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LVwG-S-2044/001-2024•LVwG N LVwG-S-2044/001-2024
LVwG-S-2044/001-2024Landesverwaltungsgericht29.11.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Sondertransport; Auflage; Begleiter; Beitragstäterschaft; Vorsatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. August 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
„Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***
Sondertransportparkplatz der ASFINAG, ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Begleiter/in für den angeführten Transport vorsätzlich Beihilfe und Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass Auflagen, welche im Bewilligungsbescheid SOTRA Bescheid der Landesregierung NÖ vom 03.10.2023, GZ.: ***, gemäß § 104 Abs. 2 lit. f KFG 1967 vorgeschrieben wurden, vom Lenker/von der Lenkerin eingehalten wurden, obwohl Ihnen der Bescheidinhalt bekannt war. Das Fahrzeug *** und *** wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass folgende Auflage nicht erfüllt wurde: Verwendete Fahrzeuge sowie die maximale Achslast - eine Achse fehlte und 6 Achsen waren überladen. Weiters stellte die mangelnde Ladungssicherung einen Mangel dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.V.m. § 104 Abs. 2 lit. f Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. dem angeführten Bescheid
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 200,00
20 Stunden
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 20,00
Gesamtbetrag:
€ 220,00“
Begründend wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige in Zusammenhalt mit den Angaben des Meldungslegers als erwiesen anzunehmen seien und dass hinsichtlich des Verschuldens auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen sei, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge; bei ihrer Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde erschwerend nichts und mildernd seine bisherige Unbescholtenheit.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigenlegers durch die belangte Behörde nicht durchgeführt worden sei und dass der Lenker der Transporteinheit wegen der Übertretung des § 7 VStG zur Anzeige gebracht werden hätte müssen, zumal dieser als einziger vom Umstand des Fehlens einer Achse des Sattelauflegers in Kenntnis gewesen sei und den teilnehmenden Transportbegleitern diese Tatsache nicht mitgeteilt habe. Weiters wird ausgeführt, dass er kein vereidigtes Straßenaufsichtsorgan sei und ausschließlich berechtigt sei, Eigenbegleitungen durchzuführen. Als nicht vereidigter Transportbegleiter könne ihn nicht dieselbe Verantwortung treffen, welche ein vereidigtes Straßenaufsichtsorgan bei Transportbegleitungen treffe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 23.09.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zu Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde des Beschwerdeführers am 14. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C sowie Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes, Zl. ***, sowie des Gerichtsaktes.
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit zwei Jahren als Eigenbegleiter bei der Firma D für Sondertransporte tätig.
4.2. Am 11.10.2023 war der Beschwerdeführer mit der Eigenbegleitung eines Sondertransports betraut. Gemäß Bescheid der Landesregierung Niederösterreich vom 03.10.2023, SOTRA-Nr. ***, handelte es sich um einen Transport der Stufe 4. Der Beschwerdeführer lenkte dazu am 11.10.2023 gegen 00:25 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, ***, Fahrtrichtung ***, das Sondertransport-Begleitfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***.
4.3. Der Beschwerdeführer war beim gegenständlichen Transport nicht das zur Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan.
4.4. Bei Anhaltung durch eine Schwerverkehrskontrolle wurde festgestellt, dass eine Achse am Sondertransportfahrzeug fehlte und sechs weitere Achsen überladen waren.
4.5. Der Beschwerdeführer hatte im Vorfeld über den Transport, das Transportfahrzeug und die Route keine Informationen und wurde ihm der Bescheid auch nicht im Vorfeld zugestellt. Der Beschwerdeführer hat erst kurz vor Abfahrt am Verladeort Einsicht in den SOTRA-Bescheid genommen. Der Lenker der Sondertransporteinheit hat weder den Beschwerdeführer noch das sonst zur Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan über die fehlende Achse in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wusste bis zur Schwerverkehrskontrolle nicht über das Fehlen einer Achse und der damit einhergehenden Überladung der anderen Achsen am Sondertransportfahrzeug Bescheid.
4.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich als Tatbeteiligter gehandelt hat und auch nicht, dass er eventualvorsätzlich gehandelt hat.
Diese Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einklang mit den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen zu treffen.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes erwies sich – soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist – als unbedenklich und konnte der Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Der vom erkennenden Gericht dargelegte Sachverhalt und die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus diesem bedenkenlosen Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer nicht vom Fehlen einer Achse Bescheid wusste, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Einvernahme, in der er den Abfahrts- und Transportvorgang nachvollziehbar schilderte. Es ist somit nicht von einem vorsätzlichen Handeln oder eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, zumal der Lenker der Sondertransporteinheit niemanden der Begleitfahrer auf das Fehlen einer Achse hingewiesen hatte.
Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 lauten auszugsweise:
§ 7. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist begründet.
7.2. Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigem Verhalten, also die Hervorrufung des Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraus (VwGH 7.2.1968, 1730/66). Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch eine Anordnung.
Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH 25.11.1986, 86/04/0093, 15.9.1992, 91/04/0033).
Voraussetzung für die Begehung einer derartigen Verwaltungsübertretung ist das Vorliegen von Vorsatz. Zur Erfüllung des Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beitragstäterschaft gemäß § 7 VStG ist vorsätzliche Tatbegehung erforderlich, dafür genügt aber bedingter Vorsatz; ein solcher ist dann, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (vgl. VwGH vom 25.03.1992, Zl. 91/03/0009, und vom 20.09.1999, Zl. 98/10/0006).
Ein wegen Anstiftung und Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatbestände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (vgl. zB VwGH 06.02.1990, 89/04/0184, 15.09.1992, 91/04/0033).
Im Anlassfall ergibt sich aus dem Straferkenntnis, dass der Beschuldigte nicht dafür Sorge getragen habe, dass die im SOTRA-Bescheid genannten Auflagen eingehalten worden seien. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung kann dem Beschuldigten aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn er in dem Bewusstsein handelte, dass er durch die fehlende Achse eine Überladung der anderen Achsen für möglich erscheinen lässt und den Lenker der Sondertransporteinheit dennoch bei seiner Fahrt begleitet. Weil der Beschwerdeführer weder vom Lenker der Sondertransporteinheit über das Fehlen der Achse informiert wurde und er davon auch nicht in Kenntnis war, ist es dem vorliegenden Sachverhalt nicht erweisbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Eigenbegleitung der Sondertransporteinheit in vorstehend ausgeführtem Bewusstsein handelte.
Nach dem von der belangten Behörde gewählten Tatvorwurf bleibt darüber hinaus offen, welche Variante der Beitragstäterschaft (Anstiftung oder Beihilfe) dem Beschuldigten vorgeworfen werden sollte. Die Kumulation des Vorwurfes der Anstiftung und der Beihilfe im Schuldspruch als eine Tat rechtlich nicht denkbar (VwGH 21.4.1986, 83/10/0221, 27.6.1990, 89/03/0297).
So wurde der Beschwerdeführer wortident in sämtlichen Verfolgungshandlungen als auch im Straferkenntnis eine Kumulation aus Anstiftung („Sie haben vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht“) und Beihilfe („bzw. vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert“) angelastet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der einheitlich zu bewertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen stützen kann.
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