LVwG N LVwG-AV-638/001-2024

LVwG-AV-638/001-2024Landesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

Sozialrecht; Grundversorgung; Anspruchsberechtigung; Hilfsbedürftigkeit; Schutzbedürftigkeit; Säumnisbeschwerde;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-638/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.638.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des A, in ***, vertreten durch die B GmbH, in ***, ***, ***, ***, ***, ***, betreffend den Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz vom 12. Dezember 2022, zu Recht:

I.Erkenntnis

1. Der Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

II.Beschluss

1. Der Antrag auf Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

I.:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 8 Abs. 3 NÖ Grundversorgungsgesetz

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

II.

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Der verfahrenswesentliche Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 - bei der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung – Abteilung IVW2 Koordinationsstelle für Ausländerfragen (im Folgenden nur: der belangten Behörde) am selbigen Tag eingelangt - beantragte Herr A (im Folgenden nur: der Beschwerdeführer) vertreten durch die B GmbH die bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des ihn betreffenden Grundversorgungsanspruchs, die unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht (Art 47 GRC iVm Art 20 und Art 26 Aufnahmerichtlinie), sowie Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 wurde betreffend dieses Antrages eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Diese wurde durch das Erkenntnis des NÖ LVwG vom 09. Februar 2023, Zl. LVwG-AV-3/001-2023, zurückgewiesen, da die Entscheidungsfristen der belangten Behörde bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht verstrichen waren.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl LVwG-AV-143/001-2024, welches mit Erkenntnis vom 7. Mai 2024 beendet wurde, wurde nachgewiesen, dass die B GmbH bevollmächtigt ist, den Beschwerdeführer zu vertreten.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 wurde die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde eingebracht. Zugleich wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem Unionsrecht zurückgezogen, sodass nunmehr zwei offene Anträge bestehen. Es ist dies zum einen der Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen eines Grundversorgungsanspruches und zum anderen der Antrag über die bescheidmäßige Entscheidung über einen Geldersatz in Höhe der Sozialhilfe für seine rechtswidrig vorenthaltenen Grundversorgungsleistungen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Im Konkreten wurde vorgebracht, dass mit 12. Dezember 2022 ein Antrag auf Aufnahme in die Landesgrundversorgung gestellt worden sei.

Darin sei ausführlich und glaubwürdig dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund akuter Obdachlosigkeit und unterlassener Versorgung in seinen in Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei bzw. eine Verletzung seiner Rechte unmittelbar gedroht habe.

Die Behörde habe trotz Verstreichen der 6-monatigen Entscheidungspflicht bisher nicht auf seinen Antrag reagiert und er habe während seines gesamten Asylverfahrens in unverhältnismäßiger Weise keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Deshalb sei die gegenständliche Säumnisbeschwerde eingebracht worden.

Unter Hinweis auf höchstgerichtliche Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer während seines ganzen asylrechtlichen Verfahrens nicht versorgt worden sei. Eine Krankenversicherung habe er lediglich seit dem 23. Dezember 2023. Er habe kein Einkommen zur Existenzsicherung gehabt und sei durch Abhängigkeitsverhältnisse in eine sehr prekäre Situation getrieben worden. Mittlerweile habe er den Status eines Asylberechtigten.

Es wurde beantragt, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einen Bescheid über den Antrag der beschwerdeführenden Partei zu erlassen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten zu den Zahlen ***, *** und *** sowie durch Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift zur öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Rechtssache LVwG-AV-143/001-2024 vom 16. April 2024.

Bei Übermittlung der verfahrensgegenständlichen behördlichen Akten wurde durch die belangte Behörde eine Stellungnahme abgegeben. Dieses Schreiben vom 9. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 19. September 2024, welches wiederum am 20. September 2024 ergänzt wurde. Mittels Korrespondenz zum Bundesministerium für Inneres, Sektion V, Referat V/B/9/a stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachforschungen dahingehend an, ob bezüglich dem Beschwerdeführer eine Zuweisung nach Art. 4 (1) Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt ist. Die Ergebnisse dieser Ermittlungsmaßnahmen wurden den Parteien mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht und zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen behördlichen Akteninhalt zu den Zahlen ***, *** und *** sowie aus der Verhandlungsschrift zur öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Rechtssache LVwG-AV-143/001-2024 vom 16. April 2024.

Der Beschwerdeführer stellte am 9. November 2022 einen Asylantrag. Am selben Tag wurde das Verfahren zugelassen. Mit Bescheid vom 29. August 2023 erfolgte eine positive Entscheidung über diesen Asylantrag. Dies ergibt sich aus den dem behördlichen Akt *** inneliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (im Folgenden kurz: GVS-Auszug).

