LVwG N LVwG-S-409/001-2024

LVwG-S-409/001-2024Landesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fußgängerverkehr; Fahrzeug; Abstellen; Gehsteig;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-409/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.409.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die übertretenen Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben: „§ 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021“ und

-die Strafsanktionsnorm wie folgt zu lauten hat: „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021“.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

3. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGzu 2.: § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG

zu 3.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der von der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit 10 Euro bemessene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bleibt aufrecht. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag in Höhe von 70 Euro sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Strafverfügung vom 2. November 2023, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last, am 7. November 2022 um 10:53 Uhr in ***, ***, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf dem Gehsteig abgestellt und diesen somit benützt zu haben, obwohl keine der im § 8 Abs. 4 Z. 1 bis 3 StVO 1960 angeführten Ausnahmen zugetroffen habe.

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) über die Beschwerdeführerin.

Mit E-Mail vom 9. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Strafverfügung, weil es sich um keinen Gehsteig, sondern um eine Privateinfahrt handle.

Mit Schreiben vom 13. November 2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung zum gegenständlichen Tatvorwurf auf und übermittelte ein vom Meldungsleger angefertigtes Foto des abgestellten Fahrzeugs.

Mit E-Mail vom 11. Dezember 2023 nahm die Beschwerdeführerin zum Tatvorwurf Stellung und übermittelte zugleich die folgende Vollmacht:

„BEHÖRDEN VOLLMACHT

Vollmachtgeber :

Ich, A [...]

Bevollmächtige für sämtliche Behördenwege inkl. aller Einsichten und Unterschriften.

Bevollmächtigter

Herrn B [...]“

Mit E-Mail vom 19. Dezember 2023 teilte die *** der belangten Behörde mit, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche und einen Gehsteig handle, falls das Fahrzeug vor dem Einfahrtstor stehe. Es handle sich um eine Gehsteigüberfahrt, um auf das Privatgrundstück zu kommen.

Mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2024, Zl. ***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 7. November 2022 um 10:53 Uhr in ***, ***, auf dem Gehsteig abgestellt und diesen somit benützt zu haben, obwohl keine der im § 8 Abs. 4 Z. 1 bis 3 StVO 1960 angeführten Ausnahmen zugetroffen habe.

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) über die Beschwerdeführerin und schrieb ihr einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 Euro vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 22. Februar 2024 „Einspruch“ gegen das Straferkenntnis und brachte darin im Wesentlichen vor, die StVO 1960 nicht verletzt und nicht fahrlässig gehandelt zu haben. Sie habe nicht auf dem Gehsteig geparkt und niemanden mit dem Kfz behindert. Der Gehweg für Fußgänger sei der Straße vorgelagert und verlaufe entlang der Gebäudeflucht. Ihr sei das Parken in der Einfahrt durch Gewohnheitsrecht eingeräumt. Der gegenständliche Bereich sei auch nicht öffentlich. Die Behörde irre in beiden Fällen und begehe Ermessens- und Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdeführerin beantragte ihre Einvernahme, die Einvernahme der belangten Behörde, die Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. November 2024 vor, dass die als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsmittel von ihm und seiner Gattin (der Beschwerdeführerin) in den gegenständlichen Verfahren als Beschwerden im Sinne des B-VG zu werten seien.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 22. Februar 2024 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 18. November 2024 gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz – NÖ LVGG i.V.m. § 39 Abs. 2 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Gericht zu den Zahlen LVwG-S-409/001-2024 (Beschwerdeführerin) sowie LVwG-S-407/001-2024 und LVwG-S-408/001-2024 (Beschwerdeführer jeweils B – in der Folge: Ehemann bzw. Vertreter der Beschwerdeführerin) anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akten des Verfahrens sowie durch Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vertrat. Seitens der belangten Behörde nahm niemand an der Verhandlung teil.

