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LVwG-AV-2709/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2709/001-2023
LVwG-AV-2709/001-2023Landesverwaltungsgericht16.12.2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Unterstützungspersonal; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Widerruf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Widerruf einer bescheidmäßigen Bestellung als geeignete Person zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß § 27a EpiG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Der Antrag auf „bescheidmäßige“ Feststellung, dass es sich bei dem Vertrag vom 7. Jänner 2021 und den Sondervertrag vom 18. Juli 2022 eingegangenen Vertragsverhältnis um ein „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land NÖ“ handle, wird als unzulässig zurückgewiesen.
III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 27a Epidemiegesetz 1950 – EpiG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2023 wandte sich Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2023. Im Vorstellungsverfahren wurde der Mandatsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. April 2023, ***, mit dem die bescheidmäßige Bestellung der Beschwerdeführerin als geeignete Person zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 (Unterstützungspersonal gemäß § 27a EpiG) widerrufen worden ist, seitens der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: „belangte Behörde“) bestätigt.
Die belangte Behörde begründete den Widerruf der bescheidmäßigen Bestellung zusammengefasst damit, dass der Widerruf der Bestellung als Unterstützungspersonal in Anbetracht der aktuellen Lage betreffend den Erreger SARS-CoV-2 notwendig und unaufschiebbar zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sei.
In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und unter näherer Begründung vor, dass „kein Sondervertrag gemäß § 27a EpiG“, sondern ein „ordentliches Landesbediensteten-Dienstverhältnis“ vorliege. Der als „Bescheid bezeichnete Widerruf“ könne nach Treu und Glauben lediglich als „Kündigung“ des Dienstverhältnisses gedeutet werden.
1.2. Nach Vorlage der Beschwerde und der bezughabenden Akten durch die belangte Behörde führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. Dezember 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen Einsicht in die Akten genommen wurde und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Im Zuge der Verhandlung widerrief die Beschwerdeführerin die Vollmacht mit ihrem bereits zweiten einschreitenden Rechtsanwalt im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
2.1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2020 wurde A durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß § 27a Epidemiegesetz 1950 mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf als geeignete Person zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 (Unterstützungspersonal) für das gesamte NÖ Landesgebiet bestellt. In einem Klammerausdruck wurde darauf hingewiesen, dass die Vergütung durch privatrechtlichen Vertrag geregelt wird (s. Bestellungsbescheid vom 30. Dezember 2020, ***). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin per Mail spätestens mit 31. Dezember 2020 zugestellt (s. Bestätigungsmail der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2020).
Dieser Bestellungsbescheid, der mit sofortiger Wirkung und explizit „bis auf Widerruf“ ergangen ist, wurde von keinen der Parteien angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Das Begleitschreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe ***, Abteilung ***, das der Beschwerdeführerin mit Bescheidzustellung zuging, lautet – auszugsweise – wie folgt:
„Es freut uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Sie als geeignete Person zur Unterstützung bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zur Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 laut beiliegendem Bescheid bestellt wurden (§ 27a EpiG).
Zu Ihrer zukünftigen Tätigkeit möchten wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Sie werden bis auf Widerruf als Unterstützungspersonal in der Bezirkshauptmannschaft *** eingesetzt […]“ (s. Begleitschreiben zum Bestellungsbescheid).
2.2. Ergänzend wurde mit Wirkung vom 7. Jänner 2021 zwischen dem Bundesland Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung *** und der Beschwerdeführerin ein Vertrag über Bezüge gemäß § 27a EpiG abgeschlossen (s. Vertrag über Bezüge). Der Vertragsinhalt lautet wie folgt:
„1) Frau A wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30. Dezember 2020, ***, als geeignete Person (Unterstützungspersonal) gemäß § 27a EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020 bestellt. Tätigkeitsbeginn ist der 7. Jänner 2021. Die Pflicht zur Leistung der Tätigkeiten als Unterstützungspersonal ergibt sich aus diesem Bescheid.
Die Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) sind auf diesen Vertrag nicht anwendbar soweit nachstehend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Für diese Tätigkeit hat sie Anspruch auf einen Monatsbezug in Höhe von EUR *** bei einem Tätigkeitausmaß von 40 Wochenstunden. Bei einer künftigen Änderung des Gehaltes der NÖ Gehaltsklasse ***, Gehaltsstufe ***, nach dem NÖ LBG wird das Entgelt um den gleichen Prozentsatz erhöht.
