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LVwG-AV-697/001-2024•LVwG N LVwG-AV-697/001-2024
LVwG-AV-697/001-2024Landesverwaltungsgericht27.11.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Antrag; Aufhebung; Auflagen; gesundheitliche Eignung; ärztliches Gutachten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, vom 23.5.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.5.2024, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung von Einschränkungen der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.6.2021, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“), gestützt auf ein Gutachten ihres Amtsarztes und die Ergebnisse einer Beobachtungsfahrt, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B und F bis zum 15.6.2026 befristet und deren Gültigkeit wie folgt eingeschränkt:
„-Verwendung von Code 62 (Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 15 km vom Wohnsitz in *** (Erreichbarkeit des Hausarztes und Einkaufsmöglichkeiten), dezidiert keine Fahrten nach *** oder ***)
-Verwendung von Code 64 (Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 70 km/h. Spurgestaltung soll ermöglicht / erleichtert werden)
-Verwendung von Code 67 (Fahrten auf Autobahnen nicht erlaubt)
-Vorlage einer neurologischen Stellungnahme (Fragestellung: Stabile Erkrankung – Symptomatik; weiterhin bestehend) an den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Melk alle 12 Monate (keine persönliche Vorstellung erforderlich)
-Durchführung einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Melk in 2 Jahren.“
Mit Eingabe vom 7.12.2023 hat der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Aufhebung meiner Führerschein-Auflagen“ gestellt. Er sei seitdem schon über 30.000 km unfallfrei gefahren und wolle auch selbst eine Wallfahrt mit dem Auto nach *** machen, ohne jemanden zum Fahren anreden zu müssen. Er verwies weiters auf die umfangreiche Vorkorrespondenz mit der belangten Behörde, wonach alleine die C schuld an seinem schlechten Gehen seien, er im Gehirn noch sehr gut sei und er bei der Beobachtungsfahrt diskriminiert worden sei.
Mit Bescheid vom 18.1.2024, ***, hat die belangte Behörde diesen Antrag vom 7.12.2023 abgewiesen, weil die Erkrankung des Beschwerdeführers stabil sei; da sich die Symptomatik der Sprach- und Gangstörung nicht verschlechtert habe, könne die Befristung mit den Auflagen weiterhin bestehen bleiben. Dem schlüssigen und glaubhaften Gutachten des Amtsarztes für Humanmedizin sei er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.1.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 23.2.2024, LVwG-AV-124/001-2024, stattgegeben, den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bescheid vom 23.6.2021, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers befristet und die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung durch Auflagen und örtliche Beschränkungen eingeschränkt worden sei, sei rechtskräftig. Seine Eingabe vom 7.12.2023, mit der die Aufhebung sämtlicher Einschränkungen und Auflagen beantragt werde, sei als Antrag auf (Neu- bzw. Wieder-)Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung zu qualifizieren. Der vom Amtsarzt nach der Nachuntersuchung angelegte Aktenvermerk vom 9.11.2023 entspreche den Anforderungen an ein „Gutachten“ im Sinne des § 8 AVG nicht, sei als Beweismittel unbrauchbar und hätte daher nicht als Grundlage für die Abweisung des Antrages vom 7.12.2023 verwendet werden dürfen. Da keine zwei neurologischen Stellungnahmen vorlägen, eine amtsärztliche Auseinandersetzung mit solchen und mit der Frage, ob eine neuerliche Beobachtungsfahrt oder die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich sein könnte, fehle und nicht beurteilt werden könne, ob angesichts einer Stabilisierung der Erkrankung ärztliche Kontrolluntersuchungen und amtsärztliche Nachuntersuchungen und damit eine Befristung der Lenkberechtigung erforderlich seien, sei der für die Beurteilung, inwieweit der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, B und F geeignet sei, maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge, da sich ihr Amtsarzt am 9.11.2023 für befangen erklärt hatte, den Beschwerdeführer am 19.3.2024 und am 28.3.2024 schriftlich aufgefordert, zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 8 FSG die amtsärztliche Untersuchung bis 30.4.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat jeweils sinngemäß geantwortet, keinen anderen Amtsarzt zu wollen bzw. eine amtsärztliche Untersuchung für nicht notwendig zu erachten; er wolle nur einen neuen Bescheid.
In einer Eingabe vom 23.4.2024 an das Landesverwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer beklagt, dass ihm die belangte Behörde keinen neuen Bescheid, womit die Auflagen aufgehoben würden, sende. Das Landesverwaltungsgericht hat ihm tags darauf mitgeteilt, dass die Zuständigkeit mit der Erlassung des Beschlusses vom 23.2.2024 geendet habe, sodass es keine weiteren Verfahrensschritte setzen, insb. der belangten Behörde oder deren Amtsarzt keine Weisungen erteilen könne bzw. dürfe, und den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde nach sechsmonatiger Untätigkeit der belangten Behörde belehrt. In diesem Zusammenhang hat ihn das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass es gemäß § 8 Abs. 1 und 2 FSG an ihm liege, der belangten Behörde ein Gutachten vorzulegen.
