LVwG N LVwG-AV-1443/001-2024

LVwG-AV-1443/001-2024Landesverwaltungsgericht03.12.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauwerk; Überprüfung; feuerpolizeilicher Auftrag; Adressat; Eigentümer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1443/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1443.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von A GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, vom 29. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. September 2024, Zl. ***, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 6. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Auftrages gemäß § 15 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 mit der Maßgabe bestätigt worden war, dass als Rechtsgrundlage nunmehr § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 herangezogen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bürgermeisterin erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit einem ausdrücklich nur an die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) adressierten Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 6. Juni 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin – nach Durchführung eines zuvor anberaumten Lokalaugenscheines - gemäß § 15 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 die Behebung von insgesamt 14 Mängeln binnen 3 Monate ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Gegenüber den Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurden keine Bescheide erlassen.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig durch ihre Rechtsvertreterin das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese umfangreich.

1.1.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. September 2024, Zl. ***, wurde der mit Berufung bekämpfte Bescheid der Bürgermeisterin mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage für den Auftrag zur Behebung der 14 festgestellten Mängel nunmehr § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 herangezogen wurde.

1.2. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. September 2024 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese umfangreich.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18. November 2024 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist nur Hausverwalterin der auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (topographische Anschrift ***, *** errichteten Wohnhausanlage. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Miteigentumsanteile an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 9/2024:

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

§ 34. (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen). Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben. …

2.4. NÖ Feuerwehrgesetz idF LGBl. 107/2022:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei.

Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken

§ 11. (1) In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.

(5) In Garagen bis 50 m² Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. In Garagen über 50 m² Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind.

Fluchtwege und Freiflächen

§ 12. Flucht- sowie Rettungswege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen und die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

Mängelbehebung

§ 21. (1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

2.5. Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe idF LGBl. 4400/11-0:

Leicht entzündliche Stoffe

§ 1. (1) Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges Einwirken einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z.B.: Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden können und nach deren Entfernen selbständig weiterbrennen. Kurzzeitig sind maximal 10 Sekunden.

(2) Die Form des Vorliegens wird bestimmt durch das Verhältnis von Oberfläche zu Masse des Stoffes. Staub und Späne des Stoffes sind leichter entzündlich als seine festgefügten Stücke (Beispiel: Säge- und Hobelspäne sind leicht entzündlich, Harthölzer in bauüblichen Abmessungen sind schwer entzünd lich).

(3) Leicht entzündliche Stoffe sind insbesondere:

loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras, lose Textilien,

Vollpappe (z.B.: Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B.: Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen,

Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,

brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C (z.B.: Benzin, Alkohol, Azeton),

Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische).

Zündschlagfähige Stoffe

§ 2. (1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z.B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.

(2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:

Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z.B.: Patronen, Geschoße)

Pyrotechnische Gegenstände (z.B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel

gepreßte Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh,

Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepreßter Form,

Polstermöbel, Matratzen,

Gegenstände aus Gummi (z.B. Autoreifen),

brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wassermischbar sind (z.B.: Mineralölprodukte),

Metallspäne (z.B.: Grauguß, Aluminium, Zink),

organische Peroxide.

Schwer löschbare Stoffe

§ 3. (1) Schwer löschbar sind Stoffe, die nur mit Sonderlöschmitteln (z.B.: Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden können, weil sie entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden können oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickeln.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nur Hausverwalterin der auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (topographische Anschrift ***, *** errichteten Wohnhausanlage ist. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht Miteigentümerin dieses Grundstückes.

3.1.2.

Gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 bzw. § 21 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 haben Aufträge zur Behebung von Mängeln nur gegenüber Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten zu erfolgen.

§ 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 entspricht im Wesentlichen § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, der ebenso wie § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, nach seinem Wortlaut keine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Instandsetzungsauftrages vorsieht. Die in der Rechtsprechung zu § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 angeführten Überlegungen sind daher auf die aktuelle Rechtslage übertragbar (vgl. VwGH Ra 2020/05/0001). Adressat eines Auftrages nach § 33 der NÖ Bauordnung 1996 hat der Eigentümer zu sein. Es war daher rechtswidrig, den Auftrag der Gebäudeverwaltung zu erteilen (vgl. VwGH 2001/05/0633).

Daraus folgt, das die Beschwerdeführerin nicht mit Bescheid dazu verhallten werden durfte, festgestellte Mängel zu beheben. Dieser Bescheid hätte demgemäß nur gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft (diese vertreten durch die Beschwerdeführerin als Hausverwaltung) erlassen werden dürfen (vgl. dazu sinngemäß VwGH Ra 2017/03/0069).

3.1.3.

Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Bürgermeisterin bzw. der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Ergebnis zu Unrecht der Beschwerdeführerin einen bau- bzw. feuerpolizeilichen Auftrag erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, doch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 2012/05/0029 bzw. VwGH 2012/03/0038).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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