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LVwG-AV-1461/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1461/001-2024
LVwG-AV-1461/001-2024Landesverwaltungsgericht03.12.2024
Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Ausländergrundverkehr; Verfahrensrecht; Beschwer;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. August 2024, ***, betreffend ein Ausländergrundverkehrsverfahren nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der NÖ Landesregierung vom 21. Oktober 2024, ***, mit welcher die Beschwerden von A und B zurückgewiesen wurden, nach einem Vorlageantrag von A den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung („belangte Behörde“) vom 30. August 2024, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Erteilung des Zuschlages an die ägyptischen Staatsangehörigen Herrn C und Frau D betreffend der Liegenschaft EZ ***, mit dem Grundstück Nr. ***, Grundbuch KG *** dem NÖ Grundverkehrsgesetz nicht widerspricht.
Gestützt ist diese Entscheidung inhaltlich auf § 33 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 in der Fassung LGBl. Nr. 38/2019.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Bezirksgericht in der Versteigerungssache wider die verpflichtete Partei A und B den ägyptischen Staatsangehörigen C und Frau D den Zuschlag hinsichtlich der im Spruch angeführten Liegenschaft erteilt habe.
Staatspolitische oder sonstige öffentliche Interessen würden durch den gegenständlichen Rechtserwerb nicht beeinträchtigt werden und Verurteilungen der antragstellenden Personen nicht vorliegen. Die Erwerber hätten seit mehr als zehn Jahren den Hauptwohnsitz in Österreich. Die Voraussetzungen im Sinne des § 19 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 seien erfüllt.
Gegen diesen Bescheid wurde von A und B Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖ Landesregierung vom 21. Oktober 2024, ***, wurde diese Beschwerde zurückgewiesen.
Dagegen wurde nun von A am 7.11.2024 ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde in diesem zusammengefasst ausgeführt, dass ein besseres Kaufanbot vorliegen würde.
Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag samt Unterlagen des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Schon aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender maßgeblicher Sachverhalt fest:
Bei der Versteigerung am 7. Mai 2024 erteilte das Bezirksgericht *** für die Liegenschaft Grundbuch ***, EZ ***, BLNrn. *** und ***, Anteil je 1/2, dem Meistbieter um EUR *** den Zuschlag. Verpflichtete Partei ist sowohl der Vorlageantragsteller A als auch B.
Die ägyptischen Staatsangehörigen C, geb. ***, und D, geb. *** gaben ein zulässiges Überbot in Höhe von EUR *** ab.
Das Bezirksgericht *** erteilte in der Folge den Überbietern den Zuschlag.
Dieses Überbot wurde von dem Meistbieter nicht entkräftet.
Mit Bescheid vom 30. August 2024, ***, stellte die NÖ Landesregierung fest, dass diese Erteilung des Zuschlages dem NÖ Grundverkehrsgesetz nicht widerspricht.
Folgende Rechtsgrundlagen sind maßgeblich:
§ 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)
§ 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
§25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
§ 19 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG):
Die Behörde darf einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung nur erteilen, wenn
1. staatspolitische oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,
2. der Erwerber oder die Erwerberin (§ 3 Z 6 lit.a)
a) nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
b) nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und
3. a) am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches bzw. wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde besteht oder
b) der Erwerber oder die Erwerberin seit mindestens zehn Jahren in Österreich einen Hauptwohnsitz hat.
§ 33 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG):
Für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und 4 keine Anwendung.
Das erkennende Gericht hat dazu Folgendes erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann ein Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vertragspartner nur durch die Versagung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung in seinen Rechten verletzt werden, da das rechtliche Interesse der Beteiligten im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden allein auf die Abwehr eines auf öffentlichem Recht beruhenden Eingriffes in ihre Privatrechtssphäre gerichtet ist. Bei einer Zwangsversteigerung wird aber die Zustimmung des Verpflichteten durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt. Der Verpflichtete befindet sich somit in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, dass der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem GVG geforderten Voraussetzungen erteilt wird, wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt; die öffentlichen Interessen hat aber allein die Behörde zu wahren. Dem Beschwerdeführer mangelt somit bei Genehmigung eines Zuschlages jede Beschwer.
Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen kann, als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozess (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Beschwerderecht des Beschwerdeführers im Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt.
Nur die Verweigerung einer Genehmigung des Zuschlages hätte sohin vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können. Daraus folgt die Unzulässigkeit der gegen die Genehmigung des Zuschlages gerichteten Beschwerde des Vorlageantragstellers.
In der konkreten Fallkonstellation ist darüber hinaus verfahrenstechnisch § 14 VwGVG maßgeblich. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist die Beschwerde - wie oben dargelegt - nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird.
Insgesamt war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte die Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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