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LVwG-AV-1356/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1356/001-2024
LVwG-AV-1356/001-2024Landesverwaltungsgericht16.12.2024
Dienstrecht; Gemeindebedienstete; Personalvertretungswahl; Kundmachung; Ergebnis; Briefwahl; Wahlanfechtung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Wählergruppe „A“, vertreten durch die Zustellungsbevollmächtigte C, vom 16. September 2024 gegen den Bescheid des Wahlausschusses der Personalvertretung der Stadtgemeinde *** vom 28. August 2024, ohne Zahl, betreffend Kundmachung des Ergebnisses der Personalvertretungswahl in der Stadtgemeinde *** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 13. Juni fand die Wahl des Personalvertreterausschusses der Personalvertretung der Stadtgemeinde *** statt. Der aus drei Personen bestehende und am 15. April 2024 konstituierte Wahlausschuss stellte das Wahlergebnis fest, nach dem 226 Bedienstete wahlberechtigt gewesen wären. Es seien 169 Stimmen abgegeben worden, von denen 153 gültig und 16 ungültig waren. Laut diesem Wahlergebnis entfielen 78 Stimmen, sohin vier Mandate auf die Wählergruppe „B“ und 75 Stimmen, sohin drei Mandate auf die Wählergruppe „A“. Dieses Ergebnis wurde vom Wahlausschuss am 14. Juni 2024 kundgemacht.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 wurde von der Wählergruppe „A“ (in der Folge Beschwerdeführerin) die Gültigkeit der Wahl angefochten und dies umfangreich begründet.
Mit Bescheid des Wahlausschusses vom 28. August 2024, wurde der Wahlanfechtung keine Folge gegeben und die ordnungsgemäße Durchführung der Personalvertretungswahl vom 13. Juni 2024 bestätigt. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
„Mit Schreiben vom 24.06.2024 hat die Wählergruppe „A „die Gültigkeit der Personalvertretungswahlen der Bediensteten der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2024 angefochten und ausgeführt:
falsches Wahldatum auf Kundmachung-§ 13 (1) NÖ Gemeindepersonalvertretungsgesetz: das Aushängedatum zur Kundmachung des Wahlausschusses fehlte am Aushang und auch das Datum der Wahl, mit Datum 15.04.2024, war mehrere Wochen falsch ausgehängt. Die verstößt gegen § 13 (1) NÖ Gemeindepersonalvertretungsgesetz.
Fehlender Aushang über die Wahi-Kundmachung in anderen Dienststellen 1 (3) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Die Wahlausschreibung über die Personalvertretungswahl am 13.06.2024 erfolgt nur über die Amtstafel am *** in ***. Der Aushang der Kundmachung in der anderen Dienststellen wurde vergessen, was gegen § 1 (3) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung verstößt.
Unterstützungsunterschriften-§ 9 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Es besteht die Annahme, dass die Wählergruppe „B“ die, zur Wahl notwendigen, Unterstützungserklärungen erst nach der Zulassung zur Wahl und nicht wie korrekt vor der Zulassung eingeholt hat. Dies stellt einen Verstoß gegen § 9 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung dar.
Vorzugsstimmzettel-§ 21 NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Vorgedruckte Vorzugsstimmzettel der Wählergruppe „B“ wurden vor der Wahl durch genannte Wählergruppe verteilt und von Wähler: innen zur Wahl mitgenommen, wodurch scheinbar zwei Stimmen zu viel abgegeben wurden. Dies stellt einen Verstoß gegen §21 NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung dar.
Falsche Informationen zur Briefwahl-§ 18 (2 und 3) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Personen, die an der Briefwahl teilnehmen wollten, wurden mit falschen Informationen bezüglich des spätesten Abgabetermins versorgt, was gegen § 18 (2 und 3) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung verstoßt.
