LVwG N LVwG-AV-2566/001-2023

LVwG-AV-2566/001-2023Landesverwaltungsgericht20.12.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrechte; Verfahrensrecht; Berufungen; einheitliche Entscheidung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2566/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2566.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der A und 2. des B in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. Juli 2023 (Datum der Ausfertigung), Zl. ***, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. E GmbH in ***, vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH in ***, ***; 2. F in ***, vertreten durch die G Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, 3. H in ***, ***; 4. I ebendort; 5. J in ***, ***, und 6. K ebendort) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. August 2024 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben. An die Stelle der beiden Berufungsbescheide vom 18. Juli 2023, die einerseits an die Beschwerdeführer und andererseits an die Zweitmitbeteiligte ergangen sind, tritt eine einheitliche Entscheidung, mit der beiden Berufungen teilweise Folge gegeben und die mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 18. Oktober 2022 erteilte Baubewilligung auf die von der erstmitbeteiligten Gesellschaft dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Juli 2024 vorgelegten geänderten Einreichunterlagen bezogen wird. Die in beiden Berufungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen werden unverändert in diese einheitliche Entscheidung übernommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die erstmitbeteiligte Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück).

2. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer des in nordöstlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***.

3. Die übrigen Mitbeteiligten sind (Mit-)Eigentümer weiterer an das Baugrundstück unmittelbar angrenzender bzw. von diesem nur durch Straßen mit einer Breite von weniger als 14 m getrennter Grundstücke.

4. Am 2. Februar 2022 beantragte die erstmitbeteiligte Gesellschaft bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 10 Wohneinheiten samt Tiefgarage mit 20 Stellplätzen (Nutzfläche der Garage 456,42 m²).

Am 27. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführer und die Zweit- bis Sechstmitbeteiligten (nach Durchführung von zwei Vorprüfungen durch den Bauamtsleiter sowie einen bautechnischen Sachverständigen) vom Bauvorhaben informiert und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen dagegen Einwendungen zu erheben. Sie alle erhoben innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Information Einwendungen, in denen sie insbesondere vorbrachten, dass das geplante Gebäude zu hoch sei.

Konkret heißt es in den am 7. Juni 2022 von den Beschwerdeführern (getrennt voneinander, aber im Wesentlichen gleichlautend) erhobenen Einwendungen, sie selbst bzw. andere Nachbarn seien nicht als solche angeführt bzw. verständigt worden. Weiter sei der Bauplan „unter Gebäudeklasse 3“ eingereicht worden. Auf dem Grundstück sei jedoch nur Bauklasse II mit einer maximalen Giebelhöhe von 8 m erlaubt, laut dem Schnitt BB in den Einreichplänen betrage diese allerdings 9,25 m. Darüber hinaus passe das Gebäude nicht in das Ortsbild. Die Beschwerdeführer bestünden auf einer Beweissicherung bei ihrem Grundstück bzw. Gebäude, da die Garageneinfahrt bis an die südliche Grundstücksgrenze heranreiche. Da es zwischen dem Bau- und dem Nachbargrundstück keinen Trennungszaun gebe, bestünden sie auf einer ordnungsgemäßen Absicherung der Baustelle zu ihrem Grundstück im Hinblick auf Kleinkinder.

5. Nach Durchführung einer weiteren Vorprüfung am 10. August 2022 erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 der erstmitbeteiligten Gesellschaft die begehrte Baubewilligung unter Verweis auf die Antragsbeilagen (Baubeschreibung, Pläne usw.; Spruchpunkt I.) und schrieb ihr Verfahrenskosten vor (Spruchpunkt II.). In der Begründung wurde (nach Wiedergabe des Verfahrensgangs in Grundzügen) lediglich ausgeführt, alle fristgerecht erhobenen Einwendungen seien ausreichend geprüft und in der Entscheidung berücksichtigt worden. Dem Bauvorhaben stehe keiner der Punkte des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 entgegen.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht gemeinsam Berufung, in sie vorbrachten, die 45° Lichteinfall zur vorgeschriebenen Bauhöhe auf dem Bauplan, Ansicht Südost und Nordwest, würden nicht eingehalten, da es auf dem Nachbargrundstück „NORDWEST Hauptfenster“ gebe.

