LVwG N LVwG-AV-1399/001-2024; LVwG-AV-1400/001-2024

LVwG-AV-1399/001-2024; LVwG-AV-1400/001-2024Landesverwaltungsgericht04.12.2024

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Ausführungsfrist; Verlängerung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1399/001-2024; LVwG-AV-1400/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1399.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

A)

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde Verkehrsarbeitsinspektorates (***), ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 30.10.2024, , betreffend Verlängerung der Ausführungsfrist für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** mit der Gemeindestraße „“, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Der Antrag der A AG vom 13.09.2024 auf Verlängerung der mit Bescheid vom 21.11.2023, ***, festgelegten Ausführungsfrist bis 21.06.2028 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG iVm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

B)

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Verkehrsarbeitsinspektorates (***), ***, , gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 30.10.2024, *** betreffend Verlängerung der Ausführungsfrist für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** mit der Gemeindestraße „“, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Der Antrag der A AG vom 13.09.2024 auf Verlängerung der mit Bescheid vom 21.11.2023, *** festgelegten Ausführungsfrist bis 21.06.2028 wird als unzulässig zurückgewiesen

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

A)

Mit Bescheid vom 21.11.2023, *** hat die belangte Behörde gegenüber der A AG als Betreiberin der Bahnlinie Folgendes angeordnet:

„Die Eisenbahnkreuzung in km *** der -Strecke *** – *** mit der Gemeindestraße „“ (Trägerin der Straßenbaulast:

Marktgemeinde ***) ist innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen zu sichern.

Im Zeitraum der Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen ist die vorstehende Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs. 2 EisbKrV durch Abgabe

akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern.“

Als Rechtsgrundlage war § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 angeführt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

Dieser Vorschreibung lag folgendes Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und – betrieb, vom 09.10.2023 zugrunde:

„Eisenbahnkreuzung in km ***

Befund

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** ist aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Juli 1992, ***, links gegen E gemäß § 4 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und in den übrigen Quadranten gemäß § 6 leg.cit. durch einfache Andreaskreuze und die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern.

Bei der querenden Straße handelt es sich um die Gemeindestraße „***“.

Angaben zur Straße

Straßengattung: Gemeindestraße im unbeschränkten Freiland

Breite: ldB und rdB 3,1 m

Fahrstreifen: 1

Bauliche Ausgestaltung auf der EK: Bodanplatten

Begleitende Verkehrsfläche: keine

Kreuzungswinkel: 90°

Frequenz auf der Straße: weniger als 100 Fahrzeuge in 24 h (geschätzt)

Rechts der Bahn verläuft in einem Abstand von rund 11 m zur nächst gelegenen Schiene die Gemeindestraße „***“, welche in die querende Gemeindestraße einmündet. In den Quadranten I und III mündet in einem Abstand von rund 7 m zur nächst gelegenen Schiene ein Feldweg in die querende Gemeindestraße ein.

Bei der Eisenbahnstrecke handelt es sich um die ***-Strecke *** von *** nach ***.

Angaben zur Bahn

Lage der Eisenbahnkreuzung: Bezirk ***, politische Gemeinde und Ka

tastralgemeinde ***, niveaugleich

auf km ***

Anzahl der Gleise: 1

Frequenz in 24 h: ca. 25 Züge

Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn (Bestand)

Richtung 1:

von km *** bis km *** 60 km/h

Richtung 2:

von km *** bis km *** 60 km/h

vorhandener Sichtraum: Quadrant I: 260 m

Quadrant II: 180 m

Quadrant III: 400 m

Quadrant IV: 80 m

Abstand der Andreaskreuze von der nächstgelegenen Schiene:

Quadrant I: 3,6 m

Quadrant II: 3,0 m

Quadrant III: 3,1 m

Quadrant IV: 3,1 m

Der heutigen Beurteilung liegt ein von der A AG erstellter technischer Entwurf (Kurzbericht) samt Lageplan mit Situierung der derzeitigen und künftigen Sicherungseinrichtungen, aufbauend auf der Annahme (Vorschlag) über die künftig erforderliche Art der Sicherung, zugrunde.

