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LVwG-AV-2690/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2690/002-2023
LVwG-AV-2690/002-2023Landesverwaltungsgericht19.12.2024
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verkehrssicherheit; Straße; Benützbarkeit; Entfernung; Bäume; Sicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2022, Zl. ***, betreffend einen Auftrag zur Ausästung von in den Verkehrsraum ragenden Bäumen nach § 91 Abs 1 StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2024 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die in den Verkehrsraum ragenden Bäume auszuästen, erforderlichenfalls zu entfernen sind, um den Verkehrsraum mit einer Querschnittsbreite von 3,1 Meter mal einer Höhe von 4,2 Meter befahrbar zu machen, und die Ausästung (Entfernung) der in den Verkehrsraum ragenden Bäume auch auf der Grundstücksnummer ***, KG ***, zu erfolgen hat. Die Frist zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes wird mit 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst den verfahrensleitenden
Beschluss:
1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 14 Abs 7 AVG wird das Verhandlungsprotokoll vom 30.09.2024 dahingehend berichtigt, als auf Seite 5 vor dem Satz „Der Sachverständige hat diese nicht abgemessen“ die Wortfolge „Der Rechtsvertreter führt aus“ entfällt.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 26.04.2022, Zl. ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die nunmehrige Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Grundstücke mit den Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle EZ ***, KG ***, auf, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, die Bäume, die sich auf ihren Grundstücken neben der Gemeindestraße mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, befinden, so zurückzuschneiden, dass diese nicht in den Verkehrsraum dieser Gemeindestraße mit einer Querschnittsbreite von 3,1 m mal einer Höhe von 4,2 m hineinragen.
Die belangte Behörde begründete diesen der Beschwerdeführerin am 28.04.2022 zugestellten Bescheid im Wesentlichen damit, dass zur Gewährleistung der Benutzbarkeit der Gemeindestraße durch den Verkehr durchgehend ein Querschnitt (Lichtraum gemäß RVS 03.03.81) mit einer Breite von 4,1 m (3,1 m plus beidseitig 0,5 m) mal einer Höhe von 4,5 m von allen festen Bauteilen (Mauern, Zäunen und dergleichen) dauerhaft freizuhalten ist. Bei spruchgenanntem Güterweg handle es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, sie sei Eigentümerin der im Spruch genannten Grundstücke auf denen sich die gegenständlichen Bäume befinden. Nach dem Gesetzeswortlaut sei eine Aufforderung nach § 91 Abs 1 StVO 1960 einerseits dann zu erlassen, wenn diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, andererseits sei ein Auftrag nach § 91 Abs 1 StVO 1960 auch dann zu erteilen, wenn ein Baum die Benützbarkeit der Straße und damit indirekt die Verkehrssicherheit beeinträchtige. Entsprechend dem schlüssigen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen sei die verkehrssichere Benutzbarkeit der im Spruch genannten Gemeindestraße dann gegeben, wenn der Verkehrsraum mit einer Querschnittsbreite von 3,1 m mal einer Höhe von einer Höhe von 4,2 m von allen Hindernissen, so eben auch von Ästen der hier betroffenen Bäume, freigehalten werde, die in diesen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile und Äste seien somit aus verkehrstechnischer Sicht zu entfernen. Maßgeblich sei, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der StVO vorliegen würden, sodass ungeachtet allfälliger Nebenabreden unter den Grundstückseigentümern, deren Einhaltung erforderlichenfalls auf zivilrechtlicher Ebene zu klären sein werde, § 91 StVO samt verwaltungsrechtlicher Nebenvorschriften und Richtlinien anzuwenden und einzuhalten sei.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 10.03.2022 auf die bindende Festlegung der Ausgestaltung des Weges und der daraus resultierenden Breite, wie sie zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde ***, öffentliches Gut, im Zuge der gerichtlichen Verfahren festgelegt wurde, nicht eingehe. Aus den gerichtlichen Verfahren gehe hervor, dass sie einen geschotterten Wiesenweg zu errichten gehabt hätte. E habe in seinem nach Errichtung dieses Weges erstellten Gutachten angegeben, dass es sich um eine ländliche Straße mit geringer Verkehrsbedeutung handle, die Breite der beiden geschotterten Fahrspuren inklusive Übergriff 2,2 m betrage, die nutzbare Breite des Weges sich im Mittel auf 3,5 m belaufe. Schon damals seien entlang des Weges Obstbäume situiert gewesen. Der Weg sei daher für eine freie Durchfahrt für LKW, welche eine Durchfahrtsbreite von 4 m benötigen würden, niemals geeignet gewesen. Eine derartige Ausgestaltung sei von ihr gemäß rechtskräftiger gerichtlicher Festlegung niemals geschuldet gewesen. Der Sachverständige hätte daher auf die bindende Festlegung der Ausgestaltung des Weges Bezug nehmen müssen. Die Behörde habe in diesen entscheidungsrelevanten Fragen keinerlei Erhebungen und Ermittlungen durchgeführt.
