LVwG N LVwG-AV-1029/001-2024

LVwG-AV-1029/001-2024Landesverwaltungsgericht12.12.2024

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Kosmetik; Befähigungsprüfung; Prüfungsergebnis; Feststellung; Zuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1029/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1029.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 26. Juni 2024, GZ. ***, betreffend die Feststellung, dass die fachlich praktische (Modul 1) Prüfung der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ am *** nicht bestanden wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch angeführte Rechtsnorm „§ 352 Abs. 9 GewO“ durch die Wortfolge „§ 352 Abs. 8 GewO“ ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Feststellungsbescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich, ***, *** (im Folgenden: belangte Behörde), ohne Geschäftszahl, vom 26.06.2024, wurde gemäß „§ 352 Abs. 9 GewO“ festgestellt, dass die von A, ***, *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), abgelegte fachlich praktische (Modul 1) Prüfung der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ nicht bestanden wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Prüfung von der Prüfungskommission, bestehen aus dem Vorsitzenden C sowie den Beisitzern D, E und F, einstimmig als „nicht bestanden“ bewertet worden sei. Dies sei in der Prüfungsniederschrift, welche von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigt wurde, vermerkt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der von der Prüfungskommission herangezogene Bewertungsbogen sich in einzelne Teilschritte gliedere und gegenständliche Prüfung bei einer Gesamtpunkteanzahl von 100 ab 61 Punkten als „bestanden“ zu werten sei. Die Beschwerdeführerin habe 62 Punkte und somit ein positives Prüfungsergebnis erreicht. Die belangte Behörde habe bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses neben der erreichten Punkteanzahl jedoch weitere Bewertungskriterien (Mindestpunkte in einzelnen Teilbereichen) herangezogen, was zu einem negativen Prüfungsergebnis geführt habe. In der Prüfungsordnung sei eine derartige Mindestpunkteanzahl in einzelnen Teilbewertungen nicht vorgesehen. Weiters habe die belangte Behörde nicht dargelegt, welche Kriterien die Prüfungskommission konkret für die negative Bewertung herangezogen habe, was den Bescheid auch mit einem formalen Mangel belaste.

Die Beschwerdeführerin beantragte den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass die Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ als bestanden zu bewerten sei, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Mit elektronischem Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2024 wurde durch eine Einladung der Prüfungstermin zur fachlich praktischen (Modul 1) Prüfung der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ am *** fristgerecht ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin trat am *** zur gegenständlichen Prüfung an. Prüfungsgegenstand war die fachgerechte Durchführung einer Tätowierung.

Die Prüfungskommission bestand aus C als Vorsitzenden sowie den Beisitzern D, E und F. Eine Niederschrift über die Prüfungsbeurteilung wurde angefertigt und von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigt. Das Prüfungsergebnis wurde einstimmig beschlossen und in der Niederschrift entsprechend vermerkt.

Die Prüfung der Beschwerdeführerin erfolgte nach der zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung geltenden Prüfungsordnung.

Gegenständliche Prüfung wurde von der Prüfungskommission einstimmig mit „nicht bestanden“ beurteilt. An der Notenfindung nahmen alle Kommissionsmitglieder teil und wurde darüber eine gemeinsame Niederschrift verfasst. Als „allfällige Bemerkung“ wurde vermerkt, dass die Mindestpunkte in Hygiene, Vermeidung von Kreuzkontamination und Farbverlauf nicht erreicht wurden. Das negative Prüfungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin unverzüglich mitgeteilt.

Mit elektronischem Schreiben vom 18.04.2024 hat die Beschwerdeführerin Einsicht in die Prüfungsunterlagen begehrt. Mit taggleicher Antwort der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Bewertungsblätter nicht öffentlich sind. Erläuternd wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass sie bei der Farbaufbringung (Farbverlauf), Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften sowie bei der Vermeidung von Kreuzkontamination die erforderlichen Mindestpunkte nicht erreichen konnte. Mit elektronischem Schreiben vom 02.05.2024 hat die Beschwerdeführerin um schriftliche Stellungnahme der Prüfungskommission sowie um Bescheidausfertigung ersucht.

