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LVwG-S-2663/001-2023•LVwG N LVwG-S-2663/001-2023
LVwG-S-2663/001-2023Landesverwaltungsgericht26.11.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Personenbeförderung; Ruhezeiten; Fahrerkarte; Ausland; Tatort;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, in ***, Deutschland, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 12. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. Juni 2023, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) folgendermaßen zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:28.03.2023, 10:42 Uhr
Ort:***, ***, StrKm. ***, Anhaltung in Höhe Bahnhof ***, Fahrtrichtung ***
Betroffenes Fahrzeug:Omnibus, Kennzeichen: *** (D)
Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, das nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen zu befördern, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 28.02.2023 von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstaben b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Keine Ruhezeit eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (H16).
Am 01. und 02.03.2023 konnte beim Zeitstrahl der Fahrerkarte wahrgenommen werden, dass der Lenker von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Ruhezeit angetragen bzw. eingetragen hatte.
Am 03.03.2023 in der Zeit von 00:00 Uhr bis 06:09 Uhr und von 06:48 Uhr bis 14:46 Uhr wurden keine Ruhezeiten eingetragen.
2. Datum/Zeit:28.03.2023, 10:42 Uhr
Ort:***, ***, StrKm. ***, Anhaltung in Höhe Bahnhof ***, Fahrtrichtung ***
Betroffenes Fahrzeug:Omnibus, Kennzeichen: *** (D)
Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, das nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen zu befördern, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 03.03.2023 um 06:12 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät (Anlage 1B) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist, eingetragen sein muss.
Sie haben die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“ nicht durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, Abl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
2. § 134 Abs. 1 Kraftfahrzeug 1967 – KFG 1967, BGB. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 69/2010 i.V.m. Anhang Kontrollgerät III. Benutzungsvorschriften Art. 12 Abs. 5 AETR
Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren wurde mit 40,- Euro festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer nach Zustellung am 26. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher er wie folgt ausführt:
„Beschwerde zu der „Straferkenntnis“ – GZ:***
Hiermit lege ich form- und fristgerecht Beschwerde ein gegen die Straferkenntnis mit dem GZ: *** - hier eingegangen am 25. Oktober 2023 – ein Bescheid, der von der Landespolizeidirektion Niederösterreich angeblich am 12. Juni 2023 erlassen wurde.
Ich beantrage eine öffentlich mündliche Verhandlung zu diesem Sachverhalt.
Begründungen:
Die in der polizeilichen Maßnahme kontrollierte Dokumentation der Lenk- und Ruhe-Zeiten weist eine Auffälligkeit über mehrere Tage auf, an denen keine Eintragung(swechsel) auf meiner elektronischem Fahrer*innen-Karte vorgenommen wurde. Tatsächlich kann ich mir diese Auffälligkeit nicht schlüssig erklären.
Das erscheint unlogisch und technisch eher unmöglich, weil der Fahrtenschreiber für gewöhnlich immer eines der 4 Tätigkeiten-Kategorien auswählt (auswählen lässt) und dokumentiert:
-Rest (Ruhezeit)
-Availability (Verfügbarkeit)
-Driving (Lenkzeit)
-Other work (Andere Tätigkeit)
Ob nun automatisiert im Fahrbetrieb, oder bei Stillstand durch manuelle Eingabe.
Eine 5. Kategorie, wo „keine Eintragungen“ (oder ähnliches) vorgenommen werden kann, ist zumindest manuell nicht konfigurierbar. Es lässt sich nur eines der 4 verfügbaren Symbole jeweils auswählen.
Daher drängt sich auf, dass hier eine Irritation aufgrund einer technischen Panne vorliegt. Entweder in der Dokumentation auf meiner Karte oder bei dem eingesetzten Lesegerät.
Ebenfalls möglich ist eine Fehlbedienung, vor allem weil die Einstellung über gut 70 Stunden unverändert konstant bleibt.
