LVwG N LVwG-S-968/001-2024

LVwG-S-968/001-2024Landesverwaltungsgericht29.11.2024

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Konkretisierungsgebot; Tatumschreibung; Tatort; Tatzeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-968/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.968.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. März 2024, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 14. März 2024, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) folgendes zur Last gelegt (Tipp- und Rechtschreibfehler im Original):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

11.10. 2023 bis 29.01.2024

Ort:

***, Umliegendes Waldgebiet der Wohnanschrift

Tatbeschreibung:

1. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 11.10.2023 aus ***, ***. Obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

2. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 12.10.2023 aus ***, ***. Obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

3. Drei ihrer 5 Hunde entliefen am 23.11.2023 um 06.30 Uhr und um 16.40 Uhr aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

4. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 26.11.2023 um 06.40 Uhr aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

5. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 01.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

6. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 07.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

7. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 09.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

8. Einer ihrer 5 Hunde entliefen am 15.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

9. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 16.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

10. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 18.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

11. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 20.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 2.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 3.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 4.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 5.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 6.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 7.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 8.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 9.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 10.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 11.§ 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz”

Wegen dieser angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde eine Geldstrafe in Höhe von je EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 6 Stunden) gemäß „§ 10 Abs. 2 1. Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 NÖ Hundehaltegesetz“ verhängt, sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von EUR 110,-- festgesetzt.

Die Begründung des Straferkenntnisses erschöpft sich zunächst in der Wiedergabe der Tatbeschreibungen im Spruch, einer wörtlichen Wiedergabe der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, die zu mehreren Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist, sowie folgende weitere Ausführungen:

„***





Zusammenfassung:

1. ) 2 Hunde attackierten Rettungshund

Dazu möchten sie angeben, dass die Halterin der Rettungshunde seit Januar 2023 versucht sie bei den Behörden anzuschwärzen.

Damals bot sie ihnen ihre Hilfe an, einen entlaufenen Hund eines Freundes zu suchen und kam so in ihr Haus.

Sie bekamen dafür eine Rechnung von € 160,-- ohne dass der Hund gefunden wurde, dann hielt sie ihnen Vorträgen zu ihren Hunden und zeigte sie an.

Die Polizei und der Amtstierarzt kamen und kontrollierten die Pässe und konnten kein Fehlverhalten feststellen. Es wurde ihnen jedoch empfohlen eine Einfriedung zu machen und auf weitere Fortpflanzung der Tiere in Österreich zu verzichten.

Nach mehreren Vorfällen, wo die Tiere auf der Straße bzw. im Wald gesehen wurden, versprachen sie der Tierärztin bei ihrem nächsten Aufenthalt in ***, im Herbst 2023, die Einfriedung fertigzustellen. Im Frühjahr 2023 haben sie den alten Zwinger an der Straße wiederhergestellt. Im Herbst bemerkte sie, dass diese Einfriedung die Hunde nicht vom Ausbrechen abhielt.

Sie begannen mit der Einfriedung bei ihrem Haus rund um die Eingangstüre.

Die Stadtgemeinde *** verlangte eine Baubewilligung für eine Einfriedung, doch um das ganze Grundstück ist das aus topographischen Gründen nicht möglich. Nach einer weiteren Aufforderung der Gemeinde und einer Fristsetzung bis 15.12.2023 wurde der Zaun fristgerecht fertiggestellt.

Einzelne Schlupflöcher wurden in der Folge verschlossen. Leider wurde zu Weihnachten durch den starken Sturm ein Teil weggerissen, doch mittlerweile ist alles wiederhergestellt und kein Hund kann den Platz verlassen.

Es ist möglich, dass in Einzelfällen noch ein Ausbruch durch die offene Tür (vom Wind oder ein Gast hat nicht gut verschlossen), erfolgt.

So wäre möglich, dass ein Hund noch außerhalb des Gebäudes lief. Doch können Sie nicht ausschließen, dass vielleicht noch ein fremder Hund gesichtet wurde, zumal bei Punkt 3 und 4 auch andere Hunde beteiligt waren.

