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LVwG-AV-1262/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1262/001-2024
LVwG-AV-1262/001-2024Landesverwaltungsgericht19.12.2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Prognose; aggressives Verhalten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 06. September 2024, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.03.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verboten.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass am 09.03.2024 gegen 22:00 Uhr der Beschwerdeführer nur mit T-Shirt, Unterhose und einem Mantel bekleidet auf der Fahrbahn in der *** in *** umhergehüpft sei und geschrien habe, dass ihn die Polizei umbringen wolle. Im Rahmen der Befragung habe er unter anderem ausgesagt, dass alle Polizisten, vor allem „der C“, der einen Bruder namens D habe, korrupt seien und ihn nicht töten dürften. Auch seien alle Polizisten Nazis, auch der Lebensgefährte seiner Frau, der ihn auch umbringen wolle. Auch der Wissenschaftsminister, alle *** Behörden und seine Frau würden ihn tot sehen wollen und halte er das nicht mehr aus. Auch der Kellner des angrenzenden Lokals habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer umhergeschrien und getobt habe. Der Beschwerdeführer sei sodann ins KH *** verbracht worden. Es liege zudem eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 08.04.2019 wegen §§ 269 Abs. 1 1. Fall, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB vor. Es würde sohin ein sehr auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen, womit ein erhöhtes Gefährdungspotential nicht von der Hand zu weisen sei. Dem Beschwerdeführer sei auch die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 23.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung, diese zusammengefasst begründend damit, dass er nie eine gefährliche Drohung geäußert, getobt oder sonstige aggressive Handlungen gesetzt habe. Auch aus dem Verhalten vom 09.03.2024 sein kein gefährliches Verhalten ableitbar und liege kein Sachverhalt vor, der auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen schließen lasse. Auch die zitierte Verurteilung sei mehr als fünf Jahre zurückliegend und habe sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten. Es sei von ihm keine Gefährlichkeit ausgehend.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 06.09.2024, GZ. ***, wurde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass am 09.03.2024 gegen 22:00 Uhr der Beschwerdeführer in ***, ***, nur mit T-Shirt, Unterhose und einem Mantel bekleidet auf der Fahrbahn umhergehüpft sei und geschrien habe, dass ihn die Polizei umbringen wolle. Im Zuge der anschließenden Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vom ***-Cafe nur seinen verlorenen Wohnungsschlüssel holen habe wollen. Er habe nichts gemacht und dürfe man ihn nicht töten. Alle Polizisten seien korrupt, „vor allem auch der C“ und sein Bruder, der D heiße. Es seien auch alle Polizisten und der Lebensgefährte seiner Frau Nazis und werde er vom ehemaligen Wissenschaftsminister E, allen Behörden in *** und seiner Frau verfolgt und würden sie ihn tot sehen wollen. Er halte das nicht mehr aus.
Der Beschwerdeführer leide demnach augenscheinlich an einer psychischen Erkrankung und sei er in das Krankenhaus *** gebracht worden. Auch der Kellner im ***-Cafe habe angegeben, dass der Beschwerdeführer zuvor auch im Lokal herumgeschrien habe, dass ihn alle töten wollten. Nach Verweis aus dem Lokal habe er auch draußen herumgeschrien und getobt und sei er zu Boden gefallen. Es sei auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen *** vom 08.04.2019 wegen §§ 269 Abs. 1 1. Fall, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB festgestellt worden.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei auch der Lokalbesitzer des Lokals in ***, ***, niederschriftlich einvernommen worden und habe dieser angegeben, dass der Beschwerdeführer im Lokal bekannt sei, bei politischen Diskussionen aggressiv verbal ausfallend geworden sei und andere Gäste, vor allem Frauen beschimpft und beleidigt habe, aufgrund dessen ihm auch eine Woche vor dem 09.03.2024 ein Hausverbot erteilt worden wäre.
