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LVwG-AV-739/001-2024•LVwG N LVwG-AV-739/001-2024
LVwG-AV-739/001-2024Landesverwaltungsgericht02.12.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Parteistellung; Einwendung; Präklusion; Antragsunterlagen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide in ***, ***, und beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.04.2024, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.11.2023, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) an die D GmbH, ***, ***, vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen, ein Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, und nunmehr Grundstück Nr. *** der KG ***, unter Berichtigung eines Auflagenpunktes als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen wurde
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.04.2024 dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 64 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.11.2023 aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit am 17.10.2018 beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingereichtem Bauansuchen vom 17.10.2018 beantragte die D GmbH – in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet – die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen, ein Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung und von Einreichplänen des Architekten G, eines Energieausweises, einer Bauphysik des F GmbH, eines Verzeichnisses der umliegenden Grundstücke und von Grundbuchsauzügen.
Nach Einholung einer verkehrstechnischen Vorbegutachtung vom 20.11.2018, einer wasserbautechnischen Stellungnahme vom 05.12.2018, eines Ortsbildgutachtens vom 10.12.2018 und einer baurechtlichen und brandschutzrechtlichen Stellungnahme wurde die Bauwerberin mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 16.01.2019 aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen. Die Bauwerberin legte daraufhin ergänzend ein geotechnisches Gutachten vom 23.09.2019 und einen Technischen Bericht vom 14.05.2020 vor. Nach Einholung eines fördertechnischen Gutachtens vom 05.06.2020, einer Stellungnahme aus der Wasserbautechnik vom 30.06.2020, einer maschinenbautechnischen Stellungnahme vom 08.07.2020 und einer bautechnischen Stellungnahme vom 24.08.2020 wurden von der Bauwerberin am 23.02.2021 korrigierte Einreichpläne und am 27.05.2021 ein Baugrubenkonzept vorgelegt. Am 09.06.2021 langte eine weitere bautechnische Stellungnahme, am 16.06.2021 und am 11.08.2021 jeweils eine weitere maschinenbautechnische Stellungnahme, am 06.08.2021 ein elektrotechnisches Gutachten und am 23.09.2021 ein wasserbautechnisches Gutachten ein.
Nachdem von der Bauwerberin am 29.06.2022 über Aufforderung der Baubehörde neue Einreichpläne samt Technischer Beschreibung vorgelegt worden waren, wurden vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau ebenso eine weitere maschinenbautechnische Stellungnahme vom 19.07.2022 und ein verkehrstechnisches Gutachten vom 26.07.2022 eingeholt. Von der Bauwerberin wurden sodann am 28.10.2022 ein neues Brandschutzkonzept und am 02.12.2022 neue Einreichpläne samt Technischer Beschreibung, Baugrubensicherung und Brandschutzkonzept vorgelegt. Daraufhin holte das Magistrat der Stadt Krems an der Donau ein maschinenbautechnisches Gutachten vom 09.01.2023 und ein brandschutztechnisches Gutachten vom 20.01.2023 ein. Laut Vermessungsurkunde der I OG vom 09.08.2016 erfolgte zudem eine Mappenberichtigung das Baugrundstück betreffend.
Am 27.04.2023 legte die Bauwerberin wiederum über Auftrag der Baubehörde eine korrigierte Baubeschreibung und am 28.07.2023 die Letztfassung der Einreichpläne sowie am 09.08.2023 die Letztfassung der Baugrubensicherung vor. Außerdem beantragte die Bauwerberin unter Verweis auf den bereits am 31.03.2020 errichteten Einreichplan auch die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück. Am 28.06.2023 wurde das abschließende bautechnische Gutachten erstattet.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als örtlich und sachlich zuständige Baubehörde I. Instanz vom 31.08.2023 wurden sämtliche Anrainer, so auch die Beschwerdeführer, von eben diesem Bauvorhaben verständigt, mit dem diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, in das vollständige Bauansuchen der Bauwerberin Einsicht zu nehmen, dies mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte binnen 2 Wochen bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben sind.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 25.09.2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen, diese zusammengefasst dahingehend, dass die Einreichunterlagen nicht aktuell vorliegen würden, kein positives statisches Gutachten vorliege und mangels positiver Vorprüfung die Anrainerverständigung noch gar nicht ergehen hätte dürfen, dass im Hinblick auf die zahlreich geänderten Einreichunterlagen ein aliud vorliege, die Geschoßflächenzahl unzulässig deutlich über 1 liege und die Verpflichtung zur Errichtung nicht öffentlicher Spielplätze nicht eingehalten werden würde sowie die Bausperre zu beachten sei, dass eine unzulässige Belichtungsbeeinträchtigung insbesondere durch eine unzulässige Bebauungsweise vorliege und ein rechnerischer Höhennachweis nicht vorliege, dass die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer im Hinblick auf die fehlende positive statische Begutachtung und durch die bestehende gelbe Gefahrenzone beeinträchtigt werde, dass der Brandschutz der Bauwerke der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde, dass die Gutachten unzureichend seien sowie dass keine gegenseitige Beschattung vorliege, die Veränderung der Höhenlage § 67 Abs. 1a NÖ BO 2014 widerspreche, die Rampe zur Tiefgarage der OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.10.3 widerspreche, der Einreichplan der Vermessungsurkunde vom 09.08.2016 widerspreche und bei den Auflagen im bautechnischen Amtssachverständigengutachten jedenfalls eine Beweissicherung angeordnet werden hätte müssen. Im Übrigen hätte die Baubehörde das Bauansuchen schon längst gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückweisen oder gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 abweisen müssen.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.11.2023, GZ. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen, ein Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, nunmehr Grundstück ***, KG ***, und das Recht der Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 57 Auflagen erteilt, wobei sämtliche in diesen Auflagepunkten geforderten Atteste und Bestätigungen vom Bauführer sukzessive und zeitgerecht zu übergeben und vom Bauführer auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen seien; die Richtigkeit und Vollständigkeit sei vom Bauführer mit der Bauführerbescheinigung zu bestätigen. Die seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände wurden zudem allesamt als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen sowie wurden alle eingebrachten Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte dazu das Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe der Einwendungen unter anderem der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren und dabei insbesondere die schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten erbracht hätten, dass bei Einhaltung der auferlegten Bedingungen und Auflagen sowie des sonstigen schriftlich Festgehaltenen gegen das Bauvorhaben weder gesetzliche noch sonstige Hindernisse obwalten würden.
