LVwG N LVwG-S-2452/001-2024

LVwG-S-2452/001-2024Landesverwaltungsgericht20.12.2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Beladung; Zulassungsbesitzer; Verschulden; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2452/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2452.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn B, vertreten durch A Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 98,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.820,00. Dieser Betrag ist gemäß§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1.

Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gründet sich auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 17. Oktober 2022, Zl. ***. Im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion *** wurde festgestellt, dass auf den Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) zugelassene Fahrzeug der Type Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 10. Oktober 2022, um 17:08 Uhr am Ort, ***, *** (Landesstraße -Freiland) von C gelenkt wurde. Im Zuge der Kontrolle wurde weiters festgestellt, dass der angeführte Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** als einzige Bremsanlage mit einer Auflaufbremse ausgestattet war. Es erfolgte eine Abwaage mittels geeichter Waage bei der Firma D GmbH. Diese Abwaage ergab eine Überladung von der maximalen Fahrzeugkombination des Zugfahrzeuges samt Anhänger von 5.500 kg um 1.760 kg. (7.260 kg. 32 % Überladung). Weiters war die Anhängelast des Zugfahrzeuges um 1.780 kg (89 % 3.780 kg statt max. 2.000 kg) überschritten.

1.2.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 2 Wochen zu folgendem Tatvorwurf Stellung zu nehmen:

„Es wird Ihnen als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Zeit:10.10.2022, 17:08 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***. ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFG nicht dafür Sorgen getragen. Dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass der angeführte Anhänger als einzige Bremsanlage mit einer Auflaufbremse ausgestattet ist. Solcher Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugen gezogen werden, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 das 1,5 fache Gesamtgewicht – noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert nicht überschreitet.

Es wurde festgestellt, dass die höchst zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges von 2000 kg durch die Beladung um 1780 kg (89 %) überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 104 Abs.8 lit.a KFG iVm § 61 Abs. 1 KDV, § 103 Abs. 1 Z.1 KFG 1967“

Dieses Schreiben wurde am 28. Oktober 2022 und – nachdem kein Rückschein an die belangte Behörde übermittelt wurde und auch in der Sendungsverfolgung eine Zustellung nicht erkennbar war – am 4. Februar 2023 erneut versendet. Aus dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Sendungsverlauf ist eine Zustellung am7. Februar 2023 dokumentiert.

1.3.

Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3. Oktober 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

„Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:10.10.2022, 17:08 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***. ***. ***

Fahrzeug:***: *** (Deutschland), Anhänger, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorgen getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass der angeführte Anhänger als einzige Bremsanlage mit einer Auflaufbremse ausgestattet ist. Solcher Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugen gezogen werden, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 das 1,5 fache Gesamtgewicht – noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert nicht überschreitet.

Es wurde festgestellt, dass die höchst zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuge von 2000 kg durch die Beladung um 1780 kg (89 %) überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 104 Abs.8 lit.a KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007 iVm § 61 Abs.1 KDV,BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007, § 103 Abs.1 Z.1. KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlichGemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 1.400,00141 Stunden§ 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl. Nr

267/1967 zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 62/2022“

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** mit der GZ *** vom 15. Oktober 2022 gründe. Die Behörde habe im ordentlichen Verfahren von der Möglichkeit des § 40 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer aufgefordert sich bis 14 Tage nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung schriftlich zu rechtfertigen und die zu seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben. Diese Aufforderung sei gemäß § 42 Abs.1 Z.2 VStG 1991 mit der Androhung verbunden worden, dass im Falle der Nichtrechtfertigung das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird. Eine solche Rechtfertigung habe er trotz der Rechtsfolgen, die ihm in Entsprechung der Formvorschriften der §§ 40 und 42 VStG 1991 durch Zustellung der "Aufforderung" zu eigenen Handen am 7. Februar 2023 bekanntgegeben worden seien, ohne Angaben von Gründen unterlassen. Aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Meldungslegers, sowie der Aktenlage sehe die Behörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln. Die Überladung sei bei der Anhaltung eindeutig festgestellt worden und sei somit eindeutig erwiesen. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei mangels diesbezüglicher Angaben von der belangten Behörde mit € 1.400,00 netto bei 1 Sorgepflicht und keinem nennenswerten Vermögen geschätzt. Es lägen weder erschwerende, noch mildernde Umstände vor.