Die Bestimmungen der §§ 11, 25-44, 46-51a, 62, 68, 76, 79-81, 93 des NÖ LBG finden Anwendung.
Für durchgeführte Dienstreisen gebührt der Ersatz des hierfür notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren) gem. § 99 Abs. 2 und 3 und der §§ 100-115 NÖ LBG in der jeweils geltenden Fassung.
Die Versicherung erfolgt auf Grund der geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).
Der Anspruch auf Bezüge endet, sobald die Bestellung zum Unterstützungspersonal endet oder aufgehoben wird.“
2.3. Am 18. Juli 2022 wurde zwischen dem Bundesland Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung und der Beschwerdeführerin ein „Sondervertrag gemäß § 27a EpiG iVm § 13 NÖ LBG“ mit folgendem Wortlaut abgeschlossen:
Sie wurden mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich als geeignete Person (Unterstützungspersonal) gemäß § 27a EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, bestellt.
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes festgelegt wird, findet auf dieses Dienstverhältnis das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBL 2100, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Ausgenommen sind die §§ 3 Abs. 1 bis 6, 4-7, 8 Abs. 3 und 4, 9, 10, 15-24, 26, 57, 60, 63, 64-67, 69, 70, 72, 82-85, 88, 95, 98a und 132-215 NÖ LBG.
Beginn des Dienstverhältnisses: 1. Juli 2022.
Dienstort: ***.
Das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.
Für diese Dienstleistung haben Sie Anspruch auf einen Monatsbezug in Höhe von EUR *** bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Wochenstunden. Bei einer künftigen Änderung des Gehaltes der NÖ Gehaltsklasse ***, Gehaltsstufe ***, nach dem NÖ LBG wird das Entgelt um den gleichen Prozentsatz erhöht. Mit Ausnahme von allfälligen Ansprüchen auf Überstundenentschädigung, Sonn- und Feiertagsvergütung, Fahrtkostenzuschuss sowie Reisegebühren werden mit diesem Monatsbezug sämtliche finanziellen Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis abgegolten.
Die Versicherung erfolgt auf Grund der geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).
Das Dienstverhältnis kann von beiden Vertragsparteien ohne Angabe eines Kündigungsgrundes unter Einhaltung der im § 89 des NÖ LBG festgesetzten Fristen aufgekündigt werden.
Dieses Dienstverhältnis endet jedenfalls mit Wirksamkeit des bescheidmäßigen Widerrufs der Bestellung zum Unterstützungspersonal (auflösende Bedingung).
Mit Abschluss dieses Vertrages wird der bisher gültige Vertrag über Bezüge beendet.“ (s. Sondervertrag gemäß § 27a EpiG iVm § 13 NÖ LBG vom 18. Juli 2022)
2.4. Am 24. April 2023 erhielt die Beschwerdeführerin per E-Mail einen mit 20. April 2023 datierten Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit dem die Landeshauptfrau die Bestellung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 7. Mai 2023 als Unterstützungsperson bei Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 (Unterstützungspersonal) widerrief. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Widerruf der Bestellung als Unterstützungspersonal in Anbetracht der aktuellen Lage betreffend den Erreger SARS-CoV-2 notwendig und unaufschiebbar zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit ist (s. Widerrufsbescheid).
Ein Begleitschreiben, datierend mit 20. April 2023 mit dem Betreff: „Abberufung (Unterstützungspersonal) – Abberufung und Beendigung Dienstverhältnis“ lautet wie folgt:
„Sehr geehrte Frau A!
Ihre Bestellung als Unterstützungsperson zur Bekämpfung der Ausbereitung des Erregers SARS-CoV-2 wird mit Ablauf des 7. Mai 2023 widerrufen. Den entsprechenden Abberufungsbescheid finden Sie im Anhang. Durch Ihre Abberufung erfolgt auch die Beendigung Ihres sondervertraglichen Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich (auflösende Bedingung). Darüber hinaus erfolgt die Abmeldung von der Sozialversicherung […]“ (s. Beilage zum Widerrufsbescheid).
Die Beschwerdeführerin erhob am 3. Mai 2023 Vorstellung gegen den Bescheid vom 20. April 2023 (s. Vorstellung). Diese wurde abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihren zweiten Rechtsanwalt B, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht hat.