Gemäß § 91 StVO hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht auf den Straßenverlauf oder die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich er auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr gewidmeten Anlagen z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. Im konkreten Fall sei keine der Voraussetzungen, welche die Behörde zur Erlassung einer derartigen im Gesetz genannten Aufforderung berechtige, erfüllt. Durch die Bäume und deren Äste werde die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt, weder die freie Sicht über den Straßenverlauf noch auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherheit des Verkehrs werde beeinträchtigt. Jedenfalls sei zu beachten, dass dieser Weg als geschotterter Wiesenweg nur mit Fahrzeugen benützt werden dürfe, welche den Weg selbst nicht schädigen. Zu keiner Zeit sei der Weg geeignet gewesen mit LKW oder großen Traktoren befahren zu werden. Für kleinere Fahrzeuge würden auch derzeit nicht die geringsten Hindernisse bestehen. Eine abstrakte Beeinträchtigung genüge keinesfalls, eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gemäß § 91 Abs 1 StVO müsse tatsächlich und konkret vorhanden sein und unmittelbar drohen.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid in der Weise abzuändern, dass die ihr gegenüber normierten Verpflichtungen und Aufforderungen zur Gänze aufgehoben werden, allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls vorweg den Ausspruch, wonach der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, aufzuheben.
3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Der Verfahrensakt wurde seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Mai 2022 vorgelegt, wo er allerdings offenbar aufgrund eines technischen Fehlers erst am 21. November 2023 einlangte.
Infolge eines Richterwechsels wurde die Beschwerde der nunmehr zuständigen Richterin mit Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses am 1. Juni 2024 zugewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung richtete, mit Beschluss vom 29. November 2023 mangels normativem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück.
In Entsprechung des Parteienantrages wurde am 30.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes, Befragung des Ehegatten der Beschwerdeführerin der dieser in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrat, Erörterung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 10. März 2022 und Erörterung der vom Sachverständigen im September 2024 aufgenommenen Lichtbilder von der Gemeindestraße mit der GSt.Nr. ***, KG ***, und der entlang dieser Straße situierten Bäume gemeinsam mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin teilte in der Verhandlung mit, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Komassierung im Jahr 2024 das Grundstück Nr. *** erworben habe.
Das erkennende Gericht ersuchte sohin die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde um Übermittlung der Vermessungsurkunde betreffend den Güterweg GrStNr. ***.
Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde teilte mit Schreiben vom 15.Oktober mit, dass im Zuge der Flurbereinigung *** die GrStNr.*** nur im Bereich des angrenzenden GstNr. *** vermessen worden sei. Diese Vermessung habe in diesem Bereich eine durchschnittliche Grundstücksbreite von 3,50 m ergeben.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, sämtlich EZ ***, und des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***. Diese Grundstücke sind teils nördlich teils südlich des Güterweges, GStNr. ***, KG *** gelegen. Die Wegparzelle wurde in i-map von den GStNrn. *** bis *** ausgemessen, wobei sich eine Länge von ca. 307,57 m ergab. Im Bereich des angrenzenden Grundstückes Nr. *** weist der Güterweg eine durchschnittliche Breite von rund 3,50 m auf. Der Weg ist als Spurweg zu charakterisieren, dessen Fahrspuren mit Kies befestigt sind. Der Spurweg weist einen Spurabstand (gemessen von der Außenkante der beiden Fahrspuren) im südwestlichen Abstand bis zu einem Gebäude auf GSt.Nr. *** eine Breite von 2,9 m und anschließend eine Breite von ca. 2,4 m auf. Auf den spruchgenannten Liegenschaften stocken beidseitig des Güterweges mit der GSt.Nr. *** Obstbäume. Die Äste dieser Obstbäume ragen augenscheinlich in den Verkehrsraum (Fahrbahnbreite mal der Höhe von 4,2 m) und Lichtraum (Breite von 4,1 Meter mal der Höhe von 4,5 Meter) des Güterweges.