Aufgrund der geplanten Lage der Andreaskreuze ergibt sich eine Sperrstrecke dF = 6,5 m (Fußgänger) und d = 9,1 m (Fahrzeugverkehr).

Gutachten

Unter Zugrundelegung einer Sperrstrecke für Fußgänger von 6,5 m und für Radfahrer samt Anhängern, Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken von 9,1 m ergibt sich unter Berücksichtigung einer Restzeit von 3 Sekunden bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraums an eingleisigen Eisenbahnkreuzungen eine erforderliche Annäherungszeit, im schlechtesten Fall, für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke (16 m) von 18 Sekunden. Für die Beurteilung ist daher die erforderliche Annäherungszeit von 18 Sekunden ausschlaggebend.

Die Berechnung der Lage der erforderlichen Sichtpunkte vom Kreuzungspunkt ergibt in beide Richtungen unter Einbeziehung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h und der erforderlichen Annäherungszeit von 18 Sekunden

(VZG/3,6) x Terf = 300 m.

Aus eisenbahntechnischer Sicht ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der erforderlichen Annäherungszeit, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse durch die Sicherungsart „Lichtzeichen“ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV zu sichern.

Bei dem im Zuge des „***“ rechts der Bahn gegen E befindlichen Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“ ist der Zusatz „Pfeil zur Eisenbahnkreuzung weisend“ anzubringen.

Im Zuge der querenden Gemeindestraße ist jeweils das Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“ kundzumachen.

Als Ausführungsfrist werden 2 Jahre als angemessen erachtet.

Für den Zeitraum von der Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern.

Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV wird für ausreichend angesehen.

Für eine leichte und rechtzeitige Erkennbar der Eisenbahnkreuzung ist für den Verkehr aus dem Feldweg im Quadranten III ein Seitensignal im Quadranten I mit dem Zusatz „Pfeil zur Eisenbahnkreuzung weisend“ anzubringen.“

B)

Mit Bescheid vom 21.11.2023, *** hat die belangte Behörde gegenüber der A AG als Betreiberin der Bahnlinie Folgendes angeordnet:

„Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ÖBB-Strecke *** – *** mit der Gemeindestraße „“ (Trägerin der Straßenbaulast:

Marktgemeinde ***) ist innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen zu sichern.

Im Zeitraum der Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen ist die vorstehende Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs. 2 EisbKrV durch Abgabe

akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern.“

Als Rechtsgrundlage war § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 angeführt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

Dieser Vorschreibung lag folgendes Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und – betrieb, vom 09.10.2023 zugrunde:

„Befund

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** ist aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Jänner 1992, ***, links und rechts der Bahn gegen A gemäß § 4 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und links und rechts der Bahn gegen E gemäß § 6 leg.cit. durch einfache Andreaskreuze und die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern.

Bei der querenden Straße handelt es sich um die unbefestigte Gemeindestraße „***“.

Angaben zur Straße

Straßengattung: Gemeindestraße im unbeschränkten Freiland

Breite: ldB 2,9 m, rdB 3,3 m

Fahrstreifen: 1

Bauliche Ausgestaltung auf der EK: Bodanplatten

Begleitende Verkehrsfläche: keine

Kreuzungswinkel: 70°

Frequenz auf der Straße: weniger als 100 Fahrzeuge in 24 h (geschätzt)

Im Quadranten I mündet in einem Abstand von rund 11 m zur nächst gelegenen Schiene ein Feldweg in die querende Gemeindestraße ein. Im Quadranten II mündet in einem Abstand von rund 7 m zur nächst gelegenen Schiene ein Feldweg in die querende Gemeindestraße ein.

Bei der Eisenbahnstrecke handelt es sich um die ***-Strecke *** von *** nach ***.