Fehlende Eingangsstempel-§ 18 (4) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Auf den Kuverts der Briefwahl fehlt der Vermerk (EingangsstempelZ-Datum), wann die Stimmzettel übernommen wurden, was gegen § 18 (4) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung verstößt.
Unterschiedliche Wahlen in einem Raum-§ 16 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Es fanden zwei unterschiedliche Wahlen in einem Raum statt, was die Wahlordnung und die Transparenz der Wahl beeinträchtigt, was gegen § 16 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung verstößt.
Eingeschränkte Wahlzeugen-§ 13 NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Seitens der Wählergruppe „A“ wurde zwei Wahlzeugen zur Wahl genehmigt. Einem Wahlzeugen wurde der Zutritt zum Wahllokal erst mit einer Verzögerung von 1.5 Stunden genehmigt. Beiden Wahlzeugen wurde bis dato keine Eintrittsschein ausgehändigt oder zur Ansicht gebracht. Dies stellt einen Verstoß gegen §13 NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung dar.
Leere Stimmzettel in Wahlkabinen 12 (4) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: In den Wahlkabinen wurden keine leeren Stimmzettel bereitgestellt. Dies stellt einen Verstoß gegen § 12 (4) NÖ Personalvertretungswahlordnung dar.
Unbekannter Aufenthalt Wahlurne-§ 22 NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Die Wahlurne wurde während des Wahl Lokalwechsels, in Dauer von mind. 60 Minuten, an einem vor Manipulation nicht geschütztem Ort unbeaufsichtigt aufbewahrt. Zwischen dem Standortwechsel wurden die Stimmzettel nicht ausgezählt und verblieben in der Wahlurne. Ungeklärt ist, ob es sich hierbei dann um zwei separate Wahlen an einem Tag handelte oder eine Wahl mit Wahlortwechsel und somit um Wahlunterbrechung. Dies verstößt gegen § 22 NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung.
Wahlfremde Personen im Wahllokal 16 (1 und 2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Wahlausschuss-fremde Personen haben sich während der Wahl zu Plaudereien im Wahllokal aufgehalten und den Wahlausschuss abgelenkt, was gegen § 16 (1 und2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung verstößt.
Unruhe im Wahllokal 16 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: keine Ruhe und Ordnung im Wahllokal, phasenweise mehr als 20 Personen gleichzeitig anwesend, was gegen §16 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung verstößt.
Unklarheiten bei Stimmzetteln 21 (3 und 4) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: dem Wahlausschuss war während der Auszählung nicht bekannt, wie ein gültiger oder ungültiger Stimmzettel auszusehen hat, was gegen § 21 (3 und 4) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung verstößt.
Ungültige Briefwahlstimmen-§ 18 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: Stimmen, die im Zuge der Briefwahl abgegeben wurden, wurden vom Wahlausschuss für ungültig erklärt, weil eine Unterschrift am Kuvert gefehlt hat. Dies verstößt gegen § 18 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung.
Hilfe bei der Stimmzettelauszählung-§ 13 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: bei der Stimmzettelauszählung haben Wahlzeugen des Wahlausschusses sowie Vertreter der Gewerkschaft mitgeholfen. Dies wurde auch nicht in der Niederschrift protokolliert, was gegen § 13 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung verstößt.
Unterschrift der Wahlzeugen-§ 23 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung: die Unterschrift der Wahlzeugen auf der Niederschrift wurden, auf Anfrage der Wahlzeugen an den Wahlausschuss, mit den Worten „es ist nicht notwendig“ abgewiesen, was gegen § 23 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung verstößt.
In Bezug auf§ 13 (17) NÖ Gemeindepersonalvertretungsgesetz wird beantragt, die Personalvertretungswahl vom 13.06.2024 für ungültig zu erklären.
