LVwG N LVwG-S-522/001-2024

LVwG-S-522/001-2024Landesverwaltungsgericht19.12.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; feuerpolizeiliche Überprüfung; Überprüfungs- und Kehrverpflichtung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-522/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.522.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M., über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Februar 2024, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. Februar 2024, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter der Liegenschaft in ***, ***, zu verantworten, dass die gemäß § 17 Abs. 1-3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 vorgeschriebene Überprüfung und Kehrung der Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten, die Ihnen mittels Aushang des zuständigen Rauchfangkehrers zur Kenntnis gebracht wurde, weder zum Kehrtermin durchgeführt, noch zu einem mit dem Rauchfangkehrer später vereinbarten Termin nachgeholt werden konnte.Der zuständige Rauchfangkehrer ließ durch die Hausverwaltung folgende Termine für die Hauptkehrung durch Aushang bekanntgeben:08.02.2023 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr und als Ersatztermin am 28.09.2023

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 85 Abs. 1 Z 7 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 300,00

12 Stunden

§ 85 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 30,00

Gesamtbetrag:

€ 330,00“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Kehrtermine durch den zuständigen Rauchfangkehrer per Aushang im Gebäude in ***, ***, zur Kenntnis gebracht wurden, die Kehrung aber an keinem dieser Termine durchgeführt wurde.

Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer Strafbemessung keine Milderungs- und keine Erschwerungsgründe. Sie habe die Kehrung zu den Überprüfungsterminen nicht veranlasst bzw. diese durch den Rauchfangkehrer nicht ungehindert vornehmen lassen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie den Ersatztermin im Einvernehmen mit dem Rauchfangkehrer verlegt hatte, weil es ihr nicht möglich war, am eigentlichen Ersatztermin von der Arbeit fernzubleiben. Weiters gab sie an, dass der verschobene Kontrolltermin ordnungsgemäß absolviert worden sei und fügte eine Zeitbestätigung für den 28.11.2023 an. Diese Zeitbestätigung sei vom Rauchfangkehrmeister ausgehändigt worden, in welcher festgehalten werde, dass die gesetzlich vorgeschriebene Hauptkehrung an diesem Tag von der Beschwerdeführerin gewährt worden sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 08.03.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, wann der gegenständliche Ersatzkehrtermin mit dem Rauchfangkehrmeister vereinbart worden sei.

Mit E-Mail-Eingabe vom 30. Oktober 2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Terminvereinbarung. Der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zur übermittelten Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeräumt, wovon sie aber keinen Gebrauch machte.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin bzw. Nutzungsberechtigte der Liegenschaft in ***, ***. Betreffend dieses Objekt wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des B, Rauchfangkehrbetrieb in ***, (im Folgenden: Rauchfangkehrbetrieb) angekündigt, dass am 08.02.2023 zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr, ersatzweise am 28.09.2023, eine vorgeschriebene Überprüfung und Kehrung stattfinden wird.

Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit dem Rauchfangkehrbetreib vor dem 28.09.2023 einen anderen, weiteren Ersatztermin, weil sie am 28.09.2023 beruflich verhindert wäre und die vorgeschriebene Überprüfung und Kehrung nicht an diesem Tag durchgeführt werden könnte.

Die vorgeschriebene Überprüfung und Kehrung wurde am 28.11.2023 ohne weitere Beanstandungen durchgeführt.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den Angaben der der übermittelten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.10.2024. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich nachvollziehbar und glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin vor dem 28.09.2023 einen (weiteren) Ersatztermin mit dem Rauchfangkehrbetrieb vereinbart hatte, weil sie am 28.09.2023 aufgrund beruflicher Verpflichtungen nicht zu Hause anwesend sein konnte.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), LGBl 85/2015 idF LGBl 107/2020, lauten auszugsweise:

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks, in dem Überprüfungsgegenstände gelegen sind, hat einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Die Erteilung eines Auftrags sowie ein Wechsel des Rauchfangkehrers sind der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die vorgeschriebenen Überprüfungen und Kehrungen zu den Überprüfungsterminen (§ 18) zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen.

[…]“

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:

[…]

[…]

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“

7. Erwägungen:

Gemäß § 17 NÖ FG 2015 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks, in dem Überprüfungsgegenstände gelegen sind, einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Die Erteilung eines Auftrags sowie ein Wechsel des Rauchfangkehrers sind der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die vorgeschriebenen Überprüfungen und Kehrungen zu den Überprüfungsterminen (§ 18) zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen.

Gemäß § 85 Abs. 1. Z 7 iVm § 85 Abs. 2 NÖ FG 2015 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen oder Kehrungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin vor dem ihr zu Jahresbeginn mitgeteilten Ersatzkehrtermin am 28.09.2023 einen separaten Kehrtermin mit dem Rauchfangkehrbetrieb für die vorgeschriebene Überprüfung und Kehrung vereinbart, weil sie zum Zeitpunkt des Ersatzkehrtermines am 28.09.2023 diesen Termin aufgrund beruflicher Verpflichtungen nicht nachkommen konnte. Damit wurde jedoch kein Straftatbestand erfüllt und damit hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch nicht begangen.

Der Beschwerde war daher aus den genannten Gründen der Erfolg nicht zu versagen.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben sowie die Einstellung des Strafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen.

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war insbesondere lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH Ro 2015/03/0035).

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