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LVwG-AV-1158/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1158/001-2024
LVwG-AV-1158/001-2024Landesverwaltungsgericht23.11.2024
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Hochwasserschutzmaßnahmen; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A; 2. B sowie 3. C, alle vertreten durch Rechtsanwalt D, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 06. August 2024, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Parteistellung im Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 41, 102 Abs. 1 lit. b, 111 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 13 Abs. 1 und 8, 41, 42, 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.0. Aus dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) ergibt sich folgender im entscheidungswesentlichen Rahmen unbestrittener Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1998, ***, erteilte die belangte Behörde der E Gesellschaft m.b.H. die wasserrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen für die Betriebsanlage in ***, ***, nach Maßgabe einer Projektsbeschreibung und Vorschreibung von Auflagen. Im Spruch wurde „festgestellt“, dass die Erhaltung der gesamten Flutmulde inklusive des 60 m langen Damms zur Stauanlage Postzahl *** (C) (…) der E GesmbH obliege.
In der Projektsbeschreibung, welche in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde, heißt es unter anderem, dass das Gelände eines Baumarktes mit einer rund 1,5 m hohen Stahlbetonwand hochwassersicher für ein HQ100 ausgestattet werden soll, weiters sind Maßnahmen an einer Dammböschung entlang des *** beschrieben, wobei davon die Rede ist, dass der Fluss in „Dammlage“ verliefe, weil sich hier der Stauraum der Wehranlage C befinde.
Als Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung werden die §§ 38, 15, 50, 98 Abs. 1, 105, 111 und 112 WRG 1959 angeführt. Die Begründung des Bescheides besteht im Wesentlichen aus der Wiedergabe eines Gutachtens sowie aus einigen Formelsätzen.
1.2. Mit Bescheid vom 09. Augst 2004, ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 121 Abs. 2 WRG 1959 fest, dass die Hochwasserschutzmaß-nahmen gemäß Bescheid vom 28. Dezember 1998 bewilligungsgemäß ausgeführt worden seien.
1.3. Mit Anbringen vom 06. Februar 2023 begehrte die F GmbH (in der Folge: die Antragstellerin bzw. Beschwerdegegnerin) die wasserrechtliche Bewilligung für die „Neuerrichtung WHA Parz. , KG “. Aus dem gleichzeitig vorgelegten technischen Bericht ergibt sich, dass auf dem genannten Grundstück die Errichtung einer Wohnhausanlage geplant sei, welche im Überflutungsbereich des 30- und 100-jährlichen Hochwassers der *** gelegen ist. Zur Hochwasserfreimachung des Bauareals ist projektsgemäß die Einbeziehung bzw. Neuerrichtung bzw. Erhöhung bestehender Einfriedungsmauern geplant, wobei zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen des Abflussgeschehens im Hochwasserfall eine Geländeabsenkung auf Eigengrund bzw. Fremdgrund („“) vorgesehen ist. Im Bereich der Geländeabsenkung soll ein Kinderspielplatz errichtet werden. In Bezug auf die Absenkung im Bereich des „“ sei, so heiß es einleitend (Seite 4 des technischen Berichtes), die Absenkung dahingehend zu adaptieren, dass keine Wasserspiegelanhebung im Bereich der Wehranlage C entsteht. Weiters sei der Nachweis zu führen, dass sich durch den geplanten Neubau keine Beeinträchtigung der Abflusssituation für Anrainer ergibt.
1.4. Mit Erledigung vom 13. April 2023 beraumte die belangte Behörde für 11. Mai 2023 im Gegenstand eine mündliche Verhandlung an, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf das bei der belangten Behörde aufliegende Projekt hingewiesen wurde. Weiters findet sich der Hinweis, dass Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssten, „widrigenfalls“ die Parteistellung verloren gehe.
Die belangte Behörde verfügte die persönliche Ladung der Antragstellerin sowie einiger weiterer Beteiligter und veranlasste die Kundmachung der Anberaumung der Verhandlung auf ihrer Amtstafel, im Amtsblatt sowie im Internet und ersuchte die Marktgemeinde *** unter anderem um Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde.
