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LVwG-AV-1010/005-2021•LVwG N LVwG-AV-1010/005-2021
LVwG-AV-1010/005-2021Landesverwaltungsgericht27.11.2024
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30. April 2021, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass
-seine Auflage 13. zu lauten hat wie folgt:
„Die Wärmepumpe ist mit einer Sicherheitseinrichtung auszustatten, die bei Unterschreiten einer Mindesttemperatur von 8 °C im 24-Stundendurchschnitt (gebildet aus Temperaturmessungen alle 15 Minuten) sowie bei Überschreitung der Maximaltemperatur von 20 °C des rückgeführten Wassers sowie bei Druckabfall im Kältemittelkreislauf die gesamte Anlage außer Betrieb setzt.
Die Dokumentationen der Rücklauftemperatur der Wärmepumpe sind während der ersten beiden Betriebsjahre im monatlichen Intervall (jeweils zum Monatsende) der Wasserrechtsbehörde tabellarisch und grafisch aufbereitet vorzulegen.“
-der Auflage 16. folgender Satz angefügt wird:
„Die aus der Auflage 13. resultierenden Verpflichtungen werden hiedurch nicht berührt.“
-der Spruchpunkt I. (Bewilligung) hinsichtlich folgenden Ausspruchs ergänzt wird:
„Für die Bauvollendung der Anlage wird gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 eine Frist bis zum 28. Februar 2025 festgelegt“.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 32, 102 Abs. 1 lit. b, 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 30. April 2021, ***, Spruchpunkt I., erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: die belangte Behörde) der C GmbH (in der Folge: die Beschwerdegegnerin bzw. Konsenswerberin ) die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserentnahme im Ausmaß von maximal 4,4 l/s aus einem Schachtbrunnen zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe und anschließender Versickerung des abgekühlten Wassers in zwei Schachtbrunnen mit einer Menge von jeweils maximal 2,2 l/s, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Wasserbenutzungsrecht wurde befristet bis zum 31. Oktober 2044 und nach Maßgabe einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Die Auflagen 13. und 16. lauten wie folgt:
„13. Die Wärmepumpe ist mit einer Sicherheitseinrichtung auszustatten, die bei Unterschreiten der Mindesttemperatur von 5 °C und Überschreitung der Maximaltemperatur von 20 °C des rückgeführten Wassers sowie bei Druckabfall im Kältemittelkreislauf die gesamte Anlage außer Betrieb setzt.“
„16. Bei der Wärmepumpe ist die Vorlauf- und Rücklauftemperatur über eine geeignete Messeinrichtung aufzuzeichnen und ist jährlich auszuwerten und anschaulich darzustellen. Dabei sind auch die Betriebsstunden und Pumpmengen im Heiz- und Kühlbetrieb zu beobachten und aufzuzeichnen und in einem Bericht aufzunehmen. Diese fachkundig zu erstellenden Berichte und Auswertungen sind der Behörde in den ersten 5 Betriebsjahren ab Bewilligung jeweils bis 31.3. des Folgejahres bzw. in weiterer Folge auf Aufforderung, vorzulegen.“
Die Festlegung von Baufristen unterließ die belangte Behörde.
In einem Spruchpunkt II. wurde ein Antrag der A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) sowie der Liegenschaftseigentümer D und E auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Spruchpunkt III. enthält eine Kostenentscheidung.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die A GmbH rechtzeitig Beschwerde.
1.3. Diese wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (durch den damals zuständigen Richter) mit Erkenntnis vom 06. Dezember 2021, LVwG-AV-1010/001-2021, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
1.4. Nach Revision der Beschwerdeführerin hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2023, ***, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung) auf.