2.5. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 7. Jänner 2021 bis 7. Mai 2023 im Corona-Krisenstab der Bezirkshauptmannschaft *** eingesetzt. Sie verrichtete zunächst hauptsächlich die Aufgaben als „Contact-Tracerin“.
Als die Infektionszahlen und die Pandemie rückläufig waren, erledigte die Beschwerdeführerin auch weitere Aufgaben.
Ab Anfang des Jahres 2023 wurden alle Bezirkshauptmannschaften darüber verständigt, dass auf Grund der epidemiologischen Entwicklung von COVID-19 alle restlichen noch im Landesdienst befindlichen Unterstützungskräfte nach § 27a EpiG wegen mangelndem Bedarfes abberufen werden müssen.
Mit Ablauf des 30. Juni 2023 war überhaupt kein Unterstützungspersonal gemäß § 27a EpiG mehr für das Gebiet Niederösterreich tätig.
2.6. Mit dem Widerrufsbescheid beiliegenden Begleitschreiben vom 20. April 2023 wurde auch gleichzeitig die Kündigung dieses Dienstverhältnisses ausgesprochen.
Diesbezüglich wurde parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Beschwerdeführerin Klage an das Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht betreffend ihre Ansprüche aus den geschlossenen Dienstverträgen erhoben. Mit Klage vom 23. Oktober 2023 begehrte die Beschwerdeführerin als vor dem Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht klagende Partei eine Kündigungsentschädigung und brachte dort zusammengefasst vor, das Dienstverhältnis sei durch die beklagte Partei fristwidrig beendet worden und dass sie seit 7. Jänner 2021 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land Niederösterreich stünde. Die Geltung der Bestimmungen des § 89 NÖ LBG sei ausdrücklich vereinbart worden. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei liege ein einheitliches Dienstverhältnis vor, weshalb eine Kündigungsfrist von zwei Monaten bestünde.
Mit Urteil vom 8. März 2024, ***, entschied das Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht, dass die beklagte Partei (Land Niederösterreich) erstens schuldig ist, der klagenden Partei (hg. Beschwerdeführerin) EUR *** brutto samt 4 % Zinsen seit 8. Mai 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Zweitens wurde das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei weitere EUR *** brutto samt 4 % Zinsen seit 8. Mai 2023 zu zahlen, abgewiesen. Drittens ist die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit EUR *** (darin enthalten EUR *** USt) bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen und viertens ist die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei EUR *** an Barauslagen zu ersetzen (s. Urteil des Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. März 2024, ***).
3.1. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftsätze und von der belangten Behörde vorgelegten Akteninhalte des Behördenaktes zur Personalaktnummer *** sowie des in der mündlichen Verhandlung verlesenen Gerichtsaktes des Landesgerichts *** als Arbeits- und Sozialgericht zur Zahl *** und der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung getroffen.
Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt dieser unstrittigen und unbedenklichen Dokumente beziehen, sind sie bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.
Die Richtigkeit dieser Urkunden bzw. Verträge und Unterlagen wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken an der Richtigkeit bzw. Authentizität dieser Urkunden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstanden, weshalb diese als unbedenkliche Beweismittel herangezogen werden konnten.
3.2. Dass der Bestellungsbescheid der Beschwerdeführerin spätestens mit 31. Dezember 2020 zugestellt wurde, ergibt sich aus ihrer Antwortmail vom 31. Dezember 2020. Der Umstand, dass der Bestellungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres einschreitenden Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2024.
Die Feststellung, wonach mit dem Widerrufsbescheid beiliegenden Begleitschreiben gleichzeitig auch die Kündigung dieses Dienstverhältnisses ausgesprochen wurde, folgt einerseits bereits aus dem Urteil des Landesgerichts *** als Arbeits- und Sozialgericht und andererseits aus dem Betreff des Begleitschreibens zum Widerrufsbescheid, der ausdrücklich lautet auf „Abberufung (Unterstützungspersonal) – Abberufung und Beendigung Dienstverhältnis“.