Da ich nur ehrenamtlich Bus-fahrend bin und ich nur hin und wieder Einsätze in diesem Bereich habe (im Schnitt 1 bis 2 im Monat), nehme ich auch nur mit größeren Unterbrechungen überhaupt Eintragungen vor. Es ist möglich, dass hier für einen Zeitraum zwischen zwei Einsätzen bei der Nachtragung keine tatsächlich stattgefundene Pausenzeit „nachgetragen“ wurde, sondern keine oder eine fehlerhafte Eintragung. (Der Zeitraum für eine solche „Nachtragung“ ist auch nur für den Bruchteil einer Minute möglich, was schon im Alltag mal vorkommen kann, dass hier versehentlich nichts und damit automatisiert eine falsche Nachtragung oder Länderkürzel dokumentiert wird.)
Es liegt mitnichten eine mutwillige Überschreitung der Fahrzeiten-Reglementierung vor.
Die Vorwürfe in der Straferkenntnis basieren auf einer Rechtsgrundlage, die für meine Person damals und auch aktuell keine Anwendung findet. Ich gehe seit Oktober 2022 nicht mehr einer Lohnarbeit im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Führen von Kfz mit einer hzG von über 3,5 t nach. Alle Fahrten, die ich seit dem in diesem Bereich gemacht habe, tätigte ich privat und ehrenamtlich für den B e.V..
Zum besseren Verständnis des gemeinnützigen Engagements des B e.V. fügte ich meinem Einspruch vom 26. April 2023 folgende Dokumente bei:
-Vereinsregister Auszug
-Satzung
-Freistellungserklärung
Eine Übersicht zu gefahrenen Touren kann teilweise auf der Webseite *** eingesehen werden. Die Fahrten mit dem B e.V. weisen keine geschäftliche Praxis auf und werden auch nicht gewinn- oder profitorientiert durchgeführt. Die Fahrer*innen selber erhalten dabei keine Vergütung. Fr diese nicht- gewerblichen Freizeitgestaltungen – auch wenn sie in Verbindung mit Personen-/Güterverkehr stattfinden – finden die Vorschriften zum Einhalten der Lenk- und Ruhezeiten keine pflichtgemäße Anwendung. Ohne Anerkenntnis der Vorschriftspflicht für den gewerblichen Verkehr lege ich trotzdem auch im privaten Bereich Wert auf eine vergleichbare Einhaltung dieser Richtlinien, weil ich sie insgesamt für schlüssig und sinnvoll halte. Es bleibt bei der alleinigen Vorlage der Straferkenntnis unklar, ob es in den besagten Zeiträumen angeblich zu einer Nicht-Eintragung/-Nachtragung von Pausen-/Ruhezeiten oder dem Symbol des Landes bei Fahrtbeginn gekommen ist. Auch eine Akteneinsicht scheint nicht mehr Aufschlüsse zu geben, als die bisher angebrachten ausgedruckten Übersichten. In Ermangelung dieser Beweisführung sind die Vorwürfe unhaltbar.
In meinem Einspruch-Schreiben vom 26. April 2023 konnte ich erst verschiedenen Formfehler in der Strafverfügung anführen.
Diese wurden jetzt in der Straferkenntnis teilweise korrigiert aber nicht komplett ausgeräumt.
Insgesamt offenbarte sich aber eine mangelhafte Dokumentation des Falles durch die Polizei, der auf meiner Seite nur Aufwand und Aufwendungen verursachten, um das anzubringen und vorzutragen.
Formfehler sind/waren:
-kontrolliertes Fahrzeug wird als eines „zur Güterbeförderung“ ausgewiesen
-beim kontrollierten Zeitraum wurde ein Datum in der Zukunft angegeben
-kein gültigen Ergebnisprotokolle von Seiten der Polizei-Einsatzbeamt*innen:
Unterschriften und Namen der beteiligten Beamtinnen fehlen, was es nur schwer möglich macht, sie ausfindig zu machen und sie für den Fall der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen zu laden.
Der Tatvorwurf ist zum Kontrollzeitpunkt vor Ort schon erhoben und mit einer Sanktion festgelegt worden.