Bezugnehmend auf die konkreten Einwendungen der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Vornahme einer Beweissicherung vor Beginn der Bauarbeiten regelmäßig empfohlen werde, gemäß ihres gesetzlichen Auftrages habe die Baubehörde aber die Auswirkungen der beantragten fertiggestellten Bauwerke und deren Benützung zu überprüfen. Nicht umfasst vom Prüfungsumfang sei die Bauausführung. Da durch die fertiggestellten Gebäude und deren Benützung keine Schädigung benachbarter Gebäude zu erwarten sei, schreibe die Behörde keine Maßnahmen einer Beweissicherung vor und würden hier auch keine zulässigen Einwände vorliegen. Die erforderliche Mindestfläche für den nicht öffentlichen Kinderspielplatz im Zeitpunkt der zur Antragstellung geltenden Rechtslage sei hinreichend belegt und liege auch hier kein Nachbarrecht vor. Im gegenständlichen Fall gebe es keinen Bebauungsplan und kein einzuhaltender vorderer Bauwich; außerdem liege ein Eckbauplatz vor, der nur seitliche Bauwiche habe, die jedoch im Hinblick auf die projektierte Gebäudehöhe eingehalten werden würden. Mit Bescheid vom 06.02.2023 sei die Bewilligung zur Vereinigung der beiden im Antrag genannten Grundstücke der Bauwerberin erteilt worden, wobei auch die exakte Lage der Grundgrenzen durch Vermessung geklärt worden wären, was zu Grundabtretungen an das öffentliche Gut geführt habe. Auch hier seien zudem keine Nachbarrechte geltend gemacht worden.
Die projektierte Einleitung des Regenwassers in den *** sei durch einen Sachverständigen für in Ordnung befunden worden und bestehe keine Gefährdung der Trockenheit der Anrainergebäude. Die Baugrubensicherung gehöre zur Bauausführung und würden auch keine Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der projektierten Gebäude bestehen; das vorgelegte Baugrubensicherungskonzept habe auf die Schlüssigkeit geprüft werden müssen und würde diese Prüfung in erster Linie zivilrechtliche Themen zwischen der Stadt Krems und der Bauwerberin betreffen; der positive Abschluss der Vorprüfung werde dadurch nicht berührt und würden auch hier keine Nachbarrechte vorliegen. Ein kleiner Teil des Bauvorhabens komme in der Bausperre zu liegen, wobei das Bauansuchen vorher gestellt worden wäre. Unabhängig davon sei auch dies vom wasserbautechnischen Sachverständigen geprüft worden und sei ein Widerspruch zum Zweck der Bausperre ausgeschlossen worden.
Die Baubehörde sei weiters zum Ergebnis gekommen, dass die von der Bauwerberin vorgelegten Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens trotz Fehlens eines normgerechten Lageplanes ausreichend seien, da die Grundgrenzen und die Abstände zu diesen ersichtlich gewesen seien. Überhaupt seien für die Beurteilung der vorgelegten Einreichunterlagen geeignete Sachverständige der unterschiedlichen maßgeblichen Fachrichtungen beigezogen worden und seien seitens der Anrainer nur Befürchtungen und unsubstantiierte Beanstandungen vorgebracht worden; ein Gegengutachten sei nicht vorgelegt worden. Auch sei die Beurteilung, ob durch die von der Bauwerberin ergänzend vorgelegten Unterlagen relevante Änderungen erfolgt seien, durch den zuständigen Behördenvertreter erfolgt. Ein Widerspruch zum Teilungsplan liege nicht vor. Die Gutachten seien auch ausreichend, sodass es weiterer Gutachten nicht bedurft habe. Da kein Widerspruch des Bauansuchens zum niederösterreichischen Baurecht vorliege, sei die Baubehörde auch nicht zur Abweisung des Ansuchens berechtigt.
Die projektierte Bebauungsweise, Bebauungshöhe und der Abstand zwischen den Bauwerken sei zulässig und sei eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude der Nachbarn ausgeschlossen. Auch sei eine unzulässige, gegenseitige Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der projektierten oberirdischen Baukörper nicht gegeben, zumal auch der südliche Baukörper an der Nordfassade kein Hauptfenster aufweise. Bezogen auf die Hauptfenster der Beschwerdeführer liege keiner der in § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 normierten Fälle vor; das von den Beschwerdeführern angesprochene Fenster weise außerdem schon bisher keine ausreichende Belichtung auf. Die Gefährdung durch ein 150-jähriges Hochwasser sei fachlich beurteilt worden und liege auch kein Nachbarrecht vor. Der Einwand bezogen auf die Rampenneigung sei korrekt und sei daher zwischenzeitig der behördliche Auftrag ergangen darzulegen, ob bei einer gesetzeskonformen Ausbildung der Rampenneigung die Garagenrampe an ihrer projektierten Position bleiben könne, was mittlerweile vorliege; ein Nachbarrecht werde dadurch nicht berührt und sei deshalb auch kein weiteres Parteiengehör zu wahren gewesen.
Nur eine wesentliche Änderung des Projektes sei als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu werten, was eine Einzelfallbeurteilung sei. Nach Auffassung der Baubehörde würden geringfügige Abänderungen des umbauten Raumes anders als bei Abänderungen nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung nicht zwingend als wesentlich angesehen werden und sei auch zu differenzieren, ob eine Projektänderung auf bloßen Wunsch der Antragstellerin oder in Folge eines baubehördlichen Auftrages erfolgt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt dann nicht als ein anderes zu bewerten sei, wenn im Zuge des Verfahrens Modifikationen im Sinne einer Einschränkung des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen würden, das Projekt zur Gänze der gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen, was gegenständlich der Fall sei. Das projektierte Gebäude sei wegen der im Zuge der Mappenberichtigung erfolgten Grundstücksverkleinerung kürzer, schmäler und näher an der Grundstücksgrenze projektiert, was keine Neueinreichung begründe. Ebenso würde das nachträglich eingebrachte Bauansuchen um Bewilligung des Abbruchs kein aliud begründen, da der Neubau dadurch nicht geändert worden wäre und werde im Übrigen auch der Abbruch nach der Rechtslage dieser Antragstellung beurteilt. Es würden zwei voneinander unabhängige baubehördliche Bewilligungssachverhalte handeln. Auch hier liege kein Nachbarrecht vor.
