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LVwG-S-1995/001-2024•LVwG N LVwG-S-1995/001-2024
LVwG-S-1995/001-2024Landesverwaltungsgericht19.12.2024
Landwirtschaft und Natur; Weinbau; Verwaltungsstrafe; Kellerbuch; Schutzzweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.04.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Weingesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wie folgt herabgesetzt werden:
zu 1. von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) auf € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden),
zu 2. von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) auf € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden),
zu 3. von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) auf € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden),
zu 4. von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) auf € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden).
Im Übrigen bleibt das angefochtene Straferkenntnis aufrecht.
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 70,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 770,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.08.2024, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Zeit: Siehe die Tatzeiten bei den einzelnen Delikten
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C GmbH mit Sitz der Firma in ***, ***, Betriebs-Nummer ***, dafür verantwortlich, dass dass dieser Weinbaubetrieb als Erzeuger von Wein am Firmensitz folgende Bestimmungen des Weingesetzes mißachtet hat:
1. Am 21.02.2024 wurden 434 / 1,0-l Flaschen Sortenverschnitt weiß, Qualitätswein, ***, 11,5 % vol., trocken, amtliche Prüfnummer ***, "ein liter weiß" ohne Angabe einer auf die österreichische Herkunft hinweisenden Bezeichnung wie "Österreichischer Wein", "Wein aus Österreich" oder "Qualitätswein aus Österreich" oder ähnliches etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt und am 23.01.2024 wurden davon 48 / 1,0-l Flaschen an die Firma D GmbH in ***, ***, - ausgewiesen mittels Rechnung Nr. *** - geliefert und somit in Verkehr gesetzt. Der Wein war daher als "unvollständig bezeichnet" zu beurteilen.
2. Im Zeitraum 07.09. bis 12.10.2023 wurden 12.796 kg Traubenzukäufe vom Weinbaubetrieb E, ***, ***, vorgenommen ohne dass das anstelle der Transportbescheinigung verwendete EDV-Datenblatt binnen einer Woche ab Montag derjenigen Woche, die dem Tag des Empfanges der Trauben folgt, an den zuständigen Bundeskellereiinspektor, gegenständlich die BKI ***, übermittelt wurde.
3. Am 22.02.2024 war der für die Kellerbuchkontrolle erforderliche IST/SOLL-Vergleich (Unterschiede zwischen den sich aus dem Abschluss ergebenden Beständen und den vorhandenen Beständen) nicht möglich, da in der Kellerbuch-Bestandsauswertung "Summen" für den Zeitraum 01.08.2023 bis 21.02.2024 in Form der Rubrik "Nicht übernommene Flaschen" lt. letzter Meldung eine Menge von 6.861,00 Liter sowohl im "Bestand lt. letzter Meldung", als auch in der "Summe neuer Bestand" enthalten waren - wovon 5.668 Liter auf Qualitätswein und 1.193 Liter auf Prädikatswein entfielen - was bedeutet, dass die Mengen von 6.861 Liter sowohl im Anfangs- als auch Endbestand der Bestandsmeldung 2023 und in der Folge bis zur Probenziehung enthalten waren. Im Zuge eines IST-SOLL-Vergleiches seitens der BKI war diese Menge nicht eruierbar und wurden die Aufzeichnungen gem. Abs. 1 bis 3 somit nicht derart geführt, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.
4. Es wurde unterlassen die Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank oder der Gemeinde *** ordnungsgemäß ausgefüllt abzugeben, da am 02.08.2023 in der ausgefüllten und abgegebenen Bestandsmeldung 2023 die Mengen von 6.861 Litern sowohl im Anfangs- als auch im Endbestand und in der Folge bis zur Probenziehung am 21.02.2024 enthalten waren.
Die Bestandsmeldung per Stichtag 31.07.2023 wurde somit nicht in allen Punkten ordnungsgemäß ausgefüllt und bis spätestens 15.08.2023 auch ordnungsgemäß erstattet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 21 Abs. 1 Weingesetz BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 91/2023,
zu 2. § 28 Weingesetz 2009 BGBl. I Nr. 111/2009 iVm § BGBl. Nr. 13/2012 i.d.g.F iVm § 3 BGBl. II Nr. 13/2012 Weingesetz-Formularverordnung
zu 3. § 31 Abs. 4 und 5 WeinG BGBl. I Nr. 111/2009 iVm Art. 147 Abs. 2 und 4 a VO
(EU) Nr. 1308/2013 i.d.g.F. iVm Art. 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
2018/274 i.d.g.F.
zu 4. § 29 Abs. 2 Weingesetz BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 47/2016,
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 300,00 30 Stunden § 61 Abs. 3 Z. 1 iVm § 61 bs. 1
Weingesetz 2009 BGBl. I Nr.