4. Feststellungen

Am 7. November 2022 um 10:53 Uhr stellte die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in ***, ***, vor dem Einfahrtsbereich zum Parkplatz des Geschäftes „C“ ab. Der Bereich, auf dem das Fahrzeug abgestellt war, kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Konkret stellt sich die Situation wie folgt dar:

Entlang der *** in *** verläuft – auch auf Höhe des Hauses Nr. *** – ein gemäß § 52 lit. b Z. 16 StVO 1960 gekennzeichneter Radweg, der von der übrigen Fahrbahn durch Randsteine getrennt ist, über weite Strecken einen anderen Bodenbelag als die übrige Fahrbahn aufweist (Pflastersteine statt Asphaltierung) und in etwas mehr als auf der Hälfte seiner Breite mit roter Farbe markiert ist. Dieser Radweg ist zudem durch Randsteine von dem dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Bereich abgesetzt, wobei die Steine im Bereich vor dem Haus Nr. *** etwas abgeflacht sind. Die für den Fußgängerverkehr vorgesehene Fläche erweitert sich platzmäßig, weil die Häuser in diesem Bereich – beginnend mit Haus Nr. *** – einige Meter nach hinten versetzt sind. Auf diesem Platz befinden sich unter anderem eine Bank, Radständer, Werbetafeln, eine Würstelbude sowie Bäume und Sträucher. Ein größerer quadratischer Bereich in der Mitte des Platzes ist einheitlich gepflastert, der Rest im Wesentlichen asphaltiert.

Wenn man dem Haus Nr. *** gegenübersteht, sieht man zwei Eingänge in das Haus, nämlich auf der linken Seite einen Eingang zur D und auf der rechten Seite einen Eingang zu einem Geschäft mit der Aufschrift: „E“. Dazwischen befindet sich eine Hausdurchfahrt, über der die Aufschrift „C“ angebracht ist und die zu einem dahinterliegenden Parkplatz und einer C-Filiale führt. Um den Parkplatz am Ende der Hausdurchfahrt zu erreichen, muss die dem Fußgängerverkehr gewidmete Fläche überquert werden. Die für die Überquerung erforderliche Fläche wird auf beiden Seite in der Verlängerung der Hauseinfahrt durch längliche, in hellerer Farbe als die übrige Asphaltierung bzw. Pflasterung gehaltene Pflastersteine begrenzt, wobei diese Pflasterung in der der D näheren Seite durchgehend gesetzt ist. Knapp vor dieser Pflasterung befindet sich vor der Filiale der D eine Sitzbank.

Die örtlichen Verhältnisse vor dem Haus *** in *** präsentieren sich wie folgt:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Auszug aus Google Street View, ***, Zugriff am 16. November 2024.

Die Beschwerdeführerin stellte ihr Fahrzeug nicht in der Hausdurchfahrt, sondern – wie auf dem in der Folge wiedergegebenen Foto des Meldungslegers vom 7. November 2022 ersichtlich – auf dem Platz davor in unmittelbarer Nähe zum Hauseingang mit der Aufschrift: „E“ auf.

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Foto des Meldungslegers vom 7. November 2022

Die Beschwerdeführerin ist Angestellte bei einem Fachgeschäft für Bürozubehör. Sie ist Miteigentümerin an einer Eigentumswohnung und hat weder Schulden noch Sorgepflichten. Ihr monatliches Nettoeinkommen wird auf mindestens 1.200 Euro geschätzt.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft (Geldstrafe 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, Zl. ***); der Strafbescheid wurde mit 22. Juni 2021 rechtskräftig.

Die belangte Behörde verhängte die folgenden Verwaltungsstrafen über die Beschwerdeführerin:

-Straferkenntnis vom 19. Februar 2024, Zl. ***, wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 (50 Euro Geldstrafe, 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), rechtskräftig mit 21. März 2024

-Straferkenntnis vom 9. Februar 2024, Zl. ***, wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 (50 Euro Geldstrafe, 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), rechtskräftig mit 15. März 2024

-Strafverfügung vom 16. August 2021, Zl. ***, Bestrafung wegen Übertretung des § 52 lit. a Z.10a StVO 1960 (50 Euro Geldstrafe, 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), rechtskräftig mit 2. September 2021

Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 7. November 2023 beim Postamt in ***, ***, hinterlegt und ab 8. November 2023 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin langte am 9. November 2023 bei der belangten Behörde ein.