Was die gestellten Anträge betrifft, fehle in der NÖ Bauordnung eine § 79a GewO vergleichbare Regelung und sei dem Bauverfahren die Möglichkeit der Antragstellung durch Nachbarn unbekannt. Nachbarn hätten nur das Recht, Einwendungen zu erheben, nicht aber die Durchführung von Sachverständigenbeurteilungen, die Vorschreibung von bestimmten Auflagen oder ähnliches zu beantragen.
In ihrer mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 14.12.2023 erhobenen Berufung beantragten die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die baubehördliche Bewilligung der Bauwerberin versagt werde.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Antragsunterlagen unvollständig seien und demnach auch nicht beurteilt werden könne, ob die offenen Bebauungsweise eingehalten werde oder eine Belichtungsbeeinträchtigung gegeben sei. Es wäre die Bauwerberin aufzufordern, einen Lageplan und eine aktuelle Baubeschreibung vorzulegen. Aus der bautechnischen Stellungnahme vom 09.02.2023 ergebe sich weiters, dass die technischen Maßnahmen zur Baugrubensicherung und das eigentliche Bauprojekt ineinander übergreifen würden, womit sich die negative statische Beurteilung auch auf das Bauprojekt selbst beziehe. Eine Gefahr der Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer sei daher gegeben. Außerdem sei erst mit der 8. Novelle LGBl. 32/2021 in § 43 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 die bisherige Wendung „Errichtung und Nutzung“ auf „Nutzung“ geändert worden, wobei gegenständlich noch die alte Fassung anzuwenden sei.
Die von der Bauwerberin vorgenommenen Modifikationen hätten nicht nur Reduktionen betroffen und seien insgesamt betrachtet die Abänderungen beträchtlich. Außerdem hätten die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen sehr wohl dargelegt, dass damit auch Nachbarrechte betroffen wären. Im Hinblick auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik hätten die Beschwerdeführer nicht nur die Unrichtigkeit, sondern auch die Unvollständigkeit eingewendet und sei deshalb sehr wohl ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen. Hinsichtlich der Frage der Belichtungsbeeinträchtigung würden alle Gutachten allesamt keine Begründung beinhalten, sondern nur eine lapidare Aussage ohne jeglichen Gutachtenswert, womit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Die Berufungsbehörde werde daher weitere und vor allem begründete Gutachten einzuholen haben.
Soweit der Magistrat der Stadt Krems in Bezug auf den Auflagepunkt 57 diese in Absprache mit dem Sachverständigen entsprechend abgeändert worden sei, sei dieser Auflagepunkt dennoch unverändert als Auflage in den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden, die jedoch mangels gesetzlicher Grundlage und wegen Unbestimmtheit unzulässig sei. Eine Abänderung durch die Berufungsbehörde wäre nicht möglich, da dieser Punkt kein Nachbarrecht tangiere. Daher habe die Berufungsbehörde § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 anzuwenden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Interessensabwägung müsse ergeben, dass mangels Durchsetzbarkeit der Auflage eine Gefahr für Leib und Leben bestehe, da der wasserbautechnische Amtssachverständige sein positives Gutachten von dieser genannten, aber unzulässigen Auflage abhängig gemacht habe. Soweit die Anwendung des § 23 Abs 9 NÖ BO 2014 die Rechtskraft des Bescheides voraussetze, werde der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau unverzüglich nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ein Verfahren nach § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 einzuleiten haben.
Im Rahmen einer Ergänzung der Berufung führten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 15.01.“2025“ (richtig offensichtlich 2024) zusammengefasst aus, dass die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen letztlich eine rechtliche Wertungsfrage sei; es werde jedenfalls darauf abgestellt, ob durch das Vorhaben in einer für anderen Beteiligten nachteiligen Weise oder so abgeändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen. Es werde dazu auch auf das zur GZ. LVwG-AV-1442/001-2019 ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.11.2020 verwiesen. Beim gegenständlichen Projekt sei es zu zahlreichen Änderungen gekommen; es sei ein zusätzliches Gebäude vorgesehen, es sei nachträglich auch ein Abbruch beantragt worden, das ursprüngliche Projekt habe nicht den Einbau eines Personenliftes vorgesehen, die Lage des oberirdischen Baukörpers sei in Richtung Osten hin verschoben und der seitliche Abstand dadurch verkleinert worden und sei die bebaute Fläche eines Baukörpers (Top 9) um 25% erhöht worden. Es sei daher klar, dass dadurch andere und zusätzliche Interessen der Beteiligten berührt sein könnten und zusätzliche bzw. auch andere Gefährdungen, insbesondere schon hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz gegenüber dem ursprünglichen Antragsgegenstand gegeben sein könnten. Die Schwelle der Unwesentlichkeit sei daher überschritten und könnte es durch die dargestellten Änderungen zu Beeinträchtigungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommen, weshalb die Thematik des aliuds von der Berufungsbehörde aufzugreifen sei.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.04.2024, GZ. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen, jedoch der Auflagepunkt 57 im Spruch dahingehend berichtigt, dass er zu lauten habe: „An den nördlichen Eingangstüren, welche innerhalb der Gefahrenzone zu liegen kommen, ist dauerhaft nachfolgender Hinweis anzubringen: Auf baupolizeiliche Anordnung ist die Tür im 150-jährigen Hochwasserfall verschlossen zu halten.“
Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe der Berufung und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass die Anrainerverständigung an die Beschwerdeführer nach Einlangen der Letztprojektierung, in der die neue Positionierung des Projektes nach Änderung der Grundgrenzen dargestellt sei, erfolgt sei. Die Beschwerdeführer hätten daher ungeachtet der mehrfachen geänderten Planungsinhalte durch Akteneinsicht ausreichende Informationen verschaffen können. Es würde auch kein Lageplan fehlen, zumal der Einreichplan vom 26.07.2023 ausreichend die Lage und Positionierung der Baulichkeiten in jedem Geschoß zeigen würde. Einer aktuellen Baubeschreibung habe es nicht bedurft.
