LVwG N LVwG-S-2337/001-2023

LVwG-S-2337/001-2023Landesverwaltungsgericht03.12.2024

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Berufsausübung; ärztliche Tätigkeit; Tatort; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2337/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2337.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15.09.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG und § 27 Abs. 1 VStG wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 30.05.2023 übermittelte die Österreichische Ärztekammer betreffend Herrn A, geb. ***, eine Sachverhaltsdarstellung an die Bezirkshauptmannschaft Mödling. In diesem Schreiben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach den der Österreichischen Ärztekammer vorliegenden Informationen Herr A, wohnhaft in ***, ***, wiederholt ärztlich tätig sei, obwohl keine Eintragung in die Ärzteliste mehr bestehe.

1.2. Mit Straferkenntnis vom 15.09.2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben am 21.03.2022, am 23.03.2022 sowie am 04.05.2022 in ***, ***, jeweils ein ärztliches Gutachten erstattet und somit den Arztberuf selbständig ausgeübt, obwohl Sie zu den Tatzeitpunkten nicht in der Ärzteliste eingetragen waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG), BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023 iVm § 4 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG), BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gem. § 199 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300, -- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt und diesem gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 30,-- auferlegt.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, rechtzeitig Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ausdrücklich die örtliche Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingewendet werde. Bereits in seiner Rechtfertigung habe er darauf hingewiesen, dass er als Sachverständiger für die Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie in der Sachverständigenliste beim Landesgericht *** mit seiner Büroadresse (ehemalige Ordination) ***, *** eingetragen sei. Diese Adresse sei daher einzig und allein ausschlaggebend gewesen für das gegenständlich beanstandete Tätigwerden des Beschwerdeführers als Sachverständiger zu den im Straferkenntnis angeführten Gutachten. Die allfällige Anführung der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in einem der Gutachten sei daher ebenso ohne Belang wie der allfällige Umstand, von wo diese Gutachten an den Auftraggeber (Landesgericht ***) abgesendet worden seien. Die Behörde hätte sich vergewissern können, dass der Beschwerdeführer diesen Bürositz nach wie vor unterhalte und mit dieser Adresse auch in der Sachverständigenliste eingetragen sei. Der Umstand, dass die Behörde dies unterlassen habe, begründe daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellungen.

Zutreffend sei jedoch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die angeführten Gutachten erstattet habe und nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass die Behörde kein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt und nicht sämtliche Beweise aufgenommen habe, sei auch Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses gegeben, da die rechtliche Beurteilung im Sinn eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 ÄrzteG falsch sei. Voraussetzung einer Bestrafung nach § 199 Abs. 1 ÄrzteG sei entweder die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im engeren Sinn nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG oder die Erstattung ärztlicher Gutachten nach § 2 Abs. 3 ÄrzteG ohne dazu nach dem Ärztegesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein. Das Ärztegesetz sei eine einfachgesetzliche Bestimmung und allen anderen einfachen Gesetzen gleichgestellt. Der Beschwerdeführer habe seine Gutachten auf Basis des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) erstattet.

Das dem Ärztegesetz gleichgestellte Sachverständigen- und Dolmetschergesetz regele die Führung der Listen der Sachverständigen sowie die Eintragung von Personen in diese Liste sowie das Erlöschen und die Entziehung der Eigenschaft als Sachverständiger und lege die alleinige Kompetenz hiefür in den Verantwortungsbereich des Präsidenten des jeweiligen Landesgerichts (§§ 2, 9 und 10 SDG). Keine Bestimmung des SDG sehe für medizinische Sachverständige die Eintragung in die Ärzteliste vor.

2. Feststellungen:

Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich an der Adresse ***, ***.

Der Beschwerdeführer ist Sachverständiger für das Landesgericht *** für die Fachbereiche Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin. Er ist in die Liste der Sachverständigen eingetragen.

Gemäß der (öffentlich unter: *** abrufbaren) Liste der Sachverständigen liegt der Ort seiner beruflichen Tätigkeit als Sachverständiger an der Adresse ***, ***. An dieser Adresse befand sich auch die ehemalige Ordination des Beschwerdeführers.

Im Rahmen seiner Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger hat der Beschwerdeführer am 21.03.2022, am 23.03.2022 sowie am 04.05.2022 Gutachten erstattet.

Der Beschwerdeführer war zu den angelasteten Tatzeiten (bei Erstattung der jeweiligen Gutachten) nicht in die Ärzteliste eingetragen.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zl. ***, darin inliegend insbesondere die Sachverhaltsdarstellung der Österreichischen Ärztekammer vom 30.05.2022, das Straferkenntnis der belangten Behörde sowie die Beschwerde. Der Inhalt des Verwaltungsstrafakts erwies sich als unbedenklich und konnte, soweit es die gegenständliche Entscheidung betrifft, dieser zugrunde gelegt werden.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise:

„§ 2. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

[…]

§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

[…]

§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

5. Erwägungen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gem. § 2 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) an dessen Hauptwohnsitz, an der Adresse ***, ***, vorgeworfen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist bereits aus der Liste der Sachverständigen ersichtlich, dass der Ort der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger jedoch an der Adresse ***, ***, liegt. Darauf wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Beschwerde ausdrücklich hingewiesen.

Wesentliche Frage ist daher, ob die belangte Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses örtlich zuständig im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG ist.

Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (vgl. VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078), wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. schon VwGH 26.3.1987, 87/08/0031).

Gegenständlich ist als Ort der Begehung jedoch nicht – wie von der der belangten Behörde angenommen – der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers heranzuziehen, sondern jener Ort, an welchem die Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger ausgeübt wurde. Der Tatort ist daher gegenständlich an der Adresse ***, ***, gelegen und somit nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Mödling.

Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 2 und 2a VStG enthalten zwingende Zuständigkeitsregelungen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 27 Rz 1). Eine Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grundlage des § 27 VStG an eine eigentlich örtlich unzuständige Verwaltungsstrafbehörde ist deshalb nicht möglich.

Denkbar wäre allenfalls eine Abtretung im Wege des § 29a VStG, diese ist gegenständlich jedoch explizit nicht erfolgt (bzw. ergibt sich aus der Aktenlage keine Abtretung) und ist eine Übertragung von Strafverfahren gem. § 29a leg. cit. zudem auch lediglich an eine Behörde im selben Bundesland zulässig, weshalb auch nicht näher zu prüfen war, ob die Voraussetzungen für eine Abtretung nach § 29a VStG erfüllt gewesen wären.

Die (örtliche) Zuständigkeit der eingeschrittenen Strafbehörde ist jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG; Art. 83 Abs. 2 B-VG). Greift das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde nämlich nicht auf, sondern erledigt eine Beschwerde meritorisch, so belastet sie die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118; 22.3.2012, 2010/09/0044, 16.9.2010, 2010/09/0155).

Gegenständlich ist es dem Verwaltungsgericht daher verwehrt, eine (über die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit) hinausgehende materielle Entscheidung zu treffen (VwGH 21.9.1990, 87/17/0180).

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegenständlich zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war. Entscheidet eine unzuständige Behörde, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140).

Angemerkt wird, dass die wegen Unzuständigkeit der Behörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat (vgl. VwGH 16.12.1998, 97/04/0090).

Da das Straferkenntnis bereits aus diesem Grund aufzuheben war, brauchte auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich - trotz eines entsprechenden Antrags - gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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