LVwG N LVwG-AV-215/001-2024

LVwG-AV-215/001-2024Landesverwaltungsgericht18.12.2024

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Schließung; mobile Behandlungsanlage; Genehmigungsumfang;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-215/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.215.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend die Schließung einer Abfallbehandlungsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Herr A, geb. am ***, (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, wobei dieses Grundstück eine Fläche von rund 6,2 ha sowie die Widmung Glf - Grünland Land- und Forstwirtschaft mit dem Zusatz „TR“ (= Fläche mit verminderter Tragfähigkeit) aufweist.

Ein Teilbereich dieses Grundstückes im Ausmaß von ca. 3,15 ha ist als Wald ausgewiesen und auf einem Teilbereich dieses Grundstückes betreibt der Beschwerdeführer eine Abfallbehandlungsanlage, indem er in den Jahren 2021 bis 2024 Abfälle in großem Umfang auf dieses Grundstück verbrachte und diese herbeigeschafften Abfälle sodann mit seinen mobilen Behandlungsanlagen behandelte und lagerte, wobei es sich dabei um größere Mengen (Haufen mit je 50 m3 bis 100 m3) von Bauschutt (Beton- und Mauerwerksabbruch), von Holzabfällen mit einem hohen Anteil an Spanplattenabfällen, von Eisen- und Metallabfällen, mehrere befüllte Mulden mit Sperrmüll, von Eisenabfällen, von Bodenaushubmaterial, von Asphaltabbruch, von Altreifen und vereinzelt von Elektrogeräten handelt, wobei sämtliche Abfälle, die sich nicht in Mulden befanden, auf unbefestigtem Boden ungesichert gelagert wurden. Diese Abfälle wurden vom Beschwerdeführer laufend auf dieses Grundstück gebracht und dort behandelt und gelagert.

Eine Genehmigung für diese Abfallbehandlungsanlage wurde gemäß § 37 AWG 2002 nicht erteilt.

Diese Abfallbehandlungen konnte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf im Zuge ihrer zahlreichen Überprüfungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers in den Jahren 2022 bis 2024 feststellen.

Die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau B, plante und sie beantragte am 13. Oktober 2021 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Aufbereitung mineralischer Baurestmassen auf einer dichten Aufbereitungsfläche und zur Zwischenlagerung der aufbereiteten Recyclingstoffe auf einer dichten Zwischenlagerfläche sowie die Errichtung einer Dichtfläche als Standplatz für die mechanischen Aufbereitungsanlagen und als Abstellplatz für den Radlader/Bagger sowie die Erfassung der verunreinigten Niederschlagswässer in einem dichten Becken, wobei jene Abfallarten in dieser Abfallbehandlungsanlage aufbereitet und zwischengelagert werden sollen, für die der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Sammeln und Behandeln von Abfällen besitzt. Da die Einreichunterlagen für dieses Projekt den rechtlichen Anforderungen nicht entsprachen und daher eine fachliche Beurteilung dieses Projektes durch die belangte Behörde nicht vorgenommen werden konnte, wurde bis dato noch keine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 erteilt.

Mit ihrem Bescheid vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. April 2013, Zl. ***, sowie den Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. März 2019, Zl. ***, vom 26. März 2019, Zl. ***, und vom 21. Jänner 2021, Zl. ***.

In der Folge verfügte die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 mit sofortiger Wirkung die Schließung der konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage (Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, wobei sie festhielt, dass die Schließung dieses Betriebes insbesondere bedeutet, dass auf dieser Anlage ab sofort keine Abfälle mehr behandelt, gesammelt und zwischengelagert werden dürfen.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine konsenslose Abfallbehandlungsanlage zur Ablagerung, Zwischenlagerung und Behandlung von verschiedenen Abfällen betreibt, wobei dieses Grundstück von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf regelmäßig kontrolliert wurde und hierbei entsprechende Erhebungsberichte erstellt wurden. In der Folge listete sie sodann deren Erhebungsberichte vom 31. August 2021, Zl. ***, vom 19. Oktober 2021, Zl. ***, vom 17. Februar 2022, Zlen. ***, ***, ***, vom 18. August 2022, Zl. ***, vom 19. August 2022, Zl. ***, vom 22. September 2022, Zl. ***, vom 7. Oktober 2022, Zl. ***, vom 6. Dezember 2022, Zlen. ***, ***, vom 23. Jänner 2023, Zl. ***, und vom 3. August 2023, Zl. ***, auf. Aufgrund dieser durchgeführten Erhebungen durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ist es offenkundig, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 ohne die hierfür erforderliche Anlagengenehmigung betrieben wird. Zudem wurde der Antrag vom 13. Oktober 2021 auf Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** mit ihrem Bescheid vom 29. September 2023, Zl. ***, zurückgewiesen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, die Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfallen entzogen.

