projekte
LVwG-M-32/001-2024•LVwG N LVwG-M-32/001-2024
LVwG-M-32/001-2024Landesverwaltungsgericht25.11.2024
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Kommunikation; Sprache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely als Einzelrichter über eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, im Zusammenhang mit einer am 27. April 2024 in ***, ***, verfügten Maßnahme gemäß § 38a SPG, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Verfügung des Betretungs- und Annäherungsverbots in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 887,20 (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen (§ 17 VwGVG i.V.m.§ 59 Abs. 2 AVG).
3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG die Kosten der Beiziehung der Dolmetscherin für die rumänische Sprache C in der Höhe von 646,60 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto des Landesverwaltungsgerichts NÖ (IBAN: ****; BIC: ***) zur Einzahlung zu bringen (§ 17 VwGVG i.V.m.§ 59 Abs. 2 AVG).
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde bezogen auf ein ihm gegenüber am 27. April 2024 verfügtes Betretungsverbot für die Wohnung des D (im Folgenden: gefährdete Person) in ***, ***, ein davon mitumfasstes Annäherungsverbot hinsichtlich der gefährdeten Person und ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG 1996. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er seit der deutschen Sprache nicht mächtig (gewesen); er spreche nur Rumänisch. Gleichwohl seit der Amtshandlung nur in deutscher Sprache oder durch Handbewegungen durchgeführt und ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Auch sei während der gesamten Amtshandlung einschließlich der Ausfolgung des Informationsblattes nicht dargelegt worden, dass gegen ihn ein Betretungs-, Annäherungs- und vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Der behauptete Versuch, mit ihm mithilfe des Google-Übersetzers zu kommunizieren, habe nie stattgefunden und wäre auch sinnlos gewesen, zumal er des Ungarischen nicht mächtig sei. Demgemäß seien seine Rechte nach § 30 Abs. 1 Z 4 SPG verletzt worden, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Bestimmung nicht vorgelegen seien.
Dem trat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 26. Juli 2024 entgegen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akte der belangten Behörde, die Schriftsätze der Verfahrensparteien, durch Vernehmung des Beschwerdeführers, der gefährdeten Personen und der weiteren Zeugen E und G.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 27. April 2024 gegen 19.00 Uhr erstattete die gefährdete Person telefonisch über den Polizeinotruf Anzeige wegen einer Körperverletzung in ***, ***. Die davon über die Landesleitzentrale informierten Zeugen G und E begaben sich daraufhin an die genannte Adresse und trafen dort auf die gefährdete Person, die außerhalb des Hauses wartete. In Kombination aus deutscher und englischer Sprache sowie Zeichen gab die gefährdete Person den Beamten gegenüber an, vom Beschwerdeführer verletzt worden zu sein. Näherhin habe der Beschwerdeführer die gefährdete Person gewürgt und auf den Handrücken geschlagen. Beim Einschreiten waren für die Beamten leichte Rötungen im Bereich des Halses (unter dem linken Ohr) und im Bereich des rechten Handgelenks zu erkennen, wobei entsprechende Lichtbilder angefertigt wurden. Ausschlaggebend für die Handlungen des Beschwerdeführers sei ein Streit zwischen den genannten Personen über die gemeinsamen Kinder der gefährdeten Person und der mit ihm in Scheidung lebenden Tochter des Beschwerdeführers gewesen.
Die Beamten gingen daraufhin zur Türe des Reihenhauses, in dem sich der Beschwerdeführer aufhielt. Es öffnete dessen Gattin, die die Beamten ins Haus bat. Dort trafen sie auf den Beschwerdeführer. Die Beamten baten diesen, vor die Haustüre zu kommen. Der Beschwerdeführer gab ihnen zu verstehen, weder Deutsch noch Englisch zu sprechen. Sie unternahmen daher den Versuch, mittels Google-Übersetzer mit ihm zu kommuniziere. Zu diesem Zweck gaben sie ihm unter Vorlage eines Mobiltelefons zu verstehen, er solle am Google-Übersetzer die von ihm gewünschte Sprache auswählen, woraufhin er die ungarische Sprache auswählte. Angaben dazu, warum er nicht Rumänisch wähle, machte er keine. Im Zuge der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer den Beamten zu verstehen, die gefährdete Personen weder gewürgt noch geschlagen zu haben. Er vermittelte den Beamten den Eindruck, an der Amtshandlung kein Interesse zu haben, diese zu „belächeln“ bzw. ins Lächerliche zu ziehen.