Auch die Zweitmitbeteiligte erhob Berufung.

7. Mit einem am 9. Mai 2023 beschlossenen Bescheid mit der Geschäftszahl *** entschied die belangte Behörde zunächst über die Berufung der Zweitmitbeteiligten, indem sie der Berufung teilweise Folge gab und den Bescheid der Bürgermeisterin um Auflagen (von denen keine die Gebäudehöhe oder den Brandschutz der Nachbargebäude betrifft) ergänzte.

8. Mit einem am 4. Juli 2023 beschlossenen weiteren Bescheid mit derselben Geschäftszahl entschied die belangte Behörde auch über die Berufung der Beschwerdeführer. Auch dieser Berufung wurde teilweise Folge gegeben und wiederum der erstinstanzliche Bescheid um die bereits mit dem am 9. Mai 2024 beschlossenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ergänzt.

In der Begründung nahm die belangte Behörde zur Gebäudehöhe auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Vorprüfung vom 10. August 2022 Bezug, wonach die in der Bauklasse II zulässige Gebäudehöhe von 8 m nicht überschritten werde. Die Beschwerdeführer seien den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

9. Beide Berufungsbescheide wurden am 18. Juli 2023 ausgefertigt. Die Zustellung an die Beschwerdeführer erfolgte am 24. Juli 2023.

10. Gegen „den Bescheid der Stadtgemeinde ***, *** vom 18.07.2023“ richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. August 2023 mit dem Begehren, den Antrag der erstmitbeteiligten Gesellschaft auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 9. Oktober 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 17. Oktober 2023 einlangte.

11. Die erstmitbeteiligte Gesellschaft wurde am 28. Dezember 2023 von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

12. Mit Beschluss vom 15. Jänner 2024 bestellte das Landesverwaltungsgericht L zum bautechnischen Amtssachverständigen.

13. Die erstmitbeteiligte Gesellschaft erstattete am 16. Jänner 2024 eine Stellungnahme, in der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

14. In seinem am 8. Februar 2024 erstatteten Gutachten gelangte der Amtssachverständige zunächst zu dem Ergebnis, dass das in den Einreichplänen dargestellte Bezugsniveau nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend genau ermittelt worden sei. Selbst unter Zugrundelegung dieses Bezugsniveaus betrage die Gebäudehöhe 9,15 m und liege somit über der in der Bauklasse II zulässigen Höhe von 8 m. Die Differenz zur Berechnung der Gebäudehöhe in den Einreichunterlagen ergab sich insbesondere daraus, dass der Sachverständige die oberste Balkenlage der Gebäudefront nicht als (gemäß § 53 Abs. 5 erster Gedankenstrich NÖ BO 2014 unberücksichtigt zu lassendes) Zierelement einstufte. Dadurch sei auch die Belichtung (bis zu einem Abstand von 3 m von der Grundgrenze) zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, wobei sich an der nächstmöglichen Hauptfensterfrontebene unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Verschwenkung von 30° eine Verschattungshöhe von 0,9 m ergebe.

Das Gutachten wurde den Beschwerdeführern und der erstmitbeteiligten Gesellschaft am 12. Juni 2024 mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Gesellschaft wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, das Bauvorhaben bis zum 16. August 2024 abzuändern.

15. Die Beschwerdeführer erstatteten am 9. Juli 2024 eine Stellungnahme, mit der sie es durch das Gutachten des Amtssachverständigen als erwiesen ansahen, dass die zulässige Gebäudehöhe um zumindest 1 m überschritten werde. Außerdem beantragten sie die Ladung eines Architekten als sachverständiger Zeuge.

16. Die erstmitbeteiligte Gesellschaft legte mit einem mit 4. Juli 2024 datierten Schreiben (welches erst am 18. Juli 2024 beim Landesverwaltungsgericht einlangte) geänderte Planunterlagen vor.

