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LVwG-AV-739/002-2024•LVwG N LVwG-AV-739/002-2024
LVwG-AV-739/002-2024Landesverwaltungsgericht02.12.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Nachbarrechte; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide in ***, ***, und beide nunmehr vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.04.2024, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.11.2023, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) an die D GmbH, ***, ***, vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen, ein Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in , , auf den Grundstücken Nr. . und ., beide KG , und nunmehr Grundstück Nr. . der KG ***, unter Berichtigung eines Auflagenpunktes als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen wurde
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit am 17.10.2018 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingereichtem Bauansuchen vom 17.10.2018 beantragte die D GmbH – in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet – die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen, ein Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in , , auf den Grundstücken Nr. . und ., beide KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung und von Einreichplänen des Architekten G, eines Energieausweises, einer Bauphysik des F GmbH, eines Verzeichnisses der umliegenden Grundstücke und von Grundbuchsauzügen.
Nach Einholung einer verkehrstechnischen Vorbegutachtung vom 20.11.2018, einer wasserbautechnischen Stellungnahme vom 05.12.2018, eines Ortsbildgutachtens vom 10.12.2018 und einer baurechtlichen und brandschutzrechtlichen Stellungnahme wurde die Bauwerberin mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 16.01.2019 aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen. Die Bauwerberin legte daraufhin ergänzend ein geotechnisches Gutachten vom 23.09.2019 und einen Technischen Bericht vom 14.05.2020 vor. Nach Einholung eines fördertechnischen Gutachtens vom 05.06.2020, einer Stellungnahme aus der Wasserbautechnik vom 30.06.2020, einer maschinenbautechnischen Stellungnahme vom 08.07.2020 und einer bautechnischen Stellungnahme vom 24.08.2020 wurden von der Bauwerberin am 23.02.2021 korrigierte Einreichpläne und am 27.05.2021 ein Baugrubenkonzept vorgelegt. Am 09.06.2021 langte eine weitere bautechnische Stellungnahme, am 16.06.2021 und am 11.08.2021 jeweils eine weitere maschinenbautechnische Stellungnahme, am 06.08.2021 ein elektrotechnisches Gutachten und am 23.09.2021 ein wasserbautechnisches Gutachten ein.
Nachdem von der Bauwerberin am 29.06.2022 über Aufforderung der Baubehörde neue Einreichpläne samt Technischer Beschreibung vorgelegt worden waren, wurden vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau ebenso eine weitere maschinenbautechnische Stellungnahme vom 19.07.2022 und ein verkehrstechnisches Gutachten vom 26.07.2022 eingeholt. Von der Bauwerberin wurden sodann am 28.10.2022 ein neues Brandschutzkonzept und am 02.12.2022 neue Einreichpläne samt Technischer Beschreibung, Baugrubensicherung und Brandschutzkonzept vorgelegt. Daraufhin holte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau ein maschinenbautechnisches Gutachten vom 09.01.2023 und ein brandschutztechnisches Gutachten vom 20.01.2023 ein. Laut Vermessungsurkunde der I OG vom 09.08.2016 erfolgte zudem eine Mappenberichtigung das Baugrundstück betreffend.
Am 27.04.2023 legte die Bauwerberin wiederum über Auftrag der Baubehörde eine korrigierte Baubeschreibung und am 28.07.2023 die Letztfassung der Einreichpläne sowie am 09.08.2023 die Letztfassung der Baugrubensicherung vor. Außerdem beantragte die Bauwerberin unter Verweis auf den bereits am 31.03.2020 errichteten Einreichplan auch die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück. Am 28.06.2023 wurde das abschließende bautechnische Gutachten erstattet.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als örtlich und sachlich zuständige Baubehörde I. Instanz vom 31.08.2023 wurden sämtliche Anrainer, so auch die Beschwerdeführer, von eben diesem Bauvorhaben verständigt, mit dem diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, in das vollständige Bauansuchen der Bauwerberin Einsicht zu nehmen, dies mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte binnen 2 Wochen bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben sind.