In Bezug auf die Baugrubensicherung fehle es an einer weiterführenden Begründung im Berufungsvorbringen. Auch ergebe sich aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen H nicht eine negative Stellungnahme. § 43 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 sei in jener Fassung anzuwenden, die verlange, dass die mechanische Festigkeit und Standsicherheit auch während der Errichtungsphase gegeben sei müsse. Genau darauf habe der Sachverständige H in seinem Gutachten auch Bezug genommen, weshalb das Berufungsvorbringen zu statischen Erwägungen als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
Auch die Berufungsbehörde gehe davon aus, dass aufgrund der Grundgrenzenänderung eine Verschiebung des Bauvorhabens in Richtung Osten nötigen geworden wäre, jedoch die Verschiebungen allesamt im Zentimeterbereich gelegen wären. Auch bei Übereinanderlegung der Grundrisse der Erst- und Letztplanung habe ergeben, dass die Umplanungen nicht in die Nähe eines aliuds gekommen seien, sondern nur geringfügige Adaptionen vorliegen würden. Wenn von einem „zusätzlichen Gebäude“ im seitlichen Bauwich gesprochen werde, welches westlich vom Baukörper Top 9 vorgesehen sei, so vermöge auch diese These nicht nachvollzogen werden können. Soweit die Beschwerdeführer die orange-umrandete Darstellung im Grundriss Erdgeschoß meinen könnten und die Neuprojektierung eine Lichtkuppel für das Kellergeschoß vorsehen sollte, grenze dieser seitliche Bauwich nicht an die Liegenschaft der Beschwerdeführer an und sei eine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht ersichtlich. Auch Umplanungen der Keller würden nur den westlichen Bereich des Top 9 betreffen und würde die Liegenschaft der Beschwerdeführer jedoch östlich angrenzen. Dass zudem die Bauwerberin das Abbruchbewilligungsverfahren mit dem gegenständlichen Verfahren im Sinne einer Antragserweiterung verknüpfen wollte, schade nicht, da auch die Zulässigkeit des nunmehr mitprojektierten Abbruchs des Bestandes auf dem Baugrundstück mitgeprüft und bewertet worden sei und in der Anrainerverständigung bereits vorgelegen sei.
Wenn ein Sachverständiger in seinem Fachgebiet mit einem Projekt konfrontiert werde und eine positive Beurteilung vornehmen, bedeute dies aus Sicht der Berufungsbehörde, dass er sich pflicht- und sorgfaltsgemäß mit der Projektierung auseinandergesetzt habe, ansonsten er Unzulänglichkeiten bzw. Unrechtmäßigkeiten aufgezeigt hätte. Eine positive Beurteilung bedeute, dass alle gesetzlichen Erfordernisse für ein bejahendes Gutachten erfüllt sein müssten, ansonsten ein Gutachter (weitere) Auflagen zu erteilen hätte bzw. eben auf Unzulänglichkeiten und Unvereinbarkeiten mit Normen hinzuweisen hätte. Der Hinweis „keine Bedenken“ beinhalte all dies. Der Gutachter trage auch die fachmännische Verantwortung für sein Gutachten, sodass es keiner kostenpflichtig und -intensiv für die Bauwerberin verlangten Vornahme eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens bedürfe. Wenn beispielsweise der wasserbautechnische Sachverständige bloß manche Inhalte – wie jedoch zwingend mitzudenkende Prämissen wie gelbe Zonen – nicht erwähnte, könne nicht grundsätzlich von der Unvollständigkeit des Gutachtens ausgegangen werden. Es fehle auch jegliches Substrat im Vorbringen der Beschwerdeführer, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu begehren. Es sei etwa auch nicht nötig, zusätzlich eine seitenlange Abhandlung im Gutachten zu verlangen, wenn der Bautechniker zum Ergebnis komme, dass bei offener Bebauung der gesetzlich vorgeschriebene 3mBauwich eingehalten sei. Der Gutachter könne zudem in einer Verhandlung vor dem LVwG sein Gutachten verteidigen und ausführlicher begründen. Substantiierte Bedenken und Gründe für weitere Gutachtensfragen hätten die Beschwerdeführer nicht aufgeworfen.
Korrekt hätten die Beschwerdeführer die Problematik in Bezug auf den Auflagepunkt 57 dargestellt. Auch die Baubehörde I. Instanz hätte diese Problematik bereits erkannt und in der Bescheidbegründung beleuchtet, jedoch offensichtlich im Bescheidspruch vergessen, die mit dem Sachverständigen angesprochene Abänderung dieses Auflagepunktes festzuschreiben. Die Erstbehörde habe auch nicht von ihrer Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung Gebrauch gemacht. Es liege gegenständlich ein Fall des § 62 Abs. 4 AVG vor, zumal aus der Bescheidbegründung deutlich erkennbar sei, dass die Erstbehörde dem Auflagepunkt 57 einen anderen Inhalt als festgeschrieben geben habe wollen. Die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides in diesem Sinne könne auch durch die Berufungsbehörde erfolgen, sodass die spruchgemäße Abänderung der Auflage 57 möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund würden auch weitere rechtliche Erwägungen zu einem etwaigen Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 unterbleiben.
In ihrer rechtzeitig mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 04.06.2024 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abzuweisen.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass ein Rechtsmittel nur einheitlich erledigt werden könne. Soweit die Berufung nicht zur Gänze zurückzuweisen sei, habe die Behörde eine Sachentscheidung zu fällen. Eine Kombination wie im vorliegenden Bescheid sei dem Gesetz fremd. Es sei ein Lageplan im Sinne der Anforderungen des § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden; ohne einen solchen könnten die Beschwerdeführer jedoch nicht insbesondere die zulässige Bebauungsweise und eine damit allenfalls verbundene Belichtungsbeeinträchtigung näher prüfen. Die belangte Behörde habe durch die Zurückweisung dieser Frage eine Sachentscheidung verweigert, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch diesbezüglich gemäß § 27 VwGVG nicht in der Sache entscheiden dürfe und schon alleine deshalb mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen sei. Weiters sei schon ausgehend von den Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Standsicherheit ihrer Bauwerke schon von der Erstbehörde eine Abweisung und keine Zurückweisung auszusprechen gewesen. Dementsprechend hätte die Berufungsbehörde rechtens nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung absprechen und den angefochtenen Bescheid beheben müssen; mit der vorliegenden Entscheidung habe die Berufungsbehörde ihre Zuständigkeit überschritten.