4. Zur maßgeblichen Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
[…]
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
4.2. Die maßgebliche Bestimmung des § 27a EpiG lautete vor seiner Aufhebung durch das Covid-19-Überführungsgesetz, BGBl.I Nr. 69/2023, wie folgt:
„§ 27a. Sofern es bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erforderlich ist, kann der Landeshauptmann, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll, oder der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken können soll, - soweit es sich nicht um Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten handelt – auch andere geeignete Personen zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes bestellen. Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen. Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw. die Tätigkeit des Sanitäters in Einrichtungen gemäß § 23 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, ausüben.“
§ 50 Abs. 36 EpiG, der durch das Covid-19-Überführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2023, eingefügt wurde, lautet wie folgt:
„§ 50
[…]
36. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 beenden Bescheide gemäß den §§ 27 und 27a, die auf Grund des Auftretens von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen.“
5. Zur rechtlichen Beurteilung:
5.1. Die Vollziehung des EpiG erfolgt gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung, dh durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden) (Keisler/Hummelbrunner in Resch, Corona-HB1.06 Kap 1, Rz 7).
5.2. § 27a Epidemiegesetz 1950 normiert, dass, sofern es bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erforderlich ist, der Landeshauptmann, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll, oder der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken können soll, – soweit es sich nicht um Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten handelt – auch andere geeignete Personen zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes bestellen kann. Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen. Jedenfalls als geeignet gelten Personen, die ihren Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters in Einrichtungen gemäß § 23 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, ausüben.
Die Bestimmung wurde anlässlich der COVID-19-Pandemie mit BGBl I 2020/43 eingefügt und mit BGBl I 2020/103 ergänzt. Nach dem Vorbild von Epidemieärzten (§ 27 EpiG) als Instrument der Personalressourcendeckung sollte für nicht den Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten, ermöglicht werden, auf andere geeignete Personen zurückgreifen zu können, die durch den LH für ihre Tätigkeit bestellt werden. Die Bestellung ist ein hoheitlicher Akt. Das Handeln der bestellten Personen ist der Bundesverwaltungsbehörde zuzurechnen. Die Kosten trägt gemäß § 36 Abs 1 lit n EpiG der Bund (Hummelbrunner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 27a EpiG Rz 1 und 2).
Der organisationsrechtliche Akt der bescheidmäßigen Bestellung als Unterstützungsperson iSd § 27a EpiG ist von der Begründung eines Dienstverhältnisses zu unterscheiden. Aus der bescheidmäßigen Bestellung als Unterstützungspersonal gemäß § 27a EpiG kann demnach nicht zwangsläufig auf die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geschlossen werden. § 36 Abs 1 lit n EpiG verweist darauf, dass „die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs 4 und § 27a" aus dem Bundesschatz zu bestreiten sind. Eine „Beauftragung“ schließt eine Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses per definitionem bereits aus. Die Formulierung „Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen" in § 27a EpiG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass jene „anderen geeigneten Personen", die zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß dem EpiG bestellt werden, gerade keine Organe sind, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Behörde stehen. Die Zurechnung der Handlungen von Personal an die Behörde ist nämlich nur dann erforderlich, wenn dieses Personal eben kein Organ der Behörde ist; für Organe der Behörde, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu dieser stehen, ist eine derartige Zurechnungsregelung nicht erforderlich. (LVwG Niederösterreich 4.10.2022,
LVwG-AV-1770/001-2021).
5.3. Für das vorliegende Verwaltungsverfahren, dessen Anfechtungsgegenstand der Widerrufsbescheid dieser bescheidmäßigen Beleihung nach § 27a EpiG ist, ist es nicht von Relevanz, ob und inwiefern zusätzlich zum Bestellungsbescheid ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich geschlossen wurde, zumal § 27a EpiG eine rein sanitätsrechtliche und demgegenüber gerade keine dienstrechtliche Bestimmung war. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut Ansprüche und Vorbringen (wie eine „fristwidrige Kündigung“) aus den mit dem Land geschlossenen Dienstverträgen, die von der Überprüfung der bescheidmäßigen Bestellung gemäß § 27a EpiG unabhängig zu sehen waren, geltend zu machen versucht, ist festzuhalten, dass über diese das Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht bereits mit Urteil vom 8. März 2024, ***, entschieden hat. Soweit diese nunmehr erneut im vorliegenden Verwaltungsverfahren eingewendet werden, so ist hierauf hinzuweisen, dass diese nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst sind und hierauf nicht weiter einzugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin offenkundig übersieht, dass die Beendigung des abgeschlossenen Dienstverhältnisses gerade nicht Gegenstand des Anfechtungsbescheids (Widerrufbescheid) gewesen ist. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine strikte Trennung zwischen der organisationsrechtlichen Funktionsbestellung und der Begründung des Dienstverhältnisses einerseits und andererseits zwischen dem organisationsrechtlichen Widerruf der Funktionsbestellung (hier: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) und der arbeitsrechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zu herrschen hat. Wie ferner die belangte Behörde auch schon zutreffend ausgeführt hat, ist ausschließlicher Prüfungsgegenstand der angefochtenen Entscheidung des vorliegenden Verwaltungsverfahrens die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der (hoheitlichen, bescheidmäßigen) Bestellung als Unterstützungspersonal gemäß § 27a EpiG, sodass auf das Vorbringen hinsichtlich der Beendigung des (sondervertraglich geschlossenen) Dienstverhältnisses im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht näher einzugehen war.
