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LVwG-AV-503/001-2024•LVwG N LVwG-AV-503/001-2024
LVwG-AV-503/001-2024Landesverwaltungsgericht17.12.2024
Ordnungsrecht; Vereinswesen; Vereinsauflösung; Hauptverwaltung; Vereinssitz; Zustelladresse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins „B“, vertreten durch A, *** ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 01.03.2024, Zl. ***, betreffend Auflösung des Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.03.2024, Zl. ***, löste diese den Verein „B“, mit Sitz in ***, ZVR ***, auf.
Begründend wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass die Präsidentin und der Vize-Präsident des Vereins ihre Wohnsitze in Frankreich hätten und daher kein Vereinssitz im Inland bestehe. Die Hauptverwaltung des Vereins könne nicht in Österreich liegen, da die Leitungsorgane lediglich drei bis vier Reisen pro Jahr nach Österreich unternehmen würden. Die Hauptverwaltung würde daher nicht an dem vom Verein angegebenen Ort durchgeführt werden und wäre der Verein daher aufzulösen.
In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Präsidentin des Vereins eine erfahrene, kompetente Person sei und daher zum Leitungsorgan ernannt worden sei. Unabhängig ihres Wohnsitzes sei die Vereinsauflösung rechtswidrig und sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, da sie ansonsten Wahrnehmungen zum Vereinsleben und der Verwaltung und Organisation des Vereins in *** machen hätte können.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 durch (Verzicht auf) die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, Befragung der Vereinsmitglieder A und C und Einvernahme des Zeugen D.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Die Gründung des Verein „B“ wurde mit Schreiben vom 23.03.2023 der belangten Behörde angezeigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2023, zu Zl. *** wurde der Verein zur Aufnahme seiner Vereinstätigkeit eingeladen.
Mit Wahlanzeige vom 01.08.2023 wurde bei der belangten Behörde angezeigt, dass zur Präsidentin des Vereins C, mit Wohnsitz in Frankreich und als Vize-Präsident E, ebenfalls mit Wohnsitz in Frankreich gewählt wurde.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
4.2. Mit Datum 21.03.2024 erfolgte eine Wahlanzeige, in welcher ein Wechsel in der Funktion als Vize-Präsident hervorgeht. Demnach wurde A als neu ernannter Vizepräsident ernannt. Dieser hat seinen Wohnsitz in Niederösterreich.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
4.3. Als Vereinssitz ist in den Statuten des Vereins „***“ angeführt.
Der Vereinszweck lautet gemäß dieser wie folgt:
„Der Zweck der Akademie ist, das Aufzeigen der phänomenalen Einzigartigkeit unserer Erde, wie alles miteinander verbunden und ist, alle Lebewesen, sowie unsere Fauna und Flora, das Wasser, die Luft und das Licht in allen seinen Darstellungsformen. Die Natur und die Tiere sind der Spiegel der Gesellschaft und sie sprechen durch uns. Die Erhaltung der Natur und der Tiere in seiner Ursprünglichkeit ist unerlässlich, für alles Leben auf dieser Erde. Unter diesen Aspekten forschen, fördern und bewahren der Natur, der Tiere und allen Zusammenhängen. Erforschen was es braucht, damit alle im Natur-Tier-Mensch Raum harmonisch, glücklich, geldreich und gesund miteinander leben und wirken können. Und was das Leben hier für Auswirkungen auf das ganze Universum und Omniversum hat, wie es andere Lebensformen beeinflusst, was für andere Lebensformen es gibt und wo die wie leben. Ebenso die Bewusstmachung der Wichtigkeit der Zusammenhänge aller Dinge aus ihrem Ursprung heraus, mit allen zur Verfügung und im Zusammenhang stehenden Mitteln. Das Bewusstsein hierfür erschaffen, erforschen, entwickeln und fördern, dass die Gesellschaft und jedes Lebewesen auf diesem Planeten seinem Wesen entsprechend lebt, das tut, was seinem Wesen entspricht, das was es wirklich will und sein Herz zum Jubeln bringt, damit überall Frieden herrscht, und glückliche, gesunde und reiche Menschen, voller Freude und Leichtigkeit ihr Wissen und Können in die Welt tragen. Die Möglichkeiten und Konzepte im Sinne der Akademieziele erforschen, überprüfen, umsetzen und/oder die Umsetzungsfähigkeit durch Informations- und Lehrtätigkeit an Andere weiter vermitteln.“
Als Leitungsorgan bestimmt dessen Punkt 11. das Präsidium, welches aus einem Präsidenten/ eine Präsidentin und dem 1. Vizepräsidenten/ der 1. Vizepräsidentin besteht.
