ihrer Waffen gelangen und missbräuchlich verwenden. Eine Gefahr, die gerade durch die Anordnung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen gebannt werden sollte.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Den Angaben der Ehegattin sei nur bedingt Glauben zu schenken, da ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Es sei ein kurzer Zeitraum gewesen, in dem die Waffen nicht in einem Waffenraum versperrt gewesen sein. Es werde auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2024, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C und D, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:

Sachverhalt:

Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer seine beiden Faustfeuerwaffen zumindest vom 04.07.2024 bis zur Wegweisung am 05.07.2024 in einem unversperrten Koffer für Faustfeuerwaffen im Holzraum aufbewahrte. Die Türe vom Haus zum Holzraum war in dieser Zeit nicht versperrt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sah in diesem Zeitraum nach, welchen Inhalt der Koffer hat, und fand die beiden Faustfeuerwaffen im Koffer vor. Weder die Ehefrau noch der 9-jährige Sohn besitzen waffenrechtliche Dokumente oder sind geschult im Umgang mit Waffen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt. Im Wesentlichen wird den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt. So geht das Gericht davon aus, dass die Faustfeuerwaffen seit dem 04.07.2024 unversperrt in einem Koffer im Holzraum gelagert wurden. Laut Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers wären die Faustfeuerwaffen schon längere Zeit – mindestens einen Monat – vor der Wegweisung wie oben beschrieben gelagert gewesen und hätte sie die Türe zum Holzraum versperrt. Aus dem Polizeiprotokoll ist jedoch ersichtlich, dass die Türe zum Holzraum nicht versperrt war. Glaubwürdig war hingegen die Angabe der Ehefrau, dass sich zwei Faustfeuerwaffen in dem Koffer befunden hätten. Dies deckt sich auch mit der Angabe in der Anzeige. Daraus folgt allerdings auch, dass die Ehefrau zumindest Zugang zu den Waffen hatte.

Rechtlich folgt:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Gemäß § 16b des WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffV folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Höchstgerichtliche Judikatur:

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des § 3 Abs 2 Z 1 der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts. (Erkenntnis des VwGH vom 14.08.2023, Zl. Ra 2023/03/0137)

Die sichere Verwahrung einer Schusswaffe verlangt u.a., sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, was regelmäßig ein versperrtes Verwahren (auch) gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person erfordert. Durch die Judikatur ist auch klargestellt, dass der Waffenbesitzer auch mit rechtswidrigen Eingriffen Dritter rechnen muss. Im Übrigen verlangt schon § 3 Abs. 1 der 2. WaffV 1998 den Schutz einer Schusswaffe vor "unberechtigtem" Zugriff. (Erkenntnis des VwGH vom 20.07.2020, Zl. Ra 2020/03/0071)

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört jedenfalls auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt. Allein die Tatsache, dass der Revisionswerber eine in seiner Sphäre (in einer versperrten Metallkassette in einem versperrten Kasten) verwahrte Waffe als gestohlen wähnte, ist nach der Rechtsprechung als Verstoß gegen seine Verwahrungspflichten zu werten. Damit kann aber dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Revisionswerber schon aus diesem Grund die waffenrechtliche Zuverlässigkeit absprach (vgl. schon VwGH 27.9.2001, 99/20/0402, und ferner etwa VwGH 26.4.2011, 2011/03/0091; 20.6.2012, 2011/03/0213; 18.2.2015, Ra 2015/03/0011, VwSlg. 19.053 A). (Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2020, Zl. Ra 2019/03/0158)

Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setzt nach § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG 1996 geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034). (Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2020, Zl. Ra 2019/03/0158)

Im konkreten Fall:

Der Beschwerdeführer hat zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B zumindest ab dem 04.07.2024 bis zum 05.07.2024 (Wegweisung) in einem nicht versperrten Koffer im Holzraum verwahrt. Die im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen verfügten über keine waffenrechtlichen Dokumente oder sind ausgebildet im Umgang mit Schusswaffen. In dem Haushalt wohnt neben dem Beschwerdeführer seine Ehefrau und der 9-jährige Sohn. Durch die Lagerung der Faustfeuerwaffen in dem nicht versperrten frei zugänglichen Koffer war es den Familienmitgliedern und Gästen jederzeit möglich Zugriff zu den Faustfeuerwaffen zu erlangen. Die Ehefrau hatte sogar den Koffer geöffnet und sah dabei die zwei Waffen.

Der Beschwerdeführer bestritt die oben beschriebene Verwahrung der beiden Faustfeuerwaffen nicht. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht verlässlich ist, da er die Waffen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 WaffG nicht sorgfältig verwahrt hat.

Als Rechtfertigung für die mangelnde Verwahrung gab der Beschwerdeführer an, dass er gedacht habe, den Koffer versperrt zu haben. Er wollte am 04.07.2024 die Faustfeuerwaffen vom Waffensafe in den Safe in der Garage bringen. Er habe dann jedoch davon Abstand genommen, da er die Munition und die Waffen nicht im selben Safe verwahren wollte. Dazu ist festzuhalten, dass die Begründung des Beschwerdeführers nicht schlüssig ist. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Waffen nicht wieder im Waffensafe im Schlafzimmer (notfalls unter Änderung der Kombination) verwahrt hat. Ebenso hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer die Waffen einfach im Waffenschrank in der Garage verwahrt hätte. Noch dazu wusste zu diesem Zeitpunkt keiner von dem zweiten Waffensafe, sodass keine Gefahr bestand dort die Waffen zu lagern. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden. Die Gefährlichkeit der mangelnden Verwahrung erweist sich gerade im vorliegenden Fall als sehr hoch, da zum einen ein Scheidungsverfahren mit heftigen Streitereien anhängig ist und zweitens ein minderjähriges Kind im Haus aufhältig ist, dass freien Zugang (wenn auch nur einen Tag) zu den Waffen hatte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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