Mit Schriftsatz ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 22.09.2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen, diese zusammengefasst dahingehend, dass das Bauvorhaben gemäß § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 der Umgebungsbebauung widerspreche, möglicherweise der gesetzliche vorgeschrieben Bauwich nicht eingehalten werde und das Bauvorhaben die bestehenden Liegenschaftsgrenzen überschreiten würden, dass eine Überschwemmungsgefahr samt Verklausungsgefahr des *** bestehe, der bestehende Ensembleschutz durch den Abbruch gefährdet werde, kein Verkehrskonzept vorliege und mit Immissionen dadurch zu rechnen sei, das Bauvorhaben dem potentiellen Natura 2000-Gebiet widerspreche und auch durch die geplante Bebauungsdichte die Hochwassergefahr erheblich ansteige.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.11.2023, GZ. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen, ein Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in , , auf den Grundstücken Nr. . und ., beide KG , nunmehr Grundstück ., KG ***, und das Recht der Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 57 Auflagen erteilt, wobei sämtliche in diesen Auflagepunkten geforderten Atteste und Bestätigungen vom Bauführer sukzessive und zeitgerecht zu übergeben und vom Bauführer auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen seien; die Richtigkeit und Vollständigkeit sei vom Bauführer mit der Bauführerbescheinigung zu bestätigen. Die seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände wurden zudem allesamt als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen sowie wurden alle eingebrachten Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte dazu das Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe der Einwendungen unter anderem der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren und dabei insbesondere die schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten erbracht hätten, dass bei Einhaltung der auferlegten Bedingungen und Auflagen sowie des sonstigen schriftlich Festgehaltenen gegen das Bauvorhaben weder gesetzliche noch sonstige Hindernisse obwalten würden.
Bezugnehmend auf die konkreten Einwendungen der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass das Bundesdenkmalamt eine völlig eigenständige und von der Baubehörde unabhängige Behörde sei und sei die Baubehörde nicht zum Mitvollzug von Belangen des Denkmalschutzes berechtigt. Im Hinblick auf die von der Baubehörde zu beachtenden Bestimmungen des § 54 und § 56 NÖ BO 2014 sei ein Ortsbild-Amtssachverständigengutachten eingeholt worden, welches keine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebungsbebauung durch das Bauvorhaben attestiert habe. Abgesehen davon sei damit kein Nachbarrecht geltend gemacht worden. Öffentliche Verkehrsflächen seien nicht vom Prüfungsumfang der Baubehörde umfasst und würden auch hier im Zusammenhang mit dem Verkehrskonzept keine Nachbarrechte vorliegen.
Auch naturschutzrechtliche Überlegungen würden kein Nachbarrecht darstellen. Wenn wie gegenständlich kein Bebauungsplan bestehe und auch keine Straßenfluchtlinie festgelegt worden sei, gebe es keinen einzuhaltenden vorderen Bauwich. Außerdem liege ein Eckbauplatz vor, der nur seitliche Bauwiche habe, die jedoch im Hinblick auf die projektierte Gebäudehöhe eingehalten werden würden. Mit Bescheid vom 06.02.2023 sei die Bewilligung zur Vereinigung der beiden im Antrag genannten Grundstücke der Bauwerberin erteilt worden, wobei auch die exakte Lage der Grundgrenzen durch Vermessung geklärt worden wären, was zu Grundabtretungen an das öffentliche Gut geführt habe. Auch hier seien zudem keine Nachbarrechte geltend gemacht worden.
Die Bebauungsdichte entspreche dem NÖ Baurecht und könne ebenso nicht unter ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht subsumiert werden. Am Querschnitt des *** werde nichts geändert und sei die Einleitung des Regenwassers gutachterlich geprüft worden, sodass auch keine Gefahr für die Trockenheit der Anrainergebäude bestehe. Die Baugrubensicherung gehöre zur Bauausführung und würden auch keine Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der projektierten Gebäude bestehen; das vorgelegte Baugrubensicherungskonzept habe auf die Schlüssigkeit geprüft werden müssen und würde diese Prüfung in erster Linie zivilrechtliche Themen zwischen der Stadt Krems und der Bauwerberin betreffen; der positive Abschluss der Vorprüfung werde dadurch nicht berührt und würden auch hier keine Nachbarrechte vorliegen.
