LVwG N LVwG-AV-933/001-2024

LVwG-AV-933/001-2024Landesverwaltungsgericht20.12.2024

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Gas- und Sanitärtechnik; Gewerbe; Ausschluss; Nachsicht; Ausschlussgrund; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-933/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.933.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. November 2024 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Eingabe vom 19. Jänner 2024 begehrte A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 GewO zur Ausübung der Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die empfohlene Anti-Aggressions-Therapie erfolgreich absolviert habe. Diese Therapie sei für ihn von großer Bedeutung gewesen, um die Fähigkeiten im Umgang mit Aggressionen zu verbessern und konstruktivere Verhaltensweisen zu erlernen. Er sei davon überzeugt, dass diese Therapie einen positiven Einfluss auf sein Verhalten und seine Interaktionen mit anderen Menschen habe. Der Beschwerdeführer sei auch davon überzeugt, dass er die notwendigen Qualifikationen und die moralische Integrität besitze, um die genannten Gewerbe verantwortungsbewusst auszuüben. Durch die gewonnenen Einsichten aus seiner Vergangenheit sei er motiviert, einen positiven Beitrag zur Gesellschaft zu leisten. Auch sei er gerne bereit, weitere Unterlagen vorzulegen oder an einem persönlichen Gespräch teilzunehmen, um seine Eignung und Ersthaftigkeit zu unterstreichen.

1.2. Der Beschwerdeführe sprach am 18. April 2024 persönlich bei der belangten Behörde vor und wurde diese Vorsprache (alleine) in einem Aktenvermerk dokumentiert. Zudem erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2024 eine Stellungnahme zu dem von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Abweisung des Nachsichtsantrags.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2024, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht betreffend die Ausübung der Gewerbe Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) sowie Gas- und Sanitärtechnik abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Strafregister drei Verurteilungen des Beschwerdeführers aufscheinen würden. Über den Beschwerdeführer sei 1. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 17. November 2016 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung eine Freiheitstrafe von sechs Monaten, 2. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 27. November 2017 wegen der Vergehen der Nötigung und Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie 3. mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 28. November 2019 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden. Nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten sowie nach persönlicher Vorsprache des Beschwerdeführers könne keine positive Prognose erstellt werden, weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Gewerbeausübung gefährliche Drohungen etwa gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern aussprechen würde; aus den Gerichtsakten ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer teilweise nicht unter Kontrolle habe. Seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung seien keine fünf Jahre vergangen und spreche die rasche Rückfälligkeit gegen eine positive Prognose.

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2024 Beschwerde.

In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass er die Straftaten ausschließlich im privaten Leben und nicht während des Diensthergangs gesetzt habe. Während seines gesamten Arbeitslebens hätte es keine Konflikte mit Kunden gegeben, weshalb die Möglichkeit der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung der Gewerbe bestritten werde. Zudem seien in den letzten Jahren keine Eintragungen in das Strafregister hinzugekommen. Der Beschwerdeführer werde entsprechende Straftaten nicht mehr begehen, weil er aus der Vergangenheit Konsequenzen gezogen und gelernt habe. Nach der Haftentlassung habe er einen Therapeuten besucht; die Bestätigung liege der Beschwerde bei. Dies belege sein Bestreben, keine Straftaten mehr zu begehen. Seit der Haftentlassung übe er eine unselbständige Beschäftigung aus, er habe aber bemerkt, dass er seine Fähigkeiten im Rahmen einer selbständigen Gewerbeausübung am besten entfalten könne. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren Hauptverdiener der Familie, seine Kinder (21, 17 und 16 Jahre) seien noch in Ausbildung und auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen.