Diese wurden am 19. Juli 2024 dem Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Ergänzung seines Gutachtens übermittelt

17. In seinem ergänzten Gutachten vom 20. August 2023 (das den Parteien am Folgetag übermittelt wurde) erachtete der Sachverständige beim geänderten Projekt die zulässige Gebäudehöhe als eingehalten. Es komme bei diesem auch zu keiner Beeinträchtigung der Belichtung zukünftig zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück mehr.

18. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. August 2024 in *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsvertreter und dem Architekten (oben 15.) sowie jeweils ein Vertreter der erstmitbeteiligten Gesellschaft und der belangten Behörde teilnahmen. Die Beschwerdeführer stellten klar, dass sie beide in dieser Sache am 18. Juli 2023 ausgefertigten Berufungsbescheide (oben 7. bis 9.) bekämpfen.

In der Verhandlung wurde mit dem Amtssachverständigen das Gutachten vom 8. Februar samt der Ergänzung vom 20. August 2023 erörtert. Den Beschwerdeführern wurde in der Verhandlung eine vierwöchige Frist (gerechnet ab 26.08.2024) eingeräumt, um der Ergänzung entgegentreten zu können.

19. Mit E-Mail vom 11. September 2024 teilten die Beschwerdeführer (ohne weitere Begründung) mit, dass sie nach Prüfung der Unterlagen ihre bisherigen Einwände aufrechterhalten.

20. Daraufhin übermittelte das Landesverwaltungsgericht am 16. September 2024 den Zweit- bis Sechstmitbeteiligten die Beschwerde, das Gutachten des Amtssachverständigen samt der Ergänzung und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2024. Sie erhielten Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.

Keine dieser Parteien äußerte sich oder stellte einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung.

21. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und wird insoweit von keiner Partei bestritten.

II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen

1. Die Höhe des geplanten Gebäudes beträgt nach den mit 4. Juli 2024 datierten geänderten Einreichunterlagen an der dem Nachbargrundstück zugewandten Front maximal 7,55 m. Sie liegt auch an keiner anderen Gebäudefront darüber.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem ergänzten Gutachten des Amtssachverständigen vom 20. August 2023, das in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und dem keine Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführer verwiesen in der Verhandlung lediglich auf Ungenauigkeiten bei der Darstellung des Bezugsniveaus, die auch in den geänderten Einreichplänen noch vorhanden seien. Dem hielt der Sachverständige entgegen, dass einerseits die Genauigkeit der Darstellung durch die Hinzunahme weiterer Vermessungspunkte in den geänderten Plänen verbessert worden sei und selbst bei der Annahme des Fortbestehens der Ungenauigkeit aus den ursprünglichen Einreichunterlagen diese lediglich zu einer maximalen Abweichung von 15 cm von der von ihm (nach den Vorgaben des § 53 NÖ BO 2014) berechneten Gebäudehöhe von 7,40 m führe.

2. Der Abstand der nordöstlichen Gebäudefront zum Nachbargrundstück beträgt 4 m. Lediglich die geplante Garageneinfahrt reicht teilweise unmittelbar an die Grenze zum Nachbargrundstück heran. Diese verfügt über Wände und ein Dach aus Stahlbeton, der nicht brennbar ist und damit der (durch die EN 13501-1 definierten) Brandschutzklasse A1 zugehört und außerdem eine Brandbeständigkeit von REI 90 aufweist (dh seine Tragfähigkeit, raumabschließende Funktion und Wärmedämmung bleibt im Fall eines Brandes für 90 min erhalten), die nächste Öffnung befindet sich mehr als 10 m von der Grundgrenze entfernt. Somit ist weder vom Gebäude noch von der Einfahrt ein Brandüberschlag zu erwarten.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen ergänzenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen zum Brandschutz in der mündlichen Verhandlung, denen keine Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Zur Brandschutzklassifizierung von Beton s. auch https://www.beton.org/betonbau/beton-und-bautechnik/beton-bautechnik/brandschutz.

III.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[...]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[...]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. […]

[...]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

[…]

§ 66. […]

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 6/2024, lauten:

„[...]

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

11a. Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

– die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

– in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

– außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.

Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird;

[…]

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn) […]

[…]

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

[…]

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[...]

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]

§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

[…]

2. der Bebauungsplan,

[…]

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

[…]

entgegensteht.

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]

§ 23

Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

(2) Die Baubewilligung hat zu enthalten

– die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und

– die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. […]

[…]

§ 43

Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke

(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.

Grundanforderungen an Bauwerke sind:

[…]

2. Brandschutz

Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

[…]

c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,

[…]

§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

[…]

– Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, […]

[…]

§ 53

Ermittlung der Höhen von Bauwerken

(1)Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. […]

(3) Die Gebäudefront wird

nach unten

– durch das Bezugsniveau

und nach oben

– durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder

– mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder

– mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)

begrenzt.

Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).

Beispiele für die obere Begrenzung der Gebäudefront:

[…]

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

[…]

§ 53a

Begrenzung der Höhe von Bauwerken und der Geschoßanzahl

(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. […]

[…]

§ 63

Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

(1) Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

[…]“

4. Gemäß § 3 Abs. 1 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014), LGBl. 4/2015 idF LGBl. 36/2021, wird den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden.

Nach Punkt 4.1 erster Satz der Anlage 2 (OIB-Richtlinie 2 Brandschutz) ist die zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen, wenn der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2 m beträgt.

Nach Punkt. 5.1.1 der Anlage 2.2 (OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks) müssen tragende Wände und Stützen von Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² sowie brandabschnittsbildende Wände innerhalb solcher Garagen bzw. zwischen solchen Garagen und anderen Räumen REI 90 und A2 bzw. R 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.

5. § 31 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. 3/2015 idF LGBl. 97/2020, lautet auszugsweise:

„§ 31

Regelung der Bebauung

[…]

(2)Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.

Die Bauklassen werden unterteilt in

Bauklasse Ibis 5 m

Bauklasse IIüber 5 mbis 8 m

[…]

Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden. […]“

6. Im Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** sind für das Baugrundstück die Bauklassen I und II festgelegt.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Zunächst ist unstrittig, dass das Bauvorhaben (sowohl in der ursprünglich eingereichten als auch in der am 04.07.2024 geänderten Fassung) der Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 unterliegt.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, der Verwaltungsgerichte und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. (vgl. etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282, mwN).

3. Die Beschwerdeführer und die Zweit- bis Sechstmitbeteiligten sind unbestritten Nachbarn iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014. Innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben sie jedenfalls mit ihrem Vorbringen, das Bauvorhaben sei zu hoch, jeweils eine zulässige Einwendung iSd § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 erhoben und sind insoweit Parteien des Baubewilligungsverfahrens geblieben.

Im Hinblick darauf, dass die Dritt- bis Sechstmitbeteiligten bereits den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid unbekämpft ließen und die Zweitmitbeteiligte gegen den an sie ergangenen Berufungsbescheid keine Beschwerde erhoben hat, haben diese Parteien freilich im Beschwerdeverfahren ein Mitsprachrecht nur insoweit, als die baubehördlichen Bescheide gemessen an den ihnen zukommenden Rechten zu ihrem Nachteil abgeändert werden (VwGH 26.02.2020, Fr 2019/05/0024, mwN).

4. Zu den übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, sie sei „nicht als Nachbar trotz Miteigentümerschaft angeführt“ worden, durch den im Akt befindlichen Rückschein insoweit widerlegt ist, als auch der Zweitbeschwerdeführerin die Verständigung vom 27. Mai 2022 am 31. Mai 2022 zugestellt wurde. Die darüber hinaus behauptete unterbliebene Verständigung sonstiger Nachbarn könnte zwar einen Verfahrensmangel darstellen, vermag jedoch die Beschwerdeführer denkmöglich in keinem der subjektiven Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu verletzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter, als die zu Grunde liegenden materiellen Rechte, sodass Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein können, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (VwGH 29.09.2016, Ro 2014/05/0091, mwN).

Die Wahrung des Ortsbildes begründet ebensowenig ein subjektives Nachbarrecht wie Fragen der Bauausführung (VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0095; 10.12.2013, 2010/05/0134, jeweils mwN). Auch ein subjektives Nachbarrecht auf Einfriedung des Baugrundstücks ist in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht enthalten.

