LVwG N LVwG-S-2288/001-2023

LVwG-S-2288/001-2023Landesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Gesundheitsrecht; Arzneiwareneinfuhr; Verwaltungsstrafe; Verschulden; Sorgfaltspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2288/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2288.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6.10.2023, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10 Euro bestätigt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19, § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 80 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt, weil sie eine Arzneiware, nämlich 20 Stück *** (*** 100 mg) per Fernkommunikationsmittel bestellt und am 18.9.2023 vom Versender B aus *** im Postversand (Flugverkehr) in das Bundesgebiet eingebracht hat, obwohl dafür keine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vorhanden war (Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010).

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes *** vom 18.9.2023.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass dieses Medikament in Italien zugelassen sei und sie – in einem offenen Europa lebend – davon ausgegangen sei, dass es kein Problem sei, es in Italien zu bestellen und in Österreich zu verwenden. Sie bitte um Nachsicht, da es sich um ein Wurmmittel handle, welches keine gefährlichen Toxine beinhalte, und da sie es nicht an Dritte weitergeben, sondern ein persönliches und akutes Problem lösen habe wollen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, die näheren Umstände des Bestellvorganges darzulegen und dazu Beweisunterlagen (z.B. Kaufvertrag, Bestellbestätigung, Lieferschein, Rechnung, sonstige Korrespondenz) zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin hat geantwortet, dass sie keine Beweisunterlagen besitze; sie habe das Medikament in der Nacht auf einem italienischen Onlineportal bestellt und tags darauf, nachdem sie von einer Ärztin die erforderlichen Medikamente erhalten habe, nicht mehr die Möglichkeit der Abbestellung gehabt, weil sie die Internetseite nicht mehr gefunden habe. Ihr sei überhaupt nicht bewusst gewesen, dass sie gegen ein Gesetz verstoßen habe und bereue zutiefst ihre unüberlegte Handlung, die aber aus dem Horror festzustellen, dass sie Parasiten habe, entstanden sei; sie habe sich geschämt bzw. sei panisch gewesen und hoffe auf Nachsicht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts *** am 18.9.2023 im Postverteilzentrum in *** wurde eine an die Beschwerdeführerin, eine italienische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Österreich, an ihrer Wohnadresse (***, ***) adressierte Postsendung von B aus , beinhaltend 20 Stück *** ( 100 mg), somit eine Arzneiware der Position 3004 3900 des Zolltarifs, beschlagnahmt.

Die Beschwerdeführerin hatte diese in Österreich rezeptpflichtige Arzneiware zuvor daheim im Fernabsatz auf einer „italienischen Internetseite“ bestellt. Dass es sich dabei um eine legale italienische (Versand-)Apotheke gehandelt hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin war fälschlich im Glauben, die Ware werde aus Italien geliefert. Sie hatte keine Einfuhrbescheinigung und sich vor der Bestellung nicht erkundigt, ob diese Einfuhr nach Österreich gesetzlich zulässig ist oder nicht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige samt Lichtbildern und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass *** eine Arzneiware ist, ergibt sich aus der zolltariflichen Nomenklatur (wonach es sich um Waren der Position 3004 3900 handelt), der gegenständlichen Beurteilung des Zollamtes *** (der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist) und einer Abfrage im Arzneispezialitätenregister des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen; es bedarf zudem, wie sich aus der Rezeptpflichtverordnung ergibt, einer ärztlichen Verschreibung. Die Beschwerdeführerin konnte zum Bestellvorgang keinerlei Beweise (z.B. Kaufvertrag, Bestellbestätigung, Lieferschein, Rechnung, sonstige Korrespondenz) vorlegen, und Ursprung und Inhalt der Webseite, wie sie die Beschwerdeführerin vorgefunden hat, konnte nicht rekonstruiert werden, da die Beschwerdeführerin dazu keine Screenshots, Ausdrucke o.ä. vorgelegt hat. Dass sie die Arzneiware im Internet bestellt hat und es sich um keine österreichische (Versand-)Apotheke gehandelt hat, stellt die Beschwerdeführerin ebenso wenig in Abrede wie den Umstand, dass sie keine Einfuhrbescheinigung hatte und sich vor der Bestellung nicht an geeigneter Stelle über deren Zulässigkeit erkundigt hat.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl I Nr. 79/2010 idF BGBl I Nr. 163/2015) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:

nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

(…) Waren der Position 3004,

(…)

Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 AWEG 2010 ist für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 7 AWEG 2010 gelten die §§ 3 bis 10 u.a. nicht für Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR bezogen werden und dort in Verkehr gebracht werden dürfen.