Der Beschwerdeführer war von 23. Dezember 2022 bis 20. September 2023 der Grundversorgungsstelle Erstaufnahmezentrum Ost Traiskirchen zugeordnet. Ab 20. September 2023 bis 29. Dezember 2023 war der Beschwerdeführer der Grundversorgungsstelle *** zugeordnet. Dies ergibt sich aus den dem behördlichen Akt *** inneliegenden GVS-Auszug.

Eine dem § 6 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund (GVG-B) entsprechende Zuweisung an das Land Niederösterreich erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer hat von 23. Dezember 2022 bis 20. September 2023 Grundversorgung seitens des Bundes und von 20. September 2023 bis 03. Oktober 2023 von der Landes-Grundversorgungsstelle Wien bezogen. Dies ergibt sich aus den dem behördlichen Akt *** inneliegenden GVS-Auszug sowie der nach Anfrage des Gerichtes eingelangten E-Mails eines Mitarbeiters des Bundesministeriums für Inneres, Sektion V – Migration und Internationales, Referat V/B/9/a – Rechts- und Grundsatzangelegenheiten Grundversorgung vom 08.10.2024 sowie vom 10.10.2024.

5. Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetz lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, sowie Staatenlose;

[…]

4. Grundversorgungsstellen: Stellen, die in den Ländern und beim Bund mit der Umsetzung und Vollziehung der Grundversorgungsvereinbarung betraut sind;

5. Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von leistungsempfangenden Personen, die das Land Niederösterreich oder eine durch Vertrag zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung bzw. Person betreibt;

6. Individuelle Unterkünfte: Wohnräume, die von der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person selbst in Bestand genommen werden.

[…]

§ 3

Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen

(1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern

1. die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen;

2. die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und

3. keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 vorliegen.

(2) Trotz Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde:

1. die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;

2. die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als Niederösterreich zur Betreuung zugewiesen wurden;

3. die Grundversorgungsleistungen in Niederösterreich beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;

[…]

§ 4

Hilfs- und Schutzbedürftigkeit

(1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.

(2) Schutzbedürftig sind

1. Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;

2. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;

3. Fremde, bei denen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Aufenthaltsrecht durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung entstanden ist;

4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

5. Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und

6. Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

(3) Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 oder 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 verfügen, können die in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe gewährt werden, sofern deren Lebensbedarf im Sinne des Abs. 1 nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und dies zur Vermeidung besonderer sozialer Härte im Einzelfall unerlässlich ist.

§ 8

Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen

[…]

(3) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 16

Antragstellung

(1) Grundversorgungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Kommt die Hilfe suchende Person der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung nach, gilt dies als Antrag.

(2) Bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach einer asylbehördlichen Einstellung oder sonstigen Wiedererlangung der Asylwerbereigenschaft oder bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist für die abermalige Gewährung von Grundversorgungsleistungen ein neuerlicher Antrag zu stellen.

§ 17

Zuständigkeit

(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.

(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:

1. wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:

a)Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);

b)Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);

c)Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);

d)(entfällt durch LGBl. Nr. 41/2024)

2. über

a)Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);

b)Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);

c)Ersatzansprüche Dritter (§ 15);

d)Leistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.

6. Erwägungen:

6.1. Zur Säumnis der belangten Behörde

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Eine Säumnisbeschwerde ist nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (vgl. VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung der Antragstellerin kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über ihren Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde eine etwaig unterlassene Mitwirkung der Antragstellerin würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0089).

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).

Die Antragstellung erfolgte am 12. Dezember 2022 und wurde noch kein Bescheid erlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verzögerung der Entscheidung auf einen dem Antragsteller zuzurechnenden Umstand beruhen, ergeben sich aus den vorgelegten Akten nicht. Es ist sohin von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde auszugehen, und ist die Säumnisbeschwerde sohin berechtigt und weder zurück- noch abzuweisen.

Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder Abweisung der Säumnisbeschwerde vor, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs 7 VwGVG vorzugehen. Es ist hinreichend, aber auch im Hinblick auf § 29 Abs 1 VwGVG geboten, dass das VwG in der Begründung seiner Sachentscheidung offenlegt, weshalb es davon ausgeht, die Zuständigkeit sei übergegangen (Vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 193 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).

Aufgrund der wie oben ausgeführt vorliegenden Säumnis und der Vorlage der am 5. Dezember 2023 eingebrachten Säumnisbeschwerde mit 27. Mai 2024 kam es zu einem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge von der belangten Behörde zu dem erkennenden Landesverwaltungsgericht.

