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LVwG-AV-1377/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1377/001-2024
LVwG-AV-1377/001-2024Landesverwaltungsgericht18.12.2024
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdkarte; Entziehung; Waffenverbot; gerichtlich strafbare Handlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in *** gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.09.2024, Zl. ***, betreffend Jagdkartenentzug zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.06.2023, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer bescheidmäßig der Besitz von Waffen und Munitionen mit sofortiger Wirkung verboten. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2024, Zl. LVwG-AV-2110/001-2023, unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.09.2024, Zl. ***, erklärte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer am 30.06.1998 mit der Nr. *** ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig und zog diese auf die Dauer des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.06.2023, Zl. ***, ausgesprochenen Verbot des Besitzes von Waffen und Munitionen, mindestens jedoch auf die Dauer von drei Jahren, ein. Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildeten § 61 Abs. 1 Z 2 und Z 11 NÖ Jagdgesetz iVm § 62 NÖ Jagdgesetz.
Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 die Behörde die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen hätte, wenn Tatsachen eintreten, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß § 61 leg. cit. zu verweigern sei, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden. Durch das rechtskräftig verhängte Waffenverbot sei die belangte Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Zu diesem Umstand komme eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, es ist der Entzug der Jagdkarte daher auch auf den Tatbestand des § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz zu stützen. Zur Dauer des Entzuges führt die belangte Behörde aus, dass § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz vorsehe, dass die Ausstellung der Jagdkarte bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden könne, weshalb die festgesetzte Entzugsdauer weder von den gesetzlichen Bestimmungen noch von den aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Leitlinien abweiche.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in der begründend ausgeführt wird, dass der bisherige Lebenswandel bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden wäre. Der zur Verhängung des Waffenverbotes führende Konflikt wäre nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen und wäre ihm dennoch im Nachhinein bewusst geworden, dass trotz des aggressiven Verhaltens des Gegenübers, der Beschwerdeführer anders hätte reagieren müssen. Er hätte jedenfalls nicht zur Abschreckung nach seinem Gasrevolver greifen und diesen auch nicht gegen einen Dritten richten dürfen. Der geschilderte Anlassfall stehe jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Jagdausübung. Die Behörde hätte auch keinerlei Beweise dahingehend beigeschafft bzw. eingeholt und auch daher nicht der Entscheidung zugrunde gelegt. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens würde die Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflussen und den nunmehr bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwGAV2110/001-2023.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.06.2023, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munitionen mit sofortiger Wirkung verboten. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht St. Pölten wurde mit Erkenntnis vom 12.03.2024, Zl. LVwGAV2110/001-2023 als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 07.06.2023, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt, dass er am 03.04.2023 in ***, C gefährlich mit dem Tod bedroht habe, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er aus Anlass eines Disputs wegen eines Einparkverhaltens den vom Fahrersitz aus griffbereiten, mit 4 Platzpatronen geladenen Gasrevolver des Fabrikats LePetit RG 59 N an sich nahm und mit der Laufmündung in Richtung des durch das geöffnete fahrerseitige Fahrzeugfenster blickenden C hielt und ihm dabei mitteilte, dass er nur abzudrücken brauche. Aufgrund dieses Verhalten wurde gemäß § 107 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verhängt. Einer Berufung gegen dieses Urteil des Landesgerichtes *** wurde durch das Oberlandesgericht *** mit Entscheidung vom 23.11.2023, Zl. ***, keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer besitzt eine am 30.06.1998 mit der Nr. *** ausgestellte NÖ Jagdkarte.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-2110/001-2023 sowie in Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden.
Gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz ist die Behörde, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
Die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz besagt, dass die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern ist, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes.
Wurde einer Person bereits eine Jagdkarte ausgestellt und kommt es nach der Ausstellung zur Verhängung eines Waffenverbotes, so ist gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz die Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen.
Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023. Zl. *** iVm mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2024, Zl. LVwG-AV-2110/001-2023 ein Waffenverbotsbescheid erlassen und ihm der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung untersagt. Dieses Waffenverbot ist mit Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.03.2024 am 14.03.2024 in Rechtskraft erwachsen.
Durch das rechtskräftig verhängte Waffenverbot war die Behörde gemäß §§ 62 iVm 61 Abs. 1 Z 1 NÖ Jagdgesetz 1974 verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären.
Im gegenständlichen Fall liegt jedoch ein zweiter triftiger Grund vor, die Jagdkarte für ungültig zu erklären. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 07.06.2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 23.11.2023, worin der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes *** keine Folge gegeben wurde, rechtskräftig. Dieser Umstand verpflichtet die Behörde ebenso nach § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 in Zusammenschau mit § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz die Jagdkarte für ungültig zu erklären.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz kann die Ungültigkeitserklärung der Jagdkarte jedenfalls bis zur Tilgung der Verurteilung ausgesprochen werden. Wenn die belangte Behörde die Entzugsdauer mit mindestens 3 Jahren festsetzt, so ist diese Vorgehensweise keineswegs zu beanstanden. Insbesondere deshalb, da dem Beschwerdeführer die mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 07.06.2023 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zum bisherig tadellosen Lebenswandel – der vom erkennenden Gericht auch gar nicht in Abrede gestellt wird – ändert nichts am rechtskräftig verhängten Waffenverbot und der gerichtlichen Verurteilung und somit an der daraus resultierenden Verpflichtung der Behörde, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und diese korrespondierend mit der Dauer des Waffenverbotes bzw. mit mindestens 3 Jahren einzuziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt, da der Sachverhalt aber unstrittig feststand und eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwartet werden konnte, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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