111/2009 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 47/2016,
zu 2. € 200,00 20 Stunden § 61 Abs. 1 Z. 3 WeinG 2009
BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt
geändert durch, BGBl. I Nr.
47/2016,
zu 3. € 700,00 70 Stunden § 61 Abs. 1 Z. 6 iVm § 61
Abs. 4 Weingesetz 2009 BGBl.
I Nr. 111/2009 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 47/2016
zu 4. € 200,00 20 Stunden § 61 Abs. 1 Z. 4 Weingesetz
2009 BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016,
Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen:
Barauslage von Zweck
€ 109,01 Revisionsgebühren
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 140,00
Gesamtbetrag: € 1.649,01“
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass gegenständlicher Sachverhalt von der Bundeskellereiinspektion *** mit Anzeige vom 31.05.2024 der Behörde zur Kenntnis gebracht worden wäre. Trotz Aufforderung zur Rechtfertigung hätte der Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch gemacht und wäre daher das Verfahren ohne weitere Anhörung durchzuführen gewesen. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurden von der belangten Behörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe angenommen, es wurde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 4.000,-- ausgegangen. Zudem wurde von einem Vermögen im Wert von € 800.000,-- (Haus mit Grundbesitz und Weinflächen) ausgegangen und dies bei der Strafzumessung berücksichtigt.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde erfolgten lediglich Ausführungen zur Bemessung der verhängten Geldstrafen und wurde sodann mit weiterer Eingabe vom 30.09.2024 Mitteilung gemacht, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf die Überprüfung der Strafhöhen beziehe.
Schließlich wurde mit Anschreiben vom 18.10.2024 seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er im Jahr 2024 voraussichtlich keine Einkünfte aus dem Weingut beziehen werde. Weiters hätte der Beschwerdeführer keine Unterhaltspflichten und wäre seine Partnerin erwerbstätig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 18.09.2024 wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, sodass hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage Teilrechtskraft eingetreten ist. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es somit verwehrt, auf die Tat- und Schuldfrage weiter einzugehen, sondern war nur mehr die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des § 19 VStG iVm mit den einschlägigen Strafnormen des Weingesetzes zu prüfen.
§ 21 Abs. 1 Weingesetz lautet:
Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:
Weinbauregionen,
Weinbaugebiete,
Großlagen,
Ortsübergreifende Weinbaugemeinden,
Gemeinden (Gemeindeteil),
Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil) oder in Verbindung mit dem Namen der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Riede liegt. Der Angabe einer Riedbezeichnung ist das Wort „Ried“ voranzustellen. Die Angabe einer Katastralgemeinde (eines Gemeindeteiles) ist nicht zulässig, wenn der Name der Katastralgemeinde (des Gemeindeteiles) als Riedenbezeichnung verwendet wird. In Hinblick auf das Irreführungsverbot sind Marken und Phantasiebezeichnungen unzulässig, die durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken; insbesondere unter Verwendung geographischer Begriffe wie „Berg“, „Hügel“ oder „Tal“.
§ 28 Weingesetz lautet:
Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.
§ 3 der Weingesetz-Formularverordnung lautet:
Bei der Beförderung von Trauben/Maische gemäß Art. 25 lit. a ii) der VO (EG) Nr. 436/2009 durch den Traubenerzeuger selbst, oder für seine Rechnung durch einen Dritten, der nicht Empfänger ist, ab seinem eigenen Weingarten bis zur Weinbereitungsanlage des Empfängers, die in der gleichen Weinbauzone gelegen ist, kann anstelle einer Transportbescheinigung ein von der Bundeskellereiinspektion herausgegebenes EDV-mäßig verarbeitetes Datenblatt vom Empfänger verwendet werden. Dieses Datenblatt ist jeweils binnen einer Woche ab Montag derjenigen Woche, die dem Tag des Empfanges der Trauben/Maische folgt, vom Empfänger an den für ihn zuständigen Bundeskellerei-inspektor zu übermitteln.
§ 31 Abs. 4 und 5 Weingesetz lauten:
(4)
Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind derart zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.
(5)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen.
Art. 147 Abs. 2 und 4 a VO (EU) Nr. 1308/2013 i.d.g.F. iVm Art. 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274 i.d.g.F. lauten:
Art. 147 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 lautet:
Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfülletriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen.
Art. 147 Abs. 4a VO (EU) Nr. 1308/2013 lautet:
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:
Vorschriften über die Bestandteile der Register, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register;
Art. 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274 lautet:
Das Register wird einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, abgeschlossen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände verbunden. Vorhandene Bestände werden auf den folgenden Jahreszeitraum übertragen. Sie werden an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin als Eingang in das Register eingetragen. Zeigen sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen den sich aus dem Abschluss ergebenden Beständen und den vorhandenen Beständen, so werden diese in den abgeschlossenen Registern vermerkt.
