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LVwG-AV-1432/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1432/001-2024
LVwG-AV-1432/001-2024Landesverwaltungsgericht25.11.2024
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallentsorgung; Müllabfuhr; Pflichtbereich; Teilnahmeverpflichtung; betriebliche Nutzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, beide ***, ***, vom 6. November 2024 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. Oktober 2024, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. April 2024 betreffend die Verpflichtung, an der öffentlichen Abfallentsorgung teilzunehmen, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit (Zuteilungs-)Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. April 2024, Kundennummer ***, wurden Herrn A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Wirkung 1. Mai 2024 für das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück Nr. *** (Anschrift: ***, ***), eine 80 Liter Restmülltonne bei 13 Abfuhren zugewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Bestimmungen des §§ 9, 11 und 12 NÖ AWG die Eigentümer von im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet seien, den Abfall, getrennt nach Restmüll, Sperrmüll, Altstoffen und kompostierbaren Abfällen in den beigestellten Behältern bzw. bei den Wertstoffinseln zu lagern und durch die Einrichtungen des Gemeindeverbandes abführen zu lassen. Da das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Abfuhrbereich gelegen sei, wäre die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen. Die Art und Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter werde nach dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll festgesetzt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und legten Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen Objektes (Presshaus) bei:
[Abweichend vom Original
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. Oktober 2024, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Zuge eines Ortsaugenscheines am 10. Juli 2024 festgestellt worden sei, dass das Presshaus für betriebliche Zwecke genutzt werden kann. Das Dachgeschoß sei ausgebaut, worin sich ein Kellerstüberl mit Küche und zwei Toiletten befinde, eine Heizmöglichkeit sei ebenfalls vorhanden. Das Grundstück der Beschwerdeführer befinde sich somit eindeutig im Pflichtbereich. Eine Ausnahmemöglichkeit gemäß § 11 Abs. 7 des NÖ AWG 1992 von der Verpflichtung, an der öffentlichen Müllabfuhr teilzunehmen, scheide somit aus. Da das Kellergebäude für betriebliche Zwecke genutzt werden könne und auch in geringen Mengen Restmüll und Altstoffe anfallen können, sei die kleinstmögliche Restmülltonne mit einem Volumen von 80 I zugeteilt worden.
Mit Schreiben vom 6. November 2024 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese wie folgt:
„Unser Presshaus in der Kellergasse ist ein traditionelles, altes Gebäude und wird nicht für betriebliche Zwecke genutzt. Vielmehr dient es der Familie ausschließlich für gelegentliche, private Treffen in sehr kleinem Rahmen. Die Annahme der Möglichkeit einer betrieblichen Nutzung gemäß den vorgebrachten Erkenntnissen des Ortsaugenscheins ist daher unzutreffend und entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Darüber hinaus fällt dort kein Abfall an, der eine regelmäßige Müllentsorgung erforderlich machen würde - das wenige anfallende Material wird privat entsorgt. Hierfür bietet die Marktgemeinde *** den Verkauf von Restmüllsäcken an, welche für die gelegentliche Abfallentsorgung dienlich sind und dieses Service auch entsprechend genutzt wird.
Der Bescheid und die einhergehende Vorschreibung einer ständigen Restmülltonne in einer traditionellen Kellergasse bezieht sich auf eine falsche Angabe in einem Datenblatt, welches in der Annahme ausgefüllt wurde, es handle sich um unser Wohnhaus unter der Adresse *** und nicht um das Presshaus in der Kellergasse. Die Verpflichtung zur Müllentsorgung auf Basis dieses Versehens ist völlig unverhältnismäßig und für ein ungenutztes Gebäude nicht gerechtfertigt.
Beschwerdegründe:
1. Unzutreffende Einstufung als betriebliche Nutzung: Die Liegenschaft dient keinem Gewerbebetrieb und wird ausschließlich privat und selten genutzt. Ob eine Möglichkeit für eine betriebliche Nutzung vorliegt, ist aus unserer Sicht kein relevanter Tatbestand, da diese Eigenschaft auf nahezu alle Gebäude und Gebäudeteile (Wohngebäude, Kellergebäude, Garagen, Gartenhäuser, etc.) zutreffen kann. Ein Bedarf an regelmäßiger Müllentsorgung besteht daher aus unserer Sicht nicht.
2. Fehlende Prüfung der tatsächlichen Müllmenge: Es wurde keine konkrete Erhebung über die tatsächliche Menge anfallenden Abfalls durchgeführt, welche nur gering und sporadisch anfällt. Im Vergleich zu anderen privaten Presshäusern, die ebenso keiner Mülltonnenpflicht unterliegen, ist diese Verpflichtung unbegründet.
3. Untauglichkeit der Kellergasse für Müllabholung: Die Kellergassen sind von historischen Kellerröhren unterlegt und aufgrund ihrer baulichen Struktur sowie der eingeschränkten Zugänglichkeit nicht für eine regelmäßige Müllabholung geeignet. Zudem stellt sich die Frage, wer die Haftung für Schäden übernimmt, die durch die Aufstellung und Entleerung von Mülltonnen in dieser empfindlichen Umgebung entstehen könnten.
4. Unverhältnismäßigkeit aufgrund eines Formfehlers: Die Zuteilung einer Mülltonne mit einer Verpflichtung von 13 Entleerungen! auf Basis einer Fehlannahme im Datenblatt widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und führt zu einer überzogenen Belastung. Es handelt sich hierbei um ein Missverständnis, das korrigiert werden sollte.