Vor Ort stand ein Strafgeld in Höhe von 35,00 Euro im Raum, welches ich hätte sofort begleichen können, um einer weiteren Bearbeitung und Klärung zum Vorwurf vorwegzugreifen. Das Begleichen der Geldforderung vor Ort wäre gleichbedeutend einem Eingeständnis des Vorwurfes.
Ich konnte vor Ort dieses Geld nicht zahlen. Das hatte zwei Gründe:
(1)Mir stand in dem Moment keine Möglichkeit einer Geldzahlung zur Verfügung, weder hatte ich Bargeld dabei, noch konnte ich mit ausländischer Geld-Karte zahlen.
(2)Ich wollte die Vorwürfe prüfen und nicht sofort ein Eingeständnis mit der Zahlung abgeben.
Dass ich mit diesem Zögern – ob nun gewollt oder nicht – im weiteren Verlauf eine Verzehnfachung (!) der Sanktionshöhe auf 350,00 Euro verursachte, irritiert und lässt mich verständnislos zurück. Diese „Preis-Entwicklung“ lässt sich mir nicht rechtsstaatlich schlüssig darstellen. Alleine aufgrund dieser gefühlten Willkür drängt sich eine Beschwerde-Instanz auf
Ich behalte mir vor, weitere Begründungen nachzureichen und verbleibe bis dahin
hochachtungsvoll
A
*** am 22. November 2023“
Mit Schreiben vom 23. November 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Am 16. Juli 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Vor der Verhandlung ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Landesverwaltungsamt *** mit Schreiben vom 14, Mai 2024 um Zustellung der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Bis zum 16. Juli 2024 erhielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich trotz Urgenz seitens des Landesverwaltungsamtes *** keine Mitteilung, ob die Zustellung erfolgt ist.
Am 26. August 2024 teilte das Landesverwaltungsamt *** mit, dass sich der Vorgang doch im Eingang des Monats Mai befunden habe, jedoch nicht zugestellt worden sei.
Der Omnibus (M3), Setra, 410 01, schwarz mit dem deutschen Kennzeichen *** war zum Tatzeitpunkt auf C zugelassen.
Der Beschwerdeführer lenkte diesen Omnibus am 28. März 2023 um 10:42 Uhr in der Gemeinde *** auf der *** auf Höhe des StrKm. *** und wurde auf Höhe des Bahnhofes *** von D einer Fahrzeugkontrolle mit Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers unterzogen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in *** und chauffierte am 28.03.2023 mit dem Omnibus Demonstranten von Deutschland nach ***, um diese auf der *** und *** aussteigen zu lassen.
Die DAKO-Auswertung ergab, dass am 1. Und 2. März 2023 beim Zeitstrahl der Fahrerkarte ersichtlich war, dass der Lenker von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Ruhezeit nachgetragen bzw. eingetragen hatte und am 3. März 2023 in der Zeit von 00:00 Uhr bis 06:09 Uhr und von 06:48 Uhr bis 14:46 Uhr keine Ruhezeiten eingetragen waren.
Die DAKO-Auswertung ergab, dass am 3. März 2023 um 06:12 Uhr am Arbeitsbeginn das Symbol des Landes nicht eingetragen wurde.
In dem DAKO-System waren unter der Rubrik „Störung bzw. Ereignisse“ keine Eintragungen, weswegen kein technischer Fehler vorlag.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Omnibus gelenkt zu haben. Das Vorbringen, dass ein technischer Fehler vorgelegen sein musste, ist durch die glaubwürdige und schlüssige Aussage des Polizeibeamten und die DAKO-Auswertung widerlegt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zu den vorgehaltenen Tatzeitpunkten den Omnibus in Österreich gelenkt hat, sich in Österreich aufgehalten hat und somit diese Übertretungen im Inland stattgefunden haben.
Zur Unmöglichkeit der Feststellung, dass die vorgeworfenen Übertretungen im Inland stattgefunden haben ist auszuführen, dass aus der Anzeige oder dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde diesbezüglich keine Ergebnisse vorliegen und konnten diesbezüglich auch keine Feststellungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Zeuge führte aus, dass ihm der Beschwerdeführer bereits aus einer ungefähr eine Woche vor dem 28. März 2023 stattgefundenen Amtshandlung bekannt war, habe dieser auch damals Demonstranten nach *** chauffiert und beim Sondergastraum aussteigen lassen.