Angaben zur Bahn

Lage der Eisenbahnkreuzung: Bezirk ***, politische Gemeinde und Ka-

tastralgemeinde ***, niveaugleich

auf km ***

Anzahl der Gleise: 1

Frequenz in 24 h: ca. 25 Züge

Örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn (Bestand)

Richtung 1:

von km *** bis km *** 60 km/h

Richtung 2:

von km *** bis km *** 60 km/h

vorhandener Sichtraum: Quadrant I: 400 m

Quadrant II: 400 m

Quadrant III: 30 m

Quadrant IV: 20 m

Abstand der Andreaskreuze von der nächstgelegenen Schiene:

Quadrant I: 3,8 m

Quadrant II: 2,4 m

Quadrant III: 2,8 m

Quadrant IV: 3,1 m

Der heutigen Beurteilung liegt ein von der A AG erstellter technischer Entwurf (Kurzbericht) samt Lageplan mit Situierung der derzeitigen und künftigen Sicherungseinrichtungen, aufbauend auf der Annahme (Vorschlag) über die künftig erforderliche Art der Sicherung, zugrunde.

Aufgrund der geplanten Lage der Andreaskreuze ergibt sich eine Sperrstrecke dF = 7,1 m (Fußgänger) und d = 10,9 m (Fahrzeugverkehr).

Gutachten

Unter Zugrundelegung einer Sperrstrecke für Fußgänger von 7,1 m und für Radfahrer samt Anhängern, Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken von 10,9 m ergibt sich unter Berücksichtigung einer Restzeit von 3 Sekunden bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraums an eingleisigen Eisenbahnkreuzungen eine erforderliche Annäherungszeit, im schlechtesten Fall, für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke (16 m) von 19 Sekunden. Für die Beurteilung ist daher die erforderliche Annäherungszeit von 19 Sekunden ausschlaggebend.

Die Berechnung der Lage der erforderlichen Sichtpunkte vom Kreuzungspunkt ergibt in beide Richtungen unter Einbeziehung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h und der erforderlichen Annäherungszeit von 19 Sekunden

(VZG/3,6) x Terf = 317 m.

Aus eisenbahntechnischer Sicht ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der erforderlichen Annäherungszeit, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse durch die Sicherungsart „Lichtzeichen“ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV zu sichern.

Im Zuge der querenden Gemeindestraße ist jeweils das Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“ kundzumachen.

Als Ausführungsfrist werden 2 Jahre als angemessen erachtet.

Für den Zeitraum von der Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen ist die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern.

Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV wird für ausreichend angesehen.

Für eine leichte und rechtzeitige Erkennbar der Eisenbahnkreuzung ist für den Verkehr aus dem Feldweg im Quadranten II ein Seitensignal im Quadranten IV mit dem Zusatz „Pfeil zur Eisenbahnkreuzung weisend“ anzubringen.“

Zu A) und B)

Mit Schreiben vom 13.09.2024 hat die A AG Anträge

-auf Verlängerung der Ausführungsfrist für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn km *** der Strecke *** – *** um zweieinhalb Jahre, sodass diese am 21.06.2028 enden möge

-auf Verlängerung der Ausführungsfrist für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Bahn km *** der Strecke *** – *** um zweieinhalb Jahre, sodass diese am 21.06.2028 enden möge“

gestellt.

In der Begründung hat die A AG Folgendes angeführt:

„EK-km ***

Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung ist derzeit links und rechts der Bahn gegen A gemäß § 4 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und links und rechts der Bahn gegen E gemäß § 4 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom

Schienenfahrzeug aus gesichert.“

EK-km***

Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung ist derzeit links gegen E gemäß § 4 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und in den übrigen Quadranten gemäß § 6 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert.“

Zu beiden Eisenbahnkreuzungen ist noch angeführt:

„Es sollen im Streckenabschnitt Bf. *** bis Bf. *** neue Stellwerke errichtet werden, die voraussichtlich im 3. Quartal 2027 in Betrieb gehen werden.

Um die immensen Mehrkosten, die ein vorzeitiger Neubau der Eisenbahnkreuzung mit sich bringen würde, zu verhindern, sollte der Neubau der Eisenbahnkreuzung im Konnex mit dem STW-Vorhaben erfolgen.

Bei dieser Eisenbahnkreuzung sind keine Unfälle seit 1998 verzeichnet.