6.2. Prüfungsumfang

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

Sache eines Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem VwG ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat. Der VwGH überträgt diesen Grundsatz „sinngemäß“ auf den Fall, dass das VwG aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Erledigung der Verwaltungssache zuständig wird. Das bedeutet, dass das VwG in einem solchen Fall (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen hat, welche die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruchs zu machen gehabt hätte (VwGH 10. 11. 2015, Ro 2015/19/0001; siehe auch § 9 Rz 66 sowie AVG § 73 Rz 143) (Vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 194 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).

Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre verschafft § 28 Abs. 7 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwei Handlungsmöglichkeiten. Es kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken (sog „Teilerkenntnis“) oder sogleich „durch Erkenntnis in der Sache selbst“ entscheiden und damit die betriebene Verwaltungsangelegenheit endgültig erledigen kann. Ob das VwG von dieser Möglichkeit (Rz 198) Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken (wie auch bejahendenfalls die Auswahl dieser Rechtsfragen [vgl Winkler in Götzl et al, VwGVG § 28 Rz 35 f]), liegt in seinem Ermessen. Aus dieser Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (Vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 198-199 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).

Da gegenständlich eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig ist, entscheidet das erkennende Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 zu einer etwaigen unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 5 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen den Verfahrensgegenstand des Verwaltungsgerichtes nicht betrifft. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind lediglich jene Angelegenheiten, welche die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruchs zu machen gehabt hätte, sohin die Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge. Ein Recht auf Information wie es Art. 5 der Richtlinie 2013/33/EU vorsieht, ist allerdings kein Kriterium bei der Prüfung eines Grundversorgungsanspruches nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz.

Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 zu der nicht erfolgten Zuweisung ist auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht geklärt wurde, ob eine Zuweisung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 NÖ Grundversorgungsgesetz durch die zuständige Bundesstelle, wie in der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehen, vorgenommen wurde. Dies ist - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - nicht der Fall gewesen. Das Landesverwaltungsgericht hat demgegenüber – wie die säumige Behörde – bei Prüfung der verfahrensgegenständlichen Anträge das eigentliche Zuweisungsverfahren auf Grundlage der Grundversorgungsvereinbarung sowie § 6 Abs. 1 GVG-B nicht zu überprüfen.

6.3. Anwendbare Rechtslage

Bei einem etwaigen Anspruch auf Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch, zumal sich ein solcher Anspruch auf einen konkreten Zeitraum – nämlich für die Zeit Hilfs- und Schutzbedürftigkeit – bezieht (zu vergleichbaren Regelungen s. VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187 [Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe]; VwGH 8.3.2022, Ra 2021/10/0096 [Ansprüchen auf Leistungen der Sozialhilfe], VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0145 sowie 11.8.2017, Ra 2016/10/0090 [bedarfsorientierten Mindestsicherung]). Es ist folglich die Sach- und Rechtslage jener Zeitspanne zu berücksichtigen, welche für die verfahrensgegenständlichen Anträge relevant ist.

Nach § 17 (2) NÖ Grundversorgungsgesetz erfolgt eine bescheidmäßige Erledigung lediglich bei Verfahren betreffend Asylwerber. In allen übrigen Fällen wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung agiert.

Da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Asylverfahren anhängig war und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie oben angeführt von einem zeitraumbezogenen Anspruch ausgeht, ist über die verfahrensgegenständlichen Anträge bescheidmäßig abzusprechen (Vgl. zur Rechtslage bei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung LVwG NÖ vom 7.5.2019, LVwG-AV-478/001-2019; implizit auch VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0154).

6.4. Zum Erkenntnis (I).

Nach § 3 Abs. 1 Z 3 NÖ Grundversorgungsgesetz ist hilfs- und schutzbedürftigen Fremden dann Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7 zu gewähren, sofern die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen, die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und zudem keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 NÖ Grundversorgungsgesetz vorliegen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NÖ Grundversorgungsgesetz besteht trotz Aufenthalt und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde die Grundversorgungsleistungen in Niederösterreich beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde.