Der Wahlausschuss der Stadtgemeinde *** hat hierzu erwogen:
1. ) falsches Wahldatum auf Kundmachung §13(1) NÖ Gemeindepersonalvertretungsgesetz Die Ausschreibung wurde am 15.04.2024 an die dafür zuständige Stelle (Koll. D beide mal) übergeben. Es gab einen Schreibfehler in der Bekanntmachung des Wahlausschusses, dieser wurde berichtigt, sobald er erkannt wurde. Nicht in der Wahlausschreibung diese war immer richtig.
2. ) Fehlender Aushang über die Wahl-Kundmachung in anderen Dienststellen §1(3) NÖ Gemeinde Personalvertretungsordnung. Der Aushang erfolgte auf der Amtstafel der STGM *** Dienststelle ***.
3. ) Unterstützungsunterschriften § 9 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Wurde rechtzeitig abgegeben und es waren genug Unterschriften vorhanden.
4. ) Vorzugsstimmzettel § 21 NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Es wurden Namensstimmzettel ausgeteilt, dies ist aber kein Verstoß gegen die Wahlordnung. Es waren nicht scheinbar zwei Stimmzettel zu viel, sondern es waren 157 Stimmzettel bei 155 Kuverts. Wobei mit allen Anwesenden einvernehmlich jeder Wahlwerbenden Gruppe eine abgezogen wurde. Was letztendlich den Stand von 78 (B) zu 75 (A) ergab.
5. ) Falsche Informationen zur Briefwahl § 18 (2 und 3) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Es wurde immer weitergegeben das das Kuvert am Wahltag bei der Kommission einlangen muss. Einige beantragten erst am Montag/Dienstag (11712.06) die Briefwahl. Zu spät eingelangte Kuverts wurden nicht berücksichtigt.
6. ) Fehlender Eingangsstempel §18 (4) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Auf allen Kuverts, die zur Briefwahl kamen, ist ein Eingangsstempel der Stadtgemeinde oder eine handschriftliche Eintragung.
7. ) Unterschiedliche Wahlen in einem Raum §16(2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Bei der Konstituierung des Wahlausschusses wurde vereinbart die Personalvertretungswahl, die Gewerkschaftswahl und die Wahl der Behindertenvertrauensperson gleichzeitig und wie in der Vergangenheit auch in einem Raum durzuführen. Durch die Gleichzeitigkeit konnte das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden.
8. ) Eingeschränkte Wahlzeugen §13 NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Koll. E hatte keinen Eintrittsschein, er berief sich auf ein e-Mail von Koll. C. Es währe seine Aufgabe gewesen sich den Schein zu holen, nicht der WA bringt ihn. Gilt auch für Koll. F. Erst als er ein ausgedrucktes e-Mail mit der Nachricht von Koll. C brachte, wurde er eingelassen.
9. ) Leere Stimmzettel in Wahlkabinen §12(4) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Da mehrere Wahlen gleichzeitig durchgeführt wurden, wurde mit jedem Kuvert ein leerer Stimmzettel übergeben. Die Kuverts für die unterschiedlichen Wahlen hatten unterschiedliche Farben. Dadurch konnte das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden.
10. ) Unbekannter Aufenthalt Wahlurne § 22 NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Wurde wie in §22/3 erledigt. Urnen waren mit der Aufschrift *** und *** gekennzeichnet und der Einwurfschlitz verklebt. Bei den Wahlen wurden unterschiedlich gefärbte Kuverts verwendet (weiß ***, bläulich ***). Es wurde Koll. E auch angeboten mitzufahren, er hatte sich aber ein Mittagsessen bestellt. Für den Nachmittag war Koll. F eingeteilt. Die Urnen waren versperrt (Schlüssel hatte die Vorsitzende des WA-PV). Im STS war die Urne im Heizhaus unter Verschluss.
12. ) Unruhe im Wahllokal § 16 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Es handelt sich hier um eine „Kann-Bestimmung“ der Wahlausschuss sah keinen Grund ihn anzuwenden. Auch eine Höchstzahl ist nicht vorgegeben.