Mit Schreiben vom 30.4.2024, zugestellt am selben Tag per E-Mail und am 7.5.2024 per RSb-Sendung, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen (so betitelten) „Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG 1991“ mit wörtlich folgendem Text erteilt:
„Sehr geehrter Herr A!
Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 15.6.2021 wurde Ihre Lenkberechtigung mit Auflagen und Beschränkungen laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23.6.2021, ***, bis 15.6.2026 befristet.
Am 6.11.2023 waren Sie beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Melk zur Nachuntersuchung. Dem Ergebnis dieser Untersuchung zufolge blieb das amtsärztliche Gutachten vom 15.6.2021 vollinhaltlich aufrecht. Die Bezirkshauptmannschaft Melk folgte dieser schlüssigen Stellungnahme.
Sie haben einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung Ihrer Führerscheinauflagen gestellt.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.2.2024 ist zur Beurteilung des Antrages auf Aufhebung der Auflagen bzw. Befristung ein neuerliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz erforderlich.
Es wird daher ersucht, dieses Formgebrechen zu beheben und ein Gutachten gem. § 8 Führerscheingesetz vorzulegen. Es wird hierzu eine Frist bis 14 Tage ab Zustellung dieses Schreibens gewährt, ansonsten Ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen wäre. (Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG 1991)“
Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 2.5.2024 im Wesentlichen geantwortet, dass er dem Amtsarzt der belangten Behörde schon am 25.4.2024 mitgeteilt habe, wie man die Befangenheit bekämpfen und dadurch ein ärztliches Gutachten erstellen könne; der Amtsarzt kenne ihn, weil er zweimal in seinem Büro gewesen wäre, und habe gesehen, wie stabil er (der Beschwerdeführer) sei. In einem weiteren Mail vom 21.5.2024 gab er der Bezirkshauptfrau und dem Amtsarzt zu erkennen, dass er den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 23.2.2024 so interpretiere, dass ihm „mit Streichung der Auflagen Recht gegeben“ worden sei, und verwies auf einen neuropsychologischen Test, den er im Jänner 2024 im Landesklinikum *** durchgeführt habe, der ein „unauffälliges kognitives Leistungsproviel“ ergeben habe, und auf ein Telefonat vom 9.4.2024 mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde, der ihm die Unwahrheit gesagt habe, nämlich dass der Amtsarzt schon in Pension sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2024, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7.12.2023 auf Aufhebung der Befristung und der „Führerscheinauflagen“, welche mit Bescheid vom 23.6.2021, ***, angeordnet worden waren, zurückgewiesen, da entgegen dem Verbesserungsauftrag vom 30.4.2024 kein Gutachten gemäß § 8 FSG vorgelegt worden sei.
Mit E-Mail vom 23.5.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass „der Bescheid unrichtig“ sei, ebenso wie die Behauptung am 9.4.2024, dass der Amtsarzt der belangten Behörde schon in Pension sei. Er habe der Bezirkshauptfrau und dem Amtsarzt am 21.5.2024 geschrieben, und Ende Jänner habe er im Krankenhaus *** einen neuropsychologischen Test gemacht, der unauffällig gewesen sei.
Die belangte Behörde hat dieses E-Mail vom 23.5.2024 als Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 21.5.2024 gewertet und am 7.6.2024 mitsamt ihrem Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 1.7.2024 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.6.2024 nachgereicht, worin er im Wesentlichen vorbringt, dass es unrichtig sei, dass die zwei Amtsärzte in *** nicht so ausgelastet seien wie z.B. jener in ***, da *** über 135.000 Einwohner und *** ca. 45.000 Einwohner habe und zwei Amtsärzte für *** zu wenig seien, und dass bei der Untersuchung am 6.11.2023 beim Amtsarzt der belangten Behörde noch keine Befangenheit gewesen sei; er frage, warum die Auflagen nicht gestrichen worden seien und warum er keine Rückantwort erhalte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde vom 23.5.2024 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21.5.2024 nun wie folgt erwogen:
Aufgrund der unstrittigen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer letztmals von einem Amtsarzt am 6.11.2023 untersucht wurde, und zwar vom Amtsarzt der belangten Behörde, der am 9.11.2023 per E-Mail sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass er seine Befangenheit erkläre und eine weitere Befassung mit dem Fall des Beschwerdeführers ablehne, und dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Verbesserungsauftrages vom 30.4.2024, womit ihm die Vorlage eines Gutachtens gemäß § 8 FSG binnen 14 Tagen aufgetragen worden ist, bis dato zwar zahlreiche Eingaben an die belangte Behörde gerichtet, aber kein ärztliches oder amtsärztliches Gutachten vorgelegt hat.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides, das ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, da mit der Entscheidung der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7.12.2023 zurückgewiesen wurde, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb das Verwaltungsgericht, abgesehen von einer Zurückweisung der Beschwerde aus formalen Gründen, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung der Zurückweisung oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des Zurückweisungsbescheides treffen darf. Durch eine inhaltliche Entscheidung „in merito“ würde es die „Sache“ des Verfahrens überschreiten bzw. eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt, in Anspruch nehmen und damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. zu alldem VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39 zu § 28 VwGVG; rdb.at). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 21.5.2024 zu Recht ergangen ist oder nicht.