Die Zeugin, die ihre Hunde durch lautes Schreien und Gestikulieren verteidigt hat, sollte wissen, dass solch ein Verhalten einen Hund keinesfalls beruhigt, sondern eher noch mehr aufregt und dadurch Bellen und Bewachen auslöst.

Wie beschrieben hat die Dame oft versucht, sie zu diffamieren und auch am Telefon hat sie ihnen mit Genuss erzählt, wo sie überall ihre Hunde gesehen hat und ihnen die Anzeigen vergönnt.

Auch auf der Home-Page „***“ wurde gesperrt, weil sie unhaltbare Vorwürfe und gemeine Angriffe gegen sie gepostet hat.

Sie hat auch die Zeugin angestiftet sie anzuzeigen.

Zu 2.) siehe Erklärung Punkt 1.)

Zu 3.) siehe Erklärung Punkt 1.) 2 fremde Hunde - wer weiß, ob der 3. Hund nicht auch ein anderer Hund war

Zu 4.) siehe Erklärung Punkt 1.) – 1 fremder Hund

Zu 5.) siehe Erklärung Punkt 1.)

Weiters geben sie noch an, dass sie festhalten möchten, dass sie alles veranlasst haben, ihre Hunde innerhalb ihres Grundstückes zu halten und mittlerweile bricht keiner mehr aus. Sie besitzen auch nur mehr 3 Hunde, da Ende November 2 von 4 Welpen nicht mehr gekommen sind. Sie konnten deshalb *** nicht verlassen, weil sie hofften, dass sie zurückkommen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.

Ihre Ausführungen konnten keine strafbefreiende Wirkung erzielen, da Sie die Tat nicht bestritten haben und eine Einfriedung errichtet haben. Ihre Angaben wurden somit als Schuldeingeständnis gewertet.

Da an Ihrem strafbaren Verhalten kein Zweifel bestand war in Anbetracht der bestehenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu erkennen.

Das Ausmaß der Strafe ist mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, bei der Annahme, dass für Sie keine ungünstigen Bedingungen und nach eigenen Angaben ein Einkommen von € 1.400,- monatlich vorliegen als angemessen anzusehen, wobei mildernd und als erschwerend keine Umstände berücksichtigt wurden.

Bei den die Strafzumessung betreffenden Erwägungen war auch davon auszugehen, dass Sie durch die Bestrafung in Hinkunft von einem gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden sollen, und das darüberhinaus eine generalpräventive Wirkung erzielt wird.“

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche rechtzeitige Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin unter näherer Begründung durch ihre anwaltliche Vertretung insbesondere die Einstellung des Strafverfahrens beantragte.

1.3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 legte die belangte Behörde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zum angelasteten Tatzeitpunkt Halterin von mehreren Hunden. Die Beschwerdeführerin lebte im Tatzeitraum mit ihren Hunden in ***, ***.

Der Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Straferkenntnis wortwörtlich zur Last gelegt, dass

„1.Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 11.10.2023 aus ***, ***. Obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

2. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 12.10.2023 aus ***, ***. Obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

3. Drei ihrer 5 Hunde entliefen am 23.11.2023 um 06.30 Uhr und um 16.40 Uhr aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

4. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 26.11.2023 um 06.40 Uhr aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

5. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 01.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

6. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 07.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

7. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 09.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

8. Einer ihrer 5 Hunde entliefen am 15.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

9. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 16.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

10. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 18.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.

11. Zwei ihrer 5 Hunde entliefen am 20.12.2023 aus ***, ***. obwohl Hunde ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden dürfen, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass die Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können, haben Sie die Hunde ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt.“

Als Tatort benannte die belangte Behörde „***, Umliegendes Waldgebiet der Wohnanschrift“. Als Tatzeitraum wird der 11. Oktober 2023 bis 29. Jänner 2023 angegeben, wobei den einzelnen Tatbeschreibungen zu Punkt 1., 2., 5.-10. nicht einmal eine näher definierte Zeitangabe zu entnehmen ist, sondern pauschal auf ein Datum hingewiesen wird.