13. ) Unklarheiten bei Stimmzettel § 21 (3 und 4) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Wie bei anderen Wahlen auch wird um die Gültigkeit von einzelnen Stimmzettel diskutiert. Es wurde aber letztendlich bis auf die Briefwahlkuverts alles einvernehmlich (auch mit den Wahlzeugen) gelöst.
14. ) Ungültige Briefwahlstimmen § 18 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Im angeführten Gesetz wird mit keinem Wort erwähnt, dass eine Unterschrift nötig ist oder nicht. Der Wahlausschuss ging davon aus, wenn sich ein Feld mit der Bezeichnung Unterschrift auf dem Briefwahlkuvert ist, dass dieses auch Unterschrieben werden muss. Später wurde auch eine Internetseite gefunden die die Sinnhaftigkeit dieser Unterschrift erklärt. ***
15. ) Hilfe bei der Stimmzettelauszählung §13(2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Dies ist nicht richtig. Koll. I hat mit Koll. H das Abstimmverzeichnis kontrolliert, worin sich der Fehler befand. Dies ist auch im Protokoll vermerkt. An der Auszählung war kein Mitglied des Wahlausschusses-*** beteiligt.
16. Unterschriften der Wahlzeugen § 23 (2) NÖ Gemeinde Personalvertretungswahlordnung Die Wahlzeugen haben dies nicht verlangt. Kein Mitglied des WA hätte dies verweigert.
…
Würdigung
Die Anfechtung der Personalvertretungswahlen der Bediensteten der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2024 durch die Wählergruppe „A“ kommt keine Berechtigung zu. Wie bereits den Erwägungen des Wahlausschusses der Stadtgemeinde *** dargetan, wurden weder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt und war selbst eine allfällige Rechtswidrigkeit nicht geeignet das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Es war daher Spruch gemäß zu entscheiden.“
Mit Schreiben vom 16. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Erledigungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese umfangreich.
1.5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 wurde von der Stadtgemeinde *** der vorhandene Akt des Wahlausschusses der bezüglich der Anfechtung der Personalvertretungswahlen 2024 elektronisch übermittelt.
Vom erkennenden Gericht wurde für den 13. Dezember 2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf von der Vertreterin des Wahlausschusses die von der Beschwerdeführerin monierten 14 Briefwahlkuverts, die als ungültige Stimmen gewertet worden waren, vorgelegt. Vom Verhandlungsleiter wurde Einsicht in diese vorgelegten Unterlagen genommen. Es wurde festgestellte, dass von den14 Briefwahlkuverts 13 nach wie vor ungeöffnet sind. Diese 13 Kuverts weisen keine Unterschrift auf. Bei einem Wahlkuvert befindet sich zwar eine Unterschrift auf dem Umschlag, allerdings befand sich der Wahlzettel nicht in dem dafür vorgesehenen Kuvert, sondern lag frei im großen Überkuvert. Von der Vertreterin des Wahlausschusses wurde dazu ausgeführt, dass diese Stimme daher als ungültig gewertet wurde, da das Wahlgeheimnis verletzt worden sei. Im Anschluss an die Einsichtnahme wurden die vorgelegten Unterlagen der Vertreterin der belangten Behörde retourniert.
Im Zuge der durchgeführten Wahlhandlung sind 14 Briefwahlkuverts eingelangt, von denen 13 nicht unterschrieben sind. 13 Briefwahlkuverts sind nach wie vor ungeöffnet. Diese 13 Kuverts weisen keine Unterschrift auf. Ein Briefwahlkuvert war unterschrieben. Bei diesem befand sich der Wahlzettel nicht in dem dafür vorgesehenen Kuvert, sondern lag frei im großen Überkuvert.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)
2.2. NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz idF LGBl. Nr. 15/2024:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Bundeslandes Niederösterreich.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.