Dem Beschwerdeführer waren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe jedenfalls aufgrund der zeichenhaften Kommunikation klar und trat er diesen den Beamten gegenüber auch entgegen. Die Beamten versuchten, die Kommunikation unter Verwendung des Google-Übersetzers für die ungarische Sprache zu ergänzen. Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde das Informationsblatt in deutscher Sprache ausgehändigt.
Hinweise auf einen allfällig erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustand erfolgten durch den Beschwerdeführer ebenso wenig wie solche darauf, den Google-Übersetzer mangels Sehhilfe nicht lesen zu können.
Die gefährdete Person machte auf die Beamten einen verunsicherten und verängstigten Eindruck und gab zu verstehen, dass der Beschwerdeführer ihre aktuelle Adresse kenne und sie daher davor Angst habe, dass er ihr etwas antun könne.
3.2. Die Feststellungen zu den durch die gefährdete Person erhobenen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer gründen sich auf die übereinstimmenden Angaben der Beamten auf der einen und der gefährdeten Person auf der anderen Seite. Dass die Beamten bei ihrem Einschreiten tatsächlich leichte Rötungen im Hals- und Handbereich der gefährdeten Person wahrgenommen haben, ist insoweit glaubhaft, als dies bereits zeitnah dokumentiert und durch die Anfertigung von Lichtbildern unterstrichen wurde. Gleichermaßen gründen sich die Feststellungen zur Kommunikation zwischen der gefährdeten Person und den Beamten auf die entsprechenden übereinstimmenden Angaben. Anhaltspunkte dafür, dass diese übereinstimmenden Angaben (Betreffend Inhalt und Modalitäten der Kommunikation zwischen dem Beamten und der gefährdeten Person) nicht der Wahrheit entsprechen sollen, liegen nicht vor, und wird derartiges auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer durch die Beamten aufgefordert wurde, aus dem Haus zu kommen, gründen sich auf die übereinstimmenden Angaben der Meldungsleger auf der einen und des Beschwerdeführers auf der anderen Seite. Gleichermaßen ergibt sich aus diesen, dass eine Kommunikation in deutscher oder englischer Sprache nicht möglich war. Dass die Beamten den Versuch unternommen haben, mit dem Beschwerdeführer im Wege des Google-Übersetzers zu kommunizieren, sieht das Gericht zum einen aufgrund der Angaben der Beamten, beginnend mit der Dokumentation, als erwiesen an. Zum anderen gab auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, man habe ihm ein Mobiltelefon gezeigt und darauf „“. Diesbezüglich wäre nicht ersichtlich, welche anderen Zweck die Zurschaustellung des Mobiltelefons gehabt haben sollte, als einen Kommunikationskanal zu eröffnen. Das Gericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber tatsächlich zu verstehen gegeben hat, eine Kommunikation in ungarischer Sprache zu wünschen. Diesbezüglich scheinen die Angaben der Meldungsleger dem Gericht deswegen glaubhaft, weil anders nicht erklärbar wäre, aus welchem Grund sie trotz Kenntnis der rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers explizit die ungarische Sprache nennen sollten. Dies umso mehr, als ihm offenkundig die Möglichkeiten im Google-Übersetzer gezeigt wurden; dass man ihn das Mobiltelefon vorgehalten und auf diesem gescrollt hat, wird von ihm ausdrücklich bestätigt. Nicht geklärt werden konnte jedoch, ob die Sprachauswahl durch den Beschwerdeführer beabsichtigt oder unbeabsichtigt erfolgte, etwa, weil er – seinen Angaben zufolge – das Display nicht lesen konnte. Diesbezüglich steht aber aufgrund seiner eigenen Angaben fest, dass er den Beamten in keiner Weise zu verstehen gegeben hat, Sehbehelfe zu benötigen. Dass ihm dies selbst mit Zeichen möglich gewesen wäre, scheint dem Gericht evident.
Dass dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen (Würgen; Schlagen) im Zuge der Amtshandlung bekannt gemacht wurden und damit waren und er diesen entgegentrat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er kannte die Anschuldigungen daher und replizierte auf diese. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung überhaupt nicht verstanden habe, worum es gehen solle, sind mit Blick auf seine eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft. Insbesondere wäre nicht erklärlich, dass er in dieser die Situation insoweit völlig anders schildern sollte, wenn er vom Inhalt der Amtshandlung tatsächlich nicht mitbekommen haben sollte.
Gleiches gilt für den Umstand, dass er den Beamten gegenüber keine Angaben über seinen angeschlagenen Gesundheitszustand machte.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gegenstand der Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Im gegenständlichen Fall lag ein Betretungs- und Annäherungsverbot vor, welches vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht).