Sowohl das brandschutztechnische als auch das elektrotechnische als auch das wasserbautechnische Amtssachverständigengutachten würden keine nähere Begründung aufweisen. Eine Prüfung der Gutachten auf ihre Schlüssigkeit könne nicht vorgenommen werden. Da sich die Baubehörden beider Instanzen auf Amtssachverständigengutachten mit nur begründungslos enthaltenen Äußerungen stützten, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Der bloße Hinweis auf die Gutachten zur Begründung der erteilten Baubewilligung würde nur dann ausreichen, wenn die betreffenden Gutachten tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar seien und insbesondere eine Begründung aufweisen würden. Die Begründung der Berufungsbehörde dazu sein eine Scheinbegründung, völlig verfehlt und gesetzwidrig. Wenn einem Gutachten die Begründung fehle, könne es auch nicht auf dessen Schlüssigkeit überprüft werden. Auch sei das wasserbautechnische Gutachten unvollständig, zumal nicht auf den Umstand eingegangen worden sei, dass sich auch die *** in der gelben Zone befinde und es durch Wassereintrag über die *** zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer kommen könne. Die Berufungsbehörde könne auch nicht wissen, welche Prämissen der wasserbautechnische Amtssachverständige mitgedacht habe und welche nicht. Auch deshalb liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Bei der Frage der Wesentlichkeit einer Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG sei darauf abzustellen, ob durch das Vorhaben in einer für andere Beteiligten nachteiligen Weise oder so abgeändert werde, dass zusätzliche oder Neugefährdungen entstehen würden. Nochmals werde dazu auch auf das zur GZ. LVwG-AV-1442/001-2019 ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.11.2020 verwiesen. Beim gegenständlichen Projekt sei es zu zahlreichen Änderungen gekommen; es sei ein zusätzliches Gebäude vorgesehen, es sei nachträglich auch ein Abbruch beantragt worden, das ursprüngliche Projekt habe nicht den Einbau eines Personenliftes vorgesehen, die Lage des oberirdischen Baukörpers sei in Richtung Osten hin verschoben und der seitliche Abstand dadurch verkleinert worden und sei die bebaute Fläche eines Baukörpers (Top 9) um 25% erhöht worden. Aus Sicht der Beschwerdeführer seien diese Änderungen in Summe betrachtet keinesfalls mehr unwesentlich. Die Beschwerdeführer hätten auch dargelegt, dass es dadurch potentiell zu Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte kommen könne, insbesondere im Zusammenhang mit der Belichtung und der Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer.
Die Berufungsbehörde habe eben unterlassen, im Sinne einer Gesamtschau zu prüfen und zu würdigen, ob in Summe betrachtet die Antragsänderungen die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten würden. Aber schon alleine der Umstand, dass ein Abbruchbewilligungsverfahren mit dem Neubau nachträglich verknüpft werde, bewirke eine wesentliche Antragsänderung; die Ergänzung des Abbruchprojektes sei auch nicht notwendig im Sinne des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewesen, um dieses bewilligungsfähig zu machen. Es bedürfe keiner näheren Ausführungen, dass bei einem Abbruch die subjektiv-öffentlichen Rechte ganz anders tangiert werden könnten, insbesondere betreffend Standsicherheit der Bauwerke eines Nachbarn. Dies ergebe sich auch aus § 68 NÖ BO 2014 und den darin enthaltenen speziellen Anforderungen für den Abbruch von Bauwerken.
Weiters liege ein Anwendungsfall des § 62 Abs. 4 AVG nicht vor, da aus dem Bescheid heraus nicht klar erkennbar sei, dass der Auflagepunkt 57 in dieser Form versehentlich im erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen worden wäre. Die Berufungsbehörde hätte daher aufgrund ihrer beschränkten Prüfungskompetenz im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 diesen Auflagepunkt nicht modifizieren dürfen und habe folglich eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zustehe, da Spruch und Auflage ein untrennbares Ganzes bilden würden. Gemäß § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 habe daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten und die mitbeteiligte Partei aufzufordern, die Ausführung bzw. Ausführung des Vorhabens bis auf weiteres zu unterlassen und das Beschwerdeverfahren zu unterbrechen. Unabhängig davon sei auch der nunmehrige Auflagepunkt 57 unzulässig und mache den Bescheid dadurch vernichtbar, da selbst im Falle der Anbringung des geforderten Hinweises an den nördlichen Eingangstüren noch nicht gewährleitet wäre, dass diese tatsächlich verschlossen werden. Weiters sei die Baupolizei gesetzlich nicht verpflichtet, entsprechende Anordnungen zu erteilen und die Pflicht zur Anbringung eines Hinweises auf den Türen nur für den Fall auferlegt sei, dass die Baupolizei eine entsprechende Anordnung erlasse.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 12.06.2024, hg. eingelangt am 18.06.2024, legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau unter anderem die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem gesamten Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.08.2024 wurde der Bauwerberin als Partei des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 10.09.2024 beantragte die Bauwerberin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde keine Folge geben sowie den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigen.
