LVwG N LVwG-AV-1354/003-2024

LVwG-AV-1354/003-2024Landesverwaltungsgericht06.12.2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; einstweilige Anordnung; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Feststellungsbegehren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1354/003-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1354.003.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über den auf primäres Unionsrecht gestützten Antrag des Herrn A, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, auf einstweilige Verfügung zwecks Verhinderung der Abschiebung des Antragstellers in den Irak, den

BESCHLUSS

1. Der Antrag auf einstweilige Verfügung zwecks Verhinderung der Abschiebung des Antragstellers in den Irak wird abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Mit Email vom 04.07.2024 hat Herr A durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt, dass Herrn A aufgrund seiner Vaterschaft zu einem österreichischen Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 20 AEUV zukommt.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen unter Verweis auf die Judikatur des EuGH in der Rechtssache C-256/11, Dereci u.a. und in der Rechtssache C-34/09 Zambrano, wonach Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird

Mit Email vom 08.07.2024 hat der Antragsteller vorgebracht, dass die österreichische Ehegattin des Antragstellers am 25.04.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG habe abgeben wollen. Die Annahme des Antrags sei von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd verweigert worden mit der aus Sicht des Antragsstellers falschen Rechtsauskunft, dass der Antrag im Ausland zu stellen sei.

Dem Antragsteller stehe gemäß § 21 Abs. 1 NAG das Recht auf Inlandsantragsstellung zu.

Weiters wurde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV wiederholt.

Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 wurde abermals die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aufgrund seiner Vaterschaft zu seinem Sohn, C, unmittelbar aufgrund dessen Unionsbürgerschaft, gestützt auf Art 20 AEUV, und in eventu die Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG aufgrund der Familienbeziehung zur Ehefrau, D, sowie zum gemeinsamen Sohn, C, beantragt.

Mit Bescheid vom 24.10.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd den Antrag vom 04.07.2024 auf bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV als unzulässig zurückgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Durchführung der beantragten Beweise, die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ausgestellt werde, in eventu die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass der Antrag des Beschwerdeführers entweder zurück- oder abgewiesen werde, in enventu die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 28.10.2024 samt dem Bezug habenden Akt zur Entscheidung vorgelegt und wird das Beschwerdeverfahren unter der Zahl LVwG-AV-1354/002 geführt.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 hat der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf „einstweilige Verfügung zur Verhinderung einer unionsrechtswidrigen Abschiebung in den Irak“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht.

Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass gegen den Antragsteller vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.12.2021, GZ. ***, eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.

Am 26.09.2022 habe der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerin, Frau D, geehelicht. Am *** sei der gemeinsame Sohn, C, geboren worden, der ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und Unionsbürger im Sinne des Art. 20 AEUV sei.

Die amtsbekannte Ehegattin des Antragstellers habe am 25.04.2024 in der Folge bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd in Vertretung ihres Ehemannes einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 NAG stellen wollen.

Mit Schreiben vom 04.07.2024 und nochmals vom 08.07.2024 habe der Antragsteller bei der BH Gmünd die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art 20 AEUV beantragt und brachte dazu vor, dass C im Fall einer Ausreise seines Vaters in den Irak ebenfalls gezwungen wäre das Hoheitsgebiet der EU zu verlassen und seinem Vater in den Irak zu folgen, und dass dies eine krasse Verletzung des Kindeswohls darstellen würde.

Dieser Antrag sei von der BH Gmünd mit Bescheid vom 24.10.2024 abgewiesen worden.

Der BF befinde sich auf der roten Liste des BFA für prioritäre Abschiebungen.

Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH vom 21.03.2013, Zl. 2011/09/0142 28.03.2012, Zl. 2009/22/0243, wurde weiters ausgeführt, dass dem Antragsteller nach der Aktenlage des BFA im Hinblick auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung des BFA vom 10.11.2017 jederzeit die Festnahme, Schubhaftnahme und Abschiebung in den Irak drohen würde - obwohl eine Abschiebung (auch) im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art 20 AEUV unzulässig wäre – siehe Rs Zambrano usw).

Darüber hinaus bewirke die drohende – wenn auch unionsrechtswidrige - Abschiebung - eine unzumutbare psychische Belastung für die ganze Familie.

Der Zweck einer einstweiligen Anordnung bestehe darin, die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der vom Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen.

Nach Meinung des Antragstellers würde die Erlassung einer einstweiligen Anordnung in der vorliegenden Konstellation eindeutig dem dargelegten Zweck entsprechen, weil die BH Gmünd den Antrag vom 04.10.2024 in unionsrechtswidriger Weise zurückgewiesen habe, sodass eine vorzeitige Abschiebung des BF die Gerichtsentscheidung des LVwG torpedieren und für den BF, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind einen unwiederbringlichen Nachteil darstellen würde.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das VwGVG kennen keine Rechtgrundlage für die Erlassung einstweiliger Verfügungen.

Der Antragsteller behauptet ein aufgrund Art. 20 AEUV bestehendes Aufenthaltsrecht.

Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 15. Jänner 2013, C 416/10, "Križan" u. a., Rz 107).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Zweck der Erlassung unmittelbar auf das Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist die Hauptsache das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1354/002-2024 anhängige Verfahren wegen der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, mit dem der Antrag vom 04.07.2024 auf bescheidmäßige Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1984, Zl. 83/07/0340, vom 15. Juni 1987, Zl. 86/10/0168, und vom 27. Juni 1989, Zl. 85/07/0292). Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

(VwGH vom 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157)

Einstweilige Anordnungen haben die Funktion, vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.

Mit dem gegenständlichen Antrag kann – ungeachtet dessen, dass der Antragsteller gar nicht ausführt, welche Anordnung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich treffen möge, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen - in Anbetracht des Umstandes, dass in der gegenständlichen Hauptsache inhaltlich gar nicht über ein allfälliges Aufenthaltsrecht des Antragstellers abgesprochen wird, sondern der Prüfungsgegenstand nur die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags darstellt, auch keine „Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung“ erreicht werden.

Darüber hinaus stellt schon das Vorbringen gegenüber der Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung einen Widerspruch dar. Wenn, wie behauptet, dem Antragsteller unmittelbar auf Grundlage des Unionsrechts ein Aufenthaltsrecht zukommt, wäre eine einstweilige Anordnung obsolet, da sie die Wirksamkeit der Entscheidung gar nicht sichern könnte. Ein solches Aufenthaltsrecht bestünde unabhängig einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Eine solches Aufenthaltsrecht wäre auch vor Vollziehung einer Abschiebung zu prüfen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da das LVwG – analog den Verfahrensbestimmungen des § 13 VwGVG betreffend Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde – bei Anträgen auf einstweilige Anordnung ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Darüber hinaus handelt es sich ausschließlich um eine Rechtsfrage und haben die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.