Eine Individualisierung der beteiligten Hunde, eine nähere Umschreibung der mangelhaften Verwahrung sowie der Herstellung und Instandhaltung der Einfriedung lässt sich dem Spruch des Straferkenntnisses nicht entnehmen.

3. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich bereits aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt der belangten Behörde und insbesondere aus dem angefochtenen Straferkenntnis.

Dass die Beschwerdeführerin Halterin von mehreren Hunden ist, ergibt sich aus dem Anzeigetext, aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Begründung sowie den Tatbeschreibungen (arg. „zwei ihrer 5 Hunde“; „einer ihrer 5 Hunde“, etc) des angefochtenen Straferkenntnisses.

4. Zur maßgeblichen Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-0 idF LGBl. Nr. 56/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

[…]

§ 10

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmung des § 1 verstößt

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 44. (1) […]

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zur angelasteten Tat und Tatumschreibung:

Verfahrensgegenständlich wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz zur Last gelegt.

5.2. Zum Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2 § 44a VStG Rz 4). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).

5.3. Das angefochtene Straferkenntnis wird jedoch diesen Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG auf mehrfache Weise weder im Spruch noch in der Begründung, die zudem auf § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz verweist, gerecht:

Aus § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz ergibt sich, dass ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden darf, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

5.3.1. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte bereits aus dem Spruch die zur Last gelegte und eine Verletzung des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes darstellende Tathandlung hervorzugehen, sodass klargestellt ist, welchen der Tatbestände des § 1 NÖ Hundehaltegesetzes und vor allem durch welche konkrete Tathandlung die Beschwerdeführerin einen solchen konkret verwirklicht haben soll:

5.3.2. Vorliegend erschöpft sich der Spruch lediglich in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Selbst eine kurze fallbezogene Beschreibung der angelasteten Tat lässt das angefochtene Straferkenntnis vollends vermissen.

5.3.3. Weiters ergibt sich aus den Wortfolgen „Zwei ihrer 5 Hunde“ (Tatbeschreibung für Spruchpunkt 1., 2., 4., 5-7, 9-11) und „Einer ihrer 5 Hunde“ (Tatbeschreibung für Spruchpunkt 8.) sowie „Drei ihrer 5 Hunde“ (Tatbeschreibung für Spruchpunkt 3.) explizit, dass die Beschwerdeführerin Halterin mehrerer Hunde ist. Selbiges geht ferner sowohl aus der Begründung, dem Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und aus der Beschwerde selbst hervor. Von diesen sind offenbar entweder einer, zwei oder drei ihrer insgesamt fünf Hunde zeitweilen „entlaufen“. Zu allen Tatbeschreibungen fehlen auch nähere Konkretisierungen über Rasse, Chipnummer oä. der konkret ohne Aufsicht verwahrten Tiere. Auf welches konkrete Tier der Beschwerdeführerin sich der Tatvorwurf also bezieht, bleibt daher offen, obwohl eine Individualisierung etwa durch Namensnennung oder nähere Beschreibung (Fell, Chipnummer, etc) der belangten Behörde bereits aufgrund der Fotos zur Anzeige zur Zl. *** zum Teil auch möglich gewesen wäre. Aufgrund der mangelnden Individualisierung der betroffenen Hunde ergibt sich wiederum, dass die Beschwerdeführerin, die wie festgestellt Halterin mehrerer Hunde ist, durch die Tatumschreibung der Gefahr einer neuerlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, sodass der Spruch auch insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht (vgl. zur notwendigen Individualisierung von Tieren etwa auch LVwG NÖ 21.3.2024, LVwG-S-596/001-2024).

