LVwG N LVwG-S-2353/001-2024

LVwG-S-2353/001-2024Landesverwaltungsgericht14.12.2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung; Ortsgebiet; Kundmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2353/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2353.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09.10.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 36,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 234,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.10.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):

„(…)

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

21.01. 2024, 10:44 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***, ***, Fahrtrichtung *** (Stationäres Lasermessgerät, Ortsgebiet)

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie sind um Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug 82 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 i.V.m. § 99 Abs.2d StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 180,00

30 Stunden

§ 99 Abs.2d StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 18,00

Gesamtbetrag:

€ 198,00

(…)“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bezweifelte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Ortsgebiet von *** ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht sei. Man könne in das Ortsgebiet einfahren, ohne an einer Ortstafel vorbeizufahren. Zudem sei der von ihm geforderte Aktenvermerk gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geprüft bzw. vorgelegt worden.

Das angefochtene Straferkenntnis sei mangelhaft begründet und durch den Aufstellungsort des Lasermessgerätes (am Ende des Ortsgebietes) werde die Verkehrssicherheit nicht erhöht. Es wurde die Anwendung des § 20 VStG beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht führte am 10.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

4. Feststellungen:

4. 1 Der Beschwerdeführer fuhr am 21.01.2024 um 10:44 Uhr mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, ***, auf der Landesstraße ***, ***, auf Höhe der Ordnungsnummer *** in Fahrtrichtung ***.

4. 2 Der Beschwerdeführer fuhr hierbei mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h.

4. 3 Zuvor ist er von Westen kommend in das Ortsgebiet von *** eingefahren – jedenfalls noch vor der Kreuzung der *** mit dem ***. An den von Westen nach *** führenden Straßen bzw. Güterwegen ist (mit Ausnahme des ***) jeweils eine Ortstafel aufgestellt.

4. 4 Die Landesstraße *** (***) führt mittig durch das Ortsgebiet von ***. Am nördlichen Beginn des bebauten Gebietes ist eine Ortstafel im Sinne des § 53 Z 17a StVO 1960 neben dieser Straße aufgestellt.

4. 5 Auch am südlichen Ende des bebauten Gebietes ist neben dieser Straße eine Ortstafel im Sinne des § 53 Z 17a StVO 1960 aufgestellt. Sie befindet sich, wie in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10.04.2000, ***, normiert, auf Höhe des Straßenkilometers ***. Die Straße verläuft in diesem Bereich gerade und die Ortstafel ist im Streckenverlauf ohne Hindernisse ersichtlich – auch vom Standort ***.

4. 6 Von der Ortsmitte *** kommend in Fahrtrichtung *** finden sich auf der rechten Seite der *** durchgehend Bauwerke, die in Richtung Ortsende lediglich auf eine Länge von ca. 60 m unterbrochen sind. Auf der linken Seite endet die Bebauung etwa 270 m vor dem verordneten Ortsende.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Punkt 4.1 erwiesen sich als unstrittig. Sie ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere der Lenkerauskunft des Beschwerdeführers sowie der Aufnahme des Lasermessgerätes.

Die gefahrene Geschwindigkeit unter Punkt 4.2 ergibt sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 04.02.2024, ***, dem Messprotokoll des Lasermessgerätes TraffiStar S350 mit der Nummer *** sowie dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr. ***, welche sich jeweils im Verwaltungsakt der belangten Behörde befinden. Auf Grund des genannten Eichscheines ist auch davon auszugehen, dass das Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, sodass die erfolgte Messung als zuverlässig anzusehen ist (vgl. VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0037). Eine Messtoleranz von 3 km/h wurde abgezogen.

Die Feststellung zu Punkt 4.3 ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vom 10.12.2024. Er hat hierbei die gefahrene Strecke auf einer Karte eingezeichnet, konnte jedoch den Fahrweg nicht mehr mit Sicherheit angeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Kreuzung der *** mit dem *** in das Ortsgebiet von *** eingefahren ist, ergibt sich daraus, dass das gegenständliche Lasermessgerät unmittelbar an dieser Kreuzung steht, sodass der Beschwerdeführer nicht bereits auf eine Geschwindigkeit von 82 km/h beschleunigen hätte können (siehe insbesondere Beilage 6 zur Verhandlungsschrift). Dies wurde im Rahmen der Verhandlung auch erörtert.