Das Landesverwaltungsgericht erinnert an seine – bereits im Beschluss vom 23.2.2024, LVwG-AV-124/001-2024, geäußerte – Rechtsansicht, an die es selbst und auch die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG gebunden ist: Der Bescheid vom 23.6.2021, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers befristet und die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung durch Auflagen und örtliche Beschränkungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG eingeschränkt wurde, ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 7.12.2023 die Aufhebung „der Führerschein-Auflagen“ beantragt, womit wohl sämtliche Einschränkungen und Auflagen gemeint waren, denn die räumlichen Beschränkungen bekämpft er, wie aus seinen Eingaben hervorgeht, eindeutig (er will auch nach *** und nach *** fahren dürfen), und gemäß § 3 Abs. 5 FSG-GV fallen ärztliche Kontrolluntersuchungen und amtsärztliche Nachuntersuchungen unter den Begriff „Auflagen“ (der Beschwerdeführer behauptet ja auch, dass er in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht eingeschränkt sei). Für eine nachträgliche Aufhebung von Einschränkungen einer Lenkberechtigung gibt es keine Rechtsgrundlage im FSG, und der Beschwerdeführer hat auch keinen Rechtsanspruch auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides (vgl. § 68 AVG). Somit ist sein Antrag vom 7.12.2023 als Antrag auf (Neu- bzw. Wieder-)Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung zu qualifizieren.
Die gegenständlich entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 1. (3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
(...)
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
§ 5. (4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. (…)
(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). (...) Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. (…)
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(…)
§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.
(…)
Die einschlägigen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
(…)
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
(…)
§ 22. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die
1. Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,
2. die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986 abgelegt haben und
3. in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,
sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen.
(…)
(4) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hievon sind Stellungnahmen von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, wenn es sich nicht um ein fortschreitendes Augenleiden handelt, sowie positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.
(…)
Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 7.12.2023, dass ihm die aktuell befristete bzw. eingeschränkte Lenkberechtigung wieder uneingeschränkt erteilt werde. Eine der Voraussetzungen für eine solche uneingeschränkte Erteilung einer Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG, dass er gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, ein entsprechendes Kraftfahrzeug zu lenken.
Aus § 8 Abs. 1 FSG ergibt sich, dass der Beschwerdeführer „vor der Erteilung einer Lenkberechtigung“, also im Zuge eines solchen Erteilungsverfahrens, zum Beweis seiner gesundheitlichen Eignung der Behörde ein ärztliches Gutachten „vorzulegen“ hat. In Abkehr von der bis zur Einführung des Führerscheingesetzes am 1.11.1997 geltenden Regelung des § 67 Abs. 2 KFG 1967 (wonach die Behörde das ärztliche Gutachten „einzuholen“ hatte) sieht § 8 Abs. 1 FSG (und ebenso § 3 Abs. 1 FSG-GV) die Beibringung des ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung durch den Antragsteller selbst vor. Der Gesetzgeber versprach sich hievon, wie die Gesetzesmaterialien zeigen (vgl. die RV 714 BlgNR 20. GP, 36), eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung, da die Behörden nicht mehr mit der Terminzuweisung und -evidenthaltung befasst werden. Es ist daher nach aktueller Rechtslage im Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung nicht die Pflicht der Behörde, das ärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung von sich aus einzuholen, sondern die Pflicht des Werbers um die Lenkberechtigung, ein solches Gutachten von sich aus vorzulegen. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 24.4.2024, also noch bevor der gegenständliche Verbesserungsauftrag vom 30.4.2024 erlassen wurde, schriftlich darauf hingewiesen, dass es gemäß § 8 Abs. 1 und 2 FSG an ihm liege, der belangten Behörde ein Gutachten vorzulegen.