Das Straferkenntnis war an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert. Die Beschwerdeführerin übernahm es am 22. Februar 2024 und übergab das Original kurz darauf ihrem Ehemann.

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis langte am 22. Februar 2024 bei der belangten Behörde ein.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu Tatort, Tatzeit und abgestelltem Fahrzeug beruhen auf der Anzeige vom 7. November 2022, Zl. ***, und sind nicht strittig. Unstrittig sind zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug abgestellt hat, und dessen Abstellposition, die durch das abgedruckte Foto belegt ist.

Die Beschreibung der Örtlichkeit beruht auf den im Akt befindlichen Auszügen aus Google Street View. Dass sich die Situation zum Tatzeitpunkt anders dargestellt hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus dem Akt.

Die Fläche, auf der das gegenständliche Fahrzeug abgestellt war, ist erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmt. Durch die Randsteine besteht eine deutliche bauliche Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn. Auch wenn die Randsteine im Bereich vor der Hausdurchfahrt zum Parkplatz abgeflacht sind, stellen sie eine gut erkennbare Barriere zur Fahrbahn dar. Der Radweg ist in diesem Bereich durchgehend vorhanden und nicht etwa als Radfahrerüberfahrt oder dergleichen ausgeführt. Es ist klar ersichtlich, dass eine Überquerung des Platzes mit Fahrzeugen ermöglicht werden sollte, um den hinter der Hausdurchfahrt gelegenen Parkplatz zu erreichen, ohne dass dieser Bereich zur Fahrbahn werden sollte. Gleichzeitig ist offenkundig, dass der Bereich vor dem Haus Nr. *** dem Verkehr nicht gänzlich entzogen werden sollte, sodass überhaupt nicht vom Vorliegen einer Straße auszugehen wäre, weil die Geschäfte nur zu Fuß erreichbar sind und ansonsten auch keine Parkbank aufgestellt worden wäre. Hinweise darauf, dass dieser Bereich nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden könnte, sind nicht hervorgekommen. Sowohl auf dem Foto des Meldungslegers als auch auf dem Auszug aus Google Street View sind Passanten erkennbar; Abschrankungen oder dergleichen sind hingegen nicht sichtbar.

Die Feststellungen zum Beruf der Beschwerdeführerin, zu ihrer Schuldenfreiheit und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten beruhen auf den glaubwürdigen Angaben ihres Vertreters in der Verhandlung. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich aus dem Fehlen eines Unterkunftgebers, dass eine Eigentumswohnung vorliegt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen in der Verhandlung nicht entgegengetreten. Ausgehend von dem angegebenen Beruf der Beschwerdeführerin wurde das monatliche Nettoeinkommen durch das Gericht geschätzt.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen der Beschwerdeführerin beruhen auf den von der Landespolizeidirektion Wien und der belangten Behörde vorgelegten Auszügen vom 17. Oktober 2024aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

Die Daten des Einlangens der Rechtsmittel der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren unbedenklichen E-Mails vom 9. November 2023 und 22. Februar 2024.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung glaubhaft dargestellt, dass ihm die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis kurz nach dessen Erhalt im Original übergeben hat, auch wenn ihm das genaue Datum nicht mehr erinnerlich war.

6. Erwägungen

6. 1Zum Vorliegen einer Beschwerde

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2024 ist nicht als „Beschwerde“, sondern als Einspruch bezeichnet.

Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgebend.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gerichtet. Daraus und aus dem wesentlichen Inhalt des Schreibens ist zu schließen, dass trotz der Bezeichnung als „Einspruch“ tatsächlich eine Beschwerde eingebracht wurde. Dies wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch bestätigt.