Da der Beschwerdeführer somit eine Abfallbehandlungsanlage ohne Bewilligung und ohne Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 betreibt, war für diese Anlage die unverzügliche Unterlassung des Betriebes dieser Anlage (Schließung) zu verfügen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerde-führer im Wesentlichen, dass er Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** ist und dass er auf diesem Grundstück eine Abfallbehandlungsanlage betreibt.

Unzutreffend ist, dass ihm die belangte Behörde mit deren Bescheid vom 5. Oktober 2023, Zl. ***, seine Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen entzog, da er diesen Bescheid mittels Beschwerde angefochten hat, wobei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, und es wurde über diese Beschwerde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch nicht entschieden, sodass dieser Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwuchs, weshalb er noch über diese Erlaubnis verfügt und diese weiterhin aufrecht ist. Aus diesem Grund ist der Vorwurf der belangten Behörde, dass er eine Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung betreibt, falsch. Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht von einem konsenslosen Betrieb seiner Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 62 Abs. 2a AWG 2002 ausgegangen und sie verfügte daher in rechtswidriger Weise die Schließung dieser Anlage.

Schließlich beantragte er die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. Dezember 2024 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, und an der lediglich der Beschwerdeführer persönlich teilnahm.

In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und er behauptete, dass er auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die Abfallbehandlungsanlage zu Recht betreibt, da er über sämtliche Genehmigungen für seine fünf mobilen Behandlungsanlagen verfügt und er diese auf diesem Grundstück für einen Zeitraum von sechs Monaten betreiben darf. Eine Genehmigung für diese Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 ist daher nicht erforderlich und eine solche liegt auch nicht vor.

Der Beschwerdeführer legte in dieser Verhandlung jeweils die ersten Seiten seiner fünf Genehmigungen für seine fünf mobilen Behandlungsanlagen vor.

Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegen-ständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Der Beschwerdeführer betreibt auf einem Teilbereich dieses Grundstückes eine Abfallbehandlungsanlage, die gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 einer abfallrechtlichen Genehmigung bedarf, indem er in den Jahren 2021 bis 2024 Abfälle in großem Umfang auf dieses Grundstück verbrachte und diese herbeigeschafften Abfälle sodann mit seinen mobilen Behandlungsanlagen behandelte und lagerte, wobei es sich dabei um größere Mengen (Haufen mit je 50 m3 bis 100 m3) von Bauschutt (Beton- und Mauerwerksabbruch), von Holzabfällen mit einem hohen Anteil an Spanplattenabfällen, von Eisen- und Metallabfällen, mehrere befüllte Mulden mit Sperrmüll, von Eisenabfällen, von Bodenaushubmaterial, von Asphaltabbruch, von Altreifen und vereinzelt von Elektrogeräten handelt, wobei sämtliche Abfälle, die sich nicht in Mulden befanden, auf unbefestigtem Boden ungesichert gelagert wurden. Diese Abfälle wurden vom Beschwerdeführer laufend auf dieses Grundstück gebracht und dort behandelt und gelagert.

Für diese Abfallbehandlungsanlage wurde keine behördliche Genehmigung nach § 37 AWG 2002 erteilt.

Die belangte Behörde verfügte gegen den Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 mit sofortiger Wirkung die Schließung der von ihm konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage (Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. Dezember eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt über folgende aufrechte Genehmigungen für seine fünf mobilen Behandlungsanlagen:

Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 2014, Zl. ***, betreffend einen mobilen Prallbrecher - Bullcon 0700, Nr. ***

Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2018, Zl. ***, betreffend eine mobile Schwerlast Siebanlage Extec E7, Seriennummer: ***

Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2018, Zl. ***, betreffend eine mobile langsam laufende Trommelsiebanlage der Marke Komptech Primus, Seriennummer: ***

Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend einen Einschwingenbackenbrecher mit Vorabsiebung der Marke Fintec 1107, Seriennummer: ***

Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend einen langsam laufenden Universal-walzenzerkleinerer Terminator 5000S Trailer mit Magnetabscheider, Seriennummer: ***.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die im Sachverhalt erwähnten behördlichen Überprüfungen und Bescheide und die Rechtsmittel des Beschwerdeführers sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024, insbesondere die dabei erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 erwiesen sich als unstrittig und unbedenklich und diese konnten - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Dass der Beschwerdeführer grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** KG ***, ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27. November 2024 eingeholten Grundbuchauszug und aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024.

Dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vom Beschwerdeführer eine Abfallbehandlungsanlage betrieben wird, indem er in den Jahren 2021 bis 2024 Abfälle in großem Umfang auf dieses Grundstück verbrachte und diese herbeigeschafften Abfälle sodann mit seinen mobilen Behandlungsanlagen behandelte und lagerte, wobei es sich dabei um größere Mengen (Haufen mit je 50 m3 bis 100 m3) von Bauschutt (Beton- und Mauerwerksabbruch), von Holzabfällen mit einem hohen Anteil an Spanplattenabfällen, von Eisen- und Metallabfällen, mehrere befüllte Mulden mit Sperrmüll, von Eisenabfällen, von Bodenaushub-material, von Asphaltabbruch, von Altreifen und vereinzelt von Elektrogeräten handelt, wobei sämtliche Abfälle, die sich nicht in Mulden befanden, auf unbefestigtem Boden ungesichert gelagert wurden, sodass diese Abfälle vom Beschwerdeführer laufend auf dieses Grundstück gebracht und dort behandelt und gelagert wurden, ergibt sich nicht nur aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aufgrund der zahlreichen Überprüfungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, sondern auch aus den Ergebnissen und der darin getätigten Angaben des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024.

Dass es sich dabei um eine Abfallbehandlungsanlage handelt, die vom Beschwerdeführer betrieben wird, ist unstrittig und dies ergibt sich nicht nur aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024, sondern auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

Dass es sich bei dieser Abfallbehandlungsanlage um eine Anlage handelt, die einer abfallrechtlichen Genehmigung bedarf, ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 37 AWG 2002.

Dass für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage keine abfallrechtliche Genehmigung nach § 37 AWG 2002 erteilt wurde und der Beschwerdeführer diese somit konsenslos betreibt, ergibt sich sowohl aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes als auch aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024, zumal der Beschwerdeführer im gesamten gerichtlichen Beschwerdeverfahren keine solche abfallrechtliche Genehmigung vorlegen konnte und er das Nichtvorliegen einer solchen Genehmigung auch bestätigte.

Dass der Beschwerdeführer über die in den Feststellungen dieses Erkenntnisses aufgezählten aufrechten Genehmigungen für seine fünf mobilen Behandlungs-anlagen verfügt und dass er diese Behandlungsanlagen in der verfahrensgegen-ständlichen konsenslosen Abfallbehandlungsanlage für die Behandlung der von ihm auf dieses Grundstück verbrachten Abfälle einsetzt, hat der Beschwerdeführer in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 in seinen Angaben glaubwürdig dargelegt, sodass auch diese beiden Punkte unstrittig sind.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Behandlungsanlagen ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

Gemäß § 52 Abs. 1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage von der Behörde zu genehmigen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

Gemäß § 53 Abs. 1 AWG 2002 ist der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

Gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen, wenn es offenkundig ist, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen.

Nach Abs. 2c dieser Gesetzesstelle sind die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

Rechtliche Erwägungen

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, betreibt der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, indem er in den Jahren 2021 bis 2024 Abfälle in großem Umfang auf dieses Grundstück verbrachte und diese herbeigeschafften Abfälle sodann mit seinen mobilen Behandlungsanlagen behandelte und lagerte, wobei es sich dabei um größere Mengen (Haufen mit je 50 m3 bis 100 m3) von Bauschutt (Beton- und Mauerwerksabbruch), von Holzabfällen mit einem hohen Anteil an Spanplattenabfällen, von Eisen- und Metallabfällen, mehrere befüllte Mulden mit Sperrmüll, von Eisenabfällen, von Bodenaushub-material, von Asphaltabbruch, von Altreifen und vereinzelt von Elektrogeräten handelt, wobei sämtliche Abfälle, die sich nicht in Mulden befanden, auf unbefestigtem Boden ungesichert gelagert wurden. Diese Abfälle wurden vom Beschwerdeführer laufend auf dieses Grundstück gebracht und dort behandelt und gelagert.