Die örtlichen Verhältnisse haben sich seit der Bescheiderstellung nicht verändert.“

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik hat dazu am 23.09.2024 folgende eisenbahnfachliche Stellungnahme abgegeben:

„EISENBAHNTECHNISCHE STELLUNGNAHME

Mit Schreiben vom 13. September 2024 der A AG *** wurde um eine Fristverlängerung hinsichtlich der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in …. km *** und km *** jeweils mit einer Gemeindestraße ….. auf der *** Strecke *** - *** ersucht.

EK in km *** mit der Gemeindestraße „***“

Für die EK in km *** wurde mit Bescheid vom 21.11.2023, Zl. *** eine Ausführungsfrist von 2 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides ausgesprochen. Ende der Ausführungsfrist 21.12.2025. Die EK in km *** mit der Gemeindestraße „***“ ist derzeit links und rechts der Bahn gegen A gem. §4 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und links und rechts der Bahn gegen E gem. §6 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert. Zukünftig ist diese EK gem. §4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen zu sichern.

Im Streckenabschnitt Bahnhof *** bis Bahnhof *** soll ein neues Stellwerk errichtet werden, welches voraussichtlich im 3. Quartal 2027 in Betrieb gehen wird.

Ein Neubau der Eisenbahnkreuzung vor Errichtung des Stellwerkes würde zu erheblichen Mehrkosten führen.

Lt. Schreiben der *** ereignete sich bei dieser EK seit 1998 kein Unfall.

Weiters wird im Schreiben der *** angeführt, dass sich die örtlichen Gegebenheiten und die Anlageverhältnisse bei der ggst. Eisenbahnkreuzung seit der Bescheiderstellung nicht verändert haben.

Für die EK in km *** wird um Verlängerung der Ausführungsfrist um zweieinhalb Jahre bis 21.06.2028 angesucht.

Aus eisenbahntechnischer Sicht wird aufgrund der beschriebenen Gründe eine Verlängerung der Ausführungsfrist für die Sicherung der ggst. Eisenbahnkreuzung um zweieinhalb Jahre als vertretbar angesehen.

EK in km *** mit der Gemeindestraße „***“

Für die EK in km *** wurde mit Bescheid vom 21.11.2023, Zl. *** eine Ausführungsfrist von 2 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides ausgesprochen. Ende der Ausführungsfrist 21.12.2025. Die EK in km *** mit der Gemeindestraße „***“ ist derzeit links der Bahn gegen E gem. §4 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes und in den übrigen Quadranten gem. §6 EKVO 1961 durch einfache Andreaskreuze und die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert. Zukünftig ist diese EK gem. §4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen zu sichern.

Im Streckenabschnitt Bahnhof *** bis Bahnhof *** soll ein neues Stellwerk errichtet werden, welches voraussichtlich im 3. Quartal 2027 in Betrieb gehen wird.

Ein Neubau der Eisenbahnkreuzung vor Errichtung des Stellwerkes würde zu erheblichen Mehrkosten führen.

Weiters wird im Schreiben der *** angeführt, dass sich die örtlichen Gegebenheiten und die Anlageverhältnisse bei der ggst. Eisenbahnkreuzung seit der Bescheiderstellung nicht verändert haben.

Für die EK in km *** wird um Verlängerung der Ausführungsfrist um zweieinhalb Jahre bis 21.06.2028 angesucht.

Aus eisenbahntechnischer Sicht wird aufgrund der beschriebenen Gründe eine Verlängerung der Ausführungsfrist für die Sicherung der ggst. Eisenbahnkreuzung um zweieinhalb Jahre als vertretbar angesehen.“

Dieses Gutachten hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, der A AG und der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 01.10.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Innerhalb der Frist wurden keine Stellungnahmen abgegeben, woraufhin die belangte Behörde die hier angefochtenen Bescheide erlassen hat:

Zu A)

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.10.2024, ***, hat die belangten Behörde den Spruch des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.11.2023, ***, von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die darin enthaltene Wortfolge „innerhalb von zwei Jahren nach dessen Rechtskraft“ durch „bis zum 21. Juni 2028“ ersetzt wird.

Zu B)

Mit den hier angefochtenen Bescheid vom 30.10.2024, ***, hat die belangte Behörde den Spruch des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.11.2023, ***, von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die darin enthaltene Wortfolge „innerhalb von zwei Jahren nach dessen Rechtskraft“ durch „bis zum 21. Juni 2028“ ersetzt wird.

