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LVwG-S-2594/001-2024•LVwG N LVwG-S-2594/001-2024
LVwG-S-2594/001-2024Landesverwaltungsgericht16.12.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzonenabgabe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.10.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 65 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.10.2024, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, ***, somit auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordneter und gemäß § 2 Abs 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz mit *** Hinweistafeln mit *** Aufschrift kundgemachter Bereich) am 13.06.2023, im Zeitraum von 16:05 Uhr bis 16:37 Uhr, abgestellt, ohne die Parkabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt worden sei, weil der Parkschein gefehlt habe.
Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der Verordnung des Gemeinderates angelastet und wurde über ihn gemäß § 9 Abs 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis (und ein weiteres Straferkenntnis zur Geschäftszahl ***) hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.11.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Er verwies auf von ihm an die belangte Behörde übermittelte Mails, wonach er die Organstrafverfügungen vom 12.06., 13.06. und 14.06.2023 nicht an seinem Kraftfahrzeug vorgefunden hätte und somit auch nicht habe begleichen können. Auch auf dem Foto von 14.06.2023 sei nur eine Organstrafverfügung zu erkennen. Ihm seien nicht alle Datensätze, die in der Stellungnahme zu seinem Einspruch erwähnt würden, übermittelt worden. Auch habe er mit dem Schreiben vom 27.12.2023 jeweils Erlagscheine erhalten, auf welchen der Betrag „Null Euro“ angeführt worden sei. Einen Hinweis, welcher Betrag einzuzahlen gewesen wäre, hätte es nicht gegeben. Beim nächsten übermittelten Schreiben sei der Betrag gleich mit 55 Euro angeführt gewesen.
Er wolle darauf hinweisen, dass er die beiden Tage 15.06. und 16.06.2023 anstandslos eingezahlt habe, er jedoch keine vermeintliche Strafe einzahlen könne, wenn keine Organstrafverfügung an seinem Auto angebracht bzw. befestigt gewesen sei. Das Ziel seiner Beschwerde sei es, dass er nicht bereit sei, die drei Tage 12.06.2023 bis 14.06.2023 einzuzahlen, womöglich jene 55 Euro, da er keine Organstrafverfügung an seinem Fahrzeug für die drei angeführten Tage vorgefunden habe. Er könne sich maximal vorstellen, die ursprüngliche Höhe des Organstrafmandats zu überweisen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.12.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde und die Verordnung zur Parkraumbewirtschaftung in *** des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 24.02.2022, Top 17, welche auf der Homepage der Stadtgemeinde *** abrufbar ist.
Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 24.02.2022 wurde in der Stadtgemeinde *** eine parkabgabepflichtige Verkehrsfläche („*** ZONE“), innerhalb welcher für das Parken bei einer Dauer von mehr als 15 Minuten bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr und Samstag zwischen 08:00 und 12:00 Uhr flächendeckend eine Parkabgabe erhoben wird, festgelegt. Die betroffenen Straßenzüge wurden in einem der Verordnung angeschlossenen Plan in der Farbe *** gekennzeichnet. Gemäß § 6 der Verordnung sind die parkabgabepflichtigen Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabengesetz zu kennzeichnen und haben den Zusatz zu enthalten: „gilt werktags, Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr.“
Die Kennzeichnung der parkabgabenpflichtigen Zone („*** ZONE“) erfolgte gemäß § 2 Abs 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz an allen Zufahrten in diese Zone und allen Ausfahrten aus dieser Zone, jeweils auf der in Fahrtrichtung gesehenen rechten Straßenseite. Die Hinweiszeichen sind seit 01.03.2022 vor Ort kundgemacht.
Der Beschwerdeführer hatte als Lenker sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 13.06.2023, in der Zeit von 16.05 Uhr bis 16:37 Uhr, auf einem abgabepflichtigen Parkplatz im Gemeindegebiet von ***, nämlich der ***, auf Höhe der Ordnungsnummer ***, abgestellt, ohne die Parkabgabe entrichtet zu haben.
Die Tatörtlichkeit liegt in der verordneten und gemäß § 2 Abs 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz mit *** Hinweistafeln mit *** Aufschrift kundgemachten parkabgabepflichtigen Zone.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der Stellungnahme der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 23.11.2023, welcher unbedenkliche Fotos, die die Übertretung dokumentieren, angeschlossen wurden.
Der Umstand, dass es der Beschwerdeführer unterließ, die Parkabgabe für das an der Tatörtlichkeit zur angegebenen Tatzeit abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeug zu entrichten, ist im Übrigen unstrittig. Vom Beschwerdeführer wird lediglich bestritten, für den konkreten Tatzeitraum eine Organstrafverfügung erhalten zu haben, da er eine solche bei seiner Rückkehr zum Fahrzeug nicht vorgefunden hätte. Den E-Mails des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 20.06.2023, vom 30.10.2023 und vom 16.11.2023 kann entnommen werden, dass an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges drei Organstrafverfügungen, nämlich zwei den 15.06. und den 16.06.2023 betreffend und eine weitere, welche jedoch auf ein anderes Fahrzeug ausgestellt wurde, hinterlassen worden waren.