Der Motivenbericht zum § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 NÖ Grundversorgungsgesetz (GP: XVI., Ltg.-761/G-29-2006) führt hierzu aus:

„Die Ziffern 2 und 3 stellen eine wesentliche Grundlage für eine ausgewogene Verteilung der Zielgruppenangehörigen in Österreich dar. Dieser Grundsatz ist auch ein wesentlicher Bestandteil der Grundversorgungsvereinbarung. Insofern wird damit auch der in Art. 4 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung normierte Grundsatz, dass Asylwerber von der Koordinationsstelle des Bundes den Ländern zuzuweisen sind, im gegenständlichen Landesgrundversorgungsgesetz ausdrücklich verankert. Zur Vermeidung regionaler Überbelastungen sollen es die betroffenen Fremden nicht in der Hand haben, in welches Bundesland sie sich zum Leistungsempfang begeben. Die Grundversorgungsvereinbarung stellt auf festgelegte Länderquoten ab, wobei dies nur funktionieren kann, wenn die Fremden auf die Bundesländer ausgewogen aufgeteilt werden können. Hilfesuchende Personen, die Zuweisungen in andere Bundesländer nicht abwarten oder diesen nicht nachkommen, haben sich wieder zur Koordinationsstelle des Bundes oder der diesbezüglich vorgesehenen Stelle (z.B. Erstaufnahmestelle) zu begeben und auf eine Zuweisung zu warten.“

Die Rechtsprechungslinie des VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0154 zu einem Versorgungsanspruch nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 kann diesbezüglich nicht auf die Regelungen des NÖ Grundversorgungsgesetz übertragen werden, da dem NÖ Grundversorgungsgesetz eine dem § 1 Abs. 1 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 korrespondierende Regelung – worauf sich die höchstgerichtlichen Ausführungen ausdrücklich beziehen - gänzlich fehlt. Angesichts des Fehlens einer zu § 1 Abs. 1 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 korrespondierende Regelung in Zusammenschau mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Z 3 NÖ Grundversorgungsgesetz besteht im gegenständlicher Fall gerade kein „klarer innerstaatlicher Anspruch“ gegenüber dem Bundesland Niederösterreich.

Eine unionsrechtskonforme Interpretation führt auch nicht zu einer anderen Lösung, da sie ihre Grenzen in dem eindeutigen Wortlaut der fraglichen gesetzlichen Bestimmung findet. Aufgrund der Formulierung des § 4 Abs. 2 Z 3 NÖ Grundversorgungsgesetz ist eindeutig, dass eine die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung eine Voraussetzung der Entstehung eines Grundversorgungsanspruchs ist (Vgl. zum Vorrang der Verbalinterpretation VwGH vom 26.01.2023 Ro 2020/01/0002 mwN).

Gemäß § 8 Abs. 3 sind Grundversorgungsleistungen zu verweigern, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 NÖ Grundversorgungsgesetz nicht oder nicht mehr vorliegen.

Da der Beschwerdeführer die Grundversorgungsleistungen in NÖ beantragt hat, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde, besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Z 3 NÖ Grundversorgungsgesetz kein Anspruch auf Grundversorgung und war dementsprechend nach § 8 NÖ Grundversorgungsgesetz die Gewährung zu verweigern und der Antrag abzuweisen.

6.5. Zum Beschluss (II).

Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 12. Dezember 2022 zusätzlich auch die bescheidmäßige Entscheidung über einen Geldersatz in Höhe der Sozialhilfe für seine rechtswidrig vorenthaltenen Grundversorgungsleistungen.

Dem Beschwerdeführer steht zur Verfolgung eines Zahlungsbegehrens aufgrund des NÖ Grundversorgungsgesetzes der Verwaltungsrechtsweg offen. Der Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Leistungsbescheides, ist daher zulässig und wurde auch zeitgleich mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12. Dezember 2022 gestellt. Über den Antrag auf diese Leistung wurde im gegenständlichen Erkenntnis unter I. abgesprochen.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, es bedürfe überdies noch einer bescheidmäßigen Feststellung, dass ihm für den fraglichen Zeitraum Grundversorgungsleistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz zugestanden haben. Dies war ohnehin im Rahmen des Leistungsbegehrens zu klären und ist kein schützenswertes rechtliches Interesse erkennbar, das Zustehen von Leistungen gesondert zum Gegenstand einer eigenen Feststellung zu machen. Dieser Umstand steht der Erhebung eines darauf abzielenden Feststellungsbegehrens entgegen. Bei einem Feststellungsbegehren handelt es sich um einen nur subsidiären Rechtsbehelf, der hinter einen - auch nur bloß möglichen - Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides zurücktritt. Ein Feststellungsbegehren ist somit zurückzuweisen. (Vgl. VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0154 mwN).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Sollte der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag Ansprüche aus der Amtshaftung gegenüber der belangten Behörde geltend machen wollen, so ist er überdies ohnehin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche überdies von keiner Partei beantragt wurde, unterbleiben. Sämtliche erhobenen Sachverhaltselemente, welche den Parteien nicht bekannt waren, wurden mittels Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Bereits eine Einsicht in die Akten lies erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung steht somit weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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