Zu A) und B)

Als Rechtsgrundlage hat die belangte Behörde in beiden Bescheiden § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) angeführt.

In der Begründung hat die belangte Behörde die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 und § 68 Abs. 1, 2 und 7 AVG zitiert und in beiden angefochtenen Bescheiden Folgendes angeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. VwGH 21.6.1988, Zl. 88/05/0133 = BauSlg. 1136; 19.1.1993, Zl. 92/05/0326; 16.3.1993, Zl. 92/05/0325), sofern nicht in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift Gegenteiliges angeordnet ist (vgl. VwGH 28.3.2000, 99/05/0284).

Die Eingabe der A AG vom 13. September 2024 bezieht sich auf den auf § 49 Abs. 2 EisbG gestützten (Leistungs-)Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 21. November 2023, *** (bzw.: ***). Zum Unterschied von der Möglichkeit der Verlängerung der Bauausführungsfrist im Fall einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31g EisbG ist im EisbG keine Bestimmung vorgesehen, nach der die bescheidmäßige Frist für die Durchführung der Sicherungsmaßnahme gemäß § 49 EisbG iVm EisbKrV verlängert werden könnte. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Anregung einer amtswegigen Abänderung des (rechtskräftigen) Ausspruches nach § 49 EisbG iVm § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV angesehen werden, steht doch auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts gemäß § 68 Abs. 7 leg.cit. niemandem ein Anspruch zu.

Der Verlängerung der Leistungsfrist eines derartigen Ausspruches steht grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können allerdings Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen von der bescheiderlassenden Behörde abgeändert werden.

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche Komponente betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiellrechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029).

Die neue meritorische Entscheidung muss durch die dafür maßgeblichen Vorschriften gedeckt sein.

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist im Spruch eines Bescheides, mit welchem die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen. Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist, dar. „Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit (vgl. VwGH 31.1.1989, Zl.88/05/0266).

Die (verfahrensrechtlichen) Voraussetzungen für die Abänderung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG liegen vor, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz. 81 ff., sowie die dort zitierte Judikatur des VwGH). Der Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 21. November 2023, ***, (bzw.: ***) ist in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde der A AG die Verpflichtung auferlegt, die näher umschriebene Sicherungsart der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung binnen zwei Jahren ab dessen Rechtskraft in Betrieb zu nehmen. Da mit der Verlängerung der Leistungsfrist und sohin der Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der Landeshauptfrau von NÖ vom 21. November 2023 keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der Rechtsstellung der A AG verbunden ist, war eine solche grundsätzlich möglich.

Der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb ist zu entnehmen, dass einer Erstreckung der ursprünglich 2jährigen Erfüllungsfrist auf den 21. Juni 2028 aus fachlicher Sicht keine Bedenken entgegenstehen.

Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Erkenntnis vom 29. Dezember 2022, LVwG-AV-1407/001-2022, vertretene Rechtsauffassung, wonach alle Bescheide, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen, von der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausgenommen sind, ist nur unter der Prämisse, dass damit die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geregelt werden, als zutreffend anzusehen. Davon kann allerdings im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, vielmehr wird mit einem auf § 49 Abs. 2 EisbG gestützten Bescheid ausschließlich eine Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens ohne eine entsprechende Berechtigung des Trägers der Straßenbaulast bzw. des Verkehrs-Arbeitsinspektorates begründet.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 30.10.2024, *** und *** hat das Verkehrsarbeitsinspektorat inhaltlich gleichlautende Beschwerden erhoben und die ersatzlose Behebung des jeweils angefochtenen Bescheides beantragt.