1.4. Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsätzen vom 7. November 2024 und vom 9. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass beide Post-Sendungsverfolgungen betreffend die Aufforderung zur Rechtfertigung keinen qualifizierten Zustellnachweis darstellten. Es könne daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Dokument auch tatsächlich erhalten hat. Vielmehr wäre es durchaus möglich, dass besagte Zustellung jemand anderem als dem Beschwerdeführer übergeben worden ist. So finde sich hier beispielsweise keine Unterschrift, anhand welcher nachvollzogen werden könne, von wem die Sendung angeblich am 7. Februar in Empfang genommen worden ist. Dem Beschwerdeführer sei die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Oktober 2022 niemals zugegangen. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG gesetzt worden ist. Da dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Oktober 2022 zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden sei, wäre von der belangten Behörde im konkreten Fall keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist von einem Jahr ab Tatbegehung gesetzt worden. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung, ebenso wie ein Straferkenntnis, müsste nämlich gemäß § 44a Z 1 VStG die zur Last gelegte/als erwiesen angenommene Tat so detailliert wie möglich beschreiben, damit der Beschuldigte/Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Vorliegend sei in der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie im Straferkenntnis zwar die Eigenschaft, in der dem Beschuldigten das inkriminierte Tatverhalten angelastet wird (nämlich als Zulassungsbesitzer eines Kfz), benannt, jedoch würden oberhalb der Tatbeschreibung zwei unterschiedliche Kennzeichen (*** und ***) angeführt, sodass schlichtweg nicht klar ist, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit welchem konkreten Kennzeichen der Beschwerdeführer verfolgt/bestraft wird. Dem Beschwerdeführer lkönne im Zusammenhang mit der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn überhaupt, dann in jedem Fall nur ein als geringfügig zu wertendes Verschulden zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges habe Herrn C vor Übergabe des Fahrzeuges ausführlich (ua) über die einzuhaltenden Beladungsvorschriften/-grenzen informiert. Besagte Instruktionen seien Teil eines umfassenden sowie (üblicherweise) wirksamen Kontrollsystems, welches der Beschwerdeführer etabliert habe, um bei der Weitergabe seiner Fahrzeuge eben gerade solche Vorfälle zu vermeiden. Die Erteilung einer Ermahnung reiche jedenfalls aus, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen (dieser Art) abzuhalten. Ddie verhängte Geldstrafe sei bei Weitem überhöht. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer (bislang) gänzlich unbescholten sei, eine überlange Verfahrensdauer vorliege und ihn maximal ein als geringfügig zu qualifizierendes Verschulden treffe.

1.5.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18. November 2024 dem Landesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

1.6.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. Dezember 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. An der Verhandlung nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teil. Seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter teil. Der Anzeigeleger wurde als Zeuge unter Wahrheitspflicht zur Sache befragt. Dabei führte dieser aus, dass die Wiegung des Anhängers bei der Firma D erfolgt sei, wobei ein Gewicht des Anhängers samt Ladung von 3.780 kg ermittelt wurde. Der Zeuge legte eine Kopie des Wiegescheines vor. Weiters führt der Zeuge aus, dass das gesamte Gespann gewogen wurde, was ein Gewicht von 7.260 kg ergeben habe. Der Anhänger samt Ladung wurde auch separat gewogen und wurde dabei ein Gewicht von 3.780 kg ermittelt. Das Zugfahrzeug habe laut Zulassungsschein eine Anhängelast von 2.000 kg. Über Befragen, teilt der Zeuge mit, dass von der API *** sehr oft die Waage der Firma D in Anspruch genommen wird. Der Lenker habe damals eine Sicherheitsleistung entrichtet und auch die € 10,-- für den Wiegeschein bezahlt. Dem Lenker sei der Wiegeschein ausgehändigt worden.

1.7. Feststellungen:

Die Beweisergebnisse beruhen im Wesentlichen auf dem vorliegenden Akteninhalt, welcher in den wesentlichen Punkten in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Diese Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.

Das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug der Type Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurde am 10. Oktober 2022 um 17:08 Uhr am Ort ***, *** (Landesstraße -Freiland) von C gelenkt. Der an das Zugfahrzeug gekoppelte Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist mit einer Auflaufbremse als einziger Bremsanlage ausgestattet. Eine Abwaage mittels geeichter Waage bei der Firma D GmbH ergab eine Überladung der maximalen Fahrzeugkombination des Zugfahrzeuges samt Anhänger von 5.500 kg um 1760 kg. (7260 kg. 32 % Überladung). Die Anhängelast des Zugfahrzeuges wurde um 1780 kg (89 % 3780 kg statt max. 2000 kg) überschritten, da das Gewicht des Anhängers samt Ladung 3.780 kg betrug.

Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

Die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde und vom erkennenden Gericht mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers mit einem Einkommen von € 1.400,- monatlich, einer Sorgepflicht, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen angenommen.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Oktober 2022 wurde am 28. Oktober 2022 und – nachdem kein Rückschein an die belangte Behörde übermittelt wurde und auch in der Sendungsverfolgung eine Zustellung nicht erkennbar war – am 4. Februar 2023 erneut versendet. Aus dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Sendungsverlauf ist eine Zustellung am 7. Februar 2023 dokumentiert.

1.8.

Tatort, Tatzeit und verwendetes Fahrzeug sind als unstrittig anzusehen und ergeben sich bereits aus der unbedenklichen polizeilichen Anzeige. Die festgestellten Überladungen ergeben sich aus dem Wiegeschein der geeichten Waage und die Anhängelast des Zugfahrzeuges aus dem Zulassungsschein.