Das Vorhandensein von Ortstafeln an den westlichen Zufahrten in das Ortsgebiet von *** sowie die Feststellung zu Punkt 4.4 ergeben sich aus dem Erhebungsbericht der Polizeiinspektion *** vom 26.08.2024, ***. Hierin ist eine Karte der Gemeinde ersichtlich, auf welcher die Standorte der Ortstafeln eingezeichnet sind.

Zur Feststellung 4.5 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass sich die Ortstafel auf Grund einer Eingabe in einem Routenplaner bei Straßenkilometer *** oder *** befinde und somit nicht dem verordneten Aufstellungsort des Streckenkilometers *** entspreche.

Dies ist falsch. Eine Überprüfung der Straßenkilometer im NÖ Atlas (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift vom 10.12.2024) ergab, dass die Ortstafel zweifellos zwischen Straßenkilometer *** und *** liegt.

Der Straßenkilometer *** ist auch in Natur ausgewiesen (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift vom 10.12.2024). Die Ortstafel befindet sich etwa 65 Meter nach diesem ausgewiesenen Straßenkilometer und somit etwa auf Höhe des Straßenkilometers *** (ausgemessen im NÖ Atlas – siehe Beilage 2 zur Verhandlungsschrift vom 10.12.2024).

Es ergaben sich daher keine Zweifel daran, dass die Ortstafel entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10. April 2000, ***, aufgestellt worden ist.

Der Umstand, dass das die Ortstafel auch vom Standort *** (Tatort) ersichtlich ist, ergibt sich einerseits aus den im Rahmen der Verhandlung erörterten Street View Aufnahmen. Zudem ist die Ortstafel auch auf der Lichtbildaufnahme des Lasermessgerätes ersichtlich.

Die Feststellungen zu Punkt 4.6 ergeben sich aus den im Rahmen der Verhandlung erörterten Karten (NÖ Atlas) sowie Lichtbildern (Google Street View).

6. Erwägungen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Am gegenständlichen Tatort war keine abweichende Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet.

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der dargelegten Beweisergebnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um mehr als 30 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, dass eine Einfahrt in das Ortsgebiet von *** möglich sei, ohne an einer Ortstafel vorbeizufahren und verwies diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.1988, 88/18/0307.

Er unterliegt jedoch einem Irrtum, wenn er meint, dadurch dass er auf seiner Fahrt kein ordnungsgemäß kundgemachtes Hinweiszeichen "Ortstafel" passiert habe, unterliege er nicht der innerhalb des Ortsgebietes festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Maßgebend für die Frage, ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt, ist, ob das Straßenstück - objektiv - zum Straßennetz innerhalb der genannten Hinweiszeichen gehört. Dass diese Voraussetzung auf das den Tatort der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung bildende Stück der Landesstraße *** (***) in *** zutrifft, begegnet selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet hat - auf seinem Weg dorthin kein ordnungsgemäß kundgemachtes Hinweiszeichen "Ortstafel" passiert hätte, keinen Bedenken. Diese Straße ist unbestrittenermaßen Teil des Straßennetzes des Ortsgebietes der Gemeinde ***, dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Zuge seiner Fahrt noch an einem anderen Hinweiszeichen "Ortstafel" tatsächlich vorbeigefahren ist oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.1988, 88/18/0307 nur auf den dort gegebenen Sachverhalt bezogen haben und nicht verallgemeinernd in dem Sinn verstanden werden können, dass die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StV0 1960 im Ortsgebiet das Passieren eines Hinweiszeichens "Ortstafel" auf der betreffenden Fahrt voraussetzt Die objektive Tatseite wurde daher von der belangten Behörde zu Recht bejaht (vgl. VwGH 23.07.1999, 98/02/0386 mwN).

Anzumerken ist außerdem, dass der Beschwerdeführer bei der von ihm im Rahmen der Verhandlung angegebenen Route an einer Ortstafel vorbeigefahren wäre. Auch bei jeder anderen in Frage kommen Route von Westen kommend wäre der Beschwerdeführer an einer Ortstafel sowie an mehreren Häusern vorbeigefahren, sodass er davon ausgehen musste, sich in einem Ortsgebiet zu befinden. Schließlich ist er im Rahmen der gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung auch direkt auf das Hinweisschild „Ortsende“ zugefahren.

