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LVwG-AV-696/001-2024•LVwG N LVwG-AV-696/001-2024
LVwG-AV-696/001-2024Landesverwaltungsgericht25.11.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Warnvorrichtungen; Blaulicht; Tonfolgehorn; öffentlicher Hilfsdienst; öffentliches Interesse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen Spruchpunkt A II des Bescheides der Landhauptfrau von Niederösterreich vom 7. Mai 2024, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird Spruchpunkt A II des Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Der A GmbH wird auch für das Gebiet des Bundeslandes Wien die Bewilligung erteilt, eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn am Fahrzeug
Kennzeichen:***
Marke und Type:VW Transporter
Fahrzeugidentifikationsnummer:***
anzubringen.
Die Bewilligung wird für den Fahrzeugstandort in *** (D) erteilt.
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
1. Das Fahrzeug darf nur von Personen, die im Besitz der entsprechenden Lenkberechtigung sind und darüber hinaus ein eintägiges Fahrsicherheitstraining für Lenker von Einsatzfahrzeugen in einem Fahrtechnikzentrum erfolgreich absolviert haben, gelenkt werden. Dieses Fahrsicherheitstraining hat zumindest
a. ein Handling-Programm (Fahrmanöver einschließlich Zurückschieben, Slalomfahrt…),
b. ein Fahrprogramm für innerstädtische Strecken und Freilandstrecken unter Beobachtung der Blicktechnik und der sicherheitsrelevanten Fahrerreaktionen (mit Kamerabeobachtung, Videoanalyse und einem Feedbackgespräch mit dem Instruktor) zu umfassen, wobei unter Stress die für LenkerInnen von Einsatzfahrzeugen typische Situationen zu simulieren sind.
2. Signale dürfen nur bei Gefahr in Verzug, zum Beispiel bei Fahrten zum und am Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes, verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob das zutrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Das Fahrzeug muss zumindest mit einer Antiblockiervorrichtung gemäß § 6 Abs. 7a StVO 1960 und einem System zur Regelung der Fahrdynamik (elektronisches Stabilisierungssystem bzw. -programm) ausgestattet sein, welches einer instabilen Gierbewegung des Fahrzeuges entgegenwirkt.
4. Ein Fahrzeuglenker darf nur Einsatzfahrten mit einer erwarteten Dauer von maximal 4 (vier) Stunden oder einer Länge der Fahrtstrecke von höchstens 300 km zurücklegen. Bei größeren Distanzen hat ein Lenkerwechsel zu erfolgen.
5. Diese Bewilligung und der Nachweis über das absolvierte Fahrsicherheitstraining sind im Original oder als Kopie bei Fahrten mit Blaulicht bzw. Tonfolgehorn mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie der Kraftfahrbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
6. Über die Blaulicht- und Tonfolgehorneinsätze sind unmittelbar nach dem Einsatz Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgende Daten ersichtlich sind:
i. Datum, Beginn und Ende der Einsatzfahrt
ii. Zweck der Einsatzfahrt
iii. Veranlasser der Einsatzfahrt
iv. Route der Einsatzfahrt
v. LenkerIn des Einsatzfahrzeuges
vi. Fortlaufende Nummer der Einsatzfahrt
7. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach erfolgter Einsatzfahrt aufzubewahren und der Kraftfahrtbehörde und Gerichten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
8. Alle wesentlichen Änderungen des Fahrzeuges bzw. seines Verwendungszweckes sind der Kraftfahrbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige beschwerdeführende Partei, die A GmbH, beantragte mit Schreiben vom 28. November 2023 bei der Landhauptfrau von Niederösterreich die Erteilung der Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und einem Tonfolgehorn für ein näher angeführtes Fahrzeug für das Gebiet der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Wien. Ausgeführt wurde dazu, dass das bisherige Fahrzeug, für das die entsprechende Bewilligung erteilt worden sei, getauscht worden sei.
Mit Schreiben der Landhauptfrau von Niederösterreich vom 29. November 2023 wurden Aufzeichnungen über unter Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn durchgeführte Fahren angefordert und es wurden von der beschwerdeführenden Partei diese Aufzeichnungen am 2. Jänner 2024 übermittelt.
Die Landhauptfrau von Niederösterreich ersuchte in Folge das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, das Amt der Burgenländischen Landesregierung und das Amt der Wiener Landesregierung um Stellungnahme zum Antrag.