Den Beurteilungsmaßstab im Maßnahmenbeschwerdeverfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), näherhin jene vom eingeschrittenen Organ angenommene Sachlage (vgl. dazu VfSlg 12.301/1990), wie sie ihm im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053; vgl. N.Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprognose nach § 38a SPG, SIAK 2006, 22 ff). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob das Organ vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Einschreiten annehmen durfte (ex ante-Beurteilung; VwSlg 14.142 A/1994; 14.706 A/1997; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 21.3.2006, 2006/11/0019). Dass diese Voraussetzungen bei einer objektiven ex post-Betrachtungsweise nicht vorlagen, hindert demgemäß die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ebenso wenig, wie – umgekehrt – vom eingeschrittenen Organ bei seiner Beurteilung nicht herangezogene, tatsächlich aber vorhanden gewesene Umstände, eine gesetzte Maßnahme rechtfertigen können (VfSlg 12.301/1990).
Gemäß § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot). Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Abs. 2 Z 6 dieser Bestimmung den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen
Demnach muss sich den einschreitenden Organen nach stRsp. (z.B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0193; 26.4.2016, Ra 2015/03/0079) ein Gesamtbild bieten, das mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein gefährlicher Angriff durch den Gefährder bevorsteht oder bevorstehen kann. Entscheidungsrelevant ist dabei, dass bei dieser Prognose vom tatsächlichen bzw. (angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit bzw. Möglichkeiten) zu fordernden Wissensstand des Organs im Zeitpunkt seines Einschreitens auszugehen ist. Dass der Verfügung von Maßnahmen nach § 38a SPG ein umfassendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hätte, kann (sich das Wesen eines Betretungs- und Annäherungsverbots als Dringlichkeitsmaßnahmen vor Augen haltend) dabei ebenso wenig gefordert werden, wie eine abschließende Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz eines als Anlasstat zugrunde gelegten Verhaltens (dies zu klären, ist Sache des Strafverfahrens [VwSlg 15.444 A/2000]).
Im konkreten Fall bauten die einschreitenden Beamten ihre Prognosebeurteilung zunächst auf die Angaben der gefährdeten Person auf, die sich mit den (wenn auch nur) leichten Rötungen im Hals- bzw. Handbereich in Deckung bringen ließen. Vor diesem Hintergrund vermag es nicht als unvertretbar erkannt zu werden, wenn sie den gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe die gefährdete Person nicht attackiert, nicht nähertraten. Als nicht unschlüssig und unvertretbar zu erkennen sind aber auch die weiteren Überlegungen, wonach sie aufgrund des vom Beschwerdeführer mutmaßlich gesetzten Verhaltens, seiner Kenntnis des Wohnortes der gefährdeten Person (auf die sie von dieser extra aufmerksam gemacht wurden) und der persönlichen Eindrücke von der gefährdeten Person (verängstigt und verunsichert, dass ihm etwas passieren könne) auf der einen und des Beschwerdeführers auf der anderen Seite (desinteressiert, die Amtshandlung ins Lächerliche ziehend) vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgingen.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die gesetzte Maßnahme schon mit Blick darauf rechtswidrig gewesen wäre, dass man mit ihm nicht in einer für ihn verständlichen Sprache kommuniziert hätte, vermag dem das Landesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Beamten, nachdem eine Kommunikation in deutscher oder englischer Sprache nicht in Betracht kam, den Versuch unternahmen, eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache auszumachen. In weiterer Folge durften sie aber vertretbar davon ausgehen, dass es sich um die ungarische Sprache handelte, zumal sie keine Anhaltspunkte dafür haben konnten, dass der Beschwerdeführer das Display des vorgehaltenen Mobiltelefons aufgrund einer Sichtbeeinträchtigung nicht lesen konnte. Diesbezüglich wäre es nämlich Sache des Beschwerdeführers und ihm trotz bestehender Sprachbarriere möglich und zumutbar gewesen, darauf hinzuweisen, eine Brille zu benötigen. Sollte der Beschwerdeführer meinen, dass bereits aufgrund seiner Staatsangehörigkeit die Annahme, er habe Ungarisch gewählt, unvertretbar sei, ist entgegenzuhalten, dass die ungarische Sprache in Rumänien keinesfalls atypisch oder außergewöhnlich wäre.