Wahlausschuß
§ 10. (1) Vor jeder Wahl eines Personalvertreterausschusses ist bei der Dienststelle ein Wahlausschuß zu bilden.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, mindestens aber aus sovielen Mitgliedern, als Wählergruppen im Personalvertretungsausschuß vertreten sind. Für jedes Mitglied ist, soweit dies aufgrund der Zahl der wählbaren Bediensteten möglich ist, zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Durchführung der Wahl der Personalvertreterausschüsse
§ 13. (1) Die Wahl der Personalvertreterausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht, vom Wahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher bei der Dienststelle auszuschreiben. …
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe. …
(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihre Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages dem Wahlausschuß mit der Post einsenden. Der Stimmzettel hat aus weißem, weichen Papier, im Format von 14,5 bis 15,5 cm mal 9,5 bis 10,5 cm zu bestehen. Nach Beendigung der Wahl einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Bei diesen Teilungen sind auch Dezimalzahlen zu berücksichtigen und anzuschreiben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Personalvertreterausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Personalvertreterausschusses die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) Der Wahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl des Personalvertreterausschusses festzustellen. …
(15) Die Wahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahlen dem allenfalls bestehenden Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser, sonst der Wahlausschuß, hat das Ergebnis öffentlich bekanntzumachen und dem Bürgermeister (Dienststellenleiter) anzuzeigen.
(16) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung der Wahlergebnisse von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht beim Wahlausschuß, mit Begründung angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(17) Aufgrund der Anfechtung ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(18) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
2.3. NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung idF LGBl. 2002/1-2:
Wahlanfang
§ 15. (1) An den Wahltagen zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung vom Vorsitzenden eingeleitet, der dem Wahlausschuß die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis und die Wahlkuverts übergibt. Ferner hat er für die Bereitlegung eines entsprechenden Vorrates an leere Stimmzetteln und des Schreibgerätes in den Wahlzellen zu sorgen.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlausschuß zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Urne leer und versperrbar ist.
Eintritt in das Wahllokal
§ 16. (1) In das Wahllokal dürfen außer dem Wahlausschuß nur dessen Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen, die vom Wahlausschuß zu bestimmen sind, zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2)Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende verfügen, daß die Wähler nur einzeln das Wahllokal betreten dürfen.
Persönliche Stimmabgabe
§ 17. (1)Jeder Wähler tritt vor den Wahlausschuß, nennt seinen Namen, bezeichnet die Dienststelle und legt eine Urkunde oder sonstige Bescheinigungen vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht:
Amtliche Legitimationen jeder Art, Dienstausweise, Personalausweise, Geburts- und Trauscheine, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe und Grenzkarten (auch solche deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisenbahn- und Straßenbahnausweise mit Lichtbild, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweise u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigte Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses bekannt ist.
Stimmabgabe im Postweg
§ 18. (1) Über die Berechtigung zur Stimmabgabe im Postweg hat der Wahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten eine Bescheinigung auszustellen. Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Ausstellung der Bescheinigung ist entgültig. Die Ausstellung einer Bescheinigung ist in der Wählerliste vom Vorsitzenden des Wahlausschusses anzumerken.
(2) Wahlberechtigte denen eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck vom Wahlausschuß aufzulegenden Briefumschlages sowie des Wahlkuverts (§ 19 Abs. 2) dem Wahlausschuß übersenden. Der Stimmzettel muß sich in einem Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß ausgestellten Bescheinigung in dem vom Wahlausschuß aufgelegten Briefumschlag zu legen und im Postwege dem Wahlausschuß zu übersenden.
(3) Die Übersendung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht olgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der Wahlzeit des (zweiten) Wahltages beim Wahlausschuß einlangt.