Der Landeshauptmann für Oberösterreich teilte mit Schreiben vom 23. Jänner 2024 mit, dass die beschwerdeführende Partei nach telefonischer Nachfrage mitgeteilt habe, dass das Einsatzgebiet des Fahrzeuges dem Einsatzgebiet des bisherigen Fahrzeuges entsprechen solle. Vor diesem Hintergrund würden keine Einwände gegen die Erteilung der Bewilligung unter den gleichen örtlichen Beschränkungen – oberösterreichische Bezirke ***, ***, ***, ***, *** und *** – wie für das bisherige Fahrzeug bestehen.
Der Landeshauptmann für Wien teilte mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 mit, dass auf Grund des Fehlens grundsätzlicher Angaben eine Stellungnahme nicht abgegeben werden könne.
Der Landeshauptmann für das Burgenland teilte mit Schreiben vom 26. Jänner 2024 mit, dass die Zustimmung im Bundesland Burgenland, eingeschränkt auf den Bezirk ***, weiterhin erteilt werde.
Die Landhauptfrau von Niederösterreich übermittelte der beschwerdeführenden Partei die abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnisnahme bzw. Präzisierung der Angaben. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 machte die beschwerdeführende Partei ergänzende Angaben.
Der Landeshauptmann für Wien teilte mit Schreiben vom 1. März 2024 mit, dass der beantragte weitläufige Bereich unter Umständen weite und lange Einsatzfahrten bedinge, was grundsätzlich im Widerspruch zu Gefahr im Verzug stehe. Dem könne nur mit einem Standortkonzept, das geringe Anfahrtszeiten gewährleiste, entgegengewirkt werden. Dem Antrag könne somit nicht zugestimmt werden.
Die beschwerdeführende Partei gab dazu mit Schreiben vom 20. März 2024 eine Stellungnahme ab, wobei das Standortkonzept dargelegt wurde.
Der Landeshauptmann für Wien teilte dazu mit Schreiben vom 21. März 2024 mit, dass für die möglichen Einsatzbereiche in Wien Einsatzzeiten vom Standort *** angeführt würden, wobei die Anfahrtszeiten grenzwertig seien. Es werde angeregt, ein Standortkonzept für den gesamten Versorgungsbereich anzufordern und kritisch zu hinterfragen. Für das gegenständliche Fahrzeug könne aber einer Bewilligung für den Wiener Bereich zugestimmt werden, wenn dieses in *** stationiert sei. Dies könne auch mit einer entsprechenden Bewilligungsformulierung sichergestellt werden.
Die beschwerdeführende Partei gab dazu mit Schreiben vom 6. Mai 2024 eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass die Informationen zum Standortkonzept unrichtig bewertet worden seien. Das Fahrzeug solle nur in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in Oberösterreich und Burgenland verwendet werden, wenn an den dortigen Standorten das bzw. die vorhandenen Fahrzeuge nicht verwendet werden könnten (z.B.: aus Servicegründen). Das Fahrzeug bediene zu 90% den Bezirk *** und die Standorte in Niederösterreich und Wien. Ein Widerspruch zum Gefahr in Verzug Prinzip werde nicht gesehen.
1.2. Mit Bescheid der Landhauptfrau von Niederösterreich vom 7. Mai 2024 wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei wie folgt entschieden (wörtliche Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen und ohne die unter Punkt B erfolgte Vorschreibung der Verwaltungsabgaben):
„A
I
Der A GmbH wird die Bewilligung – örtlich eingeschränkt auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, den politischen Bezirk *** des Burgenlandes und die politischen Bezirke ***, ***, ***, ***, *** und *** des Bundeslandes Oberösterreich – erteilt, eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn am Fahrzeug
Kennzeichen: ***
Marke und Type: VW Transporter
Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***
anzubringen.
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
1. Das Fahrzeug darf nur von Personen, die im Besitz der entsprechenden Lenkberechtigung sind und darüber hinaus ein eintägiges Fahrsicherheitstraining für Lenker von Einsatzfahrzeugen in einem Fahrtechnikzentrum erfolgreich absolviert haben, gelenkt werden. Dieses Fahrsicherheitstraining hat zumindest
a. ein Handling-Programm (Fahrmanöver einschließlich Zurückschieben, Slalomfahrt…),
b. ein Fahrprogramm für innerstädtische Strecken und Freilandstrecken unter Beobachtung der Blicktechnik und der sicherheitsrelevanten Fahrerreaktionen (mit Kamerabeobachtung, Videoanalyse und einem Feedbackgespräch mit dem Instruktor) zu umfassen, wobei unter Stress die für LenkerInnen von Einsatzfahrzeugen typischen Situationen zu simulieren sind.