Beantragt wurde die Erteilung der Nachsicht für die Gewerbe Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik sowie Gas- und Sanitärtechnik.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte in Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung die Strafakten des Landesgerichtes für Strafsachen *** betreffend die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden strafgerichtlichen Verurteilungen an. Zudem wurden ein aktueller Strafregisterauszug sowie Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und (Verzicht auf die) Verlesung des Aktes der belangten Behörde, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie der vom Landesgericht für Strafsachen *** vorgelegten Strafakten sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist seit dem Jahr 1994 – zunächst und derzeit wieder unselbständig, zwischenzeitig selbständig – im Bereich Gas-, Wasser- und Heizungstechnik tätig. Ab 2003 war er im Gewerbebetrieb seiner Ehegattin beschäftigt; von 2013 bis 2017 übte er – da sich seine Ehegattin beruflich veränderte – die Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik in einem Standort in *** selbständig aus. Der Beschwerdeführer war mit seinem Gewerbebetrieb in ein Geschäftslokal eingemietet und beschäftigte mehrere Mitarbeiter (zumindest zwei Partien). Er erhielt Aufträge von Privatkunden und Hausverwaltungen. Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2017 die Gewerbeberechtigungen infolge der strafgerichtlichen Verurteilungen (siehe unten) entzogen. Seitdem lagert er seine Maschinen, Werkzeuge und Geräte in einem Lager ein. Aktuell ist der Beschwerdeführer unselbständig in einem Unternehmen beschäftigt, wobei er von 60 Mitarbeitern der einzige Servicetechniker im Außendienst ist. Der Beschwerdeführer verlegte seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Familie (Ehegattin und drei in Ausbildung stehende Kinder) nach *** und beabsichtigt nunmehr dort einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. Hierzu möchte er seine Stunden im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit reduzieren und parallel dazu den Gewerbebetrieb aufbauen.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einklang mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgerufenen Auszügen aus dem GISA.

4.2. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen im Strafregister der Republik Österreich insgesamt fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, von denen die folgenden drei Verurteilungen Gewerbeausschlussgründe infolge der Überschreitung des in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO normierten Strafmaßes bilden. Zu diesen strafgerichtlichen Verurteilungen ist wie folgt festzustellen:

4.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 17. November 2016, Zl. ***, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 02. Juni 2017, rechtskräftig an diesem Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB am 01. August 2016 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, am 01. August 2016 in *** B durch die Äußerungen „Ich mache dich kalt, du bist eine Leiche“, „Ich mach dich fertig“ sowie „Du wirst schon sehen“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht zu haben, wobei er diese Worte durch Vorhalt eines Hammers gegen die bezeichnete Person unterstrich. Der Beschwerdeführer befand sich vor dem Haus in ***, wo er sein Unternehmen betrieben hat. Im benachbarten Gebäude war das Unternehmen des Opfers mit Bau- und Sanierungsarbeiten beschäftigt. Mitarbeiter des Opfers hatten im Bereich der Baustelle aufgrund einer behördlichen Genehmigung Halteverbotsschilder auf der Straße aufgestellt. Der Beschwerdeführer, der sein Fahrzeug in diesem Bereich parkte, fühlte sich durch eines der Schilder beim Ausladen seines Fahrzeugs behindert und warf es in einen dort aufgestellten Baucontainer. Das Opfer wurde von einem seiner Mitarbeiter informiert und kam persönlich zur Baustelle. Das Opfer zeigte dem Beschwerdeführer die behördlichen Unterlagen und es entwickelte sich ein Streitgespräch, in dessen Rahmen die oben festgestellten Äußerungen durch den Beschwerdeführer getätigt wurden. Diese waren angesichts des Wortlauts in Zusammenschau mit dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers und des Vorhaltens eines Hammers objektiv dazu geeignet, beim Opfer begründete Besorgnisse zu verursachen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während anhängigem Verfahren, mildernd kein Umstand gewertet.

4.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 27. November 2017, Zl. ***, rechtskräftig am 12. April 2018, wurde der Beschwerdeführer in zwei Fällen wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. In einem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 16. Februar 2016, Zl. ***, (kein Gewerbeausschlussgrund) sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 17. November 2016, Zl. ***, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, am 20. April 2017 in ***1./ C durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Weiterfahrt mit seinem Fahrzeug, genötigt zu haben, indem er äußerte „Schleich dich, Deppata. Fahr weiter!“ und seinem Hund das Kommando erteilte „Raus, fass!“, sowie 2./ das Fahrzeug des C beschädigt zu haben, indem er mit dem von ihm gelenkten Pkw auf dessen Stoßstange auffuhr und das Fahrzeug ca. 30 cm vorwärts schob, wodurch dieses drei Kratzer an der hinteren Stoßstange mit einem Schadenswert von 400,00 Euro erlitt.