Begründend führte dazu die Bauwerberin zusammengefasst aus, dass Anrainer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf hätten, dass Antragsunterlagen vollständig und richtig seien, und sei es auch unrichtig, dass den Antragsgrundlagen gegenständlich kein Lageplan und keine aktuelle Baubeschreibung angeschlossen gewesen wären. Die Baubeschreibung liege im Bauakt und würden sich ebenso alle sonstigen notwendigen Informationen im Rahmen der Modifikationen des Bauansuchens aufgrund der Anforderungen der Baubehörde I. Instanz, woraus die komplette Beschreibung des beantragten Bauwerks ersichtlich sei, ebendort befinden. In den Bauplänen seien graphische Darstellungen der Lage des Baukörpers auf der Liegenschaft enthalten. Aus all diesen Dokumenten seien den Beschwerdeführern auch potentielle Beeinträchtigungen ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erkennbar gewesen. Unrichtig sei auch, dass das Landesverwaltungsgericht keine Sachentscheidung treffen dürfe; das Gegenteil sei der Fall, da das von der EMRK geforderte Tribunal sonst auch keinen Sinn hätte. Was die Gutachten betrifft, seien schon im Bescheid erster Instanz die Befundungen aus den einzelnen sachverständig relevanten Sichten sehr ausführlich dargetan und hätten die Sachverständigen im Rahmen ihrer persönlichen Kompetenz vollständig und nachvollziehbar ihre Gutachten erstattet. Es sei der Autor dieses Bescheides auch selbst bautechnischer Sachverständiger und komme bei Lektüre dieses Bescheides die schlüssige Beurteilung des vorgelegten Projektes klar hervor. Es sei auch die Sache der Beschwerdeführer, die Unschlüssigkeit der Gutachten darzutun und sei ein globaler Hinweis darauf zu wenig. Betreffend das Vorbringen eines aliuds werde darauf hingewiesen, dass das Bauprojekt schon während der Bewilligungsphase aufgrund behördlicher Vorgabe und Notwendigkeiten Änderungen zu erfahren gehabt hätte. Diese seien jedoch nicht als aliud zu werten, da ja noch nicht einmal eine Bewilligungsanlage bestehe. Die Beschwerdeführer hätten in jeder Phase des Verfahrens Akteneinsichtsrecht gehabt und ihre Einwendungen präzisieren können, was sie nicht getan hätten. Es liege auch kein aliud vor, da die Änderung der Lage eines Gebäudes nach Prüfung der Grenzsituation das Projekt nicht zu einem anderen werden lasse; die Verkleinerung des Ausmaßes des Gebäudes sei ein Minus und kein aliud, zumal die Rechtsposition der Beschwerdeführer etwa im Hinblick auf mögliche Fragen der Belichtung sogar verbessert werde. Die übrigen Änderungen hätten außerdem nichts mit den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten der Beschwerdeführer zu tun. Noch viel weniger stelle sich die Frage, ob der Abbruch eines bestehenden Gebäudes Rechte der Anrainer berühre, da ein Abbruch klassisch nichts sei, wo subjektiv-öffentliche Rechte entstehen würden. Außerdem sei er als eigenständiger Antrag zu qualifizieren, der gegenständlich miterledigt worden sei. Schließlich würden die Ausführungen der Beschwerdeführer bezogen auf den Auflagepunkt 57 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer betreffen. Wenn überhaupt, sei es Sache der mitbeteiligten Partei gewesen, in diesem Punkt tätig zu werden, was sie nicht getan habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vorgelegten Bauakt sowie in das offene Grundbuch.
Die D GmbH mit Sitz in ***, ***, – in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet – ist aufgrund eines am 10.02.2017 abgeschlossenen Kaufvertrages Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***, ***.
Unmittelbar östlich an dieses Grundstück grenzt das jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer A und B stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt deren darauf befindlichen Wohnhaus ***, ***, an.
Mit beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingereichtem Bauansuchen vom 17.10.2018 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen, ein Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung und von Einreichplänen inkl. eines Lageplanes des Architekten G, eines Energieausweises, einer Bauphysik des F GmbH, eines Verzeichnisses der umliegenden Grundstücke und von Grundbuchsauzügen.
Über Aufforderung durch die Baubehörde I. Instanz wurden von der Bauwerberin in weiterer Folge mehrfach immer wieder überarbeitete Einreichpläne und zusätzliche Einreichunterlagen, so unter anderem ein ebenso mehrfach überarbeitetes Baugrubenkonzept vorgelegt. Die zuletzt von der Bauwerberin der Baubehörde vorgelegten Einreichpläne stammen vom 25.07.2023, beinhalten aber lediglich die Grundrisse und die Schnitte bzw. Ansichten. Ein Lageplan im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 wurde mit diesen Einreichunterlagen nicht mehr vorgelegt; der letzte tatsächlich vorgelegte Lageplan stammt vom 18.11.2022, der jedoch weder von der Bauwerberin beabsichtigt noch von der Baubehörde I. Instanz der weiteren Beurteilung des Bauvorhabens sowie in weiterer Folge der behördlichen Entscheidung darüber zugrunde gelegt wurde. Die Bauwerberin wurde vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau auch nicht aufgefordert, einen aktuellen Lageplan vorzulegen.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 11.07.2023 wurde die Bauwerberin jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass bislang nur ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau gestellt wurde, es jedoch deshalb, da das Bestandgebäude auf dem Baugrundstück an das Nachbargebäude angebaut ist, eines Bauansuchens für den Abbruch bedürfe. Eben dieser Aufforderung kam die Bauwerberin unter gleichzeitiger Vorlage eines sich darauf beziehenden Einreichplanes, der bereits mit 31.03.2020 datiert ist, nach.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als örtlich und sachlich zuständige Baubehörde I. Instanz vom 31.08.2023 wurden sämtliche Anrainer, so auch die Beschwerdeführer, von eben diesen Bauvorhaben des Abbruches des Bestandgebäudes und der Errichtung des projektierten Neubaus verständigt, mit dem diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, in die Bauansuchen Einsicht zu nehmen, dies mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen gegen diese Bauvorhaben zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte binnen 2 Wochen bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben sind.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 25.09.2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen, diese zusammengefasst dahingehend, dass die Einreichunterlagen, insbesondere ein Lageplan und eine Baubeschreibung, nicht aktuell vorliegen würden, kein positives statisches Gutachten vorliege und mangels positiver Vorprüfung die Anrainerverständigung noch gar nicht ergehen hätte dürfen, dass im Hinblick auf die zahlreich geänderten Einreichunterlagen ein aliud vorliege, die Geschoßflächenzahl unzulässig deutlich über 1 liege und die Verpflichtung zur Errichtung nicht öffentlicher Spielplätze nicht eingehalten werden würde sowie die Bausperre zu beachten sei, dass eine unzulässige Belichtungsbeeinträchtigung insbesondere durch eine unzulässige Bebauungsweise vorliege und ein rechnerischer Höhennachweis nicht vorliege, dass die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer im Hinblick auf die fehlende positive statische Begutachtung und durch die bestehenden gelbe Gefahrenzone beeinträchtigt werde, dass der Brandschutz der Bauwerke der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde, dass die Gutachten unzureichend seien sowie dass keine gegenseitige Beschattung vorliege, die Veränderung der Höhenlage § 67 Abs. 1a NÖ BO 2014 widerspreche, die Rampe zur Tiefgarage der OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.10.3 widerspreche, der Einreichplan der Vermessungsurkunde vom 09.08.2016 widerspreche und bei den Auflagen im bautechnischen Amtssachverständigengutachten jedenfalls eine Beweissicherung angeordnet werden hätte müssen. Im Übrigen hätte die Baubehörde das Bauansuchen schon längst gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückweisen oder gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 abweisen müssen.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.11.2023, GZ. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie die Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohnungen, ein Nebenhaus mit einer Wohnung sowie Errichtung einer Tiefgarage mit 15 PKW-Abstellplätzen in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, nunmehr Grundstück ***, KG ***, und das Recht der Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 57 Auflagen erteilt, wobei sämtliche in diesen Auflagepunkten geforderten Atteste und Bestätigungen vom Bauführer sukzessive und zeitgerecht zu übergeben und vom Bauführer auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen seien; die Richtigkeit und Vollständigkeit sei vom Bauführer mit der Bauführerbescheinigung zu bestätigen. Die seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände wurden zudem allesamt als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abgewiesen sowie wurden alle eingebrachten Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde nach Erhebung einer Berufung durch die Beschwerdeführer durch den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz mit dem Bescheid vom 06.02.2024, GZ. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Auflagepunkt 57 in dessen Formulierung abgeändert wurde. Das Berufungsvorbringen wurde als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.
Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde vom 04.06.2024 wurde von diesen damit begründet, dass keine einheitliche Erledigung eines Rechtsmittels vorliege, dass kein Lageplan im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 vorliege und dadurch die Beschwerdeführer außer Stande gewesen wären, sich über ihre Rechte umfassend zu informieren und in diesem Sinne zulässige Einwendungen zu erheben, dass betreffend die Standsicherheit ihrer Bauwerke die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid im Hinblick auf deren Zuständigkeit aufheben hätte müssen, dass die Gutachten nicht ausreichend begründet und unvollständig seien, dass ein aliud im Hinblick auf die zahlreichen Antragänderungen vorliegen würde und dass ein Nichtigerklärungsverfahren nach § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 im Hinblick auf den Auflagepunkt 57 einzuleiten sei.
Festzuhalten ist zunächst im Grundsätzlichen, dass der Sachverhalt im festgestellten Rahmen als unstrittig anzusehen ist und sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes ergibt.
Im Konkreten sind die Eigentumsverhältnisse der angesprochenen Grundstücke, die Lage der Grundstücke zueinander und der Bestand in Form der beiden jeweils darauf befindlichen Wohnhäuser unstrittig und ergeben sich insbesondere auch aus dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen, den Einreichplänen, aus dem offenen Grundbuch und aus den auch dazu allseitig unbekämpft gebliebenen Feststellungen der vorinstanzlichen Bescheide.
Die Feststellungen betreffend den dargelegten Verfahrensgang und insbesondere den mehrmaligen Antragsänderungen der Bauwerberin bzw. der damit verbundenen – jeweils über Aufforderung der Baubehörde I. Instanz – mehrfach geänderten Einreichunterlagen ergibt sich aus eben diesen. Daraus ist vor allem auch ersichtlich und wird dies auch durch die Begründung der vorinstanzlichen Bescheide bestätigt, dass letztlich der Beurteilung des Bauansuchen auf Errichtung des Neubaus kein von der Bauwerberin vorgelegter Lageplan zugrunde lag, zumal der zuletzt vorgelegte, datiert mit 18.11.2022, für ungültig erklärt wurde und die Bauwerberin von der Baubehörde I. Instanz vor Bescheiderlassung nicht aufgefordert wurde, einen solchen aktualisierten Lageplan vorzulegen; eine diesbezügliche Aufforderung erfolgte im Übrigen auch nicht von der Berufungsbehörde.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Verständigung der Anrainer der Baugrundstücke, so unter anderem auch der Beschwerdeführer, durch die Baubehörde I. Instanz ergeben sich aus eben dieser und sind diese auch wiederum unstrittig. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren von den Beschwerdeführern sodann erhobenen Einwendungen in deren schriftlichen Eingabe vom 25.09.2023 ergeben sich aus dieser.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem erst- und zweitinstanzlichen Bescheid und mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdegründen aus den angesprochenen Bescheiden und der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde der Beschwerdeführer selbst.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)“
§ 14 Z 1 und 8 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
(…)“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2
und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück
angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der
Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 18 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 NÖ BO 2014:
„(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
(…)
a)ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;
b)eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
c)zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;
d)zusätzlich, wenn das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) herzustellen ist (§ 12a), eine Darstellung des Bezugsniveaus;
e)abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
(…)
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.“
§ 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:
„(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)
– Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
–im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
–bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
–Grundstücksnummern,
–Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
–Widmungsart,
–festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
–das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,
–bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
–die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
– Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
b) bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);
3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
6. die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
–im Lageplan
–in den Grundrissen und Schnitten
farblich verschieden darzustellen.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen vom 17.10.2018 stammt. Aus der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, wobei gemäß Abs. 14 leg. cit. im Grundsätzlichen die Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/2021, 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind. Es erübrigen sich jedoch dazu, dies insbesondere auch im Zusammenhang damit, ob von wesentlichen Antragsänderungen und demnach neuen Antragstellungen der Bauwerberin nach Inkrafttreten der angesprochenen Novelle zur NÖ BO 2014, zumal jedenfalls die hier anzuwendenden Bestimmungen keine Änderungen erfahren haben und im Übrigen insbesondere grundsätzlich die Frage, ob von einem aliud auszugehen ist, unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen nicht weiter zu beantworten ist.
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.04.2003, 2002/05/0937). Ein Verlust der Parteistellung kann daher nach § 42 AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung – entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG – nicht auf diese in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen nicht ausreicht (vgl. auch VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247).