Siehe beispielsweise Bild Nr. 20:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Soweit die Beschwerdeführerin die Befangenheit des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, C, moniert, wird ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann.
Hinsichtlich der Frage, ob es zulässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist – wie eben im Beschwerdegegenstand, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, angeschlossen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0037; 17.02.2015, Ra 2014/09/0037). Darin hat der VfGH die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht […] als grundsätzlich zulässig erachtet, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird, ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, was auch voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit prüft.
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde der Amtssachverständige vom Verwaltungsgericht zur Erörterung seines im verwaltungsbehördlichen Verfahrens erstellten Gutachtens beigezogen; dies insbesondere deshalb, da C mit der Örtlichkeit bereits vertraut war; zudem sind weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände hervorgekommen, welche die Fachkunde des Verkehrstechnikers in Zweifel ziehen können, auch wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, warum eine Befangenheit vorliegt, sodass nicht erkannt werden kann, weshalb der Anschein einer Befangenheit in Erwägung gezogen werden könnte.
Der Umstand, dass es sich bei der Wegparzelle GrStNr. *** um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es wird auch nicht bestritten, dass eine Benützung des Güterweges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten zwecks landwirtschaftlicher Nutzung der angrenzenden Flächen stattgefunden hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass eine Benutzung des gegenständlichen Güterweges mit LKW nie geschuldet gewesen sei, ist auszuführen, dass dem ins Treffen geführten Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Marktgemeinde *** vom 17.9.1999 keine Festlegung und Beschreibung der Wegtrasse des Güterweges zu entnehmen ist, sohin auch nicht zugrunde gelegt werden kann, dass diese öffentliche Straße nur mit Fahrzeugen mit einer geringeren Fahrzeugbreite befahren werden kann. Das Gutachten des SV D, welches dem Vergleich zugrunde liegt und von dem „rot eingezeichneten betroffenen Bereich“ spricht, wurde auch von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen vorgelegt.
Die vom verkehrstechnischen Sachverständigen festgestellte Wegbreite des Spurweges wurde anlässlich des von ihm durchgeführten Ortsaugenscheines am 03.02.2022 durch Ausmessen ermittelt.
Gemäß § 91 Abs 1 StVO 1960 hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der spruchgenannten Liegenschaften ist. Unstrittig ist, dass die Obstbäume rechts- und linksseitig des Güterweges stocken.
Die Straßenverkehrsordnung 1960 verpflichtet in mehreren Normen (vgl. §§ 33, 91, 93) die Eigentümer von Grundstücken bzw. Liegenschaften zu einem bestimmten Verhalten.
Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sich die Austrittstellen der Stämme der auf den Lichtbildern ersichtlichen Bäume auf den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften befinden.
Unbestritten ist, dass es sich bei dem Güterweg GSt.Nr. ***, KG ***, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iS des § 1 StVO handelt.
Wenn feststeht, dass die Bäume im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, ist eine Aufforderung gemäß § 91 Abs 1 StVO 1960 einerseits dann zu erlassen, wenn diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigen; das Gesetz erwähnt als Beispiele, wenn ein Baum die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beeinträchtigt. Andererseits ist ein Auftrag nach § 91 Abs 1 StVO 1960 auch dann zu erteilen, wenn ein Baum die Benützbarkeit der Straße und damit indirekt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Es handelt sich dabei um eine vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde (hier: gemäß § 94b Abs 1 lit.b StVO die Bezirksverwaltungsbehörde) anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit muss aber tatsächlich konkret vorhanden sein oder unmittelbar drohen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang, in dem § 91 Abs 1 StVO steht, dass diese Bestimmung die Behörde nur dazu ermächtigt, den Auftrag zu erteilen solche Bäume auszuästen oder zu entfernen, die durch ihre unmittelbare Situierung neben der Straße einen negativen Einfluss auf den sich auf der Straße abwickelnden Verkehr haben, es soll der aktuelle Betrieb und die laufende Benützbarkeit der Straße gesichert werden.