1.5. Mit am Verhandlungsvortag während der Amtsstunden der belangten Behörde bei dieser eingebrachten Eingabe, bezeichnet unter anderem als „Einwendungen und Antrag“ berief sich der zur Verhandlung nicht persönlich geladene C (der nunmehrige Drittbeschwerdeführer) auf sein unter Postzahl *** eingetragenes Wasserbenutzungsrecht für Kleinkraftwerk mit Werkskanal und Wehranlage; er machte u.a. geltend, dass durch eine Erhöhung des Hochwasserniveaus durch die vorgesehene Verbauung der Zugang zu seiner Wehranlage erschwert bzw. verhindert würde und damit die Erfüllung seiner wasserrechtlichen Verpflichtungen beeinträchtigt würde; seine Wehranlage samt zugehörender Einrichtungen würden bei Hochwasser in Bedienbarkeit und Wirkung gestört und beschädigt werden. Deshalb stelle das geplante Bauvorhaben „in allen untersuchten Varianten“ einen erheblichen Eingriff in seine Wasserrechte zum Betrieb des Kleinkraftwerkes und zugehörenden technischen Einrichtungen dar.
Weiters beklagte der Einschreiter das Unterbleiben einer persönlichen Ladung und die daraus resultierende Behinderung in der Geltendmachung von Parteienrechten und begehrte die Vertagung der mündlichen Verhandlung.
1.6. Zur Verhandlung erschien der (ebenfalls nicht persönlich geladen gewesene) B und übergab einen Antrag von der A und B als Eigentümer des ans Grundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***, auf Einräumung der Parteistellung, wobei geltend gemacht wurde, dass das den Einschreitern gehörende Grundstück bei Hochwasser durch Überflutung unmittelbar von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sei. Dieser Antrag wurde von der Verhandlungsleiterin entgegengenommen und der Verhandlungsschrift angeschlossen. Weiters wurde die Erklärung des B in der Verhandlungsschrift protokolliert, dass durch die Erhöhung der Mauern vermehrt Wasser auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, gelangen würde.
1.7. In seinem in der Verhandlungsschrift wiedergegebenen Gutachten geht der wasserbautechnische Amtssachverständige auf das Parteienvorbringen insoweit ein, als in Bezug auf die Wehranlage C ausgeführt wird, dass es „laut Planbeilage 4.3 des vorgelegten Projektes“ flussauf der Wehranlage zu einer Wasserspiegelabsenkung von bis zu 5 cm komme, sodass die Einwendung „daher nicht nachvollzogen werden“ könne. In Bezug auf die Einwendung des Herrn B in Bezug auf eine Mauer zwischen den Grundstücken *** und *** wurde eine „Aktualisierung des Projektes“ gefordert.
1.8. In der Folge wurden von der Antragstellerin im Juni 2023 sogenannte Austauschunterlagen vorgelegt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige wurde von der belangten Behörde wiederholt zur ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert; weiters versuchte die belangte Behörde das Entstehungsdatum einer bestehenden Mauer (an der Grenze zwischen Vorhabensgrundstück und Liegenschaft der Beschwerdeführer A und B) zu klären.
1.9. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 teilte die belangte Behörde den nunmehrigen Erst- und Zweitbeschwerdeführern mit, dass beabsichtigt sei, dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht stattzugeben, da es laut eingereichtem Projekt zu keiner Beeinträchtigung ihres Grundeigentums komme und sich daher keine Parteistellung ergäbe.
1.10. Nach Entgegnung der nunmehr anwaltlich vertretenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer, einer Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen dazu, Vorlage von Urkunden von Beschwerdeführerseite und neuerliche Stellungnahme des Amtssachverständigen sowie Vorlage eines Mietvertrages durch die Pfarre ***, erließ die belangte Behörde schließlich den Bescheid vom 06. August 2024, ***.
In dessen Spruchteil I. wurde der F GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für verschiedene schutzwasserbauliche Maßnahmen (Errichtung neuer bzw. Umgestaltung bestehender Hochwasserschutzmauern, Schaffung von Geländeabsenkungen) sowie Errichtung eines Spielplatzes innerhalb des „30- und 100-jährlichen Hochwasserabflussbereichs der ***“ gemäß der in den Spruch aufgenommenen Projektsbeschreibung und nach Maßgabe von zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheid erklärter Projektsunterlagen sowie bei Einhaltung einer Reihe von Auflagen erteilt.
Über Einwendungen wurde im Spruchteil I. nicht abgesprochen.