Mit Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich, ohne Geschäftszahl, vom 26.06.2024 wurde das von der Prüfungskommission festgelegte negative Prüfungsergebnis betreffend die fachlich praktische (Modul 1) Prüfung der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ festgestellt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen in dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen über die Prüfungskommission, die Prüfungsbeurteilung und das Prüfungsergebnis waren der unbedenklichen Niederschrift über die durchgeführte Prüfung zu entnehmen.

Das Prüfungsergebnis wurde von der Prüfungskommission einstimmig beschlossen, wie in der Niederschrift vermerkt ist.

Der festgestellte Sachverhalt wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Soweit sich die Beschwerdeführerin jedoch gegen das Prüfungsergebnis wendet und Mängel in der Beurteilung der Prüfung releviert, waren darauf bezogene inhaltliche Feststellungen mit Blick auf die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht zu treffen.

Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

§ 28 Abs. 1 und 2:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gewerbeordnung 1994 (GewO):

§ 350:

„Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.“

§ 352 Abs. 3, 6, 8, 9, 11 und 12:

„[…]

(3) Prüfungskandidaten sind von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern.

[…]

(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.

[…]

(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.

(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.

[…]

(11) Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

(12) Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

[…]“

Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren (Tätowieren-Befähigungsprüfungs-ordnung):

§ 1:

„Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.“

§ 2:

„(1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),

2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und

3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

(2) Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für die praktische Prüfung (Modul 1), mündliche Prüfung (Modul 2) und schriftliche Prüfung (Modul 3) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.“

§ 3:

„(1) Die Befähigungsprüfung besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.

(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.

(4) Zur Prüfungskommission ist gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994 ein weiterer Beisitzer/eine weitere Beisitzerin beizuziehen, der/die als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt/Fachärztin für Dermatologie praktisch tätig ist.

(5) Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1: Praktische

Prüfung

Modul 3: Schriftliche

Prüfung

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2: Mündliche

Prüfung

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.“

§ 4:

„(1) Das Modul 1 umfasst den Gegenstand „Fachgerechte Durchführung einer Tätowierung“.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren erforderliche Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 durch die Bearbeitung von betrieblichen

Arbeitsaufträgen nachzuweisen.

(3) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine Tätowierung mit einer minimalen Größe von 15 cm x 15 cm oder 225 cm2 fertigzustellen. Dabei sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

1. Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist ein Motiv zu wählen, das aus Linien, Schattierungen, der Farbe schwarz und drei anderen Farben sowie mindestens einem Farbverlauf besteht,

2. die Schablone ist im Rahmen der Prüfung händisch zu erstellen,

3. das Motiv ist in Papierform mitzubringen und

4. innerhalb der Prüfungszeit ist auch eine Arbeitsdokumentation zu erstellen.

(4) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. eine Vorlage für das vom Kunden/von der Kundin gewünschte Motiv zu erstellen,

2. den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,

3. den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Tätowiervorgang fachgerecht und gemäß den

Ausübungsregeln vorzubereiten,

4. die Tätowierung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,

5. den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Tätowiervorganges zu versorgen,

6. den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,

7. Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,

8. die Lagerung bzw. Protokollierung von Tätowiermitteln (Verbrauchsmaterialien, Arbeitsmitteln und Pigmentfarben) sicherzustellen und

9. Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.

(5) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. Vorbereitungsgespräch: Korrekte Durchführung des Gesprächs inklusive Einwilligungserklärung,

2. Arbeitsplatzvorbereitung: Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften, Vermeidung von Kreuzkontaminationen, korrekte Handhabung der Pigmentfarben, Vorbereitung des Motivs, Vorbereitung der Schablone,

3. Ausarbeitung des fertiggestellten Tattoos: Platzierung, Linien, Schattierung, Farbeinbringung, Gesamteindruck, Versorgung bei Pausen und

4. Nachbereitung: Nachversorgung des Tattoos, Beratung über die Nachbehandlung und Pflegeempfehlung, Vollständigkeit und Richtigkeit der Arbeitsdokumentation, Nachbereitung des Arbeitsplatzes, gesetzeskonforme und den Ausübungsregeln entsprechende Müllentsorgung.