Für die Behörde sei eine gewisse Neigung des Beschwerdeführers zur LGBTQ+ Gemeinde absolut uninteressant, sondern müsse vielmehr die Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie schwerer Körperverletzung Berücksichtigung finden. Dadurch ergebe sich ein Widerspruch zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er absolut gewaltfrei leben und handeln würde.
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG habe die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes setze nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung von Waffen stattgefunden habe.
Somit würden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den gängigen Rechtsnormen anzupassen. Da er ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe, sei ein erhöhtes Gefährdungspotential nicht von der Hand zu weisen, zumal dem Beschwerdeführer auch die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei. Um den Beschwerdeführer in Zukunft von Waffen und Munition fernzuhalten, sei diesem Erfordernis durch die Erlassung eines Waffenverbotes Rechnung zu tragen und somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 01.10.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er kein wie immer geartetes Verhalten gesetzt habe, welches die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würde. Die Behörde beteuere zwar mehrfach, dass sie in keinster Weise transfeindlich vorgehe, und sei auch nach Ansicht des Beschwerdeführers ein etwas skurriler Sachverhalt gegeben. Der Sachverhalt sei aber keiner, der im Rahmen einer Zukunftsprognose rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Bekleidung als so gefährlich einzuschätzen wäre, dass gegen ihn ein Waffenverbot erlassen werde.
Auch die übrigen Behauptungen, dass der Beschwerdeführer eigentlich seinen Wohnungsschlüssel wiedererlangen habe wollen und dass der Bruder des *** D heiße, könne wohl nicht eine derartige negative Zukunftsprognose auslösen. Der Beschwerdeführer sei lediglich erregt darüber gewesen, dass ihm im von ihm zuvor mehrfach aufgesuchten ***-Cafe nicht sein Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden wäre.
Die nunmehr von der Behörde ins Treffen geführte Verurteilung aus dem Jahre 2019, welche auf einem Sachverhalt fuße, der noch länger zurückliege, könne wohl ebenfalls in keinster Weise dazu herangezogen werden, dass der Beschwerdeführer mit einem Waffenverbot bedacht werde. Vielmehr gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass er mit seiner Neigung zur LGBTQ+ Gemeinde ohne konkreten Anlassfall mit einem Waffenverbot entsprechend diskriminiert werden solle, obwohl er absolut gewaltfrei lebe und auch der Sachverhalt keinerlei Gefährlichkeit, sondern allenfalls eine gewisse Skurrilität aufweise.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 04.10.2024 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 08.04.2019, rechtskräftig seit dem 10.09.2019, wurde der Beschwerdeführer A, geboren am ***, wegen der Vergehen nach § 269 Abs. 1 1. Fall und den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Am 09.03.2024 gegen 22:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** dabei betreten, dass er in *** vor dem ***-Cafe in der *** teilweise auf der Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs nur mit einem T-Shirt, einer Unterhose und einem Mantel bekleidet herumhüpfte und herumschrie. Als er die Polizeibeamten wahrnahm, brüllte er lauthals und mehrmals wiederholend „Hilfe Polizeigewalt, die wollen mich umbringen“. Im Rahmen der nachfolgenden Befragung durch die Polizeibeamten gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem ***-Cafe seinen vor zwei Wochen hier verlorenen Wohnungsschlüssel holen habe wollen und er von der Polizei nicht getötet werden dürfe. Er sei schon so oft von der Polizei und auch anderen verletzt worden und seien alle Polizisten korrupt, vor allem „der C“, der einen Bruder namens D habe. Es seien alle Polizisten und auch der Lebensgefährte seiner Frau Nazis und würde ihn der ehemaligen Wissenschaftsminister E, alle Behörden in *** und auch seine Frau tot sehen wollen. Das alles halte er nicht mehr aus. Diese Sätze wiederholte er mehrmals, brüllte dabei immer wieder und ließ sich zwischendurch immer nur kurz beruhigen.