Für eine Fremdgrundnutzung würden keine Hinweise vorliegen und sei daraus auch kein Nachbarrecht ableitbar. Ebenso sei die Zulässigkeit des Kanalanschlusses hinreichend geprüft worden und würden die Planung und der Ausbau der städtischen Infrastruktur kein Nachbarrecht begründen. Ein kleiner Teil des Bauvorhabens komme in der Bausperre zu liegen, wobei das Bauansuchen vorher gestellt worden wäre. Unabhängig davon sei auch dies vom wasserbautechnischen Sachverständigen geprüft worden und sei ein Widerspruch zum Zweck der Bausperre ausgeschlossen worden.
In ihrer persönlich mit Schreiben vom 13.12.2023 erhobenen Berufung beantragten die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung der Bauwerberin versagt werde.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie neuerlich und unverändert „Einspruch“ gegen das Bauprojekt erheben würden. Im Rahmen des „fehlenden Bebauungsplanes“ würden sie als einen Punkt, der gegen das Bauvorhaben spreche, sehen, dass fast der gesamte Boden „zubetoniert“ werde und sich daher sicher nicht an den umgebenden durchwegs Ein- bis Zweifamilienhäusern orientiere. Durch dieses Projekt würde der einzigartige Charakter dieses Viertels unwiederbringlich zerstört werden. Vor einigen Jahren seien sehr wohl bei der Renovierung benachbarter Objekte bezüglich Ausführung und Farbwahl strenge Vorgaben durch die Baubehörde zu erfüllen gewesen. Die Akkordierung des Projektes durch einen Ortsbild-Amtssachverständigen sei völlig unverständlich. Außerdem begehren die Beschwerdeführer aufgrund des Ausmaßes des geplanten Projektes die Vorschreibung einer Beweissicherung der angrenzenden Gebäude durch die Behörde.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.04.2024, GZ. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen, jedoch der Auflagepunkt 57 im Spruch dahingehend berichtigt, dass er zu lauten habe: „An den nördlichen Eingangstüren, welche innerhalb der Gefahrenzone zu liegen kommen, ist dauerhaft nachfolgender Hinweis anzubringen: Auf baupolizeiliche Anordnung ist die Tür im 150-jährigen Hochwasserfall verschlossen zu halten.“
Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe der Berufung und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass es den Beschwerdeführern bezogen auf den Ensemble-Schutz nicht etwa m ein Belichtungsproblem für ihre Grundstücke und Gebäude gehe, sondern vielmehr um den Charakter dieses Viertels im Hinblick auf das Ortsbild. Ortsbildfragen würden jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen, womit es der Berufungsbehörde verwehrt sei, das Ortsbildgutachten inhaltlich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Es liege auch außerhalb der Befugnis der Berufungsbehörde, auf eine gewünschte Beiziehung des Gestaltungsbeirates einzugehen. Ungeachtet dessen, dass weiters ein Recht auf eine Beweissicherung in den subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 NÖ BO 2014 nicht normiert sei, habe zu diesem erst in der Berufung erhobenen Einwand auch eine Teilpräklusion stattgefunden.
In Bezug auf den Auflagepunkt 57 hätte auch die Baubehörde I. Instanz die bestehende Problematik bereits erkannt und in der Bescheidbegründung beleuchtet, jedoch offensichtlich im Bescheidspruch vergessen, die mit dem Sachverständigen angesprochene Abänderung dieses Auflagepunktes festzuschreiben. Die Erstbehörde habe auch nicht von ihrer Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung Gebrauch gemacht. Es liege gegenständlich ein Fall des § 62 Abs. 4 AVG vor, zumal aus der Bescheidbegründung deutlich erkennbar sei, dass die Erstbehörde dem Auflagepunkt 57 einen anderen Inhalt als festgeschrieben geben habe wollen. Die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides in diesem Sinne könne auch durch die Berufungsbehörde erfolgen, sodass die spruchgemäße Abänderung der Auflage 57 möglich gewesen wäre.
In ihrer rechtzeitig mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 04.06.2024 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 bereits dann vorliege, wenn der Nachbar behaupte, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Eine tatsächliche Beeinträchtigung sei nicht Voraussetzung für Einwendungen im Rechtsinne.
Die Beschwerdeführer hätten in ihren Einwendungen ausdrücklich vorgebracht, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich verletze, sowie dass die Trockenheit ihres Bauwerks gefährdet sei. Es seien demnach taugliche Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 3 und 1 NÖ BO 2014 erhoben worden.