(6) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 6,5 Stunden zu beenden.

(7) Im Rahmen der Prüfung ist kein Cover Up (Überdeckung einer vorhandenen Tätowierung) zulässig.

(8) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die benötigten Arbeitsgeräte und Mittel mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Arbeitsgeräte und Mittel von der Verwendung ausschließen.

(9) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine Person mitzubringen, an der die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Diese Person hat vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Arbeiten einzuwilligen. Die Person ist vor Einwilligung über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl II Nr. 141/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2008.

(10) Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Arbeiten hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung jederzeit abzubrechen.“

§ 10:

„(1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.

(2) Das Modul 1 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde. Das Modul 2 ist positiv bestanden, wenn beide Gegenstände dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.

[…]“

„Anlage

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter §§ 4, 6, 7 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende

Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des § 2 in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

1. Kundenberatung und Motivplanung,

2. Ausübung der Tätowiertätigkeit,

3. Hygiene und

4. Organisation der betrieblichen Leistung.

[…]

Ausübung der Tätowiertätigkeit

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, die Tätowierung fachgerecht

und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Tätowiertechniken

–Linienführung

–Schattierung

–Farbverläufe

–Farbenlehre

–Stilrichtungen

–Arbeitsgeräte und deren Anwendung

–Berufsrelevante Materialien (zB Nadeln,

–Pigmentfarben)

–Relevante Hygienerichtlinien

–Kreuzkontamination

–Desinfektionsmittel und deren Anwendung

–Berufsrelevante medizinische Bereiche, wie

–insbesondere:

–Dermatologie

–Hautüberreizung

–Erste-Hilfe-Maßnahmen

–Wundversorgung

–Relevante Verordnungen, wie insbesondere:

–Ausübungsregeln für das Piercen und Täto-

–wieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-

–Gewerbebetreibende

–Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik

–und Massage durch Gewerbetreibende

–Schnellwarnsystem Rapex

Er/Sie kann

– die Hautbeschaffenheit der zu tätowierenden Körperstelle klar definieren und geeignete

Maßnahmen treffen (zB Stichtiefe, Auswahl der Farbmittel, Nadelkonfiguration, Motivwahl bzw. Tätowier-maschineneinstellung), um die Erstellung der fachgerechten Tätowierung zu gewährleisten.

–Tätowiermittel entsprechend der Herstellerangaben anwenden.

–beim Tätowieren die passende Nadelstärke einsetzen.

–beim Tätowieren die passende Tätowiertiefe berücksichtigen.

–Linien fachgerecht tätowieren.

–Schattierungen und Farbverläufe fachgerecht tätowieren.

–bei Unterbrechungen des Tätowiervorganges die Hygienerichtlinien einhalten (zB bei Pausen die Wunde entsprechend versorgen).

–den physischen Zustand des Kunden/der Kundin überwachen und bei Bedarf unterstützende Maßnahmen setzen.

–bei Bedarf Erste-Hilfe-Maßnahmen setzen.

–bei Komplikationen während des Tätowiervorganges entsprechende Maßnahmen setzen.

–passende Desinfektionsmittel auswählen und anwenden.“

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung):

§ 1:

„Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Meisterprüfungen und die Befähigungsprüfungen für sonstige reglementierte Gewerbe.“

§ 4:

„(1) Die zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.

(2) Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.

(3) Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.“

§ 10:

„Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung eines Moduls das entsprechende Modulprüfungszeugnis (Anlage 2 und 3) sowie bei Vorlage aller erforderlichen Modulzeugnisse durch den Prüfungskandidaten das entsprechende Meisterprüfungszeugnis oder das Prüfungszeugnis für andere reglementierte Gewerbe (Anlage 4 und 5) auszustellen. Die Mitunterfertigung des jeweiligen Modulprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig.“

Rechtliche Erwägungen:

Zum Prüfungsergebnis:

Gemäß § 352 Abs. 8 GewO hat die Meisterprüfungsstelle für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 352 Abs. 9 GewO kann die Prüfungskommission bei lediglich teilweiser Bestehung der Prüfung unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde stellte mit Bescheid (ohne Geschäftszahl) vom 26.06.2024, „gemäß § 352 Abs. 9 GewO“ fest, dass die fachlich praktische (Modul 1) Prüfung der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ am *** nicht bestanden wurde.

