projekte
LVwG-AV-764/001-2024•LVwG N LVwG-AV-764/001-2024
LVwG-AV-764/001-2024Landesverwaltungsgericht09.12.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Aufforderungsbescheid; gesundheitliche Eignung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, , D-, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23.5.2024, ***, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 24 Abs. 4 Führerscheingesetz - FSG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs. 4 FSG binnen vier Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A (Code 79.03, 79.04) und B noch gegeben sei, und darauf hingewiesen, dass die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden müsse, falls sie dieser Aufforderung keine Folge leiste. Die Behörde begründete ihre Bedenken an der gesundheitlichen Eignung mit Polizeiberichten, wonach die Beschwerdeführerin am 31.12.2022, 22.2.2023, 26.2.2023 und 5.2.2024 durch unsichere Fahrweisen aufgefallen sei und am 1.3.2023 an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei; sie habe Ladungen zum Amtsarzt keine Folge geleistet.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.6.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorfälle weit zurücklägen und es keine aktuellen Vorkommnisse gäbe, die einen solchen Bescheid ausreichend begründen würden; von einer Ladung habe sie nichts gewusst, und die weiteren Termine habe sie aufgrund der Verhinderung ihres Anwalts, dessen Anwesenheit sie für notwendig erachte, nicht einhalten können.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt zur Entscheidung vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Aufgrund der Aktenlage steht Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A (Code 79.03, 79.04) und B. Laut Zentralem Melderegister hatte sie bis 23.7.2024 ihren Hauptwohnsitz in *** im Bezirk ***, dann ist sie laut eMRA-X- Auskunft nach *** verzogen und seitdem nicht mehr in Österreich gemeldet.
Laut Meldung der Polizeiinspektion *** vom 2.3.2023 wurde die Beschwerdeführerin als Kfz-Lenkerin am 31.12.2022, am 22.2.2023 und am 26.2.2023 wegen „sehr unsicherer Fahrweise“ jeweils polizeilich angehalten; im letztgenannten Fall existieren im Nachfahren aufgezeichnete Videos, die zeigen, wie sich der Pkw bei Dunkelheit ohne Vorhandensein eines Gegenverkehrs manchmal auf der rechten Fahrspur, manchmal mittig und zweimal zum linken Fahrbahnrand hin bewegt. Eine Alkoholisierung wurde nicht erwiesen, aber zumindest in den ersten beiden Fällen hat sie Hunde ungesichert transportiert. Aufgrund von drei Vormerkdelikten (Ladungssicherung) war ihr die Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2023 für drei Monate entzogen. Laut einem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 29.2.2024 ist die Beschwerdeführerin am 2.2.2024 nach „pendelartiger, unkontrollierter Fahrweise“ angehalten worden. Seitdem sind keine Vorfälle mehr aktenkundig. Die Beschwerdeführerin weist zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen auf, hauptsächlich wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 2023, mangelhafter Ladungssicherung bis 2023, Parkdelikten bis 2024 und Verstößen gegen das Hundehaltegesetz und das Tierschutzgesetz; gegen § 7 StVO ist nur ein Verstoß aus dem Jahr 2023 vorgemerkt. Terminvorschlägen der belangten Behörde zu einer amtsärztlichen Untersuchung zwischen Ende März und Mai 2024 ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Vorausgeschickt sei, dass die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben war, da die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit ihren Hauptwohnsitz noch in deren Sprengel und noch nicht in Deutschland hatte. Damit ist auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gegeben (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0114). Eine (neuerliche) Ladung der Beschwerdeführerin zur belangten Behörde wäre jedoch gemäß § 19 Abs. 1 AVG nicht zulässig, solange sie nicht ihren Aufenthalt (wieder) in deren Amtsbereich hat.
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die (...)
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), (...)
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. (...)
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (…)
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Entscheidung über eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht: im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung) nach wie vor begründete Bedenken bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Es ist Aufgabe der Behörde, begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG nachvollziehbar darzulegen, und es bedarf keines diesbezüglichen „Gegenbeweises“ des Inhabers der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 27.1.2015, 2012/11/0233). Allerdings muss den Bedenken eine gewisse Gravität innewohnen und rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/11/0023, mwN) und vermag ein mehr als eineinhalb Jahre altes Gutachten keine „begründeten Bedenken“ gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2019/11/0032). Die Nichtbeachtung von Ladungsbescheiden hat der Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichend für das Bestehen „begründeter Bedenken“ angesehen (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0023). Die Verkehrsverstöße der Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 bis 2023, hauptsächlich Geschwindigkeits- und Parkdelikte, sind zwar viele, aber nicht von einer Art bzw. Schwere, dass der Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung begründet wäre (vgl. den aus § 17 Abs. 1 FSG-GV ableitbaren Maßstab, wonach von mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder bei mehreren Vorentziehungen gesprochen werden kann, was beides hier nicht der Fall ist), und die mangelhafte Ladungssicherung als Vormerkdelikt führte als Vormerkdelikt ohnehin schon zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.
Die in den von der belangten Behörde herangezogenen Polizeiberichten aufgezeigten Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot können zwar unter bestimmten Voraussetzungen Übertretungen von § 7 StVO 1960 darstellen und allenfalls Anlass zu Zweifeln an der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin (in Hinblick auf § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG) geben, aber einerseits wurde offenbar nur ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 StVO aus dem Jahr 2023 tatsächlich geahndet, sodass aus diesem einen Vorfall kein Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit abzuleiten ist, und andererseits ergibt sich daraus ein substanzieller Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 24.5.2023, Ra 2022/11/0119), also nahezu zwei Jahre nach den in den Polizeiberichten erwähnten Vorfällen aus den Jahren 2022 und 2023 bzw. etwa zehn Monate nach dem Vorfall aus dem heurigen Februar, infolge ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, Kfz der Klassen AM, A und B zu lenken, nicht (vgl. dazu VwGH 2.3.2010, 2006/11/0125); mit durchaus großer Wahrscheinlichkeit konnte die Fahrweise in ihrem Fall genauso gut auf eine Ablenkung durch die in ihrem Kfz (teilweise ungesichert) transportierten Hunde oder durch irgendetwas anderes (z.B. Radio, Handy etc.) zurückzuführen sein.
Es fehlt daher im Ergebnis aufgrund ausreichender aktueller Bedenken an den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die auch von keiner Partei beantragt worden ist – konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG stellt eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0086).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.