Die Feststellungen zur Versendung der Aufforderung zur Rechtfertigung ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Aktenvermerk vom 27. Jänner 2023 sowie den im Akt aufliegenden Protokollen der Sendungsverfolgungen.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl. Nr. 34/2024:

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat; […]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

2.4. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idF BGBl. I Nr. 116/2024:

Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; …

Ziehen von Anhängern

§ 104. (8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen:

a) die näheren Bestimmungen für Kraftfahrzeuge mit Anhängern über die Art ihrer Bremsung, das Verhältnis der Breite und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges zu den entsprechenden Abmessungen und höchsten zulässigen Gesamtgewichten der Anhänger, das Verhältnis der Motorleistung zur Summe ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte, die Voraussetzungen, unter denen Anhänger gezogen werden dürfen, sowie die Voraussetzungen, unter denen der Landeshauptmann Ausnahmen hievon bewilligen darf; …

Strafbestimmungen

§ 134. (1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …

2.5. Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) idF BGBL. II Nr. 260/2024:

Ziehen von zum Verkehr zugelassenen Anhängern

§ 61. (1) Beim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß bei der Betätigung der Betriebsbremsanlage eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s² erreicht werden können. Beim Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 12 vH dauernd verhindert werden können. Anhänger, die gemäß § 6 Abs. 10 KFG 1967 eine Bremsanlage haben müssen, dürfen nur gezogen werden, wenn deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt worden ist, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend – noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt. …

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1. Zur vermeintlichen Verfolgungsverjährung:

Aus § 32 Abs. 2 VStG ergibt sich, dass die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung insbesondere nicht davon abhängt, ob diese auch ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt (vgl. VwGH 95/09/0007, VwSlg. 14241 A). Für die Gültigkeit einer Verfolgungshandlung - etwa durch Aufforderung zur Rechtfertigung - reicht es vielmehr aus, dass das betreffende Schreiben die Sphäre der Behörde (etwa durch Übergabe an die Post) verlassen hat (vgl. VwGH Ro 2018/03/0055 und VwGH Ra 2018/08/0013). Im vorliegenden Fall wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung am 28. Oktober 2022 und am 4. Februar 2023 zur Postgegeben, weshalb innerhalb der in § 32 Abs. 2 VStG normierten Frist eine wirksame Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

3.1.2. Zur Tatumschreibung:

Da dem Beschwerdeführer das höchstzulässige Gesamtgewicht und die maximale Achslast des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges bekannt sein musste, ist er dadurch, dass im Spruch ausgesprochen wurde, dass „die höchst zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges von 2000 kg durch die Beladung um 1780 kg (89 %) überschritten wurde“ im Hinblick auf die von § 44a lit a VStG geforderte Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden (vgl. VwGH 86/02/0071 und VwGH 89/02/0208).

3.1.3. Zum „Kontrollsystem“:

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers, sich die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. VwGH 2006/02/0253). Der Zulassungsbesitzer hat jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung dieser Anweisungen (betreffend Beladungsvorschriften und – grenzen auch gehörig zu überwachen. Dies ist im vorliegenden Fall offenbar nicht wirksam passiert, sodass der Beschwerdeführer sich die Übertretung zurechnen lassen muss.

3.1.4. Zur begehrten Ermahnung:

Bei einer Überladung der Anhängelast in der Höhe von 89 % (gemessenes Gewicht des Anhängers 3780 kg bei einer zulässigen maximalen Anhängelast von 2.000 kg) kann keinesfalls von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden (zum Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aufgrund der entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr, etwa wegen eines verlängerten Bremsweges und veränderten Fahrverhaltens sowie der Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand VwGH 2001/02/0090). Der Unrechtsgehalt der einer solchen Übertretung ist daher als hoch einzustufen (vgl. VwGH 90/03/0205, wonach schon eine Überladung um 17 % "keinesfalls als unbedeutend zu werten" ist).

3.1.5. Zur Höhe der verhängten Strafe:

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist: Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat dabei zunächst die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu bewerten. In der Folge sind bei der Strafbemessung die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von € 1.400,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 141 Stunden verhängt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH Ra 2017/02/0102). Bei der Übertretung des § 104 KFG ist als Strafrahmen nach § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe bis € 10.000,00 vorgesehen. Der Strafrahmen spricht daher gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter (vgl. VwGH Ra 2020/05/0232). Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Höchststrafe in Bezug auf die verhängte Geldstrafe mit 14 % und in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafen mit 13,98 % ausgeschöpft wurde. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH Ra 2019/17/0096). Vom Verwaltungsgericht ist daher (bloß) zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Da der Strafrahmen im vorliegenden Fall nur zu 14 % ausgeschöpft wurde, ist ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass betreffend den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kommt im Hinblick auf das Ausmaß der Gewichtsüberschreitung und auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 2013/08/0041).

3.1.6.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Kosten des Verfahrens:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist bei einer Bestätigung des Straferkenntnisses, ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen. Gemäß Abs. 2 leg.cit beträgt dieser Beitrag 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Im gegenständlichen Verfahren werden Verfahrenskosten in der Höhe von € 280,00 bemessen, dies entspricht 20% der verhängten Strafe.

Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

a) Verhängte Geldstrafe€ 1.400,00

b) Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren€ 140,00

c) Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren€ 280,00

Gesamtbetrag€ 1.820,00

Die Beschwerdeführer hat somit gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 1.820,- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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