Aufgrund der für die einschreitenden Polizeibeamten augenscheinlichen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wurde die Rettung verständigt, aufgrund der Selbstgefährdung, des akuten psychischen Schubs und des Verfolgungswahns aber von der Beiziehung eines Amtsarztes Abstand genommen.
Eine nachfolgende Befragung des Kellners des Lokals ***-Cafe ergab, dass der Beschwerdeführer ein bekannter Gast des Lokals ist, er aber bei politischen Diskussionen aggressiv und verbal ausfallend wurde und auch andere Gäste und hier vor allem Frauen immer wieder beschimpfte und beleidigte, was in der Woche vor dem 09.03.2024 zu einem Hausverbot des Beschwerdeführers führte. Der Beschwerdeführer wurde oft auch grundlos und unangekündigt aggressiv. Am 09.03.2024 war vor dem oben geschilderten Vorfall der Beschwerdeführer schon schreiend ins Lokal gestürmt und hatte seinen Wohnungsschlüssel verlangt, dabei geschimpft und sich über Polizei und andere aufgeregt; deshalb und wegen des bestehenden Hausverbotes war er des Lokals verwiesen worden und war deshalb, da er vor dem Lokal weiterschrie und tobte von anderen Gästen des Lokals die Polizei verständigt worden.
Der Sachverhalt ist zumindest in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich.
Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen betreffend die strafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Strafregisterauszug.
Die Feststellungen betreffend den Vorfall vom 09.03.2024 ergeben sich vollumfänglich aus dem dazu umfassend angefertigten Bericht der Polizeiinspektion *** vom 09.03.2024. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt des Berichtes auch weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten. Ebensolches gilt auch, was die mit dem Kellner des bezughabenden Lokals im Rahmen der Amtshandlung und sodann auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommenen Niederschriften betrifft, in denen dieser auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem angesprochenen Vorfall und auch in grundsätzlicher Hinsicht Bezug nahm.
All diese Ausführungen sind auch mit dem Vorfall vom 09.03.2024 in Bezug zu bringen und sind insgesamt alle Darstellungen des Beschwerdeführers durch diesen Zeugen und durch die Polizei in ihrem Gesamtbild stimmig und schlüssig, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 8 Abs. 1 und 2 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.“
§ 12 WaffG:
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient eben der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Eine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG erfordert eine Prognose (Annahme). Aus dem bisherigen Verhalten muss die sich auf eine „bestimmte Tatsache“ sich stützende Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141).
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist, wobei die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WaffG keine Nachbetrachtung erfolgt, sondern eben eine Prognosebeurteilung. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, muss die Behörde zwingend ein Waffenverbot verhängen und ist ihr daher hier kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079). Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht5 (2020) S. 85).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können auch Geistesstörungen eine derartige Gefährdung darstellen und die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 26.05.2005, 2005/03/0011; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; VwGH 17.10.2002, 2000/ 20/0242). Vor allem auch psychische Beeinträchtigungen in einer Ausprägung, die die Ausprägung einer Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG befürchten lassen (vgl. VwGH 01.03.2017, Ra 2017/03/0002) und umso mehr auch (aber eben nicht nur) ernstzunehmende Selbstmordabsichten (z.B. VwGH 08.06.2016, Ra 2016/03/0061) rechtfertigen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Waffenverbot. Dies alles gewinnt unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2017 zur GZ. Ra 2017/03/0002 umso mehr an Bedeutung, wenn diese psychischen Beeinträchtigungen durch einen Sachverständigen festgestellt wurden (vgl. auch VwGH 26.04.2005, 2005/03/0011).