Eine Genehmigung für diese Abfallbehandlungsanlage wurde gemäß § 37 AWG 2002 nicht erteilt.

Wenn der Beschwerdeführer die Rechtsansicht vertritt, dass sein Betreiben dieser Abfallbehandlungsanlage durch den jeweiligen Konsens seiner mobilen Behandlungsanlagen umfasst ist, da er diese mobilen Behandlungsanlagen an jedem geeigneten Ort aufstellen darf, zu diesem Aufstellungsort dann Abfälle verbringen und diese an diesem Aufstellungsort mit diesen mobilen Behandlungsanlagen auch behandeln darf, so verkennt der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht die Rechtslage, zumal im gegenständlichen Fall der jeweilige Konsens seiner mobilen Behandlungsanlagen die für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage erforderliche abfallrechtliche Genehmigung nach § 37 AWG 2002 nicht zu ersetzen vermag, zumal das Rechtsinstitut der mobilen Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 7 Z. 2 AWG 2022 iVm §§ 52 und 53 AWG 2002 lediglich dazu dient, an verschiedenen - zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht bekannten - Standorten vorübergehend Anlagen zu betreiben und die dort bereits konsensgemäß vorhandenen Abfälle zu behandeln. Diese mobilen Behandlungs-anlagen dienen jedoch nicht dazu, an einem Ort aufgestellt zu werden und dann zu diesem Aufstellungsort verschiedene Abfälle zu verbringen und diese verbrachten Abfälle sodann an diesem Ort zu behandeln, wie z.B. brechen, zerkleinern, (zwischen)lagern.

Mit den vom erkennenden Gericht zuvor beschriebenen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorgenommen hat, hat er eine Abfallbehandlungsanlage betrieben, die einer Genehmigung nach § 37 AWG 2002 bedarf; eine solche liegt für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage unstrittig nicht vor, sodass der Beschwerdeführer diese somit zur Gänze konsenslos betrieben hat.

Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 62 Abs. 2a AWG 2002 hat den Fall vor Augen, in dem es offenkundig ist, dass eine Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird.

Offenkundig nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2003, Zl. 2002/04/0112, sowie VwGH vom 28. April 2011, Zl. 2010/07/0021, sowie VwSlg. 19237 A/2015), wenn bei Bedachtnahme auf den der belangten Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen.

Da die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage über keine abfallrechtliche Genehmigung verfügt und diese vom Beschwerdeführer ohne Zweifel offenkundig bereits seit langem konsenslos betrieben wurde, verfügte die belangte Behörde mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid daher zu Recht unter Heranziehung der Bestimmung des § 62 Abs. 2a erster Fall AWG 2002 die sofortige Schließung dieser konsenslosen Abfallbehandlungsanlage.

Da für diese auch bis zur Erlassung dieser gerichtlichen Entscheidung keine erforderliche abfallrechtliche Genehmigung erteilt wurde, kam somit auch die Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs. 2c AWG 2002 nicht in Betracht.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist es im gegenständlichen Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung, ob ihm seine Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen sowie für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen rechtskräftig entzogen wurde oder nicht, zumal die vom erkennenden Gericht zuvor wörtlich zitierte Bestimmung des § 62 Abs. 2a AWG 2002 zwei Fälle für die bescheidmäßige Verfügung der Schließung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durch die belangte Behörde ohne vorausgehendes Verfahren kennt, nämlich zum einen den konsenslosen Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage und zum anderen das erlaubnislose Sammeln oder Behandeln von gefährlichen Abfällen durch den Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage. Voraussetzung für ein behördliches Einschreiten nach der Bestimmung des § 62 Abs. 2a AWG 2002 ist somit entweder das gänzliche Fehlen einer Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage oder das Fehlen einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002.

Ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch den zweiten Fall dieser Bestimmung des § 62 Abs. 2a AWG 2002 („oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen.“) erfüllt, ist im gegenständlichen Verfahren, dem der erste Fall dieser Bestimmung zugrunde liegt, nicht zu prüfen und auch nicht von rechtlicher Relevanz, sodass diese Voraussetzung im gegenständlichen Verfahren daher rechtlich unbedeutend ist.

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, weshalb seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht die Schließung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage verfügt hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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