2. Signale dürfen nur bei Gefahr in Verzug, zum Beispiel bei Fahrten zum und am Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes, verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob das zutrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Das Fahrzeug muss zumindest mit einer Antiblockiervorrichtung gemäß § 6 Abs. 7a StVO 1960 und einem System zur Regelung der Fahrdynamik (elektronisches Stabilisierungssystem bzw. -programm) ausgestattet sein, welches einer instabilen Gierbewegung des Fahrzeuges entgegenwirkt.
4. Ein Fahrzeuglenker darf nur Einsatzfahrten mit einer erwarteten Dauer von maximal 4 (vier) Stunden oder einer Länge der Fahrtstrecke von höchstens 300 km zurücklegen. Bei größeren Distanzen hat ein Lenkerwechsel zu erfolgen.
5. Diese Bewilligung und der Nachweis über das absolvierte Fahrsicherheitstraining
sind im Original oder als Kopie bei Fahrten mit Blaulicht bzw. Tonfolgehorn mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie der Kraftfahrbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
6. Über die Blaulicht- und Tonfolgehorneinsätze sind unmittelbar nach dem Einsatz Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgende Daten ersichtlich sind:
i. Datum, Beginn und Ende der Einsatzfahrt
ii. Zweck der Einsatzfahrt
iii. Veranlasser der Einsatzfahrt
iv. Route der Einsatzfahrt
v. LenkerIn des Einsatzfahrzeuges
vi. Fortlaufende Nummer der Einsatzfahrt
7. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach erfolgter Einsatzfahrt aufzubewahren und der Kraftfahrbehörde und Gerichten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhängen.
8. Alle wesentlichen Änderungen des Fahrzeuges bzw. seines Verwendungszweckes sind der Kraftfahrbehörde unverzüglich anzuzeigen.
II
Der Antrag wird hinsichtlich des Gebietes des Bundeslandes Wien abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 20 Abs. 4 und 5 lit. b und 22 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG)“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bewilligung zu erteilen sei, wenn die drei Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeuges für den öffentlichen Hilfsdienst) erfüllt seien. Ein Ermessen sei nicht gegeben. Die Bewilligungsvoraussetzungen seien restriktiv auszulegen. Unbestritten diene das verfahrensgegenständliche Fahrzeug dem hilfsdienstlichen Einsatz für die Allgemeinheit in wesentlicher Bedeutung, weil es bei der Behebung von Störungen und Gebrechen in der Erdgashochdruckleitungsversorgung zum Einsatz kommen solle, weshalb es als Fahrzeug des öffentlichen Hilfsdienstes im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 zu qualifizieren sei. Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 sei davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. Tonfolgehorn nur dann gegeben sei, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sei, bei denen Gefahr im Verzug vorliege. Angesichts dessen, dass mit dem Vorgängerfahrzeug elf Einsatzfahrten durchgeführt worden seien, könne von einem derartigen hinreichenden öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit seien nicht zu Tage getreten. Die spruchgemäßen Auflagen würden auch dazu dienen, um der Behörde die Kontrolle zu ermöglichen, ob die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben seien oder ob allenfalls mit Widerruf vorzugehen sei. Unter Heranziehung der Stellungnahmen der Landeshauptmänner von Burgenland, Oberösterreich und Wien sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.3. Gegen Spruchpunkt A II richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene rechtsanwaltliche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, welche Voraussetzungen zu prüfen seien. Dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen öffentlichen Hilfsdienst bestimmt sei, sei unstrittig und werde von der Behörde nicht bezweifelt. Ebenso sei unstrittig, dass vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Zweifel bestünden. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses im Bereich des Bundeslandes Wien habe der Landeshauptmann von Wien in seiner Stellungnahme vom 21. März 2024 ausgeführt, dass der Bewilligung für das Fahrzeug für den Wiener Bereich zugestimmt werden könne, wenn das Fahrzeug in *** stationiert sei. Das sei der Fall, weil Standort des Fahrzeuges das D sei. Nur wenn die an den anderen Standorten stationierten Fahrzeuge nicht verfügbar seien, werde der Standort des Fahrzeuges dorthin verlegt. In Entsprechung der Stellungnahme des Landeshauptmannes von Wien könne daher die Bewilligung auch für das Bundesland Wien erteilt werden, allenfalls mit einer Nebenbestimmung.