(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
(5) Frühestens nach dem Beginn der Wahlhandlung (§ 15 Abs. 1), spätestens jedoch vor Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 24) hat der Wahlausschuß die ihm zugegangenen Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 beiliegt. Anschließend hat der Wahlausschuß jedes Wahlkuvert dem eine Bescheinigung beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis Briefwähler einzutragen und in der Wählerliste zu vermerken (§ 19 Abs. 4 und 5). Die Bescheinigung ist vom Wahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts denen keine Bescheinigung beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk ohne Bescheinigung eingelangt zu den Wahlakten zu nehmen und dies in der Niederschrift (§ 23) zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind ungeöffnet zu vernichten.
(6) Stellt sich bei der Behandlung der postalischen abgegebenen Stimmen aufgrund der Eintragungen im Abstimmungsverzeichnis und in der Wählerliste heraus, daß der Wähler bereits persönlich seine Stimme abgegeben hat, so ist die postalisch abgegebene Stimme ungültig und gleichfalls zu vernichten.
Niederschrift
§ 23. (1) Der Wahlvorgang ist vom Wahlausschuß in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlausschusses und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlzeugen;
c) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
d) allfällige Beschlüsse des Wahlausschusses über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe;
e) sonstige Beschlüsse des Wahlausschusses, die während der Wahlhandlung gefaßt werden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.)
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird die Unterfertigung verweigert, ist der Grund hiefür festzuhalten.
Veröffentlichung des Wahlergebnisses
§ 26. Die Wahlergebnisse sind vom Wahlausschuß, beim Bestehen eines Zentralwahlausschusses von diesem, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in allen Dienststellen kundzumachen.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist begründet.
Im Rahmen der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, dass 14 mittels Briefwahl abgegebene Stimmen für ungültig erklärt wurden, obwohl die formalen Voraussetzungen erfüllt waren. Im Rahmen der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass von14 Briefwahlkuverts 13 nach wie vor ungeöffnet sind. Diese 13 Kuverts weisen keine Unterschrift auf. Vom Wahlausschuss wurden diese 13 Kuverts als ungültig gewertet, da, wenn sich ein Feld mit der Bezeichnung Unterschrift auf dem Briefwahlkuvert befinde, dass dieses auch unterschrieben werden muss.
Gemäß 18. Abs. 5 NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung hat der Wahlausschuss die ihm zugegangenen Briefumschläge frühestens nach dem Beginn der Wahlhandlung (§ 15 Abs. 1), spätestens jedoch vor Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 24) zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 beiliegt. Anschließend hat der Wahlausschuss jedes Wahlkuvert dem eine Bescheinigung beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis Briefwähler einzutragen und in der Wählerliste zu vermerken (§ 19 Abs. 4 und 5). Die Bescheinigung ist vom Wahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts denen keine Bescheinigung beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk ohne Bescheinigung eingelangt zu den Wahlakten zu nehmen und dies in der Niederschrift (§ 23) zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind ungeöffnet zu vernichten.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich in keiner Weise, dass der Wahlausschuss zu prüfen hat, ob die ihm zugegangenen Briefumschläge eine eigenhändige Unterschrift aufweisen. Vielmehr hätte der Wahlausschuss die 13 Wahlkuverts dahingehend zu prüfen gehabt, ob ihnen eine Bescheinigung iSd § 18 Abs.1 NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung beiliegt. Anschließend hätte der Wahlausschuss jedes Wahlkuvert, dem eine Bescheinigung beilag, in die Wahlurne zu legen gehabt.
Angesichts des Umstandes, dass – ohne Berücksichtigung der 13 Wahlkuverts – für die Wählergruppe „B“ 78 Stimmen und die beschwerdeführende Wählergruppe „A“ 75 Stimmen ermittelt wurden, ist davon auszugehen, dass die Nichtberücksichtigung dieser 13 möglichen Stimmen eine erhebliche Auswirkung auf das Wahlergebnis hatte (Vgl. VwGH 2010/09/0046).
Die Abweisung der Wahlanfechtung durch den Wahlausschuss erfolgte somit zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. oben Punkt 3.1.).
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