In der Begründung hat das Verkehrsarbeitsinspektorat Folgendes ausgeführt:

„In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, die vom Landesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 29. Dezember 2022, LVwG-AV-1407/001-2022, vertretene Rechtsauffassung, wonach alle Bescheide, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen, von der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausgenommen sind, seien nur unter der Prämisse, dass damit die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geregelt werden, als zutreffend anzusehen. Davon könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Dies trifft so grundsätzlich nicht zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte im Beschwerdeverfahren GZ LVwG-AV-1402/001-2022 über einen betreffend die Hörbarkeit der akustischen Signale vom Schienenfahrzeug aus inhaltlich vergleichbaren Fall zu entscheiden. So war die Eisenbahnkreuzung in gleicher Weise wie im gegenständlichen Fall ursprünglich nichttechnisch gesichert (§§ 4 und 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, entspricht § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV). Im vergleichbaren Fall wurde durch die Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EisbKrV bewirkt, dass die Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signalen nur mehr auf eine Entfernung von 120 m erforderlich war und sichergestellt wurde. In gleicher Weise wie im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung der Leistungsfrist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der belangten Behörde angeregt und diese Anregung in gleicher Weise von der belangten Behörde entschieden.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde daher entgegen dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich GZ LVwG-AV-1402/001-2022 in einer vergleichbaren Sache (gleicher Sachverhalt und gleicher Rechtsrahmen) abweichend entschieden, ohne dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar abgeleitet werden kann, dass dies zulässig ist. Damit wurden die hier zutreffenden Verfahrensvorschriften verletzt.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes

Im gegenständlichen Fall werden durch die Verlängerung der Leistungsfrist in gleicher Weise wie im oben zitierten Beschwerdefall Arbeitnehmerschutzbestimmungen (insbesondere § 3 Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) verletzt, weil durch die Verlängerung der Leistungsfrist die mangelnde Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale unnötig prolongiert wird und der Ersatz der nichttechnischen Sicherung durch eine höherwertige technische Sicherung mit einem entsprechend geringeren Unfallpotenzial erst verzögert in einem wesentlich später liegenden Zeitraum erfolgt.

Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat kommt gemäß § 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) Parteistellung als Amtspartei zu. Aufgabe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates als Amtspartei ist die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides und hier die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Die vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat wahrzunehmenden Interessen (wie oben bereits angeführt insbesondere die inhaltlichen Bestimmungen des § 3 EisbAV), wonach dann, wenn herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein müssen, durch die eine Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden wird, werden durch die Verlängerung der Leistungsfrist verletzt.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch durch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG NÖ hat in die vorlegten Verfahrensakte Einsicht genommen.

4. Feststellungen:

Der Verfahrensablauf ist in Punkt 1., die Beschwerde in Punkt 2. dargestellt. Bei den Bescheiden der belangten Behörde vom 21.11.2023, *** bzw. *** ist eine Fristverlängerung der Ausführungsfrist gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht möglich.

5. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Zur Rechtsfrage siehe unter Punkt 6.

6. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 49 Eisenbahngesetz bestimmt Folgendes:

(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.

§§ 3 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012 im hier relevanten Umfang bestimmen Folgendes:

§ 3. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch1.Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

….

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

….

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist im Spruch eines Bescheides, mit dem die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Eine derartige Leistungsfrist hat die belangte Behörde in den Bescheiden vom 21.10.2023 festgelegt. Zutreffend erscheint die Rechtsansicht der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. VwGH 21.6.1988, Zl. 88/05/0133 = BauSlg. 1136; 19.1.1993, Zl. 92/05/0326; 16.3.1993, Zl. 92/05/0325), sofern nicht in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift Gegenteiliges angeordnet ist (vgl. VwGH 28.3.2000, 99/05/0284). Eine derartige Fristverlängerung ist im § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz nicht vorgesehen.

§ 68 Abs. 1 und 2 AVG bestimmt Folgendes:

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Alle Bescheide, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen, sind von der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausgenommen (vgl. VwGH 960/76 vom 20.04.1977; 90/06/0168 vom 16.12.1993).

Im Verfahren zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren; da nicht nur das Eisenbahnunternehmen sondern auch der Träger der Straßenbaulast (VfGH G179/2019) wie auch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat (vgl. VwGH Ro 2018/03/0022) Parteistellung haben. Gleiches muss auch in einem Verfahren zur Verlängerung der Ausführungsfrist für Sicherungsmaßnahmen gelten.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in einem Mehrparteienverfahren nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG bei bloß begünstigenden Bescheiden nicht ausgenommen sein soll, darf aber keine der anderen Parteien durch die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG benachteiligt sein.