5.4. Auch die beschwerdeführerseits vertretene Auffassung, es sei bereits allein durch die bescheidmäßige Bestellung der Beschwerdeführerin zur geeigneten Person zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 (Unterstützungspersonal) für das gesamte NÖ Landesgebiet (Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30. Dezember 2020, ***) ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis entstanden, ist ebenfalls verfehlt.
Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 27a EpiG, der die Rechtsgrundlage für die Bestellung der Beschwerdeführerin zum Unterstützungspersonal bildet, geht bereits hervor, dass allein damit kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde. Die Formulierung „Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen.“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass jene „anderen geeigneten Personen“, die zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz bestellt werden, eben gerade keine Organe sind, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Behörde stehen.
Die Zurechnung der Handlungen von Personal an die Behörde ist nämlich nur dann erforderlich, wenn dieses Personal eben kein Organ der Behörde ist; für Organe der Behörde, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu dieser stehen, ist eine derartige Zurechnungsregelung nicht erforderlich.
Auch verwies § 36 Abs.1 lit. n EpiG (idF BGBl. I Nr. 21/2022) „Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz“ darauf, dass „die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4 und § 27a“ aus dem Bundesschatz zu bestreiten sind. Eine „Beauftragung“ schließt eine Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses per definitionem bereits aus.
Wenn beschwerdeführerseits vermeint wird, dass aus dem Umstand, dass die Bestellung mit Bescheid erfolgt sei, zu schließen ist, dass durch Hoheitsakt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde, so ist dieser Auffassung entgegen zu halten, dass der organisationsrechtliche Akt der Bestellung von der Begründung eines Dienstverhältnisses zu unterscheiden ist (vgl. Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 102). Aus der bescheidmäßigen Bestellung als Unterstützungspersonal gemäß § 27a EpiG kann demnach nicht zwangsläufig auf die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geschlossen werden.
5.4.1. Erstens ist kompetenzrechtlich nochmals zu betonen, dass es sich bei § 27a EpiG um keine dienstrechtliche, sondern um eine sanitätspolizeiliche Bestimmung gehandelt hat. Das bedeutet, dass ein Arbeitsvertrag tatbestandsmäßig an einen Bescheid gemäß § 27a EpiG anknüpfen kann, wodurch Letzterer aber nicht zu einem dienstrechtlichen Anfechtungsobjekt wird. Das bedeutet im Wesentlichen, dass ein Bescheid gemäß § 27a EpiG keine subjektiv-öffentlichen Dienstrechte der ernannten Person begründet.
5.4.2. Zweitens ist in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen (vgl. 2048 RV XXVII. GP, S 4) zur Aufhebung des § 27a EpiG hinzuweisen, denen explizit zu entnehmen ist, dass die Bestellungsbescheide nicht automatisch außer Kraft treten, sondern aufgehoben werden mussten. Diese ex lege Aufhebung ab 30. Juni 2023 diente nach den Erläuterungen der Verwaltungsvereinfachung und der Konformität mit der gesetzlichen Grundlage des § 27 EpiG – der wie auch der § 27a EpiG – eine Bestellung nur für die Dauer des Bedarfs (der Pandemie) erlaubte.