5. Das subjektive Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe haben die Beschwerdeführer auch in ihrer Berufung geltend gemacht, sodass diese jedenfalls zulässig ist. Dasselbe gilt für die Beschwerde (vgl. demgegenüber VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282, mwN).

6. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten vom 8. Februar 2024 zum ursprünglichen Projekt ergibt, war die Beschwerde im Hinblick auf die von diesem nach § 53 NÖ BO 2014 ermittelte Gebäudehöhe der nordöstlichen (dem Nachbargrundstück zugewandten) Gebäudefront von über 9,15 m, die die nach dem Bebauungsplan iVm § 31 Abs. 2 NÖ ROG 2014 für das Baugrundstück zulässige Bebauungshöhe der Bauklasse II von 8 m überstieg, zunächst auch begründet, zumal der Sachverständige auch festhielt, dass die Gebäudehöhenberechnung auf einem in den Einreichplänen nicht hinreichend genau dargestellten Bezugsniveau (§ 4 Z 11a NÖ BO 2014) beruhte.

Daher war der erstmitbeteiligten Gesellschaft gemäß § 17 VwGVG iVm § 20 Abs. 2 zweiter Satz NÖ BO 2014 vom Landesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Änderung bzw. Präzisierung des Bauvorhabens zu geben.

7. Wie sich aus der oben unter II.1. getroffenen Feststellung ergibt, entspricht das geänderte Bauvorhaben mit einer Gebäudehöhe von maximal 7,55 m nunmehr hinsichtlich der nordöstlichen Gebäudefront (und auch allen anderen Gebäudefronten) der Bauklasse II, in der nach § 31 Abs. 2 NÖ ROG 2014 eine Bebauungshöhe von maximal 8 m zulässig ist. Darüber hinaus beeinträchtigt das geänderte Bauvorhaben die Belichtung zukünftig zulässiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück nicht. Ein weitergehender Anspruch der Beschwerdeführer auf Schutz vor einer Beeinträchtigung der Belichtung ihres Grundstücks, wie er in der Beschwerde behauptet wird, besteht nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht. Ebensowenig kommt ihnen ein Anspruch auf eine weitere Präzisierung im Hinblick auf die Darstellung des Bezugsniveaus in den (geänderten) Einreichunterlagen zu, ist doch durch die nunmehrigen Pläne jedenfalls gewährleistet, dass die nach § 53a Abs. 1 NÖ BO 2014 höchstens zulässige Gebäudehöhe von 8 m nicht überschritten wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Pläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004, mwN, noch zur NÖ BauO 1996; der NÖ BO 2014 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass sich die Rechtslage insoweit verändert hätte).

8. Was das weitere Beschwerdevorbringen betrifft, so wird damit zunächst wiederum Vorbringen zum Ortsbild erstattet, auf dessen Wahrung wie bereits ausgeführt kein subjektives Nachbarrecht besteht.

9. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde erstmalig noch weitere Rechtsverletzungen durch das Bauvorhaben im Hinblick auf von diesem ausgehende Immissionen, den Verlust von Stellplätzen, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Brandschutz geltend. Nach der oben unter 2. zitierten Rechtsprechung wäre darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil die Beschwerdeführer entsprechende Einwendungen nicht innerhalb der in § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorgesehenen zweiwöchigen Frist ab der Verständigung vom Bauvorhaben erhoben haben.

Abgesehen davon sind aus der Wohnnutzung resultierende Immissionen auf das Nachbargrundstück nicht vom Immissionsschutz des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 umfasst. Ebensowenig besteht gemäß § 48 zweiter Gedankenstrich iVm § 63 Abs. 1 leg.cit. ein Schutz vor Emissionen, die sich aus der Nutzung von einem Wohngebäude zugeordneten Stellplätzen ergeben, selbst wenn diese die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen. Auch enthält § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 keinen Anspruch der Nachbarn auf Erhalt von Parkplätzen auf öffentlichen Verkehrs-flächen in der Umgebung des Bauvorhabens oder auf Schutz vor einem durch das Bauvorhaben erhöhten Verkehrsaufkommen (vgl. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101, und vom selben Tag 2011/05/0197, jeweils mwN, zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996).