§ 29 Abs. 2 Weingesetz lautet:
Jeder Erzeuger von Trauben hat eine Bestandsmeldung abzugeben. Jeder Erzeuger von Trauben aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank
abzugeben.
§ 61 Abs.1, 3 und 4 Weingesetz lauten:
(1)
Wer
Erzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,
Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 7 in Verkehr bringt,
den in einer Verordnung gemäß § 27 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß
§ 28 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
zuwiderhandelt,
die Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1, die Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht
ordnungsgemäß abgibt,
Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 30 zum Verkauf vorrätig hält oder
abgibt,
Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 5 zuwiderhandelt oder
die gemäß § 44 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 820 € zu bestrafen.
(3)
Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer
Erzeugnisse gemäß § 1, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 oder § 21 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,
Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,
gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,
den Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 bezüglich Geläger oder Gelägerpresswein
zuwiderhandelt,
gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt,
entgegen § 25 Abs. 3 oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen § 25 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 25 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 25 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,
Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 37 entspricht, zum
Verkauf bereithält oder abgibt,
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 39 in Verkehr bringt oder
Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den
Bestimmungen des § 40 in Verkehr bringt.
(4)
Wer einer Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der
obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des
Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
Gemäß 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei den im gegenständlichen Fall übertretenen Normen handelt es sich im Wesentlichen um Schutzbestimmungen um einerseits die Herkunft der in Verkehr gebrachten Weine nachvollziehen zu können, andererseits werden Formalitäten der Buchführung und Begleitpapiere normiert, um eine Überwachung und Kontrolle sicherstellen zu können. Das Kellerbuch spielt bei dieser Buchführung eine zentrale Rolle, erfasst es doch nahezu alle Vorgänge, die den Ankauf und Verkauf von Stoffen, die zur Weinherstellung notwendig sind, betreffen. Auch die Einzelheiten der Vinifizierung selbst werden im Kellerbuch festgehalten, also ob z.B. eine Anreicherung mit Zucker erfolgt, eine Entsäuerung, welche Weine verschnitten werden, bis hin zur Zahl der abgefüllten Flaschen.
Durch den Beschwerdeführer wurden diverse Aufzeichnungen nicht korrekt bzw. nicht vollständig durchgeführt. Durch eine nicht rechtskonforme Eintragung in die vorgesehenen Register kann auch kein tatsächlicher Bestand nachvollzogen werden. Der rechtzeitigen und vollständigen Bestandsmeldung ist daher ein hoher Schutzzweck innewohnend. Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher Verantwortlicher für die Einhaltung gegenständlicher Rechtsnormen der Firma C GmbH mit Sitz der Firma in *** gegen die Schutznormen der oben angeführten Bestimmungen des Weingesetzes und der bezughabenden Verordnungen zuwidergehandelt, es sind auch im Hinblick auf § 19 VStG die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter als beeinträchtigt anzusehen. Bezogen auf den Verschuldensgrad ist nach der Aktenlage von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.
Von der belangten Behörde wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe gewertet. Laut Aktenlage ist jedoch von der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen und handelt es sich dabei um einen Milderungsgrund. Weiters wurden von der Behörde Einkommensverhältnisse angenommen, die tatsächlich nicht bestehen. Die Behörde nahm ein monatliches Nettoeinkommen von € 4.000,-- und zudem ein Vermögen in Form von Grundbesitz (Haus und Weinflächen im Wert von € 800.000,--)an. Dem konnte der Beschwerdeführer entgegen, indem er mitteilte, dass aus dem Weingut 2024 jedenfalls kein Gewinn zu erwarten ist und das Vermögen belastet wäre.
Wenngleich der Beschwerdeführer aus dem Weingut keinerlei Gewinn erzielen wird, wurde nicht behauptet, dass gar kein Einkommen erzielt wird bzw. wäre von einem AMS-Bezug auszugehen. Wenn das erkennende Gericht von einem durchschnittlichen Einkommen ausgeht, so liegen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bei weitem unter denen, die von der Behörde herangezogen wurden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass das von der Behörde angenommene Vermögen belastet ist.
Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und des gesetzlichen Strafrahmens erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die spruchgemäß herabgesetzten Geldstrafen samt derer dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen als angemessen, um gerade noch eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch für die im Verfahren zur Zl. LVwG-S-1996/001-2024 auferlegten Strafen aufzukommen hat. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen war aus den insgesamt dargelegten Gründen keinesfalls möglich.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers noch auch dessen Verschulden gering sind.
Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die bezughabende Gesetzesstelle.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Der Sachverhalt ist gegenständlich unbestritten und richtete sich die Beschwerde auch nur gegen die Höhe der von der Bezirkshauptmannschaft Krems verhängten Strafe. Im Übrigen ließen auch die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention für Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Vor allem wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war insbesondere lediglich die Höhe der verhängten Strafe und demnach nur eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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