Unter Punkt 12. wird festgehalten, dass dem Präsidium die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins obliegt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten durch Einsicht in die Vereinsstatuten gewonnen werden.
4.4. A und C teilen sich die organisatorischen Aufgaben zu etwa 50 %. Am Standort ***, *** werden von A die Mitgliedsbeiträge verwaltet, Informationsmaterial für gemeinsame Ausflüge des Vereins erstellt und die für hybride Mitgliederversammlungen erforderlichen technischen Voraussetzungen organisiert. Strategische Entscheidungen zur Verwirklichung des Vereinszweckes und Entscheidungen welche Aktivitäten durch den Verein unterstützt werden, sowie die Entscheidungen, welche Person Mitglied des Vereins wird, werden von C und A gemeinschaftlich in Videotelefongesprächen entschieden. C kommt ihren organisatorischen Aufgaben an ihrem Wohnort in Frankreich nach.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund der Ausführungen der Parteienvertreter A und C getroffen werden. So legte A überzeugend dar, dass er in mehreren Vereinen tätig sei, über entsprechende Erfahrung verfüge und sich daher bereit erklärt hätte für den gegenständlichen Verein eine Leitungsposition wahrzunehmen. Er erweckte auf das erkennende Gericht keinesfalls den Eindruck eines Strohmannes, welchen man ggf. zunächst aufgrund des Wechsels im Leitungsorgans während laufendem Vereinsauflösungsverfahrens hätte unterstellen können. Vielmehr legte er im Detail dar, welchen organisatorischen Aufgaben er für den Verein nachkommt. Auch den Ausführungen von C konnte das Gericht folgen und schilderte diese nachvollziehbar die Aufgabenteilung der beiden.
4.5. Am Standort in *** befindet sich ebenfalls der Verein „F“, welcher dem Verein „B“ seine Vereinsräumlichkeiten, welche aus einem Gemeinschaftsbüro und ein Besprechungszimmer besteht, unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Verein „B“ besitzt an dieser Adresse einen Briefkasten, welchen er sich mit dem Verein „G“ teilt. Als Zustellbevollmächtiger ist seit 22.03.2024 der „Verein F, z. Hd. D ***, ***“ eingesetzt.
Beweiswürdigung: Diese Ausführungen konnten aufgrund der im Akt der belangten Behörde aufliegenden Ermittlungsergebnisse der PI *** getroffen werden. Der Zeuge D bestätigte das Vorhandensein der Vereinsräumlichkeiten und auch die Nutzung derselben durch den Verein „B“. Er wirkte auf das erkennende Gericht um eine sachliche, seinen eigenen Wahrnehmungen entsprechende Aussage bemüht und ergänzte diese beispielsweise auch nicht um von ihm getroffene Mutmaßungen.
§ 4 Vereingsgesetz 2002 lautet:
„(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.“
§ 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 lautet:
„Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.“
Artikel 11 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:
„(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“
Gegenständlich erfolgte die behördlich verfügte Vereinsauflösung mit der Begründung, dass der Sitz der tatsächlichen Hauptverwaltung sich nicht im Inland befinden könne, da die Leitungsorgane ihren Wohnsitz im Ausland hätten und daher das österreichische Vereinsgesetz nicht zur Anwendung gelange. Der Verein entspreche damit nicht den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes im Sinne des § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002.
Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 13.06.2023, zu Zl. E258/2023 folgendes für die Bestimmung des Standortes der tatsächlichen Hauptverwaltung eines Vereins ausgeführt:
§ 4 Vereinsgesetz stellt eine Organisationsvorschrift dar, die ein wesentliches Bestandselement bei der Vereinsgründung darstellt. Der Vereinssitz muss im Inland liegen und muss zumindest die Qualifikation einer Abgabestelle im Sinne von §2 ZustellG haben (…).