Darüber hinaus werde für den Fall, dass diese Rechtsansicht nicht geteilt werde, vorgebracht, dass die Vorlage eines Standortkonzeptes und dessen Beurteilung samt den Anfahrtszeiten durch die Kraftfahrbehörde im KFG 1967 nicht vorgesehen und durch den entsprechenden Kompetenztatbestand nicht gedeckt sei. Auch stehe dies in Widerspruch zu § 62 Abs. 1 Z 1 GWG, weil es Sache des Fernleitungsnetzbetreibers sei, wie er den sicheren Betrieb der Anlage sicherstelle und welche Vorkehrungen er für den Gebrechensfall vorsehe.
Der angefochtene Spruchpunkt bewirke, dass das fix montierte Blaulicht samt Tonfolgehorn auf der Fahrt zu einem Gebrechen in *** an der Landesgrenze abmontiert werden müsse, damit die Fahrt in *** fortgesetzt werden könnte. Dies widerspreche dem öffentlichen Interesse an einer raschen Schadenbehebung.
1.4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 7. Juni 2024 die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zu den Ausführungen in der Beschwerde wurde keine Stellungnahme erstattet.
Die beschwerdeführende Partei betreibt ein österreichisches Gashochdruckleitungsnetz und hat einen sicheren und störungsfreien Betrieb dieses Leitungsnetzes zu gewährleisten. Die Leitungslänge beträgt ca. 900 Kilometer und es erstrecken sich das Netz und die Verdichterstationen über die Bundesländer Niederösterreich, Wien, Burgenland und Oberösterreich.
Im Bundesland Wien betreibt die beschwerdeführende Partei folgende Stationen:
-Die Übergabestation und ***, die als Bestandteil der Gashochdruckleitung *** einen großen Teil der Stadt *** versorgt.
-Die Übergabestation ***, die als Bestandteil der Gashochdruckleitung *** ein großes Industriegebiet versorgt.
-Die ***, die *** versorgt.
Diese Stationen werden von der beschwerdeführenden Partei vom D aus betreut.
Zur Aufrechterhaltung eines unterbrechungsfreien Störungs- und Gebrechenbehebungsdienstes, zur Abwendung von Störfällen und deren Behebung im Einsatzfall, sowie zur Absicherung von Gefahrenstellen und zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr durch Gasgebrechen, benötigt die beschwerdeführende Partei Einsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht und Tonfolgehorn ausgestattet sind.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Juli 2013, Zl. ***, wurde der beschwerdeführenden Partei über ihren Antrag die Bewilligung – örtlich eingeschränkt auf das Gebiet der Bundesländer Niederösterreich und Wien – erteilt, eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn am Fahrzeug Kennzeichen ***, VW, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, anzubringen. Weiters wurde mit Bescheid vom 18. November 2014, Zl. ***, der räumliche Geltungsbereich des genannten Bescheides auf den politischen Bezirk *** des Burgenlandes sowie die politischen Bezirke ***, ***, ***, ***, *** und *** des Bundeslandes Oberösterreich ausgeweitet.
Im Zuge der Erneuerung des Fuhrparkes wurde das vorhin genannte, mit Blaulicht und Tonfolgehorn ausgestattete, Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer *** durch das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***, VW Transporter, ersetzt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 wurde die Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes beantragt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-557/001-2017, wurde gemäß § 20 Abs. 5 lit. e und § 22 Abs. 4 KFG 1967 die örtlich eingeschränkte Bewilligung auf das Gebiet der Bundesländer Niederösterreich und Wien, des politischen Bezirkes *** des Bundeslandes Burgenland, sowie der politischen Bezirke ***, ***, ***, ***, *** und *** des Bundeslandes Oberösterreich zur Anbringung von Warnleuchten mit Blaulicht und eines Tonfolgehorns und deren Verwendung unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen hinsichtlich des Fahrzeuges mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***, erteilt.
Das zuletzt genannte Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer *** wurde für zumindest 11 dringende Fahrten mit Blaulicht- und Tonfolgehorn verwendet.