Das erkennende Gericht kann nicht davon ausgehen, dass die vorgeworfenen Übertretungen, insbesondere die fehlende bzw. falsche Bedienung des digitalen Fahrtenschreibers in Österreich genommen wurden, da auch in den DAKO-Aufzeichnungen die Ländermarkierung A (Symbol am Zeitstrahl) nicht aufscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60/2014 idF. ABl. L 249/2020), in der Folge: „Verordnung (EU) Nr. 165/2014“, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Fahrtenschreiber“ oder „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer;
[…]
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.
[…]
KAPITEL VI
BENUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 32
Ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreiber
(1) Das Verkehrsunternehmen und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts sicher.
(2) Der digitale Fahrtenschreiber darf nicht so eingestellt werden, dass er automatisch auf eine bestimmte Tätigkeitskategorie umschaltet, wenn der Fahrzeugmotor abgestellt oder die Zündung ausgeschaltet wird, es sei denn, der Fahrer kann die jeweilige Tätigkeitskategorie weiterhin manuell eingeben.
(3) Es ist verboten, die auf dem Schaublatt aufgezeichneten, im Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder vom Fahrtenschreiber ausgedruckten Daten zu verfälschen, zu verschleiern, zu unterdrücken oder zu vernichten. Verboten ist ebenfalls jede Manipulation am Fahrtenschreiber, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Daten und/oder Ausdrucke verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden könnten. Im Fahrzeug darf keine Vorrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
(4) Fahrzeuge dürfen nur mit einem einzigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, außer für die Zwecke der Praxiserprobungen gemäß Artikel 21.
(5) Die Mitgliedstaaten verbieten die Herstellung, den Vertrieb, die Bewerbung und den Verkauf von Geräten, die dafür konstruiert oder bestimmt sind, Fahrtenschreiber zu manipulieren.
[…]
Artikel 34
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
[…]
(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
(6) Jeder Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:
a) bei Beginn der Benutzung des Schaublatts: seinen Namen und Vornamen,
b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Schaublatts: den Zeitpunkt und den Ort,
c) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts,
d) den Stand des Kilometerzählers:
i) vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,
ii) am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,
iii) im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den Zählerstand des nächsten Fahrzeugs,
e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels;
f) das Symbol des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Der Fahrer trägt auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
[7] Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. […]
Artikel 36
Vom Fahrer mitzuführende Aufzeichnungen
(1) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss er einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter,
ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
iii) alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), lauten auszugsweise wie folgt:
„MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/
SI = schwerwiegender Verstoß/ MI = geringfügiger Verstoß
Nr.
RECHTSGRUNDLAGE
ART DES VERSTOSSES
SCHWEREGRAD
MSI
VSI
SI
MI
G
H
H12
Artikel 34 Absatz 1
Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten
X
H13
Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt
X
H14
Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust
X
H16
Artikel 34 Absatz 3
Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben
X
H18
Artikel 34 Absatz 5
Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung
X
I
Vorlegen von Angaben
I2
Artikel 36
Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorherigen 28 Tage können nicht vorgelegt werden
X
I3
Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können nicht vorgelegt werden
X
I4
Artikel 36
Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 28 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden“
X
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 129/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:
[…]
(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.
[…]“
Die maßgebliche Strafsanktionsnorm des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt (28. März 2023) gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 134/2020, lautet:
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“
Die maßgeblichen Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) lauten:
„Artikel 10 AETR:
Kontrollgerät
1. Die Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens samt Anhang und Anlagen vor.
2. Das Kontrollgerät im Sinne dieses Übereinkommens muss hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieses Übereinkommens und der Anhänge und Anlagen, die Bestandteil des Übereinkommens sind, entsprechen.
3. Ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 entspricht, wird so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anlagen und Anhänge.“
„Anhang
Kontrollgerät
Art. 12 Abs. 5:
5. Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
(a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
(b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
(c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;
(d) den Stand des Kilometerzählers:
vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
(e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
5bis. Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäß Anlage 1B das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beendet.