Im Ergebnis waren die aufgenommenen Beweise geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, LGBl 3706-7, lauten auszugsweise:
„§ 5
Abgabenschuldner, Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muß die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
[…]“
„§ 9
Strafen
(1) Wer
[…]
(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 36,– eingehoben werden.
[…]“
§ 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet auszugsweise:
„Organstrafverfügung
(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.
(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
[…]
(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
[…]
(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. […]“
Gemäß § 5 Abs 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz hat jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe beim Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes wird nach dem Tatbild des § 9 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz die Herbeiführung des verpönten Zustandes – die Verkürzung der Abgabe durch Nichtentrichtung zu Beginn des Abstellens – nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung während des Abgabezeitraumes mit Strafe bedroht. Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabezeitraumes und der Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach § 9 Abs 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, auch kein Dauerdelikt (vgl. VwGH 95/17/0765; hier zum Parkgebührengesetz).
Den Feststellungen folgend war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 13.06.2023, in der Zeit zwischen 16:05 Uhr bis 16:37 Uhr, an der beschriebenen Tatörtlichkeit auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abgestellt und war kein gültiger Parkschein hinterlegt.
Damit ist der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung jedenfalls erfüllt.
Dem Beschwerdeführer ist die Verwaltungsübertretung aber auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, zumal es sich bei der Übertretung des § 5 Abs 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, handelt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
In Bezug auf das Verschulden beschränkte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass er Tafeln zur „*** Zone“ nicht gesehen habe und ihm Bodenmarkierungen nicht aufgefallen seien (E-Mail vom 30.10.2023). Bei gebotener Sorgfalt hätte er die Beschilderung jedoch wahrnehmen müssen und wäre es ihm als ortsunkundigem Fahrzeuglenker – dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er offensichtlich beabsichtigte, das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum abzustellen – ebenso möglich und zumutbar gewesen, dass er sich bei der Stadtgemeinde *** (z.B. über den Bürgerservice) hinsichtlich des Bestehens einer Parkabgabepflicht am Tatort zu erkundigen, oder aber im Internet Nachschau zu halten (vgl. dazu die Homepage der Gemeinde der Stadtgemeinde *** ***).
Der Beschwerdeführer hat somit die ihn treffende Sorgfalt außer Acht gelassen und ist ihm die Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich moniert, dass er für den konkreten Vorfallszeitpunkt keine Organstrafverfügung vorgefunden hätte und er diese, genauso wie jene für den 15.06 und 16.06.2023, auch bezahlt hätte, so ist dazu festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (vgl. VwGH 94/02/0520). Es ist daher im vorliegenden Fall ohne Relevanz, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Organstrafverfügung erhalten hat oder ob eine am Tatort zurückgelassene Organstrafverfügungen, aus welchem Grund auch immer, am Tag der Rückkehr des Beschwerdeführers zum Fahrzeug nicht mehr vorhanden war.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist der von der belangten Behörde in der Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens am 06.12.2023 getroffenen Einschätzung seiner persönlichen Verhältnisse, wonach er über ein monatliches Einkommen von ca. 1.800 Euro verfügt, nicht entgegengetreten, weshalb diese Einschätzung auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt wird.
Zweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Regelungen ist einerseits die Erzielung von Einnahmen, andererseits die Parkraumrationierung. Dieser Schutzzweck wurde nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und es ist ebenso ein bloß geringes Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Ausgehend davon kann sich die Strafbemessung auch nicht nur am fiskalischen Einnahmenausfall orientieren, werden doch durch die Übertretung die Interessen anderer Parkraumwerber und die Effizienz der Parkraumrationierung bzw. der Parkraumbewirtschaftung beeinträchtigt (vgl. VwGH 95/17/0495).
Wird von einer ordnungsgemäßen Entrichtung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages – aus welchem Grund auch immer – abgesehen, so tritt diese außer Kraft. Das heißt, dass sie in einem nachfolgenden Verfahren keinerlei Rechtswirkung mehr entfalten kann. Demzufolge findet auch das Verbot der „reformatio in peius“ keine Anwendung und darf eine höhere Strafe verhängt werden (vgl. VwGH 85/18/0030).
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde als strafmildernd berücksichtigt. Besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
In Anbetracht der vom Gericht angenommenen persönlichen Verhältnisse bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Strafhöhe. Die Strafe ist gerade noch geeignet, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten. Eine Herabsetzung der verhängten Verwaltungsstrafe kommt unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen.
§ 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon allein deshalb nicht zur Anwendung, weil weder die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind.
Die verhängte Strafe ist im Ergebnis sowohl tat- als auch schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er gemäß § 52 Abs 1 VwGVG einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall war der Mindestbetrag von 10 Euro vorzuschreiben.
9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Da im gegenständlichen Fall im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro verhängt wurde und keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ beantragte, konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, zumal der zuvor wiedergegebene Sachverhalt auch unstrittig ist.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im aufgehobenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 25a Abs 4 VwGG).
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