1.5. Nach Beischaffung weiterer Aktenunterlagen und Einholung eines geohydrologischen Gutachtens, wozu sich die Parteien jeweils äußerten, führte das Gericht im fortgesetzten Verfahren am 25. November 2024 eine mündliche Verhandlung durch. Nach Erstattung eines Gutachtens durch einen Amtssachverständigen für Chemie und weiterer gutachterlicher Erörterungen kam schließlich im Rahmen der Verhandlung eine Einigung zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin des Inhalts zustande, dass die Beschwerdegegnerin der Erteilung der von ihr bisher bekämpften Bewilligung unter der Voraussetzung der Abänderung der Auflage 13. des angefochtenen Bescheides mit nachstehendem Wortlaut zustimmte und sich die Beschwerdegegnerin mit der Auferlegung dieser Auflage einverstanden erklärte:
„Die Wärmepumpe ist mit einer Sicherheitseinrichtung auszustatten, die bei Unterschreiten einer Mindesttemperatur von 8 °C im 24-Stundendurchschnitt (gebildet aus Temperaturmessungen alle 15 Minuten) sowie bei Überschreitung der Maximaltemperatur von 20 °C des rückgeführten Wassers sowie bei Druckabfall im Kältemittelkreislauf die gesamte Anlage außer Betrieb setzt.
Die Dokumentationen der Rücklauftemperatur der Wärmepumpe sind während der ersten beiden Betriebsjahre im monatlichen Intervall (jeweils zum Monatsende) der Wasserrechtsbehörde tabellarisch und grafisch aufbereitet vorzulegen.“
Gleichzeitig wurde von Beschwerdeführerseite erklärt, dass unter Voraussetzung der Abänderung der Auflage 13. im beschriebenen Sinne auf Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und Revision verzichtet würde.
Weiters wurde (von Konsenswerberseite) eine Fertigstellungsfrist bis zum 28. Februar 2025 begehrt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
(…)
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(…)
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt (und gleichzeitig einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen). Im Zuge der vom Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung kam es schließlich zu einer Einigung der Parteien, welche auf die Abänderung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich einer Auflage zwecks Sicherstellung der Vermeidung einer möglichen Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin hinausläuft.
2.2.2. Das Gericht wertet diese Einigung dahingehend, dass die – auf die behauptete Verletzung von Rechten iSd §12 Abs. 2 WRG 1959 gestützte und damit zulässige - Beschwerde bzw. deren Begehren nunmehr auf die Abänderung der in Rede stehenden Auflage eingeschränkt ist und die Beschwerdegegnerin (gleichzeitig Konsenswerberin) mit der Auferlegung der Auflage des Inhalts, auf den sich die Parteien geeinigt haben, einverstanden ist.
2.2.3. Da damit einerseits dem (nunmehrigen) Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird und die Konsenswerberein in Folge ihrer Zustimmung auch durch die jetzt vorgenommene Abänderung der Auflage 13. nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, konnte die vorliegende Beschwerde in diesem Sinne erledigt werden.
2.2.4. Anzumerken ist, dass die Einigung der Parteien auch nicht zu Lasten öffentlicher Interessen oder fremder Rechte geht, zumal die ursprünglich offenbar – wenn auch begründungslos – zum Schutz öffentlicher Interessen (weitere fremde Rechte waren in dem Zusammenhang nicht eingewendet worden) von der belangten Behörde formulierte Auflage 13. jedenfalls nicht zum Nachteil damit allenfalls geschützter Interessen abgeändert wird, da nunmehr eine höhere zulässige Mindesteinleittemperatur vorgesehen ist, die aktuelle Vorschreibung somit insoweit strenger ist als in der ursprünglichen Fassung (im Bescheid).
2.2.5. Das Gericht hat weiters eine Ergänzung der Auflage 16. vorgenommen, welche (lediglich) der Klarstellung dient, dass in Bezug auf Dokumentation der Rücklauftemperatur und Berichtsvorlage die strengeren Regeln der Auflage 13. gelten.
2.2.6. Schließlich war es erforderlich, eine Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 festzulegen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt allenfalls abweichender Bestand (zB VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045; 23.02.2012, 2008/07/0169).
Daher hat sich auch in einem solchen Fall an das Bewilligungsverfahren ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren anzuschließen. Die belangte Behörde wird daher nach vollständiger Fertigstellung der Anlage, welche auch die notwendigen Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen, insbesondere der nunmehr abgeänderten Auflage 13. zu umfassen hat, das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 durchzuführen haben.
Die Festlegung der – kurzen – Fertigstellungsfrist, welche es der Beschwerde-gegnerin ermöglichen soll, die noch erforderlichen Arbeiten durchzuführen, erscheint angemessen, zumal die Frist selbst von ihr so begehrt wurde.
2.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage im entscheidungswesentlichen Rahmen klar und eindeutig ist. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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