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun im konkreten Fall zunächst zwar – und ist hier dem Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zu folgen –, dass der Beschwerdeführer – dies freilich ausgenommen den seiner strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahre 2019 zugrunde gelegten Sachverhalt – bislang amtsbekannt keine Gewalt in Form von Drohungen oder gar körperlichen Tätigkeiten anderen gegenüber ausübte und insbesondere auch keine Auffälligkeiten im Umgang mit Waffen vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer die im Sinne der dargelegten Rechtsprechung anzustellende Prognoseentscheidung aber auf diese Umstände reduzieren möchte, greift die Argumentation zu kurz.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zunächst auch, dass der Beschwerdeführer sehr wohl dazu neigt, grundlos und unangekündigt (vom Zeugen F als „von null auf hundert“ beschrieben) verbal aggressiv zu werden und andere Personen zu beschimpfen und zu beleidigen, was sehr wohl einzig mit einem entsprechenden Aggressionspotential oder einer Erkrankung mit diesen Auswirkungen zu erklären ist. Auf diese Umstände, die sich auch im Rahmen der Amtshandlung vom 09.03.2024 durchgehend zeigten, ging der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen mit keinem Wort ein. Sich auf die Erklärung zurückzuziehen, dass ihm ja zu Unrecht die Herausgabe seines Wohnungsschlüssels verweigert worden wäre, erklärt zum Einen nicht die festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zuvor und vermag zum Anderen auch keineswegs das Aggressionspotential des Beschwerdeführers wegleugnen; vielmehr wird eben dieses mit dieser Argumentation sogar als gerechtfertigt gesehen und demzufolge verharmlost.
Dieses Aggressionspotential ist nun in Kombination mit den sonstigen festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, insbesondere jener vom 09.03.2024, zu sehen, die von ihm selbst als „skurril“ bezeichnet werden. Auch hier geht der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nur auf einen Teil der sich darauf beziehenden Vorwürfe ein. Abgesehen von der vom Beschwerdeführer getragenen Kleidung, die jedenfalls nicht der Angemessenheit entsprochen hat, betonte der Beschwerdeführer immerwährend, von anderen Menschen, insbesondere der Polizei, verfolgt zu werden und würde er sich auch in seinem Leben gefährdet fühlen, da die Polizei, die Behörden und die Menschen in seinem Umfeld seinen Tod wollen würden. Eine Erklärung dieses Verhaltens findet sich in der Beschwerde nicht. Tatsächlich bedarf es auch keines Amtsarztes oder eines Sachverständigen, um auf eine psychische Erkrankung zumindest in Form eines Verfolgungswahnes schließen zu können.
Ohne einen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen (vgl etwa VwGH 17.09.2003, 2001/20/0004, VwGH 27.11.2012, 2012/03/0134, mwH).
Betrachtet man nunmehr den Sachverhalt als Ganzes und die gesamten festgestellten Umstände bezogen auf den Beschwerdeführer und sein Verhalten in Kombination, hat das erkennende Gericht keine Zweifel, dass die im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG anzustellende Prognoseentscheidung für den Beschwerdeführer eine negative sein muss, dies auch, ohne auf die Verurteilung aus 2019 weiter eingehen zu müssen. Wenn der Beschwerdeführer einerseits wiederholt schreit, sich verfolgt zu fühlen und das nicht mehr auszuhalten, und andererseits laufend zumindest in verbaler Hinsicht höchst aggressiv ist, dies noch dazu grundlos und unangekündigt, dies alles in Kombination mit einer augenscheinlichen psychischen Erkrankung, ist eine Selbst- und Fremdgefährdung auch durch Waffen alles andere als auszuschließen, sondern ein Missbrauch von Waffen ihm jedenfalls zumindest zuzutrauen. Dies hat auch nicht das Geringste mit einer Diskriminierung des Beschwerdeführers zu tun; es steht dem Beschwerdeführer seinerseits nicht zu, seine angesprochene Neigung in seiner Argumentation zu seinem Vorteil zu missbrauchen.
Da somit jedenfalls bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 WaffG vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit, die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, war der Beschwerde spruchgemäß keine Folge zu geben und vielmehr der angefochtene Bescheid im Ergebnis vollumfänglich zu bestätigen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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