Im Einleitungssatz ihrer Berufung hätten die Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, dass sie „unverändert“ Einspruch gegen das Bauvorhaben erheben würden. Es sei zwar richtig, dass die weiteren Ausführungen der Berufung sich insbesondere auf das Thema Ortsbild beziehen würden, allerdings würden die Beschwerdeführer nicht nur die Bestimmung des § 54 NÖ BO 2014, sondern auch jene des § 56 NÖ Bo 2014 ansprechen, welche zusammengefasst Regeln über die einzuhaltende Bebauungsweise und einzuhaltende Bebauungshöhe enthalten würde. Außerdem dürfe an Einwendungen und auch an einen Berufungsschriftsatz keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn sie nicht durch rechtsfreundliche Vertreter formuliert worden wären.
Da die Berufungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer eine Zurückweisung und keine Abweisung ausgesprochen habe, habe die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung verweigert. Aus diesem Grund stehe es auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu, in der Sache zu entscheiden, ohne selbst die Sache im Sinne des § 27 VwGVG zu überschreiten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 12.06.2024, hg. eingelangt am 18.06.2024, legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau unter anderem die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem gesamten Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.08.2024 wurde der Bauwerberin als Partei des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 10.09.2024 beantragte die Bauwerberin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde keine Folge geben sowie den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigen.
Begründend führte dazu die Bauwerberin zusammengefasst aus, dass im Spruch des von den Beschwerdeführern bekämpften Bescheides ausgesprochen werde, dass die seitens der Anrainer vorgebrachten Einwände allesamt als unzulässig zurück- bzw. unbegründet abgewiesen werden würden und die weiteren eingebrachten Anträge auch als unzulässig zurückgewiesen werden würden. Es sei somit sehr wohl eine Sachentscheidung getroffen worden. Es lasse sich durch Lesen der ergangenen Bescheide auch leicht erschließen, welche Auflagen erteilt worden wären und welche Modifikationen des eingereichten Projektes notwendig gewesen wären, um es bewilligen zu können. Die Beschwerdeführer seien auch weit weg davon gewesen, taugliche Einwendungen zu erheben. So sei nicht Sache, für Dritte Standsicherheit einzuwenden oder Verkehrskonzepte anzusprechen. Diesbezüglich habe klar eine Zurückweisung der Einwendungen erfolgen müssen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei eine Zurückweisung erfolgt, sei aber in dieser Ausschließlichkeit falsch. In der Sache sei außerdem festzuhalten, dass für die Beschwerdeführer, deren Grundstück jenseits der öffentlichen Straße liege, keine einzige Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes zu gewärtigen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vorgelegten Bauakt sowie in das offene Grundbuch.
Die D GmbH mit Sitz in ***, , – in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet – ist aufgrund eines am 10.02.2017 abgeschlossenen Kaufvertrages Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. . der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***, ***.
Unmittelbar nördlich an dieses Grundstück grenzt die *** als öffentliche Verkehrsfläche und wiederum daran nördlich in einer Entfernung von weniger als 14m zum Grundstück der Bauwerberin das jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer A und B stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt deren darauf befindlichen Wohnhaus ***, ***, an.
Mit beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingereichtem Bauansuchen vom 17.10.2018 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen und einem Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in , , auf den Grundstücken Nr. . und ., beide KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung und von Einreichplänen inkl. eines Lageplanes des Architekten G, eines Energieausweises, einer Bauphysik des F GmbH, eines Verzeichnisses der umliegenden Grundstücke und von Grundbuchsauzügen.