Ergänzt wurde diese Kommunikationsschiene durch Zeichen, die im Übrigen vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen tatsächlich verstanden wurden. Damit liegt aber die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Denn anders als etwa Art. 4 Abs. 6 PersFrSchG 1988 wird selbst in § 6 Abs. 1 Z 2 SPG RichtlinienV 1993 (und ebenso in § 8 SPG RichtlinienV 1993) nicht ausdrücklich auf den Gebrauch einer für den Betroffenen „verständlichen Sprache“ abgestellt. Vielmehr wird gefordert, dass das einschreitende Organ die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehenden Mittel nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln mit dem Betroffenen zu kommunizieren (VwGH 24.8.20204, 2003/01/0041). Scheitert dieser Versuch, läge nicht einmal ein (vorliegend nicht gegenständlicher) Verstoß gegen die in Frage kommenden Richtlinienbestimmung vor.
Nicht zu erkennen vermag des Landesverwaltungsgericht aber auch einen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Z 4 SPG, zumal der Beschwerdeführer zum einen das ihm zur Last gelegte Verhalten den Beamten gegenüber (auch für diese erkennbar) bestritt und zum anderen nicht erkennbar wäre, welche zusätzlichen Ermittlungsschritt es sie hätten unternehmen sollen, um den Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Schilderung näher zu prüfen. Vielmehr ging er selbst davon aus, dass „Aussage gegen Aussage“ gestanden sei und man ihm das zur Last gelegte Verhalten nachweisen müsse.
Wenn er schließlich seinen Gesundheitszustand ins Treffen führt und einen Vergleich mit jenem der gefährdeten Person anstellt, hatten die einschreitenden Beamten zum einen keinen Grund dafür, von sich aus eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu prüfen und hat dieser auch in keiner Weise auf eine solche hingewiesen. Nicht zuletzt hindert weder ein angeschlagener Gesundheitszustand noch ein konkretes Alter noch eine körperliche Unterlegenheit für sich die Annahme, dass von einer Person eine Gefahr für eine andere ausgehen kann.
Insgesamt durften die einschreitenden Beamten daher vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 38a Abs. 1 SPG ausgehen. Mit Blick darauf, dass sich das Betretungsverbot nicht auf die Wohnung des Beschwerdeführers bezog, mussten keine diesbezüglichen Abwägungen angestellt werden.
Selbst für den Fall, dass man der Ansicht des Beschwerdeführers folgt, wonach die Amtshandlung In ihren wesentlichen Teilen Unter Abstützung auf die rumänische Sprache durchzuführen gewesen wäre, Würde dies der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Geht man nämlich davon aus, dass die Amtshandlung gegenüber der deutschen Sprache nicht mächtigen Personen stets in einer für sie Verständlichen Sprache zu führen sind, hätte dies – mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg. 11.782/1988 (Verneinung des Vorliegens einer Abmahnung wegen fehlender Verständlichkeit) – zur Folge, dass ein wirksames Betretung- und Annäherungsverbot nicht verfügt wurde und es sohin im gegenständlichen Fall an einem Anfechtungsgegenstand fehlte. Diesbezüglich wäre die Beschwerde zurückzuweisen.
5. Zum Kostenausspruch nach § 35 VwGVG:
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im konkreten Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu betrachten ist, sodass ihm – antragsgemäß – die Tragung des Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand in tarifmäßiger Höhe aufzuerlegen war.
6. Zum Kostenausspruch betreffend Dolmetscherkosten:
Im vorliegenden Fall teilte Im Rahmen der Beschwerde mit, für die Vernehmung einen Dolmetscher für die rumänische Sprache zu benötigen; eine gleiche Notwendigkeit ergab sich bezogen auf die zu vernehmende gefährdete Person.
In den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht iederösterreich wurde Frau C als Dolmetscherin für die rumänische Sprache zur Vernehmung des Beschwerdeführers und des Zeugen beigezogen, zumal diese Personen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig waren.
Für diese Leistung beanspruchte die Dolmetscherin Gebühren (gemäß GebAG). Mit hg. Beschlüssen vom 25. Juli 2024, LVwG-M-32/003-2024, und vom 12. November 2024, LVwG-M-32/004-2024, wurden diese mit € 321,60 und € 325,-- bestimmt. Die Gebühren wurden ausgezahlt.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG (der auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren Anwendung findet [VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260]), sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten u.a. auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt dann anderes, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht oder sie von Amts wegen angeordnet wurde und den Beteiligten daran kein Verschulden traf. Im konkreten Fall wurden das Verfahren über Antrag (Beschwerde) der Beschwerdeführerin eingeleitet, sodass sie nach § 17 VwGVG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet ist. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 greift nicht Platz. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherkosten zu tragen hat.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten Rechtsprechung des VwGH erfolgte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.