10. Beim Brandschutz handelt es sich demgegenüber nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 (anders als der vor der Änderung dieser Bestimmung durch die Novelle LGBl. 50/2017 maßgebliche § 42 Abs. 1 AVG) keine Teilpräklusion kennt und daher die nachträgliche Geltendmachung dieses Rechts möglich ist, nachdem ein anderes Recht (im vorliegenden Fall die Gebäudehöhe) § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechend eingewendet wurde (vgl. zu dieser bisher ungeklärten Rechtsfrage VwGH 09.07.2021, Ro 2020/05/0012), ist zunächst festzuhalten, dass das Recht auf Brandschutz nur die bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn schützt und nur insoweit besteht, als Rechtsnormen einen entsprechenden Schutz einräumen (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0160, mwN). Eine allgemeine Verpflichtung der Baubehörden auf Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen oder der Feuerwehr im Bewilligungsverfahren sieht die NÖ BO 2014 nicht vor.

Die entsprechenden Bestimmungen über den Brandschutz benachbarter Gebäude finden sich in der OIB-Richtlinie 2, der als Anlage 2 zur NÖ BTV 2014 normative Wirkung zukommt, wobei Pkt. 4 dieser Richtlinie Regelungen betreffend die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke enthält. Voraussetzung für entsprechende Verpflichtungen ist jedoch nach Unterpunkt. 4.1 der Richtlinie (auf den alle weiteren Unterpunkte Bezug nehmen) ein Abstand des Bauwerks von der Nachbargrund- bzw. Bauplatzgrenze von weniger als 2 m. Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand der nordöstlichen (also der nächsten) Gebäudefront von der Grenze zum Nachbargrundstück 4 m.

Im Hinblick auf die Garageneinfahrt sind, wie die getroffenen Feststellungen zeigen, die Anforderungen von Punkt. 5.1.1 der Anlage (OIB-Richtlinie) 2.2 zur NÖ BTV 2014 erfüllt.

11. Dem am 4. Juli 2024 geänderten Bauvorhaben stehen somit keine durch § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten subjektiven Nachbarrechte der Beschwerdeführer entgegen, sodass sich die Beschwerde insoweit als unbegründet erweist.

Nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich freilich nicht nur die Beschwerde zu erledigen, sondern auch eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, also jene Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 09.05.2022, Fr 2022/03/0004, mwN). Die in diesem Sinn verstandene Sache des angefochtenen Bescheides begrenzt gleichzeitig als äußerster Rahmen die durch § 27 VwGVG geregelte Prüfungsbefugnis des Gerichts. Eine weitere Einschränkung der Prüfungsbefugnis kann sich in Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung ergeben. Darüber hinaus ist der Prüfungsumfang im Fall von Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG dadurch beschränkt, dass diese nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Zu beachten ist vom Gericht auch ein (Teil)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden. (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 27.02.2019, Ra 2018/05/0054, jeweils mwN).

Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009, mwN).

12. Aus dieser Rechtsprechung folgt zunächst, dass im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Sachentscheidung zu treffen ist, mit der die der die (der erstmitbeteiligten Gesellschaft mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte und mit beiden Berufungsbescheiden dem Grunde nach bestätigte) Baubewilligung auf die am 4. Juli 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten geänderten Einreichunterlagen zu beziehen ist. Die mit den Berufungsbescheiden ergänzend vorgeschriebenen Auflagen stehen in keinem Zusammenhang zu den in der Beschwerde zulässigerweise geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer und sind daher unverändert zu belassen.

Die Änderung bedeutet ihrem Inhalt nach lediglich eine Verringerung der Gebäudehöhe verbunden mit einer Präzisierung des Bezugsniveaus in den Einreichplänen, sodass dadurch keinerlei rechtlicher Nachteil für die Zweit- bis Sechstmitbeteiligten bewirkt wird. Ein solcher wurde von diesen im Rahmen des ihnen gewährten Parteiengehörs auch nicht behauptet.