Da mit dem Antrag vom 7.12.2023 kein solches Gutachten vorgelegt wurde und auch die bis 30.4.2024 angeordnete Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht zu Stande kam, sodass auch bis 30.4.2024 kein Gutachten vorgelegt wurde, war die belangte Behörde mit einer Mangelhaftigkeit des Anbringens vom 7.12.2023 konfrontiert, die sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG zwar nicht zur sofortigen Zurückweisung des Anbringens, aber zur Mängelbehebung verpflichtete. Das Verwaltungsgericht vermag keinen Grund zu finden, warum der zwecks dieser Mängelbehebung dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellte Verbesserungsauftrag vom 30.4.2024 rechtswidrig wäre. Er enthält alle erforderlichen Merkmale, indem er erstens konkret angibt, welcher Mangel (nämlich das Fehlen des Gutachtens) vorliegt, indem er zweitens – im Zusammenhang mit der Betitelung als „Verbesserungsauftrag“ zu lesen – die Behebung des Mangels durch Gutachtensvorlage binnen einer bestimmten Frist vorschreibt und indem er über die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt.
In diesem Verbesserungsauftrag vom 30.4.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht unbedingt zur Vorlage eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, sondern wörtlich zur Vorlage eines „Gutachtens gemäß § 8 Führerscheingesetz“ aufgefordert. Dies ist auch rechtsrichtig, denn § 8 Abs. 1 FSG sieht vor, dass das ärztliche Gutachten „von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG zu erstellen“ ist, also nicht von grundsätzlich von einem Amtsarzt, sondern von einem von der Landeshauptfrau bestellten, in die „Ärzteliste für Führerscheinuntersuchungen“ eingetragenen „sachverständigen Arzt“; dabei handelt es sich in der Regel um „praktische“ Ärzte, also Ärzte für Allgemeinmedizin (siehe ***), wobei diese nicht einmal im Behördensprengel ansässig sein müssen. Erst wenn sich herausstellt, dass zur Erstattung seines Gutachtens etwa besondere Befunde, eine Beobachtungsfahrt oder eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle notwendig sind, darf – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – das Gutachten nicht vom „sachverständigen Arzt“ erstellt werden, sondern muss dieser eine Zuweisung an den Amtsarzt ausstellen, der dann das Gutachten über die gesundheitliche Eignung erstellt (vgl. § 8 Abs. 2 FSG und § 22 Abs. 4 FSG-GV).
Es wäre dem Beschwerdeführer also, um dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen, frei gestanden, sich zuerst bei einem Arzt aus der „Ärzteliste“ untersuchen zu lassen, und sich dann, wenn sich weitere fachliche Stellungnahmen als notwendig erwiesen hätten, einer Untersuchung durch den „zuständigen Amtsarzt“ bei der „zuständigen Behörde“ (vgl. § 22 Abs. 4 FSG-GV) zu unterziehen, oder aber – in der (nicht unbegründeten) Annahme, dass ohnehin wiederum eine fachärztliche Stellungnahme bzw. eventuell eine Beobachtungsfahrt erforderlich sein werden – sogleich den Amtsarzt jener Behörde, die das Erteilungsverfahren führt (vgl. dazu Nedbal-Bures, FSG8; § 8 Anm. 3 (Stand 1.5.2023, rdb.at)), also jenen der belangten Behörde, zwecks Vereinbarung eines Untersuchungstermins zu kontaktieren. Dieser hatte zwar – wie festgestellt – am 9.11.2023 seine Befangenheit erklärt und war daher nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG berechtigt und verpflichtet, sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, hatte aber ohnehin bereits durch die zuerst ergangene Ladung zur Bezirkshauptmannschaft St. Pölten seine Vertretung veranlasst, wobei anzumerken ist, dass in § 8 Abs. 2 FSG wörtlich nur von „einem Amtsarzt“ (und nicht etwa vom „zuständigen Amtsarzt“) die Rede ist. Im Verbesserungsauftrag vom 30.4.2024 erging auch keine Aufforderung, sich von einem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen bzw. das Gutachten nur von einem bestimmten Arzt erstellen zu lassen. Es kann somit nicht erkannt werden, dass die Befolgung des Verbesserungsauftrages für den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise unzumutbar gewesen wäre. Dennoch hat er dem Verbesserungsauftrag nicht (durch Vorlage des geforderten Gutachtens gemäß § 8 FSG) entsprochen.
Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 7.12.2023 somit, da er mangels Vorlage eines Gutachtens gemäß § 8 FSG trotz vorheriger Erlassung eines rechtmäßigen Verbesserungsauftrages mangelhaft geblieben ist, zu Recht durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die nunmehrige Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides vom 21.5.2024 einem neuerlichen Anbringen in derselben Sache, mit dem ein Gutachten gemäß § 8 FSG vorgelegt wird, nicht entgegensteht, weil mit der prozessualen Erledigung nur der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen (aber nicht sein Thema erledigt) und nur darüber abgesprochen wurde, dass die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens für eine Entscheidung über den Antrag fehlte, nicht aber eine Sachentscheidung getroffen wurde (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0050).
Gemäß § 24 Abs 4. VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0238) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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