Wir beantragen daher die Aufhebung des Bescheids vom 23.10.2024 und die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Müllabfuhr für das Presshaus im Grundstück ***, KG *** besteht. Alternativersuchen wir um eine Feststellung, dass in vergleichbaren Fällen, in denen die Nutzung rein privat und unregelmäßig ist, eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist.“
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 20. November 2024 legte der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Der Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, welches eine Fläche von rund 13.686 m² aufweist. Auf dem Grundstück ist ein Presshaus errichtet, welches nach dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Fotos über ein ausgebautes Dachgeschoß sowie ein Kellerstüberl mit Küche und zwei Toiletten verfügt, eine Heizmöglichkeit ist ebenfalls vorhanden. Im Presshaus befindet sich eine offenkundig funktionsfähige Weinpresse.
Das zweigeschoßige Presshaus kann für betriebliche Zwecke genutzt werden und weist straßenseitig die Beschriftung „Weinbau C“ auf.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist im Pflichtbereich des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** gelegen.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 46/2022:
§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.
§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten. …
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
2. gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,
3. Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),
4. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
6. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
7. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,
8. die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,
9. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,
10. der Bereitstellungsbetrag,
11. die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,
12. erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag. …
2.3. Abfallwirtschafts-Verordnung der des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** idF vom 21 November 2023:
§ 1 Pflichtbereich
(1) Der Pflichtbereich des Gemeindeverbandes umfasst alle Grundstücke der verbandsangehörigen Gemeinden, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann.
(2) Der Pflichtbereich ist in folgende Teilgebiete und Teilbereiche gegliedert:
….
Teilgebiet 18: Marktgemeinde ***
Teilbereich a: alle Grundstücke, die nicht im Teilbereich b liegen
Teilbereich b: die Grundstücke in , Kellergasse „“…
§ 3 Behandlung von Abfällen
(1) Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind gemäß § 9 NÖ AWG
1992 verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen erfassen und behandeln zu lassen,
denen sich der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk ***
bedient. …
§ 4 Getrennte Erfassung von Abfällen
(2) Im Pflichtbereich ist, unter Ausnahme der in den Abs. 3 bis 5 genannten Bereiche, Restmüll im Sinne des NÖ AWG 1992 in den dafür bereitgestellten Müllbehältern für die wiederkehrende Benutzung (Restmülltonnen) mit einem Nutzinhalt von 80 l, 120 l, 240 l oder 1100 l zu sammeln, zu lagern und zur Abfuhr bereitzustellen.
(3) Im Pflichtbereich ist im … im Teilgebiet 18, Teilbereich b … Restmüll im Sinne des NÖ AWG 1992 in den dafür bereitgestellten Müllbehältern für die einmalige
Benutzung (Restmüllsäcke) mit einem Nutzinhalt von 60 l zu sammeln, zu lagern und zur Abfuhr bereitzustellen. …
§ 6 Entsorgungsintervalle
(1) Bei allen im Pflichtbereich gelegenen Liegenschaften, mit Ausnahme der imAbs. 2 und Abs 3 genannten Liegenschaften, werden jährlich 13 Entleerungen der bereitgestellten Restmüllbehälter durchgeführt.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** definierten Pflichtbereich ***, Teilbereich a gelegen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 waren daher die Beschwerdeführer als Eigentümer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen.
Im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung sind zumindest 13 Abfuhren von Restmüll vorgesehen. Die 80 Liter Restmülltonne ist dabei das kleinstmögliche Müllbehältnis.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens - und insoweit unstrittig - kann davon ausgegangen werden, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH 95/07/0197). Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Betriebsgebäude (im Zuge eines Weinbaubetriebes) befindet, fällt somit bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Betriebsobjekt nur äußerst sporadisch benützt wird (vgl. VwGH 99/07/0038 zur sporadischen Nutzung eines Wohngebäudes). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung (etwa durch die Reduzierung der Zahl der Abfuhren) vorgesehen.
Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis des VwGH 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass auch eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil - wie angeführt - auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt (vgl. VwGH 2004/07/0110).
3.1.2. Zum Betriebsbegriff des NÖ AWG 1992:
Im Lichte der maßgeblichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2020, Zl. Ro 2020/05/0014, ist hervorzuheben, dass die Rechtslage insofern eindeutig ist, als § 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 seinem Wortlaut nach keinerlei Hinweis darauf enthält, dass nur gewerbliche Betriebe bzw. Betriebe, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, von dieser Regelung erfasst sind. Die Frage, ob eine bestimmte Anlage ein Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 ist, ist eine solche des Einzelfalles. Sie ist stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes.
Bei diesem Begriffsbild konnte daher - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 2012/08/0253, mwN). Demnach ist unter einem Betrieb jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt erfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit der Beschwerdeführer selbst als Betreiber eines Weinbaubetriebes unzweifelhaft als „betriebliche“ Tätigkeiten iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetztes 1992 zu werten.
Diesen Überlegungen folgt, dass sich somit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum einen ein baubehördlich genehmigtes Objekt befinden, das eine betriebliche Nutzung aufweist. Zum anderen fällt bei dem ausgebauten Presshaus (mit Küche, Weinpresse, WC-Anlage und Verköstigungsraum) erfahrungsgemäß Müll an, zumal das Objekt nach Aussage der Beschwerdeführer zumindest sporadisch genutzt wird.
Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde erfolgte Zuteilung der Müllbehälter – angesichts des erhobenen und vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Behältervolumens – nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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