Die Eingaben der vorgenannten Daten werden vom Fahrer übernommen; sie können entweder völlig manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestütztes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein.“
Zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) zu 165/2014:
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 165/2014 stellt auf Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, ab. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) zu 561/2006 gilt diese Verordnung für die Personen- oder Güterbeförderung mit Fahrzeugen im Straßenverkehr. Nach beiden Bestimmungen kommt es nicht auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güter- bzw. Personenbeförderung an, sodass vorliegend eine Personenbeförderung vorgelegen ist, und der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind grundsätzlich nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar.
Aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 09.09.2021, C-906/2019, erfolgte durch die am 01.05.2023 (somit nach dem Kontrollzeitpunkt) in Kraft getretenen KFG-Novelle BGBl. I 35/2023 eine Neufassung des § 134 Abs. 1a KFG.
In der Regierungsvorlage heißt es wie folgt:
„Weiters wird in § 134 Abs. 1a das EuGH Urteil C-906/19 berücksichtigt. Darin kommt zum Ausdruck, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 die Übertretungen der EWG-VO 3821/85 (jetzt EU-VO 165/2014) nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen worden sind (siehe insbesondere Randzahl 41, 45 und 47). Daher muss die Regelung in § 134 Abs. 1a angepasst werden, die eine Strafbarkeit auch dann ermöglicht hat, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist. Den Ausführungen des EuGH im Urteil C-906/19 zu Folge ist das nur im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) zulässig, nicht aber auch im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung Nr. 3821/85 (nunmehr Nr. 165/2014) hinsichtlich der Fahrtenschreiberhandhabung.“
Von der belangten Behörde wurde als Tatort der Übertretung der Ort der Kontrolle durch die Exekutive angeführt, zumal anhand der DAKO-Auswertung auch nicht feststellbar ist, wo sich ein Lenker zum Zeitpunkt der Nichtdurchführung der manuellen Einträge, somit zum Zeitpunkt der Deliktsverwirklichung konkret befunden hat. Durch die Fiktion, den Tatort auf den Ort der Kontrolle zu verlagern, wird eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verfolgung durch eine Auswertung der anhand der Fahrerkarte festgestellten Verstößen ermöglicht.
Aus der EuGH-Entscheidung vom 09.09.2021, C-906/19, lässt sich ableiten, dass Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur von dem Mitgliedsstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen wurden.
Die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Übertretung nach Art. 34 Abs. 3 lit.b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dar, wonach der Lenker, wenn sich dieser nicht im Kraftfahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber, hier das digitale Kontrollgerät – zu betätigen, die Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, andere Arbeiten und Ruhezeiten nach Art. 34 Abs. 5 lit.b leg.cit mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen. Wird die manuelle Eingabe, wie gegenständlich, unterlassen, stellt dies nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Verordnung (EU) Nr. 2016/403 einen sehr schwerwiegenden („VSI“ – „very serious infringements“) Verstoß dar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Auswertungszeitraum und auch am Tag der Anhaltung ausschließlich in Österreich gefahren ist.
Zu Spruchpunkt 2 ist auszuführen, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sowohl das objektive Tatbild des Art. 10 AETR iVm dem Anhang Kontrollgerät III Benutzungsvorschriften Art 12 Abs 5 AETR als auch jenes der Art 34. Abs. 6 EG-VO 165/2014 erfüllt hat. Die Vorschriften des AETR sind gemäß Art 1j leg.cit. auf alle Lenker anwendbar, unabhängig davon, ob diese in einem Arbeitsverhältnis stehen oder nicht.
Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer am 01.03., 02.03. und am 03.03.2023 das Fahrzeug im Inland oder im Ausland gelenkt hat.
Da somit nicht festgestellt werden konnte, dass die in den Spruchpunkten 1 und 2 angelasteten Übertretungen im Inland stattgefunden haben, da der Beschwerdeführer mit dem Bus von Deutschland nach Österreich gefahren ist, war das Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten zu beheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren in dubio pro reo einzustellen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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