Zudem wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 12. Juli 2017 in *** auf der Autobahn *** in Fahrtrichtung *** D durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der weiteren Gesprächsführung genötigt zu haben, indem er sagte: „Wenn du noch einmal von meinem Kind sprichst, mach ich dich platt, wenn du jetzt einsteigst und wegfährst, fahr ich dir nach, wurscht wo du runterfahrst, und verfolge dich. Wenn du jetzt noch was sagst, du blade Sau, dann stoß ich dich auf die Autobahn, dass dich ein Lkw überfährt.“

Betreffend die Tathandlungen am 20. April 2017 stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer als Installateur-Unternehmer über zwei Lagerflächen an einer näher bezeichneten Adresse in *** verfügte, von wo er am 20. April 2017 für einen Kundenauftrag benötigte Ersatzteile abholen wollte. Hierzu fuhr er mit seinem Kastenwagen gegen 13:10 Uhr auf der *** stadtauswärts. Als er mit dem ihm entgegenkommenden, von C gelenkten Fahrzeug, beinahe auf gleicher Höhe war, setzte der Beschwerdeführer ohne Vorwarnung durch Blinken zu einem Wendemanöver an, indem er sein Fahrzeug beschleunigte und auf den von C benutzten Fahrstreifen fuhr. Letzter musste zur Vermeidung einer Kollision seinen Pkw verreißen und auf den nicht verparkten Fahrstreifen ausweichen. Beide Personen stellten ihre Fahrzeuge ab und der Beschwerdeführer bewegte sich schimpfend auf C zu, wobei er eine aggressive und herausfordernde Körperhaltung einnahm, worauf C weiterfuhr. An der nächsten Kreuzung musste C aufgrund einer roten Ampel anhalten. Der Beschwerdeführer befand sich in seinem Kastenwagen hinter ihm und fuhr C auf die hintere Stoßstange auf, wodurch dessen Fahrzeug ca. 30 cm nach vorne geschoben wurde und der oben bezeichnete Schaden entstand. Als sich daraufhin ein Streitgespräch entwickelte, kam es zu oben festgestellten Äußerungen des Beschwerdeführers und begann sich dessen Hund im Auto zu bewegen. C rettete sich in sein Fahrzeug und fuhr davon.

Betreffend die Tathandlung am 12. Juli 2017 stellte das Gericht fest, dass D mit seinem Fahrzeug gegen 18:30 Uhr auf der Autobahn *** in Richtung *** fuhr, wobei er den linken Fahrstreifen benutzte. Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Fahrzeug – ohne Besitzer eines Führerscheins gewesen zu sein – dicht hinter D, wobei sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers seine Ehegattin, drei Kinder und sein Hund befanden. Der Beschwerdeführer wurde immer wieder langsamer, beschleunigte dann wieder, fuhr immer wieder dicht auf und betätigte die Lichthupe. D nahm an, dass der Beschwerdeführer ihn dazu veranlassen wollte, die Fahrspur freizumachen, weshalb er mehrfach die Fahrspur wechselte. Der Beschwerdeführer überholte aber trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht. D fuhr erneut auf die rechte Fahrspur und der Beschwerdeführer beschleunigte sein Fahrzeug, um auf derselben Höhe wie D zu fahren. Der Beschwerdeführer deutete D anzuhalten und kamen schließlich beide am Pannenstreifen zum Stehen. Es entwickelte sich ein Streitgespräch, in welchem der Beschwerdeführer die oben festgestellten Äußerungen tätigte.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während des noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens und Strafverfahrens, mildernd kein Umstand berücksichtigt. Das Gericht erachtete den Widerruf der bedingten Strafnachsicht dringend geboten, um den Beschwerdeführer vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten sowie ihm das massive Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen.

Vollzugsdatum der Freiheitsstrafe ist der 08. Juli 2020.