§ 4 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 stellt eine zulässige Organisationsvorschrift (...) dar, dient sie doch überwiegend dazu, die örtliche Behördenzuständigkeit festzusetzen. Nach den Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz (Erläut RV 990 BlgNr 21. GP, 25) muss nicht auch der örtliche Tätigkeitsbereich eines Vereins ausschließlich in Österreich liegen, jedoch muss die Verwaltung des Vereins im Wesentlichen von Österreich getätigt werden. Der Vereinssitz muss – so auch die Materialien – mit dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung übereinstimmen. Die Materialien zu § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz erläutern allerdings nicht näher, was unter Hauptverwaltung im Sinne der Vereinssitzkonstituierung zu verstehen ist (Erläut RV 990 BlgNr 21. GP, 25).
Das Vereinsgesetz stellt mit seinem § 4 Abs. 2 klar, dass grundsätzlich die Wahl des Vereinssitzes den Vereinsmitgliedern zur freien Disposition steht. Mit der Wahl des Vereinssitzes wird zugleich die örtlich zuständige Behörde festgesetzt. Zulässig ist wohl auch, dass Verwaltungstätigkeiten des Vereins an verschiedenen Orten stattfinden, sofern ein Hauptverwaltungssitz existiert (vgl. VfGH am 13.06.2023, E258/2023).
Unter dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung ist jener Ort zu verstehen, von dem aus das Leitungsorgan die Vereinstätigkeit hauptsächlich organisiert und lenkt, also die leitenden Entscheidungen des Geschäfts- und Verwaltungsbetriebs gefasst und umgesetzt werden und an dem sich diese Leitungstätigkeit in einer nach außen sichtbaren Organisation manifestiert. Sitz ist demnach der Ort der Verwaltungstätigkeit und nicht zwingend der Ort, an dem der Erfüllung des Vereinszwecks nachgegangen wird. Nicht zu verwechseln ist der Vereinssitz mit dem Tätigkeits- oder Wirkungsbereich des Vereins. Der Verein kann auch außerhalb der politischen Gemeinde des Sitzes (auch im Ausland) tätig sein, sofern die Statuten dies gestatten.
Sofern die Verwaltung an unterschiedlichen Orten erfolgt und sich damit ein einziger Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung nicht oder nur erschwert bestimmen lässt, so kann die Auswahl des Vereinssitzes nach Maßgabe nachfolgender Kriterien getroffen werden:
Zunächst kann als Sitz jener Ort angegeben werden, an dem die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans ihren Wohnsitz hat. Ergibt sich dennoch kein eindeutiger Sitz der Hauptverwaltung, kann der Wohnsitz des Obmanns/der Obfrau als solcher herhalten. Liegt aber die Verwaltungsarbeit nicht beim Obmann oder bei anderen Organen, so ist jener Ort als Vereinssitz zu wählen, an dem irgendeine Vereinstätigkeit entfaltet wird, die nicht geringer ist, als die Vereinstätigkeit an anderen Orten. Fehlt dem Verein generell eine eigene Verwaltungsorganisation, so ist an den Ort mit der „stärksten Beziehung" zum Verein anzuknüpfen [B. Mazal in Schopper/Weilinger, VereinsG § 4, RZ 26 -27 (Stand 1.10.2018, rdb.at)].
Fällt es etwa angesichts einer über die Grenze einer politischen Gemeinde oder eines Bundeslands hinausreichenden Vereinstätigkeit schwer, den Sitz der Hauptverwaltung auszumachen oder bestehen angesichts einer auf mehrere Orte verteilten Vereinsverwaltung Zweifel darüber, welcher dieser Orte als jener der Hauptverwaltung angesehen werden kann, muss sich der Verein dennoch für einen einzigen Sitz entscheiden. Das bedeutet freilich nicht, dass auch die Zustellanschrift der vertretungsbefugten Organwalter mit dem Ort des Vereinssitzes übereinstimmen muss (Erläut RV 990 BlgNr 21. GP, 25).