Gemäß § 3 Abs. 1 ArbIG ist die Arbeitsinspektion die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen berufene Behörde. Gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG erfolgt die behördliche Wahrnehmung des gesetzlichen Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, als Partei.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat vertritt als Amtspartei keine subjektiv-öffentliche Rechte, sondern öffentliche Interessen. Die vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu vertretenden öffentlichen Interessen ergeben sich formal aus den Bestimmungen des ArbIG und inhaltlich aus den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes 1994 (ASchG) und den hierzu erlassenen Verordnungen, im vorliegenden Fall der Eisenbahn-Arbeitnehmerinnenschutzverordnung (EisbAV), insbesondere aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 EisbAV.

Führen Verkehrswege für Fußgänger oder Fahrzeuge wie z. B. bei Eisenbahnkreuzungen in den Gefahrenraum von Gleisen, so müssen gemäß § 3 Abs. 1 EisbAV an Stellen, an denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden wird. Herannahende Schienenfahrzeuge können optisch (beispielsweise Spitzensignal) oder akustisch (beispielsweise Abgabe des Signales „Achtung" durch die Triebfahrzeugführer) wahrgenommen werden.

Die rechtzeitige optische und/oder akustische Wahrnehmung von Schienenfahrzeugen ist daher ein wesentliches Element für den Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Wie das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zutreffend vorbringt, werden durch die Verlängerung der Leistungsfrist die von ihm wahrzunehmenden Interessen verletzt, wenn herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können und Sicherungsmaßnahmen, die ein „mehr“ an Schutz für den einzelnen Arbeitnehmer bieten, erst später eingeführt werden. Eine Interessenswahrnehmung der einzelnen Arbeitnehmer durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat und seine Parteistellung zur Wahrnehmung dieser Interessen würde ad absurdum geführt werden, wenn sie auf die Wahrnehmung eigener subjektiv-öffentlicher Interessen reduziert wäre. Gerade deshalb ist die Parteistellung bereits gesetzlich durch § 12 Abs. 1 ArbIG vorgegeben.

Nicht außer Acht gelassen darf bei einer allfälligen Verlängerung der Leistungsfrist auch die Parteistellung des Straßenerhalters, der bei allenfalls dann gestiegenen Errichtungskosten mit Mehrkosten zu rechnen hat. Dass der Bescheid, der Sicherungsmaßnahmen für das Eisenbahnunternehmen vorsieht, nur eine Verpflichtung für das Eisenbahnunternehmen vorsieht und den anderen Parteien (Straßenerhalter und VAI) keine Rechte daraus entstehen, kann vom LVwG NÖ daher nicht als zutreffend angesehen werden.

Soferne nicht andere Umstände eine andere Art der Sicherung erfordern, ist ein rechtskräftiger Sicherungsbescheid – auch in Hinblick auf die vorgeschriebene Ausführungsfrist – nicht änderbar und ein entsprechender Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Anhaltspunkte für eine geänderte Sachlage in Bezug auf die erforderliche Sicherung ergeben sich nicht bzw. wurden auch von der A AG auch nicht vorgebracht. Die im Verlängerungsantrag angesprochenen Mehrkosten bei der Errichtung neuer Stellwerke sind für die Maßnahme der Sicherung als solche nicht relevant und könnten bei allfälliger Vorziehung des Bauvorhabens betreffend die Stellwerke allenfalls vermieden oder reduziert werden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ein Verhandlungsantrag wurde im vorliegenden Fall von keiner der Parteien gestellt.

Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

Im Übrigen stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob § 68 Abs. 2 AVG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Ausführungsfrist eines rechtskräftigen Bescheides in einem Verfahren nach

§ 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz ist und wieweit die Parteistellung des Verkehrs- Arbeitsinspektorates im Verfahren betreffend die Verlängerung der Leistungsfrist reicht relevant ist und es dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH gibt. (Ro2023/03/0017 und Ro2023/03/0014 vom 21.08.2023 haben sich aus formalen Gründen mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt.

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