Über Aufforderung durch die Baubehörde I. Instanz wurden von der Bauwerberin in weiterer Folge mehrfach immer wieder überarbeitete Einreichpläne und zusätzliche Einreichunterlagen, so unter anderem ein ebenso mehrfach überarbeitetes Baugrubenkonzept vorgelegt. Die zuletzt von der Bauwerberin der Baubehörde vorgelegten Einreichpläne stammen vom 25.07.2023, beinhalten aber lediglich die Grundrisse und die Schnitte bzw. Ansichten. Ein Lageplan im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 wurde mit diesen Einreichunterlagen nicht mehr vorgelegt; der letzte tatsächlich vorgelegte Lageplan stammt vom 18.11.2022, der jedoch weder von der Bauwerberin beabsichtigt noch von der Baubehörde I. Instanz gehandhabt der weiteren Beurteilung des Bauvorhabens sowie in weiterer Folge der behördlichen Entscheidung darüber zugrunde gelegt wurde. Die Bauwerberin wurde vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau auch nicht aufgefordert, einen aktuellen Lageplan vorzulegen.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 11.07.2023 wurde die Bauwerberin jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass bislang nur ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau gestellt wurde, es jedoch deshalb, da das Bestandgebäude auf dem Baugrundstück an das Nachbargebäude angebaut ist, eines Bauansuchens für den Abbruch bedürfe. Eben dieser Aufforderung kam die Bauwerberin unter gleichzeitiger Vorlage eines sich darauf beziehenden Einreichplanes, der bereits mit 31.03.2020 datiert ist, nach.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als örtlich und sachlich zuständige Baubehörde I. Instanz vom 31.08.2023 wurden sämtliche Anrainer, so auch die Beschwerdeführer, von eben diesen Bauvorhaben des Abbruches des Bestandgebäudes und der Errichtung des projektierten Neubaus verständigt, mit dem diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, in die Bauansuchen Einsicht zu nehmen, dies mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen gegen diese Bauvorhaben zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte binnen 2 Wochen bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben sind.
Mit Schriftsatz ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 22.09.2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen, diese zusammengefasst dahingehend, dass das Bauvorhaben gemäß § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 der Umgebungsbebauung widerspreche, möglicherweise der gesetzliche vorgeschrieben Bauwich nicht eingehalten werde und das Bauvorhaben die bestehenden Liegenschaftsgrenzen überschreiten würden, dass eine Überschwemmungsgefahr samt Verklausungsgefahr des *** bestehe, der bestehende Ensembleschutz durch den Abbruch gefährdet werde, kein Verkehrskonzept vorliege und mit Immissionen dadurch zu rechnen sei, das Bauvorhaben dem potentiellen Natura 2000-Gebiet widerspreche und auch durch die geplante Bebauungsdichte die Hochwassergefahr erheblich ansteige.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.11.2023, GZ. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen, ein Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in , , auf den Grundstücken Nr. . und ., beide KG , nunmehr Grundstück ., KG ***, und das Recht der Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 57 Auflagen erteilt, wobei sämtliche in diesen Auflagepunkten geforderten Atteste und Bestätigungen vom Bauführer sukzessive und zeitgerecht zu übergeben und vom Bauführer auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen seien; die Richtigkeit und Vollständigkeit sei vom Bauführer mit der Bauführerbescheinigung zu bestätigen. Die seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände wurden zudem allesamt als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen sowie wurden alle eingebrachten Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom 13.12.2023 Berufung mit folgendem Inhalt:
„(…)
Wir erheben neuerlich und unverändert Einspruch gegen dieses Bauprojekt in geplanter Form und Ausmaß:
Punkt 40 des Bescheides „Ensembleschutz“
Im Rahmen des „fehlenden Bebauungsplanes“, d.h. fehlender Festlegung durch die Behörde (und damit Orientierung an den Gebäuden im Umkreis von 100 m) sehen wir das als einen Punkt der gegen das Bauvorhaben spricht, bei dem fast der gesamte Boden der beiden Parzellen „zubetoniert“ werde und sich daher sicher nicht an den umgebenden durchwegs 1-2 Familienhäusern orientiert!
Als Teil der Beurteilung durch die Baubehörde ist dabei auf die §§54 und 56 NÖ BO Bedacht zu nehmen, wonach maßgeblich ist, dass das projektierte Hauptgebäude in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) und in seiner Höhe (Bauklasse) nicht von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden abweichen darf (§ 54 NÖ BO) und hinsichtlich Bauform und Farbgebung, Ausmaß des Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen darf (§ 56 NÖ BO).
Wie in unserem Einwand via RA H formuliert, würde durch obiges Projekt der einzigartige Charakter dieses Viertels unwiederbringlich zerstört werden. Auch möchten wir darauf hinweisen, das vor einigen Jahren sehr wohl bei der Renovierung benachbarter Objekte (Dächer, Außenfassade…) bezüglich Ausführung und Farbwahl strenge Vorgaben durch die Baubehörde zu erfüllen waren. Für uns ist daher eine Akkordierung des beanstandeten Projektes durch einen Ortsbild-Amtssachverständigen (lt ihrem Bescheid Gutachten vom 10.12.2018) völlig unverständlich.