Der Beschwerdeführer äußerte zudem Zweifel an der gesetzmäßigen Verordnung des Ortsgebietes und brachte vor, dass am gegenständlichen Tatort links (in Fahrtrichtung) keine Bebauung vorhanden ist und rechts nur eine „Streusiedlung“ vorhanden sei.

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Erfordernis der Bebauung nicht auf beide Straßenseiten beziehen muss (VfGH 27.02.2001, V 46/00). Zudem hat der Verfassungsgerichtshof auch bereits eine etwa 200 bis 300 m breite Verbauungslücke an einer Straße als noch zum Ortsgebiet gehörig betrachtet (VfGH 27.06.1963, G 27/62). Im gegenständlichen Fall beträgt die Bebauungslücke lediglich ca. 60 m und ist die örtliche Zusammengehörigkeit entlang der annähernd gerade verlaufenden Straße leicht erkennbar.

Wie aus dem dargelegten Ergebnis des Beweisverfahrens ersichtlich, ergaben sich auch keine Zweifel daran, dass die Ortstafel entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10. April 2000, ***, aufgestellt worden ist.

Insofern der Beschwerdeführer die mangelnde Kenntnis eines Aktenvermerkes gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt (VwGH 28.01.2004, 2001/03/0403).

Insgesamt ergaben sich daher keine Zweifel an der gesetzmäßigen Verordnung und Kundmachung des gegenständlichen Ortsgebietes. Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergäbe, er habe am Tatort nicht erkennen können, dass er sich innerhalb eines Ortsgebietes befindet. Es besteht am Tatort wie dargelegt eine ausreichende Bebauung, deren Zusammengehörigkeit leicht erkennbar ist. Auch zuvor musste der Beschwerdeführer unweigerlich zumindest durch einen Teil des verbauten Ortsgebietes von *** fahren. An der vom Beschwerdeführer angegebenen Route sowie bei den anderen in Frage kommenden Routen ist jeweils eine Ortstafel aufgestellt und bei der gegenständlich vorgeworfenen Tat ist der Beschwerdeführer direkt auf das Hinweisschild „Ortsende“ zugefahren, welches sich in seinem Blickfeld befinden musste. Bei der von Straßenverkehrsteilnehmern zu erwartenden Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer daher bewusst sein müssen, dass er sich in einem Ortsgebiet befindet. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis auch zu Recht die subjektive Tatseite als erfüllt angesehen.

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 5000,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorsieht (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Die Geschwindigkeitsübertretung liegt im unteren Bereich des § 99 Abs. 2d StVO 1960. Durch solche Geschwindigkeitsübertretungen werden die gesetzlich geschützten Interessen nicht unmaßgeblich beeinträchtigt, zumal Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit erfahrungsgemäß oftmals die Ursache für schwere Verkehrsunfälle darstellen. In Hinblick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist lediglich darauf hinzuweisen, dass eine überhöhte Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit nicht nur in der Mitte des Ortsgebietes, sondern auch gegen Ende des (ebenso verbauten) Ortsgebietes beeinträchtigen kann.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mangels Angaben des Beschwerdeführers wurde der Strafbemessung durch die belangte Behörde ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1500,00 € zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für ein Kind.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der belangten Behörde bereits berücksichtigt.

Unter Abwägung dieser Umstände ist die von der belangten Behörde festgelegte Strafe nicht als überhöht anzusehen. Inwiefern der Umstand, dass die Geschwindigkeitsübertretung gegen Ende des Ortsgebietes begangen wurde, eine Reduktion der ohnehin im untersten Bereich der Strafandrohungen festgesetzten Geldstrafe rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.

Gemäß § 20 VStG kann zudem die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit jedoch - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG dar (VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098 mwN).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).

8. Zu den Kosten:

Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.

Die Gesamtkosten (234,-- Euro) ergeben sich daher aus der verhängten und bestätigten Geldstrafe (180,-- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (18,-- Euro) sowie den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (36,-- Euro).

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergeben sich vielmehr aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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