Gemäß § 11 Abs. 3 AWEG 2010 hat der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z. 7 über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Bezug von Arzneispezialitäten, die in der EWR-Vertragspartei, aus der sie bezogen werden, der Rezeptpflicht unterliegen, ist eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorzulegen.

Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

Das Beziehen von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden, ist nach § 17 Abs. 1 AWEG 2010 als Einfuhr im Sinne des § 3 Abs. 1 AWEG 2010 zu qualifizieren. Diese beiden Bestimmungen stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs. 1 AWEG 2010 als auch § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs. 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Im gegenständlichen Fall war nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie entgegen § 3 Abs. 1 lit. c AWEG 2010 über keine Einfuhrbescheinigung verfügte, die oben näher bezeichnete Arzneiware in das Bundesgebiet eingeführt hat. Die in § 11 Abs. 1 Z. 7 AWEG 2010 normierte Ausnahme liegt nicht vor, da sie die verfahrensgegenständliche Arzneiware nicht über eine inländische öffentliche Apotheke bezogen hat.

Durch die Einfuhr der Arzneiware aus ***, also dem Nicht-EWR-Raum, ohne Einfuhrbescheinigung ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, handelt es sich, zumal zum angelasteten Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Eine Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, hätte sie glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der bzw. die Beschuldigte dabei initiativ alles darzutun, was für seine bzw. ihre Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er bzw. sie alle Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237).

Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie sei davon ausgegangen, dass das in Italien zugelassene Medikament aus Italien per Internet bestellt und in Österreich verwendet werden dürfe.

Mit der ausdrücklichen Verbotsregelung des grenzüberschreitenden Bezugs von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden, wie etwa im Internet, sollte laut Materialien zu § 17 AWEG 2010 (773 BlgNR 24. GP) das hohe Risiko reduziert werden, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln, insbesondere im Wege des Internets, verbunden ist. Wegen dieses hohen Risikos ist bei einem Erwerb von Medikamenten, die wie im gegenständlichen Fall oral eingenommen werden, via Internet erhöhte Vorsicht geboten bzw. eine besondere Sorgfaltspflicht gegeben. Wenn schon – wie hier – vor der Bestellung keine Beratung durch Arzt oder Apotheke stattfand, hätte ein einsichtiger, besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis der Beschwerdeführerin im Wege der Recherche leicht erfahren können, dass es sich beim gegenständlichen Wirkstoff um eine in Österreich rezeptpflichtige Arzneiware handelt. Die Beschwerdeführerin hätte daher bei sorgfältigem Verhalten sehr wohl erkennen können, dass sie eine solche im Internet erwirbt und nach Österreich einführen lässt, und sich erkundigen müssen, ob sie dies ohne Involvierung einer österreichischen Apotheke oder ohne irgendwelche Bescheinigungen überhaupt tun darf. Weiters ist von einer mündigen Verbraucherin zu erwarten, dass sie sich, wenn sie einen Vertrag mit einem Onlinehändler – noch dazu über ein Produkt, das sie schlucken will und das ihre physiologischen Vorgänge beeinflussen soll – abschließt, informiert, ob dieser vertrauenswürdig ist. Im gegenständlichen Fall wusste aber die Beschwerdeführerin offenbar nicht, wer eigentlich ihr Vertragspartner ist, wo dieser in Wahrheit ansässig ist, woher dieser die Ware liefert und ob dieser seinen Sitz bzw. den Versandort etwa im (EWR-)Ausland hat, um irgendetwas zu umgehen. Dass die italienische Webseite das Sicherheitslogo gemäß Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG aufgewiesen hätte (es sich also um eine legale Apotheke gehandelt hätte), wurde nicht erwiesen. Da die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren diesbezüglichen Erkundigen unterlassen hat, ist ihr jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten. Ein vorsätzliches Verhalten, also dass sie es tatsächlich ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass sie Arzneiwaren aus dem Nicht-EWR-Raum einführt, konnte nicht erwiesen werden; dies hat auch die belangte Behörde offenbar erkannt, da sie den in der zuerst ergangenen – und dann durch den Einspruch außer Kraft getretenen – Strafverfügung vom 19.9.2023, ***, noch enthaltenen Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung und den damit verbundenen Verfallsausspruch fallen gelassen hat und beides im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis nicht mehr aufscheint. Eine vorsätzliche Tatbegehung oder ein Verfall der beschlagnahmten Ware war somit nicht Thema im nunmehrigen Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vor dem Landesverwaltungsgericht.