4.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 28. November 2019, Zl. ***, rechtskräftig am 04. Juni 2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, am 16. Juni 2019 in *** E gefährlich mit Zufügung von zumindest einer Körperverletzung durch die Äußerung „Ich komme um 12 Uhr wieder und stech dich ab!“ bedroht zu haben, wobei er einen Baseballschläger und ein Stemmeisen gegen ihn erhob.

Hierzu stellt das Gericht fest, dass am 16. Juni 2019 an einem näher bezeichneten Ort in *** ein Flohmarkt stattfand, an dem der Beschwerdeführer in der Früh einen Stand aufgebaut hatte. Es kam zu einem Streit mit dem Aufseher E, der für die Zuweisung der Standplätze und den ordentlichen Ablauf am Platz zuständig war. Der Beschwerdeführer wendete sich mit dem Anliegen an den Aufseher, dass der Nachbarstand falsch aufgestellt gewesen wäre. Als der Aufseher dem Beschwerdeführer mitteilte, dass dieser seinen Stand unrichtig aufgestellt hätte, beschimpfte ihn der Beschwerdeführer mit den Worten „Ich hau dir eine in die Goschn“. Der Aufseher schlug vor, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Marktmanagerin aufzusuchen. Unterwegs packte der Beschwerdeführer den Aufseher unerwartet und plötzlich an der Brust. Der Aufseher nahm eine Kampfhaltung ein, um einen drohenden Angriff abzuwehren. Es gingen mehrere Personen zwischen den Beschwerdeführer und den Aufseher; diese wurden getrennt und gehalten. Die Situation beruhigte sich vorerst und der Beschwerdeführer forderte die Marktmanagerin zur Rückerstattung des für die Standaufstellung bezahlten Geldes auf, was diese verweigerte. Der Beschwerdeführer kehrte zurück zu seinem Verkaufsstand und wies seine Ehegattin an, die zum Verkauf bereitgestellten Waren zurück in das Auto zu verladen. Als er erneut den Aufseher erblickte, nahm er einen Baseballschläger und ein Stemmeisen und tätigte schließlich die oben festgestellte Äußerung. Der Beschwerdeführer verließ den Flohmarkt und kam – entgegen seiner Ankündigung – um 12:00 Uhr nicht wieder.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden die drei einschlägigen Vorstrafen (aus vier einschlägigen Verurteilungen) und die Begehung während offenem Strafaufschub, mildernd kein Umstand berücksichtigt.

Vollzugsdatum der Freiheitsstrafe ist der 16. März 2021.

4.2.4. Neben diesen drei (Gewerbeausschlussgründen) bildenden Verurteilungen scheinen im Strafregister der Republik Österreich zwei weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers auf, die das in § 13 Abs. 1 Z 1. lit. b GewO normierte Strafmaß nicht überschreiten:

1. ) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 16. Februar 2016, Zl. ***, rechtskräftig am 13. Oktober 2016, wegen des Versuchs der Nötigung am 17. November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei die bedingte Strafnachsicht mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 27. November 2017, Zl. ***, widerrufen wurde. Die Freiheitsstrafe wurde am 08. Juli 2020 vollzogen.

2. ) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 18. Jänner 2018, Zl. ***, rechtskräftig am 06. Juni 2017, wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 StGB am 30. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil zZl. ***). Die Freiheitsstrafe wurde am 08. Juli 2020 vollzogen.

4.2.5. Die Verurteilungen sind bis dato nicht getilgt. Gemäß den Angaben im Strafregisterauszug wird die Tilgung „voraussichtlich mit 16.09.2031“ eintreten.

Beweiswürdigung:

Die unter 4.2. (4.2.1. bis 4.2.5.) erfolgten Feststellungen sind aufgrund des Inhalts der vorgelegten Strafakten sowie der darin einliegenden (auch im Akt der belangten Behörde protokollierten) Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen *** im Einklang mit dem Inhalt des eingeholten Strafregisterauszugs betreffend den Beschwerdeführer zu treffen.