Unbedingt wünschen wir uns daher die Beiziehung des Gestaltungsbeirates der Stadt Krems um einen modifizierten Projektplan durchzusetzen!
Punkt 72 des Bescheides
Ist unseres Erachtens ein Zirkelbezug
Da durch das bzw. die fertiggestellten Gebäude und deren Benützung keine Schädigung benachbarter Bauwerke zu erwarten ist (andernfalls dürfte keine Baubewilligung erteilt werden), schreibt die Behörde keine Vornahme einer Beweissicherung vor.
Wir wünschen (und bitten) aufgrund des Ausmaßes des geplanten Projektes (Tiefgarage mit 14 Stellplätzen mit -4m Tiefe und Befestigung bis -6m) die Vorschreibung einer Beweissicherung der angrenzenden Gebäude durch die Behörde!
Sollte ein Teil der Einwände außerhalb der Kompetenz der Abteilung Anlagerecht liegen, bitten wir um fristgerechte Weiterleitung an die Baudirektion.
(…)“
Die Berufung der Beschwerdeführer wurde durch den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz zurückgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Auflagepunkt 57 in dessen Formulierung abgeändert wurde.
Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde vom 04.06.2024 wurde von diesen damit begründet, dass die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen ausdrücklich vorgebracht hätten, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich verletze, sowie dass die Trockenheit ihres Bauwerks gefährdet sei. Es seien demnach taugliche Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 3 und 1 NÖ BO 2014 erhoben worden. Im Einleitungssatz ihrer Berufung hätten die Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, dass die „unverändert“ Einspruch gegen das Bauvorhaben erheben würden. Es sei zwar richtig, dass die weiteren Ausführungen der Berufung sich insbesondere auf das Thema Ortsbild beziehen würden, allerdings würden die Beschwerdeführer nicht nur die Bestimmung des § 54 NÖ BO 2014, sondern auch jene des § 56 NÖ Bo 2014 ansprechen, welche zusammengefasst Regeln über die einzuhaltende Bebauungsweise und einzuhaltende Bebauungshöhe enthalten würde. Außerdem dürfe an Einwendungen und auch an einen Berufungsschriftsatz keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn sie nicht durch rechtsfreundliche Vertreter formuliert worden wären.
Festzuhalten ist zunächst im Grundsätzlichen, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen als unstrittig anzusehen ist und sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes ergibt.
Im Konkreten sind die Eigentumsverhältnisse der angesprochenen Grundstücke, die Lage der Grundstücke zueinander, die Entfernung des Grundstücks vom Baugrundstück und der Bestand in Form der beiden darauf befindlichen Wohnhäuser unstrittig und ergeben sich insbesondere auch aus dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen, dem Einreichplan, aus dem offenen Grundbuch, aus den auch dazu unbekämpft gebliebenen Feststellungen der vorinstanzlichen Bescheide.
Die Feststellungen betreffend den dargelegten Verfahrensgang und insbesondere den mehrmaligen Antragsänderungen bzw. der damit verbundenen mehrfach geänderten Einreichunterlagen ergibt sich aus eben diesen.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Verständigung der Anrainer der Baugrundstücke, so unter anderem auch der Beschwerdeführer, durch die Baubehörde I. Instanz ergeben sich aus eben dieser und sind diese auch wiederum unstrittig. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren von den Beschwerdeführern sodann erhobenen Einwendungen in deren schriftlichen Eingabe vom 22.09.2023 ergeben sich wiederum aus dieser.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem erst- und zweitinstanzlichen Bescheid und mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Berufungs- und Beschwerdegründen aus den angesprochenen Bescheiden, der im Rahmen der Feststellungen wörtlich wiedergegebenen und von den Beschwerdeführern persönlich erhobenen Berufung und der hier verfahrensgegenständlichen und vom nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde selbst.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)“
§ 14 Z 1 und 8 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
(…)“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2
und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück
angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der
Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen vom 17.10.2018 stammt. Aus der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, wobei gemäß Abs. 14 leg. cit. im Grundsätzlichen die Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/2021, 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Es erübrigen sich jedoch dazu, dies insbesondere auch im Zusammenhang damit, ob von wesentlichen Antragsänderungen und demnach neuen Antragstellungen der Bauwerberin nach Inkrafttreten der angesprochenen Novelle zur NÖ BO 2014, zumal jedenfalls die hier anzuwendenden Bestimmungen keine Änderungen erfahren haben und im Übrigen insbesondere grundsätzlich die – von den Beschwerdeführern ohnehin auch zu keinem Zeitpunkt aufgeworfene – Frage, ob von einem aliud auszugehen ist, unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen nicht weiter zu beantworten ist.