Zumal es sich bei der gegenständlichen Straße mit öffentlichem Verkehr um einen Güterweg handelt, ist die RVS 03.03.81 maßgeblich. Der gegenständliche Weg ist eine ländliche Straße mit geringer Verkehrsbedeutung und dient der Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Auf diesen Wegen verkehren hauptsächlich landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsgeräte, wobei das Verkehrsaufkommen von der Bewirtschaftungsform und der Jahreszeit abhängt. Die Anlagen müssen auch für den PKW-Verkehr und fallweise auftretenden LKW-Verkehr geeignet sein (RVS 03.03.81). Die RVS 03.03.81 trifft über die Zulässigkeit von Ästen über dem Verkehrsraum keine konkreten Aussagen, da jedoch die Grundaufgabe von Güterwegen, nämlich die Abwicklung der Verkehrsvorgänge auf der Fahrbahn, gleich wie auf allen Straßen ist, kann aus verkehrstechnischer Sicht sinngemäß die Bestimmungen den RVS 03.03.31 (Querschnittelement des Verkehrs- und Lichtraums auf Freilandstraßen) herangezogen werden. Demnach besteht der Verkehrsraum aus der Fahrbahnbreite mal der Höhe von 4,2 m, ist mit der Fahrbahn mitzuneigen und von allen Hindernissen, auch von Büschen und Ästen freizuhalten (siehe Punkt 6.1). Die RVS 03.03.81 trifft keine Unterscheidung in Verkehrsraum und Lichtraum, sondern definiert nur den Lichtraum. der von festen Bauteilen freizuhalten ist. Dieser Lichtraum ist bemessen mit der beidseitig um 0,5 m verbreiterten Fahrbahnbreite mal einer Lichtraumhöhe von 4,5 m (siehe RVS 03.03.81 – Abb. 8).
Im gegenständlichen Fall ist der Weg als Spurweg zu charakterisieren, dessen Fahrspuren mit Kies befestigt sind. Der Spurweg weist einen Spurabstand (gemessen von der Außenkante der beiden Fahrspuren) im südwestlichen Abstand bis zu einem Gebäude auf GSt.Nr. *** eine Breite von 2,9 m und anschließend eine Breite von ca. 2,4 m auf. Zur Gewährleistung der Benutzbarkeit der Gemeindestraße durch den Verkehr ist durchgehend ein Querschnitt (Lichtraum gemäß RVS 03.03.81) mit einer Breite von 4,1 m (3,1 m plus beidseitig 0,5 m) mal einer Höhe von 4,5 m von allen festen Bauteilen (Mauern, Zäunen und dergleichen) freizuhalten. Aus verkehrstechnischer Sicht ist der Verkehrsraum zur dauerhaften verkehrssicheren Gewährleistung der Benutzbarkeit der Gemeindestraße mit einer Querschnittsbreite von 3,1 Meter mal einer Höhe von 4,2 Meter (Regelquerschnitt L2 gemäß RVS 03.03.81) von allen Hindernissen, auch von Büschen und Ästen dauerhaft freizuhalten. Alle in diesen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile und Äste sind daher aus verkehrstechnischer Sicht zu entfernen.
Zu dem Vorbringen, dass der Weg für eine freie Durchfahrt von LKW, welche eine Durchfahrtsbreite von 4 m benötigen, niemals geeignet war, und eine derartige Ausgestaltung von der Beschwerdeführerin gemäß rechtskräftiger gerichtlicher Festlegung niemals geschuldet war, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sich in dem ins Treffen geführten Vergleich vom 17.09.1999 verpflichtet hat, den öffentlichen Weg GSt.Nr. *** der KG ***, in einem „betroffenen Bereich“ in Form eines geschotterten Wiesenweges zu sanieren bzw. wiederherzustellen. Eine Festlegung der Breite des Weges lässt sich diesem Vergleich nicht entnehmen.
Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gutachten des E vom 30. November 2002 stellt eine Naturbestandsaufnahme dar, inwieweit hier ein Teilbereich des Güterweges in Form eines geschotterten Wiesenweges wiederhergestellt wurde. Laut Angebot der Firma F betrug die Länge des herzustellenden Weges von 212 Laufmeter, sohin war nicht die gesamte Länge des Güterweges vom Vergleich umfasst. Der Gutachter führte damals aus, dass die nutzbare Breite des Weges im Mittel mit 3,5 m von ihm festgestellt wurde, die Breite der geschotterten Fahrspuren (inklusive Übergriff) im Mittel mit 2,20 m vorgefunden wurde. Der Gutachter beschreibt in seinem Gutachten, die anlässlich seines Augenscheines vorgefundenen Naturmaße.