Auf Grund eines neuerlichen Fahrzeugtausches beantragte die beschwerdeführende Partei mit dem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 28. November 2023 die Erteilung der Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und einem Tonfolgehorn für das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***, VW Transporter, Kennzeichen ***, für das Gebiet der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Wien. Dieses Fahrzeug soll das bisherige Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ***, für das die beantragte Bewilligung erteilt wurde, ersetzen.
Die Landhauptfrau von Niederösterreich ersuchte dazu das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, das Amt der Burgenländischen Landesregierung und das Amt der Wiener Landesregierung um Stellungnahme zum Antrag. Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und dem Burgenland gaben – mit näher genannten örtlichen Einschränkungen – jeweils eine positive Stellungnahme ab. Der Landeshauptmann von Wien gab – nachdem die beschwerdeführende Partei ergänzende Angaben tätigte und ihr Standortkonzept darlegte – letztendlich mit Schreiben vom 21. März 2024 an, dass einer Bewilligung für den Wiener Bereich zugestimmt werden könne, wenn das Fahrzeug in *** stationiert sei. Wörtlich wurde in diesem Schreiben (u.a.) ausgeführt:
„Für das gegenständliche Fahrzeug kann einer Bewilligung für den Wiener Bereich zugestimmt werden, wenn dieses in *** stationiert ist. Dies könnte sichergestellt werden mit einer Bewilligungsformulierung wie zB: Die Bewilligung wird erteilt für den im Standortkonzept angeführten jeweiligen Betreuungsbereich auf dem das Fahrzeug stationiert ist.“
Die Landhauptfrau von Niederösterreich erteilte mit Spruchpunkt A I des Bescheides vom 7. Mai 2024, Zl. ***, die Bewilligung – örtlich eingeschränkt auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, den politischen Bezirk *** des Burgenlandes und die politischen Bezirke ***, ***, ***, ***, *** und *** des Bundeslandes Oberösterreich – eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer *** anzubringen. Unter Spruchpunkt A II dieses Bescheides wurde der Antrag hinsichtlich des Gebietes des Bundeslandes Wien abgewiesen.
Ausschließlich gegen die Antragsabweisung unter Spruchpunkt A II des Bescheides richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer *** ist im Bezirk *** zugelassen, Kennzeichen ***. Standort des Fahrzeuges ist *** (D). Das Fahrzeug bedient die Standorte in Niederösterreich und Wien und soll nur in Ausnahmefällen an den Standorten in Oberösterreich und dem Burgenland eingesetzt werden, wenn an den dortigen Standorten z.B. aus Servicegründen kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auch auf dem beim Verwaltungsakt befindlichen hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-557/001-2017, betreffend das Vorgängerfahrzeug. Es ist von einem unstrittigen Sachverhalt auszugehen. Hervorzuheben ist zur Feststellung, dass Standort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges *** (D) ist, dass sich dies aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei einerseits bereits im Schreiben vom 20. März 2024 ergibt, wonach die Stationen , *** und *** im Zuständigkeitsbereich des D liegen, sowie andererseits auch aus den nachfolgenden Präzisierungen im Schreiben vom 6. Mai 2024 und im Beschwerdeschriftsatz. Es kann sich diese Feststellung zudem unbedenklich auch auf den bereits bei Antragstellung vorgelegten Zulassungsschein stützen, demzufolge das Fahrzeug im Bezirk *** zugelassen ist mit angegebener Anschrift „ ***“.
4.1. § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, (KFG 1967) idgF, lauten:
„§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
[…]
(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.
(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
c) für den Rettungsdienst,
d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).
In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.“
4.2. § 22 Abs. 1 und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF, (KFG 1967) lautet:
„§ 22. Warnvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.
[…]
(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Zur Bewilligung für das Bundesland Wien:
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom 28. November 2023 die Erteilung der Bewilligung gemäß § 20 Abs. 4 und 5 lit. b und § 22 Abs. 4 KFG 1967 für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug betreffend das Gebiet der Bundesländer Niederösterreich, Wien, Oberösterreich und Burgenland. Dabei soll das verfahrensgegenständliche Fahrzeug das bisherige Fahrzeug ersetzen, für welches die beantragte Bewilligung bereits erteilt worden war (und auch für das diesem Fahrzeug vorangegangene Fahrzeug war die Bewilligung erteilt worden).