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.04.2003, 2002/05/0937).
Ein Verlust der Parteistellung kann daher nach § 42 AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung – entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG – nicht auf diese in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht (vgl. auch VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247).
Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesem Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht so weit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und der inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999, 98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 1993/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass unvertretene Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, sowie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, werde zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteien Erklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgegebene Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Berufung und in weiterer Folge auch der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens folgendes:
Voranzustellen ist zunächst, dass der der Neubau von Gebäuden gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 und auch der Abbruch eines Bauwerks – wie es gegenständlich seitens der Bauwerberin projektiert ist – gemäß § 14 Z 8 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, wenn diese Bauwerke an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind und Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. Eben diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Dementsprechend wurde von der Bauwerberin auch richtig jeweils ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das angesprochene im jeweiligen (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. *** der KG *** zwar nicht unmittelbar an das Baugrundstück mit der Grundstücks Nr. .*** der KG *** angrenzt, jedoch nur durch eine 14m in ihrer Breite nicht übersteigende öffentliche Verkehrsfläche davon getrennt ist, sodass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Grundstückes – dies auch im gesamten bisherigen Verfahren allseitig unbestritten – auch als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gelten.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass seitens der Beschwerdeführer fristgerecht mit deren schriftlichen Eingabe vom 22.09.2023 Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin erhoben wurden, in denen von ihnen auch zumindest teilweise subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 NÖ BO 2014 in Bezug auf die Trockenheit ihres Wohnhauses sowie den Bauwich geltend gemacht wurden bzw. eben solche zumindest ihrem Vorbringen zu erschließen waren. Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 kommt in einem Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn sie in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Rechten beeinträchtigt werden können und eben rechtzeitig gemäß § 42 AVG in dieser Hinsicht zulässige Einwendungen erheben. Ob tatsächlich geschützte Interessen des Nachbarn beeinträchtigt werden, ist nicht Voraussetzung der Parteistellung, sodass die Beschwerdeführer auch ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gewahrt haben.
Hinsichtlich der insgesamt von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer hier gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 13.12.2023, die im Rahmen der Feststellungen wörtlich wiedergegeben wurde, nur mehr ihre ursprünglichen Einwendungen insofern aufrechtgehalten wurden, als das Bauvorhaben dem Ortsbild bzw. dem Ensembleschutz nach § 54 und § 56 NÖ BO 2014 widersprechen würde. Auf das erstmalig in der Berufung erhobene (und in der Beschwerde nicht weiter verfolgte) Vorbringen einer Beweissicherung bedarf es deshalb nicht weiter einzugehen, da dieses Vorbringen zum Einen verspätet erhoben wurde und zum Anderen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betrifft.
So gilt es gegenständlich die Fragen zu klären, ob erstens die explizit in der Berufung genannte Einwendung, die als solche auch bereits in den Einwendungen vom 22.09.2022 und demnach an sich rechtzeitig erhoben wurde, ein subjektivöffentliches Nachbarrecht betrifft und ob zweitens auf Basis des Berufungsvorbringens davon auszugehen ist, dass auch alle übrigen im Schriftsatz vom 22.09.2022 erhobenen Einwendungen aufrecht blieben, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass dem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 kein Mitsprachrecht hinsichtlich der in § 56 NÖ BO 2014 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zukommt (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101; VwGH 24.06.2014, 2012/05/0151). Soweit sich demnach die Beschwerdeführer auf einen „Ensembleschutz“ beziehen und sich dazu ausdrücklich auf den „Charakter des Viertel“ beziehen, ist unzweideutig, dass damit Fragen des Ortsbildes betroffen sind und das Vorliegen eines subjektiv-öffentliches Rechtes der Beschwerdeführer zu verneinen ist. Soweit mit diesem Vorbringen auch allfällige Fragen im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz aufgegriffen werden sollten, wäre wiederum für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal Belange des Denkmalschutzes ausschließlich öffentliche Interessen betreffen, weshalb der Nachbar im Baubewilligungsverfahren auch durch allfällige Verletzungen von diesbezüglichen Bestimmungen in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden kann (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/05/0298).