Es liegt auch kein unverschuldeter Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich nämlich jedermann mit den einschlägigen Normen bzw. in Betracht kommenden Verhaltensregeln seines Tätigkeitsfeldes – und zwar nicht nur des beruflichen, auch des privaten – auseinanderzusetzen; dies gilt z.B. für eine Bauführung (VwGH 24.11.1987, 87/05/0126), die Ausübung der Jagd (VwGH 26.4.1989, 89/03/0028), die Teilnahme am Straßenverkehr (VwGH 21.9.2006, 2006/02/0200) oder auch das Inverkehrbringen von Arzneispezialitäten (VwGH 20.11.2013, 2012/10/0237). Sofern daher der Erwerb von Arzneiwaren bei Onlinehändlern anstatt bei legalen Apotheken vorgenommen wird, hat sich die jeweilige Person bei den zuständigen Stellen über die geltende Rechtslage, insbesondere die Bestimmungen des AWEG 2010, zu informieren. Dieser Erkundungspflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei wegen ihres Parasitenbefalls überfordert bzw. panisch gewesen und habe deshalb die Arzneiware nachts im Internet bestellt, so versucht sie sich auf § 6 VStG zu berufen, wonach eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Für das Vorliegen dieses Schuldausschließungsgrundes ist derjenige beweispflichtig, der ihn behauptet. Die Judikatur ist bei der Annahme einer Notstandssituation restriktiv. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer, die Lebensmöglichkeiten unmittelbar bedrohender Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Die begangene Tat musste das einzige Mittel sein, um der schweren unmittelbaren Gefahr zu begegnen. Das Vorliegen einer Notstandssituation ist im gegenständlichen Fall schon deshalb zu verneinen, weil die Einfuhr einer Arzneiware im Internet, die allein für den Postweg schon einige Zeit in Anspruch nimmt, bei weitem nicht das einzige Mittel war, der hier vorliegenden Gesundheitsgefahr durch Wurmbefall zu begegnen; wie sich gegenständlich gezeigt hat, war durch den Arzt- bzw. Apothekenbesuch am nächsten Tag wesentlich schneller Abhilfe zu schaffen.

Die angelastete Verwaltungsübertretung hat die Beschwerdeführerin aus all diesen Gründen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist nicht unerheblich. Das durch das AWEG 2010 geschützte Rechtsgut, nämlich der Schutz von Patientinnen und Konsumentinnen durch die Gewährleistung sicherer, qualitativ hochwertiger und wirksamer Arzneiwaren sowie die Reduktion des hohen Risikos, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln, insbesondere auch im Wege des Internets, verbunden ist (vgl. abermals 773 BlgNR 24. GP), ist von hoher Bedeutung, was den Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007). Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin, die ihrer Erkundigungspflicht nicht entsprochen hat, ist nicht nur geringfügig. Da somit die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht. Andererseits fällt der Beschwerdeführerin keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, da ihr Verhalten zwar nicht sorgfältig, aber zumindest in der gegebenen Situation des Parasitenbefalls menschlich nachvollziehbar war. Ihre bisherige Unbescholtenheit und ihre Schuldeinsicht wurde von der belangten Behörde ohnehin schon mildernd gewertet, dazu kommt noch mildernd (vgl. § 19 VStG i.V.m. § 34 Abs. 1 StGB), dass sie die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum bzw. unter zumindest notstandsähnlichen Umständen begangen hat. Unter Berücksichtigung all dessen sowie von nicht unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen erachtet das erkennende Gericht eine Strafherabsetzung auf das im Spruch angeführte Maß als angemessen. Eine noch weiter gehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin in Hinkunft erfolgreich von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG), sodass er mit 10 Euro unverändert bleibt.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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