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt A I des Bescheides vom 7. Mai 2024 die Bewilligung – örtlich eingeschränkt auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, den politischen Bezirk *** des Burgenlandes und die politischen Bezirke ***, ***, ***, ***, *** und *** des Bundeslandes Oberösterreich – erteilt. Mit Spruchpunkt A II dieses Bescheides wurde der Antrag hinsichtlich des Gebietes des Bundeslandes Wien abgewiesen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Antragsabweisung unter Spruchpunkt A II. Ausschließlich diese Abweisung ist daher Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die belangte Behörde stützt die Antragsabweisung hinsichtlich des Gebietes des Bundeslandes Wien auf die vom Landeshauptmann von Wien im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen. Der Landeshauptmann von Wien hat im Schreiben vom 21. März 2024 aber ausdrücklich ausgeführt, dass für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug einer Bewilligung für den Wiener Bereich zugestimmt werden könne, wenn das Fahrzeug in *** stationiert sei. Diese Stationierung ist im vorliegenden Fall auch unbedenklich gegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht daher schon deshalb keinen Grund dafür, eine Antragsabweisung auf die Stellungnahmen des Landeshauptmannes von Wien zu stützen.
Darüber hinaus sind – wovon die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde und grundsätzlich auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausgehen – auch die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gegeben.
Nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 müssen kumulativ folgende Vorrausetzungen erfüllt sein (s. für das Tonfolgehorn auch die sinngemäße Anwendung zufolge § 22 Abs. 4 KFG 1967):
i)die Verwendung muss im öffentlichen Interesse gelegen sein,
ii)vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit dürfen keine Bedenken bestehen,
iii)das Fahrzeug, für das eine Bewilligung angestrebt wird, muss zur Verwendung einer der in lit. a – j aufgezählten Zwecke bestimmt sein.
Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Das Gesetz bietet, auch im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien, keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge (vgl. etwa VwGH 26.1.2017, Ro 2016/11/0021). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind allerdings restriktiv auszulegen und es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2016/11/0181).
Unbestritten dient das verfahrensgegenständliche Fahrzeug dem hilfsdienstlichen Einsatz für die Allgemeinheit in wesentlicher Bedeutung, weil es zur Aufrechterhaltung eines unterbrechungsfreien Störungs- und Gebrechenbehebungsdienstes, zur Abwendung von Störfällen und deren Behebung im Einsatzfall, sowie zur Absicherung von Gefahrenstellen und zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr durch Gasgebrechen zum Einsatz kommen soll, weshalb dieses als Fahrzeug des öffentlichen Hilfsdienstes im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 zu qualifizieren ist (vgl. zum „öffentlichen Hilfsdienst“ schon etwa VwSlg. 8689 A/1974).
Es ist fallbezogen ferner in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid auch bei der notwendigen restriktiven Gesetzesanwendung davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 20 Abs. 5 KFG 1967 gegeben ist, zumal mit dem Vorgängerfahrzeug unstrittig zumindest 11 dringende Fahrten mit Blaulicht- und Tonfolgehorn durchgeführt wurden. Bereits die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als erfüllt erachtet, wonach ein öffentliches Interesse dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (vgl. etwa VwSlg. 18.908 A/2014).
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht als bloßes bedarfsloses Reservefahrzeug bestimmt ist und dass Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu keiner Zeit im Verfahren hervorgekommen sind.
Es ist daher die Bewilligung – wie schon für die Vorgängerfahrzeuge – auch für das Gebiet des Bundeslandes Wien zu erteilen. Die spruchgemäßen Auflagen dienen dabei auch dazu, um der Behörde die Kontrolle zu ermöglichen, ob die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind oder ob allenfalls mit einem Widerruf vorzugehen ist. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung zu widerrufen ist, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (§ 20 Abs. 6a erster Satz KFG 1967).
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist der angefochtene Spruchpunkt A II des Bescheides vom 7. Mai 2024 im Sinne der Erteilung der Bewilligung auch für das Gebiet des Bundeslandes Wien abzuändern.
Die Durchführung einer – von keiner Partei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil nicht davon auszugehen ist, dass im vorliegenden Fall eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, wobei dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; vgl. weiters etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonstwie hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es ist keine Rechtsfrage gegeben, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte (vgl. auch etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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