Der von den Beschwerdeführern des weiteren angesprochenen Bestimmung des § 54 NÖ BO 2014 ist nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weitergehende Mitsprachrechte hätte einräumen wollen, als sie im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 umschrieben sind. Dementsprechend kann der Nachbar auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend machen. Im konkreten Fall beziehen sich die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen, in der Berufung und in der Beschwerde zwar (auch) auf die Bestimmung eben des § 54 NÖ BO 2014, dies jedoch wiederum ausschließlich in Konnex mit dem Ortsbild, keinesfalls aber mit allfälligen Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 wie etwa eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern; letzteres ist auch bei großzügigster Auslegung des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen.
Zusammengefasst wird von den Beschwerdeführern demnach mit eben dieser Einwendung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht, womit die Auslegung des Einleitungssatzes ihrer Berufung verbleibt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ihre Berufung vom 13.12.2023 gegen den erstinstanzlichen Bescheid damit einleiten, dass sie „neuerlich und unverändert Einspruch gegen dieses Bauprojekt in geplanter Form und Ausmaß“ erheben. Im weiteren Vorbringen beziehen sie sich sodann ausschließlich auf den „Ensembleschutz“ und auf die von ihnen nunmehr begehrte Beweissicherung.
Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht selten auslegungsbedürftig und daher nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen. Das kann mitunter schwierig sein, wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (VwGH 11.03.2016, 2013/06/0154). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber jedenfalls davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten oder Beweggründe ohne Belang (VwGH 01.02.2022, Ra 2021/06/0221). Zumal der Nachbar dann, wenn er in der Berufung und/oder der Beschwerde rechtzeitig erhobenen Einwendungen nicht aufrechthält, hinsichtlich eben dieser als teilpräkludiert anzusehen ist, ist diese und auch die oben umfangreich wiedergegebene Judikatur auch auf Vorbringen in Rechtsmitteln von Nachbarn – wie eben gegenständlich – anzuwenden.
Blickt man nunmehr auf die Formulierung des Einleitungssatzes der Berufung, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht den geringsten Zweifel, dass die Beschwerdeführer mit dem Wort „unverändert“ sich nicht auf ihre gesamten am 22.09.2023 erhobenen Einwendungen bezogen und berufen haben, sondern auf den Umstand, dass sie an sich unverändert gegen das Bauvorhaben auftreten wollen. Hätten die Beschwerdeführer diesen Begriff „unverändert“ für sich selbst so verstanden, dass sie alle Einwendungen aufrecht halten, die sie bereits erhoben haben, wäre auch nicht erklärlich, warum sie in weiterer Folge nach dem Einleitungssatz einen Doppelpunkt setzen, der eben den Hinweis darauf gibt, dass jetzt die konkreten Ausführungen zu diesem Einleitungssatz folgen, und dass sie sich sodann nur mehr auf den „Ensembleschutz“ im Zusammenhang mit dem Ortsbild beziehen, mit keinem Wort jedoch die übrigen ursprünglich erhobenen Einwendungen anführen. Der Wortlaut der Berufung ist in diesem Sinne eindeutig und sohin nur so zu verstehen, dass von den ursprünglichen Einwendungen nur mehr der „Ensembleschutz“ aufrecht gehalten wird.
Im Ergebnis sind die Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher in der Berufung nicht mehr genannten Einwendungen, sohin aller mit Ausnahme des Ortsbildes“ teilpräkludiert, und stellt die letzte verbleibende Einwendung des Ortsbildes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, sodass die Zurückweisung der Berufung durch die Berufungsbehörde – die rechtsrichtig auch die Sache des Beschwerdeverfahrens ist und über deren Zulässigkeit das erkennende Gericht zu entscheiden hat – nicht zu beanstanden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführer und der Bauwerberin unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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