4.3. Seit der letzten Tat (gefährliche Drohung) am 16. Juli 2019 (vgl. oben Punkt 4.2.3.) ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer absolvierte nach der Haftentlassung im März 2021 von April bis Juni 2021 eine Therapie im IFT – Institut für forensische Therapie in ***, in der er Mechanismen und Strategien zur Bewältigung von Stress- und Konfliktsituationen erarbeitete. Der Beschwerdeführer ist ernstlich bestrebt, auch in weiterer Zukunft kein strafbares Verhalten mehr zu setzen. Die Gründe für die strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. die damals bestehenden Probleme sieht der Beschwerdeführer vor allem im damaligen hohen Stresslevel (auch resultierend aus dem Umstand, dass das damalige Mietobjekt zu klein für seinen Gewerbebetrieb und sehr teuer gewesen sei) sowie im Fehlen von Strategien zur Bewältigung von Stress- und Konfliktsituationen gelegen.

Beweiswürdigung:

Diesen Feststellungen liegen die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einklang mit dem Strafregisterauszug sowie die Inhalte der von ihm vorgelegten Therapiebestätigung zugrunde.

5. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift), lauten:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

[…]"

„§ 26. Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. […]"

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.

6.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist.

§ 26 Abs. 1 GewO regelt betreffend diesen Gewerbeausschlussgrund die Erteilung der Nachsicht, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

6.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen steht fest, dass auf den Beschwerdeführer infolge der drei in Rechtskraft erwachsenen und bis dato nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen zu jeweils einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO zutrifft. Strittig ist indes, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO erfüllt sind.

6.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist (vgl. VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).

Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist insbesondere auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150). Das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des § 26 Abs. 1 GewO kann sich zudem bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030, mwN, siehe auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0029). Bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Straftat, wobei etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum, ein etwaiger Rückfall, oder die Höhe eines Schadensbetrages einzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; VwGH 17.09.2010, 2008/04/0144). Ferner ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO genannte Grenze übersteigt (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.11.2013, 2013/04/0151, mwN), und ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei es auf den seit der Deliktbegehung verstrichenen Zeitraum ankommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren Wohlverhalten seit der letzten strafbaren Handlung angesichts eines längeren Deliktszeitraumes als nicht ausreichend angesehen (vgl. etwa VwGH 09.10.2023, Ra 2020/04/0123; mwN).

Auch dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegungen des Strafgerichtes etwa bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände einer näheren Erörterung, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung der Nachsicht erfüllt sind (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031, mwN). Zudem kommt bei der Erstellung der Prognose der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).

Letztlich ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – im vorliegenden Fall die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik durch den Beschwerdeführer – „gar nicht“ besteht (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0117, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031 jeweils mwN); auf den Umstand, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bloß „kaum" zu befürchten ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237).

6.5. Im Zusammenhang mit der Eigenart der strafbaren Handlungen ist auszuführen, dass die festgestellten Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter der körperlichen Integrität, Freisein vor Furcht, Selbstbestimmung und Unversehrtheit des Eigentums betreffen. Zweifelsohne bieten sich auch bei der Ausübung der vom Beschwerdeführer angestrebten Gewerbe – schon aufgrund der damit verbundenen Kontakte und Geschäftsbeziehungen mit Kunden und Geschäftspartnern – jedenfalls Gelegenheiten zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen die von den strafgerichtlichen Verurteilungen betroffenen Rechtsgüter. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, dass die begangenen Taten zum Teil auch im privaten Bereich und nicht im Rahmen des vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbes begangen wurden. § 26 Abs. 1 GewO unterscheidet nicht zwischen Verurteilungen betreffend den gewerblichen Bereich und anderen Verurteilungen, sondern ist die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen gemäß dieser Bestimmung alleine im Hinblick auf die darin normieret Befürchtung zu beurteilen (Prognoseentscheidung).