Gegenständlich kann es sich nur um einen Feststellungsbescheid gemäß § 352 Abs. 8 GewO und nicht wie im Bescheid angegeben um einen Feststellungsbescheid gemäß § 359 Abs. 9 GewO handeln, weil ein negatives Prüfungsergebnis und nicht das Ergebnis einer zum Teil bestandenen Prüfung festgestellt wurde.

Nach den Feststellungen hat die Beschwerdeführerin gegenständliche Prüfung nicht bestanden, weil die Mindestpunkte in Hygiene, Vermeidung von Kreuzkontamination und Farbverlauf nicht erreicht wurden. Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Ansicht, die negative Beurteilung der Prüfungskommission sei inhaltlich unrichtig. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass der von der Prüfungskommission herangezogene Bewertungsbogen sich in einzelne Teilschritte gliedere und gegenständliche Prüfung bei einer Gesamtpunkteanzahl von 100 ab 61 Punkten als „bestanden“ zu werten sei. Die Beschwerdeführerin habe 62 Punkte und somit ein positives Prüfungsergebnis erreicht. Die belangte Behörde habe bei der Bewertung des Prüfungsergebnisses neben der erreichten Punkteanzahl jedoch weitere Bewertungskriterien (Mindestpunkte in einzelnen Teilbereichen) herangezogen, was zu einem negativen Prüfungsergebnis geführt habe. In der Prüfungsordnung sei eine derartige Mindestpunkteanzahl in einzelnen Teilbewertungen nicht vorgesehen. Mit Bescheid wurde dieses Prüfungsergebnis festgestellt. Damit wird im Ergebnis die inhaltliche Beurteilung der Prüfung durch die Prüfungskommission bekämpft. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Feststellungsverfahren nach § 352 Abs. 8 GewO (auch nach Abs. 9) eine inhaltliche Überprüfung oder gar Abänderung des Prüfungsergebnisses nicht vorgesehen und die belangte Behörde dazu auch nicht berechtigt ist (vgl. LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12; LVwG Niederösterreich 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/ Höllbacher, GewO4 § 352 Rz 12).

Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid wurde nicht über ein Prüfungsergebnis inhaltlich abgesprochen. Die belangte Behörde war vielmehr bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung, an die Entscheidung der Prüfungskommission gebunden (vgl. LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Prüfungsentscheidungen Gutachten und nicht Bescheide (sog. Gutachtenstheorie), es besteht sohin kein Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels bei einem Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Prüfungskommission betreffend das Prüfungsergebnis (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/04/0175; VwGH 19.01.1994, 93/12/0325). Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist der Behörde und dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt. Geprüft werden kann nur, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/04/0175, 19.01.1994, 93/12/0325)

Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage, ob die Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich als belangte Behörde in einem Verfahren gemäß § 352 Abs. 8 GewO, das mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid abgeschlossen wurde, berechtigt war, die von der Prüfungskommission getroffene Prüfungsentscheidung inhaltlich und hinsichtlich der Prüfungsabwicklung nachzuprüfen oder sogar ein anderes Prüfungsergebnis mit Bescheid festzustellen, zu negieren. Ein Recht der Meisterprüfungsstelle, das Ergebnis einer vor der Prüfungskommission abgelegten Prüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen und bescheidmäßig ein anderes Prüfungsergebnis festzusetzten, kann aus der Bestimmung des § 352 Abs. 8 leg. cit. nicht abgeleitet werden. Die Meisterprüfungsstelle hat im Falle des § 352 Abs. 8 leg. cit. ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vorliegen oder nicht. Die Beurteilung erstreckt sich also darauf, ob alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden. Es ist nicht zu beurteilen, warum ein Prüfungsgegenstand positiv oder negativ bewertet wurde, sondern nur, ob ein positives oder negatives Prüfungsergebnis vorliegt (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352, Rz 12).