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens folgendes:
Voranzustellen ist hier zunächst, dass der der Neubau von Gebäuden gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 und auch der Abbruch eines Bauwerks – wie es gegenständlich seitens der Bauwerberin projektiert ist – gemäß § 14 Z 8 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, wenn diese Bauwerke an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind und Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. Eben diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Dementsprechend wurde von der Bauwerberin auch richtig jeweils ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das angesprochene im jeweiligen (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. *** der KG *** unmittelbar an das Baugrundstück mit der Grundstücks Nr. *** der KG *** angrenzt, sodass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Grundstückes auch als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gelten.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass seitens der Beschwerdeführer fristgerecht mit deren schriftlichen Eingabe vom 25.09.2023 Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin erhoben wurden, in denen von ihnen auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 NÖ BO 2014 geltend gemacht wurden. Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 kommt in einem Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn sie in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Rechten beeinträchtigt werden können und eben rechtzeitig gemäß § 42 AVG in dieser Hinsicht zulässige Einwendungen erheben. Ob tatsächlich geschützte Interessen des Nachbarn beeinträchtigt werden, ist nicht Voraussetzung der Parteistellung, sodass die Beschwerdeführer auch ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gewahrt haben.
Hinsichtlich der insgesamt von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ist allerdings zum Einen auch zu berücksichtigen, dass von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde nur mehr ihre ursprünglichen Einwendungen insofern aufrechtgehalten wurden, als kein Lageplan im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 vorliege und dadurch die Beschwerdeführer außer Stande gewesen wären, sich über ihre Rechte umfassend zu informieren und in diesem Sinne zulässige Einwendungen zu erheben, dass betreffend die Standsicherheit ihrer Bauwerke die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid im Hinblick auf deren Zuständigkeit aufheben hätte müssen, dass die Gutachten nicht ausreichend begründet und unvollständig seien sowie dass ein aliud im Hinblick auf die zahlreichen Antragänderungen vorliegen würde. Dies bedeutet allerdings, dass unter Zugrundelegung des § 27 VwGVG auch nur mehr diese Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sie eben in der Beschwerde aufrechtgehalten wurden, die Beschwerdesache darstellen und demnach grundsätzlich verfahrensgegenständlich sind.
Zum anderen wurden von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde zusätzlich vorgebracht, dass ein Rechtsmittel nur einheitlich erledigt werden dürfe und ein Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014 einzuleiten sei. Unabhängig davon, dass mit diesen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der eben taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erhoben werden, erübrigt sich aufgrund der folgenden rechtlichen Überlegungen, auf dieses bezughabende Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.
Aus der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass dem Antrag auf Baubewilligung – zwingend – bautechnische Unterlagen beizulegen sind, die unter anderem aus einem Bauplan im Sinne des § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu bestehen haben. Der Bauplan hat gemäß § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehört je nach Art des Vorhabens unter anderem der Lageplan, aus dem die näher in dieser Bestimmung angeführten Umstände vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn zu ersehen sind.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass ein derartiger Lageplan zwar von der Bauwerberin mehrfach vorgelegt wurde, sich in den zuletzt vorgelegten Einreichunterlagen aber nicht befunden hat; aus der Begründung der erst- und zweitinstanzlichen Bescheide ergibt sich auch, dass eben ein Lageplan zur Beurteilung nicht zur Verfügung stand, wobei ein eben solcher aber auch zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich gewesen sein soll.
Gerade diese letzte Einschätzung verwundert jedoch. Wie sich eben aus der einschlägigen Bestimmung des § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt, hat der Lageplan etwa die Lage mit Höhenkotung und Nordrichtung, die lagerichtige Darstellung der Grenzen, die Widmungsart, die Namen und Anschriften der Nachbargrundstücke, das Bezugsniveau und vor allem auch die geringsten Abstände von den Grundstücksgrenzen darzustellen. Blickt man auf die tatsächlich vorliegenden Einreichunterlagen bestehend aus den Grundrissen und der Schnitte bzw. Ansichten, sind all diese Umstände aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich. Dies ist seinerseits nicht verwunderlich, zumal auch der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 bewusst zwischen Lageplan (Z 1) einerseits und Grundrissen (Z 2) bzw. Schnitten (Z 3) andererseits unterscheidet.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich sohin, dass dem Bauansuchen in seiner Letztfassung wesentliche Einreichunterlagen in Form eines Lageplanes nach § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 fehlten, die in weiterer Folge auch nicht nachgefordert wurden, sodass dem Bewilligungsbescheid eine Rechtswidrigkeit infolge dessen anhaftet.
Damit ist für die Beschwerdeführer jedoch noch nichts gewonnen. Nachbarn haben nämlich per se keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Projektunterlagen des Bauvorhabens, insbesondere die Baupläne, vollständig sind und in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick darauf kann der Nachbar nur geltend machen, dass diesbezüglich solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie auf die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101). Haben allerdings die Planunterlagen ausgereicht, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwGH 25.06.1996, 95/05/0293, Stammrechtssatz; VwGH 03.07.2007, 2006/05/0088).
Die Beschwerdeführer verweisen diesbezüglich darauf, dass gerade der Umstand, wo die Bauwerberin in Bezug auf die Grundgrenzen den Neubau in welcher Höhe plant, für die Frage der zulässigen Bebauungsweise und in weiterer Folge für die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der Belichtung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht nur von Bedeutung sein kann, sondern ist. Zudem ließen die Beschwerdeführer wiederum zu Recht auch die Frage offen, inwieweit nicht bei Kenntnis eines Lageplanes weitere subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betroffen sein könnten. Diese Frage konnten sie und können sie auch nicht auf Basis der bislang vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei vollständig beantworten.
Im Ergebnis wurde daher von der Baubehörde I. Instanz ein wesentlicher Verfahrensmangel gesetzt, der von der Berufungsbehörde aufgegriffen werden hätte müssen. Die Bauwerberin ist aufzufordern, einen aktualisierten Lageplan zusätzlich zu den bereits in der Letztfassung vorgelegten Einreichplänen vorzulegen, die sodann den Beschwerdeführern wie auch den übrigen Anrainern wiederum zur Kenntnis zu bringen sind, dies verbunden mit der Einräumung der Möglichkeit, wiederum Einwendungen zu erheben.
Demzufolge erübrigt sich auch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführer und der Bauwerberin unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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