6.6. Im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer ist zwischen 2015 und 2019 insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt geworden. Davon stellen drei Verurteilungen infolge der Überschreitung des in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO normierten Strafmaßes Gewerbeausschlussgründe dar. Wenngleich die erste strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 16. Februar 2016 zur Zl. *** (versuchte Nötigung) aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie die weitere Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen *** vom 18. Januar 2018 zur Zl. *** (gefährliche Drohung) keine Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO bilden, sind auch diese Verurteilungen im Rahmen der Prognoseentscheidung gemäß § 26 GewO zu berücksichtigen, denn konnten auch diese Verurteilungen nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge erneut straffällig geworden ist. Zudem wurde die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung vom Landesgericht für Strafsachen *** (Zl. ***) am 27. November 2017 aufgrund der später, während offener Probezeit erfolgten Verurteilungen widerrufen. Diese Umstände, im Besonderen die zeitnahen Wiederholungen von strafbewehrten Handlungen trotz vorangegangener strafgerichtlicher Verurteilungen zeigen, dass sich das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und die Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO auch bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012, betreffend schweren Einbruchsdiebstahl und Unterschlagung).

Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Tat (gefährliche Drohung) am 16. Juli 2019 (vgl. oben Punkt 4.2.3.) strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dem Beschwerdeführer ist überdies zugute zu halten, dass er nach der Haftentlassung im März 2021 von April bis Juni 2021 eine Therapie im F in *** absolvierte, wobei er Mechanismen und Strategien zur Bewältigung von Stress- und Konfliktsituationen erarbeitete und ernstlich bestrebt ist, auch in weiterer Zukunft kein strafbares Verhalten mehr zu setzen.

Nichtsdestotrotz erweist sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2019 verstrichene Zeitraum (noch) als zu kurz, um zwingend von einem derartigen Wandel des Beschwerdeführers ausgehen zu müssen, dass die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bei der Ausübung der Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik gar nicht zu befürchten wäre (vgl. etwa auch VwGH 09.10.2023, Ra 2020/04/0123; VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025, mwN). Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von ca. vier Jahren (2015 bis 2019) die festgestellten strafbaren Handlungen in allesamt (zunächst) alltäglich und zufällig erscheinenden Lebenssituationen gesetzt hat, sohin in beliebig auftretenden Stress- und Konfliktsituationen – auch im Kontext der Gewerbeausübung (vgl. etwa Punkt 4.2.1. oder 4.2.2.) – den Ausweg in delinquenten Verhaltensweisen (etwa in gefährlichen Drohungen) gesucht hat. Diese wiederholten Tathandlungen, die in verschiedensten alltäglichen Situationen gesetzt wurden und unterschiedliche strafrechtlich geschützte Rechtsgüter berühren, haben letztlich zur Verhängung von – das in §13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO vorgesehene Strafmaß von drei Monaten erheblich übersteigenden – Freiheitsstrafen sowie zum Vollzug dieser Freiheitsstrafen (bis zum Jahr 2021) geführt.

6.7. Zusammengefasst erweist sich sohin im Hinblick auf die vorliegenden Umstände – wiederholte strafbewehrte Handlungen des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von ca. vier Jahren, wobei die verhängte (bedingte) Freiheitsstrafe vom 16. Februar 2016 am 27. November 2017 wegen zwischenzeitlich zwei weiteren ergangenen Verurteilungen widerrufen wurde, sowie im Hinblick darauf, dass insgesamt drei von fünf Verurteilungen die in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO genannte Grenze deutlich übersteigen – der Zeitraum des Wohlverhaltens (noch) als zu kurz, um eine positive Prognose iSd § 26 Abs. 1 GewO anzustellen. Der nunmehr verstrichene Zeitraum von ca. fünfeinhalb Jahren reicht im Hinblick auf die festgestellten Tathandlungen und Umstände noch nicht aus, um die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei einer zukünftigen Gewerbeausübung im Falle des Eintretens von allenfalls auch unvorhergesehenen und herausfordernden Ereignissen, die eine Selbstständigkeit mit sich bringt, gänzlich auszuschließen (zumal die derzeit im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers potentiell auftretenden Konfliktsituationen kaum mit jenen im Rahmen einer selbständigen Gewerbeausübung, schon vor dem Hintergrund der damit verbundenen Verantwortlichkeit, vergleichbar erscheinen).

6.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wir nur darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung über die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund bei geänderter Sachlage – etwa nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens – nicht entgegensteht.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierten Entscheidungen). Insbesondere war der Entscheidung eine einzelfallbezogene Prognose zugrunde zu legen, weshalb der Entscheidung keine Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt.

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