Die Beschwerdeführerin machte in keinster Weise geltend, dass ein Bedarf ihrer Arbeitskraft als „Contact-Tracerin“ im Rahmen des Krisenstabs über den 7. Mai 2023 hinaus bestanden hätte. Demgegenüber ist dem Widerrufsbescheid zu entnehmen, dass in Anbetracht der aktuellen Lage betreffend den Erreger SARS-CoV-2 notwendig und unaufschiebbar zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Widerruf der Bestellung vorzunehmen war. Im Akt und im Lichte der Feststellungen ist auch erkennbar, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund zunehmend verringerten Bedarfs von „Contact-Tracerin“ im Rahmen der rückläufigen Pandemie zum Teil anderwertig eingesetzt werden musste. Selbst der Gesetzgeber sah sich mit dem COVID-19-Überführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2023, mit Wirkung vom 30. Juni 2023 aufgrund des „Endes der Pandemie“ veranlasst, dass die Bestimmungen zu §§ 27 und 27a EpiG aufgehoben wurden, wodurch sämtliche noch nicht widerrufene bescheidmäßigen Bestellungen auch nach § 27a EpiG mit 30. Juni 2024 ausgelaufen sind. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung mit 7. Mai 2023 auf Grund des evidenten und gerichtsnotorischen Rückgangs der Pandemie und des damit einhergehenden mangelnden Bedarfs an Unterstützungspersonal konnten keine Zweifel bestehen und hat die Beschwerdeführerin dahingehend auch kein Vorbringen erstattet.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern der Widerrufsbescheid inhaltlich rechtswidrig ergangen wäre.
5.5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, mit dem Widerrufsbescheid sei „fristwidrig gekündigt“ worden, ist folgendes auszuführen:
Der rechtskräftige Bestellungsbescheid vom 30. Dezember 2020, ***, hat der Beschwerdeführerin eine in das öffentliche Recht fallende Aufgabe „bis auf Widerruf“ übertragen. Aus dem Wortlaut des – rechtskräftigen – Bescheides ergibt sich ausdrücklich lediglich dahingehend eine Bindung der Behörde in Bezug auf die Dauer der Beauftragung, nämlich, dass diese „bis auf Widerruf“ erfolgen kann. Keine Bindung besteht in Bezug auf die konkrete Dauer oder allfällig einzuhaltende „Fristen“ für den bescheidmäßigen Widerruf, der von der Kündigung von Dienstverträgen strikt zu trennen ist. Es bestanden auch zum Zeitpunkt der Bestellung und des Widerrufs keine gesetzlichen Vorschriften – wie etwa im EpiG – in Bezug auf die Dauer der Beauftragung oder einzuhaltende gesetzliche Fristen für den Widerruf selbst (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VfGH 10.6.1968, B59/68). Es sei jedoch erneut angemerkt, dass mit Ablauf des 30. Juni 2023 sämtliche Bestellungsbescheide bereits ex lege außer Kraft treten mussten.
Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Vorbringen ob der kompetenzrechtlichen Natur des § 27a EpiG und den darauf basierenden Bestellungs- und Widerrufsbescheides, dass die bescheidmäßige Bestellung nicht mit dem Abschluss der privatrechtlichen Sonderverträge gleichzusetzen sind oder diese gar eine Änderung des rechtskräftigen Bestellungsbescheides bewirkt hätten.
Der Widerruf der Bestellung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 7. Mai 2023 erweist sich auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente als rechtmäßig, zumal die Bestellung mit Bescheid vom 30. Dezember 2020, ***, „bis auf Widerruf“ erfolgte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
5.6. Zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags
Vorliegend begehrte die Beschwerdeführerin zusätzlich die „bescheidmäßige“ Feststellung, dass es sich bei dem Vertrag vom 7. Jänner 2021 und dem Sondervertrag vom 18. Juli 2022 eingegangenen Vertragsverhältnis um ein „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land NÖ“ handle. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesem Antrag außerhalb des gegenständlichen Anfechtungs- und Verfahrensgegenstands (vorliegend nämlich: Widerrufbescheid) befindet, ist ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder einer Satzung oder gar eines privatrechtlichen Vertrages wie vorliegend) anstrebt, unzulässig (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120, mwN sowie zu privatrechtlichen Feststellungsanträgen etwa VwGH 25.2.1987, 87/03/0036). Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorliegend konnte sich die Entscheidung auf die in Punkt 5.6. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die eindeutige Rechtslage des § 27a EpiG stützen (vgl. etwa für viele zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage VwGH 20.9.2023, Ra 2023/07/0124, Rn. 27).
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