Der Spruchteil II. des Bescheides lautet wie folgt:
„II. Parteistellung
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt weist die Einwendungen des Wasserkraftanlagenbetreiber Herr C vom 10.05.2023, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 11.05.2023 sowie der Anrainer Herr B und A vom 09.05.2023, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 10.05.2023 sowie vom 17.01.2024, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 17.01.2024, alle vertreten durch RA D betreffend den Antrag auf Parteistellung ab.“
Im Spruchteil III. wurde die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.
Unter den in den Spruch aufgenommenen Rechtsgrundlagen findet sich der Bewilligungstatbestand des § 41 WRG 1959.
Die – nicht dem § 60 AVG entsprechende - Begründung (gemeinsam zu den Spruchpunkten I. und II.) besteht im Wesentlichen aus der auszugsweisen Wiedergabe des Verfahrensablaufes unter Zitierung von Eingaben der nunmehrigen Beschwerdeführer sowie der Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen.
Anschließend findet sich nach allgemeinen Ausführungen zur Parteistellung und den im Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechten lediglich der lapidare Satz, dass „seitens der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt festgehalten (werde), dass keine Wasserspiegelerhöhungen festgestellt werden können und daher keine fremden Rechte betroffen sind“. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wird mit einem Formelsatz begründet.
Der Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern jeweils am 12. August 2024 zugestellt.
1.11. Innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erfolgte die Einbringung einer gemeinsamen Beschwerde von der A und B sowie einer weiteren Beschwerde des C.
Sämtliche Beschwerdeführer machen geltend, dass die beantragte Parteistellung nicht eingeräumt, diesbezügliche Anträge abgewiesen und der Beschwerdegegnerin die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu Unrecht erteilt worden sei.
Erst- und Zweitbeschwerdeführer behaupten nunmehr neben der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Verletzung des Grundeigentums auch eine Beeinträchtigung einer Nutzwasserbrunnenanlage. Vorgebracht wird, dass die belangte Behörde die Hochwassergefahren erhöhende Wirkung von Treibgut und daraus entstehende Verklausungen außer Acht gelassen hätte. Die belangte Behörde hätte zu Unrecht von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt; nach Ansicht des von den Beschwerdeführern beigezogenen Fachmanns stellte die vorgesehene Geländeabsenkung keine ausreichende Kompensationsmaßnahme dar, weshalb es zu einer projektsbedingten Erhöhung der Wasserspiegellage kommen würde. Aus einem gleichzeitig vorgelegten hydrogeologischen Gutachten ergäben sich erhebliche Auswirkungen unter anderem auf die geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführer. Weitere Beschwerdeausführungen betreffen das Projekt und dessen Gestaltung, wobei auch vorgebracht wird, dass die vorgesehene Tiefgarage „zusätzliche Stauerwirkung im Flussbereich der ***“ haben werde, was im Verfahrensverlauf nicht näher untersucht worden sei. Auch wäre eine Berücksichtigung von Hochwasserereignissen jenseits des HQ100 geboten gewesen, was im Verfahren unterblieben sei.
Der Drittbeschwerdeführer macht nunmehr – neben der Verletzung seines Wasserbenutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage – auch die mögliche Beeinträchtigung eines ihm gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücks im Nahbereich der *** geltend. Im Verfahren sei in keiner Weise auf seine Argumente eingegangen worden; im Übrigen erfolgt ein weiteres Vorbringen im Wesentlichen analog jenem von Erst- und Zweitbeschwerdeführern.
In beiden Beschwerdeschriftsätzen wird der Hauptantrag auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie als erster Eventualantrag die Aufhebung des Bescheides und die Ab- bzw. Zurückweisung des Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung, sowie schließlich als weiterer Eventualantrag die Abänderung des Spruchpunktes II. in Richtung Zuerkennung der Parteistellung an die Beschwerdeführer sowie die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gestellt.
1.12. Die belangte Behörde legte Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, welches der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äußerung einräumte; davon wurde nicht Gebrauch gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24, bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
(…)
(…)
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt und in einem gesonderten Spruchteil über die Parteistellung der nunmehrigen Beschwerdeführer entschieden, was trotz undeutlicher Formulierung von diesen als Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteienstellung verstanden wird. Diesem Verständnis kann unter Zugrundelegung der Auslegungsregeln für Bescheide (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 110-113 und die dort ausführlich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) nicht entgegengetreten werden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von Bescheid, Spruch und Begründung besteht nämlich kein Zweifel, dass die belangte Behörde in ihrer normativen Entscheidung ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren keine Parteistellung zugekommen wäre, da deren Rechte durch das Vorhaben „nicht betroffen“ seien. In diesem Zusammenhang ist auch auf das oben zitierte Schreiben der belangten Behörde an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vom 18. Dezember 2023 hinzuweisen, in dem diese Auffassung der belangten Behörde klar zum Ausdruck kommt.