Der Vergleich und das Gutachten des E aus dem Jahr 2002 sind sohin nicht geeignet, die verkehrstechnische Stellungnahme des C vom 10. März 2022 zu widerlegen.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Sachverständige C keine Vermessungen durchgeführt hat, ist auszuführen, dass solche nicht erforderlich sind, da in dem verkehrstechnischen Gutachten konkret ausgeführt ist, dass der Verkehrsraum zur dauerhaften verkehrssicheren Gewährleistung der Benützbarkeit der Gemeindestraße mit einer Querschnittsbreite von 3,1 m mal einer Höhe von 4,2 m von allen Hindernissen, auch von Ästen dauerhaft freizuhalten ist. Es ist durchgehend ein Querschnitt (Lichtraum gemäß RVS 03.03.81) mit einer Breite von 4,1 m (3,1 m plus beidseitig 0,5 m) mal einer Höhe von 4,5 m von allen Baumteilen dauerhaft freizuhalten.
Das Ausschneiden von Ästen bzw. sogar das allfällig erforderliche Entfernen von Bäumen, damit die Gemeindestraße ungehindert befahrbar ist, stellt zwar einen Eingriff in das Eigentum dar, entspricht jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die dadurch wieder auch mit Arbeitsgeräten und Einsatzfahrzeugen hergestellte Befahrbarkeit der Gemeindestraße.
Die Spruch war dahingehend zu berichtigen, als die Ausästung bzw. Entfernung der Bäume auch auf der Grundstücksnummer *** anzuordnen ist, da die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt auch grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit der GrstNr ***, KG *** ist und das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH vom 16.11.2021,Ra 2019/03/0065).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 AVG war hinsichtlich der Anordnung zum Ausästen bzw Entfernen der Bäume gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.
Zu Punkt II. Beschluss betreffend den Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls vom 30. September 2024:
§ 14 AVG lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
[...]
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.“
Die Verhandlungsschrift wurde unter Verwendung eines digitalen Aufnahmegerätes erstellt.
Auf Seite 5 der Verhandlungsschrift ist nach dem Satz
„Der verkehrstechnische Sachverständige gibt dazu an, dass der Weg derzeit eingeschränkt ist, da er nicht mit einem Fahrzeug mit einer höchstzulässigen Höhe von 4 Metern befahren werden kann, da die Äste in den Lichtraum des Weges hineinragen.“
die Wortfolge “Der Rechtsvertreter führt aus:“ zu finden.
Nach Anhören des Verhandlungsprotokolls durch die erkennende Richterin wird festgestellt, dass die Wortfolge „Der Rechtsvertreter führt aus“ von der Richterin nicht protokolliert wurde.
Dem Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls vom 30. September 2024 in der Weise, dass der Passus „der Rechtsvertreter führt aus: Der Sachverständige hat diese nicht abgemessen“ entfällt und wie folgt festgehalten wird: „Der Sachverständige gibt an, im Zuge der Erstellung der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 10. März 2022 keine Vermessungen durchgeführt zu haben.“, war in der beantragten Form keine Folge zu geben, zumal bei einem nochmaligen Anhören des Verhandlungsprotokolls durch die zuständigen Richterin festgestellt wurde, dass lediglich die Wortfolge „der Rechtsvertreter führt aus“ vor dem Satz „der Sachverständige hat diese nicht abgemessen“ nicht der tatsächlichen Protokollierung und der in der Verhandlung getätigten Aussage des Rechtsvertreters entspricht.
Der Satz „der Sachverständige hat diese nicht abgemessen“ bezieht sich auf die im vorherigen Satz erwähnten Äste, da der Sachverständige in der Verhandlung ausgeführt hat, dass der Weg derzeit eingeschränkt ist, da er nicht mit einem Fahrzeug mit der höchstzulässigen Höhe von 4 Metern befahren werden kann, da Äste in den Lichtraum des Weges hineinragen. Diese Protokollierung deckt sich auch mit den Erinnerungen der erkennenden Richterin. Eine Protokollierung wie von der Beschwerdeführerin beantragt, widerspricht auch dem Verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen, da dieser anlässlich seines Ortsaugenscheines sehr wohl Vermessungen durchgeführt hat (siehe Seite 4 des Gutachtens vom 10.03.2022), weswegen eine Berichtigung in der beantragten Form nicht zu erfolgen hatte.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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