Gemäß Art. I Abs. 3 Z 6 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, nicht anzuwenden, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt. Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, dass bei Prüfungen die relevanten Umstände (Kenntnisse) durch persönliche Leistungen des zu Prüfenden festgestellt werden sollen, nicht jedoch durch ein Beweisverfahren, wie es das AVG vorsieht (VwGH 28.09.1993, 93/12/0224).

Die Beurteilung der vom Prüfling erbrachten Leistungen bleibt bereits im Hinblick darauf, dass die Leistung für eine nachträgliche Beurteilung nur begrenzt nachvollziehbar ist, dem fachkundigen Prüfer vorbehalten, sodass der Prüfungsbeurteilung der Charakter eines Werturteiles des Prüfers zukommt (vgl. LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12; LVwG Niederösterreich 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; Stolzlechner/Müller/Seider/ Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz 12). Die Rechtmäßigkeitskontrolle bei solchen Prüfungen, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil des fachkundigen Prüfers überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, hat sich demnach auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH vom 22.11.2000, 98/12/0020, 19.04.1995, 93/12/0264).

Insoweit sich die Beschwerdevorbringen auf den Prüfungsablauf und die Abwicklung der Prüfung beziehen und die Beschwerdeführerin hier schwere Mängel sieht (beispielsweise eine fehlerhafte Zusammensetzung oder Befangenheit der Kommission, eine Beurteilung der Prüfung in Widerspruch zur Prüfungsordnung), ist auszuführen, dass es nicht Aufgabe der Meisterprüfungsstelle ist, derartige Mängel gemäß § 352 Abs. 8 GewO zu beurteilen.

Gemäß § 352 Abs. 11 GewO können Prüfungen oder einzelne Module, deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweisen, vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden. Die Prüfung, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist, obliegt daher gemäß § 352 Abs. 11 leg. cit. dem Landeshauptmann. Für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Befähigungsprüfung, die sich auf die Prüfung der Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften zu beschränken hat, ist daher ausschließlich der Landeshauptmann zuständig (vgl. LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12; LVwG Niederösterreich 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022).

Es ist daher nicht Aufgabe der Meisterprüfungsstelle, im Verfahren gemäß § 352 Abs. 8 GewO etwaige Mängel in der Abwicklung der Prüfung festzustellen (vgl. LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12; LVwG Niederösterreich 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022). Gleiches gilt für die Prüfungsbefugnis nach § 352 Abs. 9 GewO.

§ 352 Abs. 11 GewO bietet einen ausreichenden Rechtsschutz, um negative Rechtsfolgen einer mit derartigen Mängeln behafteten Prüfungsentscheidung zu beseitigen, wenn bei der Abwicklung der Prüfung, und damit dem Zustandekommen der Prüfungsentscheidung als Gutachten, wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden (vgl. LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12).

Zusammengefasst ist die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung daher nicht zu beanstanden. Eine inhaltliche Überprüfung oder gar Abänderung des Prüfungsergebnisses ist im Verfahren nach § 352 Abs. 8 GewO nicht vorgesehen und ist die belangte Behörde dazu auch nicht berechtigt. Für die Überprüfung der Prüfungsabwicklung und insofern behaupteter Mängel ist nicht die Meisterprüfungsstelle, sondern der Landeshauptmann gemäß § 352 Abs. 11 leg. cit. zuständig.

Zum Verfahrensmangel:

Als Verfahrensfehler führt ein Begründungsmangel dann zur Aufhebung eines letztinstanzlichen Bescheides, wenn eine Begründung gänzlich fehlt oder eine auf den konkreten Fall bezogene Begründung der Hauptfrage oder auch nur einer Vorfrage vollständig fehlt. Auch Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079).

Hinsichtlich der angezeigten mangelnden Begründung des gegenständlichen Bescheides wird auf den Umstand verwiesen, dass die belangte Behörde die Kriterien, welche die Prüfungskommission konkret für die negative Bewertung herangezogen hat, nicht festzustellen hatte. Ihr obliegt es ausschließlich zu prüfen, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist. Eine mangelnde Begründung des Bescheides liegt sohin nicht vor.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auch im Wesentlichen unstrittig und wurde auch keine mündliche Verhandlung von einer der Parteien beantragt.

Die Beschwerde war unter Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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