In Zusammenschau von Spruchteil I. (der keine ausdrückliche Entscheidung über Einwendungen der Beschwerdeführer enthält) und Spruchteil II. ist die Entscheidung insgesamt als eine die Einwendungen der Beschwerdeführer zurückweisende anzusehen, weil die belangte Behörde damit den Beschwerdeführern eine Sachentscheidung hinsichtlich ihrer Einwendungen gegen das Vorhaben der Beschwerdegegnerin verwehrt hat.
2.2.2. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).
Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
Erweist sich die Zurückweisung als nicht rechtens, ist mit der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen; eine inhaltliche Entscheidung (sei es Stattgabe, sei es Abweisung des zugrundeliegenden Antrags) durch das Gericht kommt dabei nicht in Betracht, da das Gericht damit seine Prüf- und Entscheidungsbefugnis überschreiten würde.
Auch im Falle einer rechtswidrigen Zurückweisung von Einwendungen im Zuge der Erteilung einer Bewilligung ist diese zu beheben (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0129); dh das Gericht darf, wenn es zu Ergebnis gelangt, dass einem Einschreiter zu Unrecht die Parteistellung im Verfahren über den Bewilligungsantrag eines anderen verwehrt wurde (und deshalb seine Einwendungen zu unrecht zurückgewiesen wurden), über dessen Einwendungen nicht in der Sache entscheiden und deshalb auch die Zurückweisung nicht in eine Abweisung abändern.
2.2.3. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist in diesem Fall, ob den Beschwerdeführern im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Parteistellung (lediglich) voraussetzt, dass eine Berührung der geltend gemachten (materiengesetzlichen geschützten subjektiv-öffentlichen) Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der beantragten behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tat-sächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (zB VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; 23.02.2017, Ro 2014/07/0034).
2.2.4. Dies hat die belangte Behörde ganz offensichtlich verkannt, indem sie meinte, ihre – im Übrigen nicht näher begründete – Feststellung, fremde Rechte seien „nicht betroffen“, würde bereits die Parteistellung ausschließen.
Davon kann jedoch von vornherein wenigstens in Bezug auf die geltend gemachte mögliche Beeinträchtigung des Grundeigentums von Erst- und Zweitbeschwerde-führer sowie des Wasserbenutzungsrechtes des Drittbeschwerdeführers keine Rede sein.
In Bezug auf letzteren ergibt sich schon aus den Angaben im Projekt selbst, dass es „einer Adaptierung“ der Absenkung im Bereich des *** bedarf, um sicher zu stellen, dass keine Wasserspiegelanhebungen im Bereich der Wehranlage entstünden (wobei sich angesichts des von der Pfarre *** vorgelegten Mietvertrages überdies die Frage stellt, ob diese „Sicherstellung“ angesichts der Kündigungsmöglichkeit nach 20 Jahren auch danach gewährleistet ist). Weiters ist auf den eingangs zitierten Bescheid vom 28. Dezember 1998 zu verweisen, auf dem das gegenständliche Vorhaben aufbaut und welchem eine Bedachtnahme auf die Wasserbenutzungsanlage des Drittbeschwerdeführers zu entnehmen ist (vgl. auch die Auflagen 6. und die beurkundete Vereinbarung). Selbst wenn im Projekt eine Absenkung des Hochwasserspiegels (konkret von bis zu 5 cm) flussauf der Wehranlage dargestellt ist, durften die Einwendungen des Beschwerdeführers ohne nähere Überprüfung nicht a proiri als „nicht nachvollziehbar“ abgetan werden (hätte es doch sonst der Antragsteller in der Hand, durch die „Darstellung“ der Auswirkungen im Projekt andere vom Verfahren auszuschließen). Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, wo selbst der Antragsteller (Ausführungen im Projekt) Vorkehrungen zur Vermeidung der Beeinträchtigung des fremden Rechtes für erforderlich erachtet, kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass eine Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechts des Drittbeschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen wäre. Sinn der Einräumung der Parteistellung an denkmöglich Betroffene ist es, diesen auch die Gelegenheit zu geben, im Verfahren die Projektsannahmen zu hinterfragen, Gegenbeweise anzubieten und an der Sachverhaltsermittlung diesbezüglich mitzuwirken, welche sich nicht darauf beschränken darf, in den Projektsunterlagen nachzulesen, ob daraus eine Beeinträchtigung „erkennbar“ ist.
Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Beurteilung eines Vorhabens hinsichtlich möglicher Verletzungen eines fremden Wasserbenutzungsrechtes voraussetzt, dass konkrete Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß des Rechtes getroffen werden (vgl. zB. VwgH 20.05.2010, 2009/07/0099). Dies hat die Behörde auch – offensichtlich als Resultat einer verkürzten Betrachtung infolge der unzutreffenden Annahme, die Parteistellung des Drittbeschwerdeführers von vornherein ausschließen zu können - gänzlich unterlassen.
Im Ergebnis nichts Anderes gilt auch in Bezug auf das Grundstück ***, KG ***, von Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Angesichts des Umstandes, dass dieses Grundstück unmittelbar an das Projektsareal angrenzt und eine (nunmehr zu erneuernde) Mauer „zwischen“, dh wohl im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze ins Vorhaben einbezogen wurde, sind Befürchtungen nachteiliger Auswirkungen der Hochwasserfreimachung nicht als von vornherein abwegig zu bezeichnen, widerspricht es doch nicht der Lebenserfahrung, dass Baumaßnahmen im Hochwasserabflussbereich eines Grundstückes (auch nachteilige) Veränderungen der Hochwasserabfuhr auf einem unmittelbar angrenzenden haben können (in Bezug auf die genannte Mauer schien übrigens selbst der Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung Bedenken zu teilen und forderte deshalb eine Projektsergänzung; die Behörde stellte zwar in der Folge Ermittlungen zur Entstehung der Mauer an, unterließ es aber im Bescheid, konkrete Feststellungen zu treffen und daraus resultierende rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen).
2.2.5. Schon mit der Berufung auf ihr Grundeigentum (Erst- und Zweibeschwerde-führer) bzw. sein Wasserbenutzungsrecht (Drittbeschwerdeführer) wurden jedenfalls rechtzeitig vor bzw. bei der mündlichen Verhandlung gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren geschützte subjektive öffentliche Rechte geltend gemacht und wenigstens insoweit die Parteistellung gewahrt. Es brauchte daher nicht näher untersucht zu werden, ob in Bezug auf die erst später geltend gemachten Rechte (Nutzwasserbrunnen von Erst- und Zweitbeschwerdeführer bzw. Grundeigentum des Drittbeschwerdeführers) Teilpräklusion eingetreten ist.
2.2.6. Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde die Parteistellung sämtlicher Beschwerdeführer zu Unrecht verneint und damit ihnen eine Sachentscheidung über ihre Einwendungen versagt hat. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung war daher mit der Wirkung aufzuheben, dass die belangte Behörde nunmehr nach Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführer auf tauglicher sachverständiger Basis und unter Beiziehung der Beschwerdeführer als Parteien neuerlich über den Bewilligungsantrag (nach eindeutiger Klarstellung dessen Inhalts) und die Einwendungen der Beschwerdeführer zu entscheiden haben wird. Diese Aufhebung hat im Hinblick auf die Akzessorietät der Kostenfrage (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) auch Spruchteil III. zu umfassen, obgleich dieser nur die Beschwerdegegnerin belastet.
Die (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides auch im Spruchpunkt II. erfolgte , da die Beschwerdeführer durch die ausdrückliche Gestaltung ihrer Anträge für den Fall der Behebung des Spruchteils I. wegen zu Unrecht erfolgter Versagung der Parteienstellung auf eine gesonderte Entscheidung über diese verzichteten: der Hauptantrag ist nämlich lediglich auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet; die Abänderung des Spruchteils II. in Stattgabe des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung wird lediglich im zweiten Eventualantrag begehrt, über den in Folge der Stattgabe des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden ist, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Drittbeschwerdeführer überhaupt einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gestellt hatte und ob bei gleichzeitiger Erhebung von Einwendungen überhaupt Raum für eine gesonderte Absprache bliebe).
2.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
2.2.8. Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine durch die Judikatur (vgl. die zitierten Beispiele) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen; auch ist die Einzelfall bezogene Auslegung von Bescheiden in der Regel nicht revisibel. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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