5.3.4. Als noch gravierender ist allerdings die Divergenz der verschiedenen Tatortbeschreibungen zu erachten, als einerseits der Tatort „, Umliegendes Waldgebiet der Wohnanschrift“ und andererseits allenfalls implizit in den Tatbeschreibungen selbst wiederum „, „“ (wohl gemeint: „“) genannt wird. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Tatortangaben, wodurch die Beschwerdeführerin auch hiedurch Gefahr einer neuerlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.

Selbiges gilt für die mangelhafte und kursorische Tatzeitbeschreibung insbesondere der Tatbeschreibungen zu Spruchpunkt 1, 2, 5-11.

Die belangte Behörde ist betreffend den anzuführenden Tatort im Zusammenhang mit Übertretungen des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Übertretungen, bei denen es sich jeweils um ein Unterlassungsdelikt handelt, an dem Ort begangen werden, an dem die verpflichtete Aufsichtsperson einen Hund ohne Aufsicht verwahrt (arg. § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz „ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können; vgl. etwa auch zu einer vergleichbaren Bestimmung aus dem TSchG LVwG NÖ 30.10.2020, LVwG-S-2152/001-2020; Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I3 [2020] § 24a Anm. 7), weil es an ihm liegt, dort die erforderlichen Dispositionen zu treffen, die Einfriedung entsprechend herzustellen und instandzuhalten. Dieser befindet sich vorliegend aber evidentermaßen nicht am angeführten Tatort „***, Umliegendes Waldgebiet der Wohnanschrift“ selbst, sodass der Beschwerde auch aus diesem Grund Erfolg beschieden gewesen wäre.

5.3.5. Ohne ausreichender bzw. weiterer Tatumschreibung ist festzuhalten, dass zwar das bloße „Entlaufen“ eines Hundes potenziell die nähere Begründung (Beweis für eine mangelnde Verwahrung) für den § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes darstellen könnte, jedoch bleiben die tatsächlichen Tatbestandselemente dieser Bestimmung (diese sind: Verwahrung von Hunden ohne Aufsicht auf Grundstücken oder sonstigen Objekten, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass Hunde das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können) völlig ohne weitere Beschreibung oder Konkretisierung.

5.3.6. Daher ist eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung der Tatbestandsmerkmale ermöglicht (vgl. erneut VwGH 12.12.1986, 86/18/0176, mwN).

Durch diese mangelnde Präzisierung ist schließlich nicht mehr hinreichend gesichert, dass die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte wahren könnte, da Zweifel bestehen, für welche Tathandlung mit welchen ihrer Hunde die Beschwerdeführerin konkret bestraft worden ist.

Vor diesem Hintergrund ermangelt es zusammengefasst dem vorliegenden Tatvorwurf gesamthaft der nötigen Präzisierung der vorgeworfenen Tathandlung des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes einerseits und andererseits an der zutreffenden Angabe des Tatortes und des Tatzeitpunkts.

5.3.7. Eine Präzisierung des Tatvorwurfs ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall allerdings schon deshalb verwehrt, da es den Tatvorwurf nicht auswechseln darf (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116). Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (zum Ganzen etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).

Vorliegend wäre jedoch eine nicht bloß präzisierende Ergänzung des Tatvorwurfs erforderlich, als der Beschwerdeführerin bislang – wie oben beschrieben – eine auf mehrfacher Weise unkonkretisierte Tathandlung, an jeweils zwei unterschiedlichen Tatorten und unzureichende Tatzeitpunkte vorgeworfen wurde. Ein solcher Austausch würde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine unzulässige Erweiterung bzw. auch ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs mit sich bringen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN), zumal es sich auch nicht um eine solche Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat handelt, die schon allein deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses hat, weil dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

5.3.8. Demnach war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden. Angesichts des Fehlens einer konkreten Tathandlung sowie der fehlenden Individualisierung der Tiere war dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Konkretisierung des Spruches verwehrt, sodass mit Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vorzugehen (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271) und auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.

5.4. Da die Verwaltungsstrafverfahren gesamthaft einzustellen waren, waren der Beschwerdeführerin auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, zumal im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Z 1 stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).

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