13. Zu beachten ist allerdings, dass die belangte Behörde die Berufungen der beiden Beschwerdeführer einerseits und die Berufung der Zweitmitbeteiligten andererseits mit zwei unterschiedlichen, wenn auch inhaltsgleichen Bescheiden erledigt hat.

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 1. September 2022, Ra 2022/09/0067, ist über mehrere Beschwerden, sofern die angefochtene Erledigung nicht trennbar ist, auf Grund des § 59 Abs. 1 AVG ein einheitliches Erkenntnis zu erlassen. Dies gilt ausdrücklich in gleicher Weise für den Fall der Erhebung mehrerer Berufungen. Damit erweist es sich als rechtswidrig, dass die belangte Behörde über die beiden erhobenen Berufungen nicht in einer einheitlichen Entscheidung abgesprochen hat, weil untrennbare Sache des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG die Erteilung der Baubewilligung an die erstmitbeteiligte Gesellschaft war, wenn auch die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auf Grund der oben unter 2. erörterten beschränkten Parteistellung der Nachbarn auf eine allfällige Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der drei Berufungswerber (also der Beschwerdeführer und der Zweitmitbeteiligten) beschränkt war.

In einem solchen Fall muss es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich diesem auf Grund der oben unter 11. zitierten Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis nach § 27 und zum Inhalt des Erkenntnisses nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG offenstehen, die beiden in rechtswidriger Weise getrennt voneinander ergangenen Berufungsbescheide zu einer einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zusammenzuführen, die die Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG bzw. des § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG unter Beachtung der auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer beschränkten Entscheidungsbefugnis erledigt. Diese Entscheidungsbefugnis schließt es selbstverständlich auch ein, dass die mit den Rechten der Beschwerdeführer korrespondierenden (verbliebenen) Rechte der mitbeteiligten Parteien, die selbst nicht Beschwerde erhoben haben (oben 3. und 12.), zu wahren sind.

Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Nachbarn neben den im Gesetz taxativ aufgezählten (materiellen) Rechten auch sich allgemein aus dem AVG ergebende Parteienrechte zukommen (zB VwGH 30.01.2014, 2010/05/0154; 18.04.2023, Ra 2021/06/0135, jeweils mwN), also insbesondere auch das Recht auf Einhaltung der Bestimmung des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG. Würde man die Möglichkeit der Bekämpfung bzw. Abänderung des zweiten, nicht an die Beschwerdeführer ergangenen Berufungsbescheides über dieselbe Sache verneinen, so bliebe außerdem eine entschiedene Sache bestehen, die einer Entscheidung über die Berufung des beschwerdeführenden Nachbarn entgegenstünde (idS VwGH 27.02.1990, 89/08/0200).

Daher sind im vorliegenden Fall die beiden ergangenen Berufungsbescheide zu einer Entscheidung mit dem oben unter 12. dargestellten Inhalt (Bezug auf die am 04.07.2024 von der erstmitbeteiligten Gesellschaft geänderten Einreichunterlagen) zusammenzuführen.

V.Zur Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergehen unterschiedlicher Berufungsentscheidungen über mehrere Berufungen von Nachbarn in einem baurechtlichen Verfahren fehlt. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2022, auf das sich das vorliegende Erkenntnis maßgeblich stützt, ist zu einem Disziplinarverfahren nach der Wr DO 1994 ergangen. Umgekehrt liegt auch (ältere) Rechtsprechung zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht vor, wo es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig ansah, dass über Berufungen mehrerer Nachbarn (denen wie im Bauverfahren nur eingeschränkt subjektiv-öffentliche Rechte zukommen) nicht gleichzeitig in einem abgesprochen wird (VwGH 25.04.1995, 94/04/0170). Bei Übertragung dieser Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall könnte das Vorliegen unterschiedlicher Berufungsentscheidungen in derselben Sache als unproblematisch angesehen werden und die vorliegende Entscheidung als Abweichen von dieser Rechtsprechung gesehen werden. Somit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG vor.

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