In Einklang mit dieser Rechtslage steht die herrschende Lehre und verwaltungsgerichtliche Judikatur, wonach insbesondere in Anbetracht der Verpflichtung, zusätzlich zum Vereinssitz auch die Zustelladresse des Vereins anzugeben, als Vereinssitz lediglich die Angabe der politischen Gemeinde, in welcher der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat, anzugeben ist, sodass im Falle eines Umzugs innerhalb derselben politischen Gemeinde keine Änderung des Vereinssitzes i.S.d. §4 Abs2 VereinsG eintritt.
In Anbetracht dieser Auslegung ist als die Abgabestelle des 'Sitzes' eines Vereins i.S.d. §2 Z.4 ZustellG nicht der Sitz des Vereins i.S.d. §4 Abs.2 VereinsG, sondern die vom Verein als Zustelladresse des Vereins bekannt gegebene Adresse, sofern von diesem Ort auch tatsächlich die zentrale Leitung und Verwaltung ausgeht, einzustufen (vgl. VfGH am 26.06.2013, B181/2013, G48/2013 mwN).
Wie den Feststellungen entnehmbar, kommt der Vizepräsident des Vereins, welcher gemäß den Statuten Teil des Leitungsorgans ist, den Verwaltungstätigkeiten im Inland nach und die Präsidentin im Ausland. Das bedeutet, dass für die Hauptverwaltung potenziell zwei Orten in Fragen kommen, der Wohnort der Präsidentin oder der Ort der Verwaltungstätigkeit des Vize-Präsidenten im Inland. Nachdem am inländischen Standort Büro- und Besprechungsräumlichkeiten vorliegen, welche zwar nicht im Eigentum oder der Verfügungsgewalt des Vereins liegen, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass dort die Verwaltungstätigkeit nach Außen in Erscheinung tritt. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge an diesem Standort erfolgt und Informationsmaterial für Veranstaltungen an diesem Standort erzeugt wird. Aus den Statuten ergibt sich schlussendlich, dass der Verein diesen Standort auch als Vereinssitz wählte.
Hinsichtlich des Vorhandenseins einer den Voraussetzungen des § 2 Z. 4 Zustellgesetz entsprechenden Abgabenstelle ist darauf zu verweisen, dass der Verein einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz eingesetzt hat. Eine wirksame Zustellung behördlicher (bzw. gerichtlicher) Schriftstücke ist damit sichergestellt.
Fraglich bleibt damit, ob bei diesen Voraussetzungen die Tatsache entscheidend ist, ob ein Teil der Hauptverwaltung im Ausland erfolgt. Die von der belangten Behörde verfügte Vereinsauflösung greift unmittelbar in das gemäß Art. 11 EMRK gewährte Grundrecht ein und ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Gesetzesvorbehalt dies zu rechtfertigen vermag. Die Wahl eines konkreten Vereinssitzes wird als Voraussetzung zur Gründung eines Vereins gesehen (vgl. erneut VfGH am 13.06.2023, E258/2023) und stellt einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung (siehe Art. 11 Abs. 2 EMRK) möglichen Auflösungstatbestand dar (siehe § 29 Abs. Vereinsgesetz 2002 und die dort normierte Wortfolge „überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht“).
Allein die Tatsache, dass die Präsidentin des Vereins ihren Wohnsitz im Ausland hat und vor dort einen Teil der Verwaltung des Vereins übernimmt, kann in Anbetracht des Grundrechtes auf Vereinsfreiheit jedoch nicht dazu führen, dass die Vereinsorganisation keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt im Inland hätte und der Verein damit aufzulösen wäre.
Es erfolgt ein Teil der Verwaltung im Inland, der Verein verfügt über eine gültige Zustelladresse im Inland und hat ein Teil des Leitungsorgans seinen Hauptwohnsitz im Inland. Aufgrund dieses äußeren Erscheinungsbildes ist davon auszugehen, dass die Hauptverwaltung tatsächlich in Österreich, konkret in ***, liegt.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das österreichische Vereinsrecht auf diesen nicht zur Anwendung gelangen sollte. Vor diesem Hintergrund war die Auflösung des Vereins rechtswidrig und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung eine klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH am 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).
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