6. 2Zur Zustellung des Straferkenntnisses und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde mit E-Mail vom 11. Dezember 2023 eine für ihren Ehemann ausgestellte Vollmacht „für sämtliche Behördenwege inkl. aller Einsichten und Unterschriften“ vor. Das Straferkenntnis vom 19. Februar 2024 war ausschließlich an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert.

Im vorliegenden Fall kommt daher der Frage Bedeutung zu, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin allenfalls befugt war, als ihr Bote aufzutreten, oder ob er als ihr Vertreter anzusehen war. Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers. Allein deshalb, weil eine Person mit der Verrichtung „aller Behördenwege“ beauftragt ist, kann noch nicht zwingend auf ihre Vertretereigenschaft geschlossen werden (vgl. z.B. VwGH vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0083, und 19. März 2003, Zl. 2000/16/0055).

Im vorliegenden Fall bevollmächtigte die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann nicht nur, für sie (Akten-)Einsicht zu nehmen, sondern auch Unterschriften zu leisten. Ihr Gatte ist daher als ihr Vertreter im verwaltungsbehördlichen Verfahren anzusehen, auch wenn er im Einspruch selbst nicht in Erscheinung tritt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht. Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2020, Zl. Ra 2019/02/0137). Die im behördlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht lässt keine Einschränkung hinsichtlich der Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken erkennen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Wie dargelegt, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine entsprechende Zustellungsvollmacht, die ihn zur Empfangnahme von Dokumenten der Beschwerdeführerin bevollmächtigte, eingeräumt.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

„Empfänger“ im Sinne des ZustG ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als Empfänger bezeichnete Person (vgl. § 2 Z 1 ZustG; „formeller Empfängerbegriff“: vgl. z.B. VwGH vom 27. September 2023, Zl. Ra 2021/01/0195).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zustellungsbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht (vgl. z.B. VwGH vom 28. Dezember 2023, Zl. Ra 2020/22/0028).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das aufrechte Bestehen einer Zustellvollmacht zur Folge, dass ab deren Vorliegen nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen ist (vgl. z.B. VwGH vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271, 27. November 2020, Zl. Ro 2020/16/0043, 11. Juli 2023, Zl. Ra 2020/22/0102, und 27. September 2023, Zl. Ra 2021/01/0195).

Erst mit einer Sanierung der Zustellverfügung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG – somit dadurch, dass der Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt – könnte von einer rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses und damit auch von seiner Existenz mit den daran geknüpften Folgen, wovon eine dieser Folgen der Beginn des Fristenlaufes für die Beschwerde ist, ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 22. Juni 1988, Zl. 87/03/0263, zur einer früheren, aber vergleichbaren Fassung des § 9 ZustG).

Im vorliegenden Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte das Straferkenntnis im Original von der Beschwerdeführerin bekommen, kurz nachdem diese es erhalten hatte. Da der Zustellungsbevollmächtigte das Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen hat, ist es ihm „tatsächlich zugekommen“ im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG (vgl. z.B. VwGH vom 27. Februar 2001, Zl. 97/21/0183, und 16. Juli 2014, Zl. 2013/01/0173). Der Zustellmangel ist geheilt.

Das Straferkenntnis wurde daher wirksam erlassen. Die Beschwerde wurde innerhalb des 4-wöchigen Beschwerdefrist und somit rechtzeitig eingebracht.

6. 3In der Sache

§ 8 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022, lautet – soweit hier relevant – wie folgt:

[...]

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 ist eine Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Unter einer Fahrbahn versteht man den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 handelt es sich bei einem Gehsteig um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzten Teil der Straße.

Ein Gehsteig kann sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (vgl. z.B. VwGH vom 5. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/02/0143). Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (vgl. z.B. VwGH vom 27. Juni 1990, Zl. 89/03/0230, und 8. April 2024, Zl. Ra 2022/02/0094).

Ein Gehsteig ist überhaupt nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, weshalb Fußgänger auf einem Gehsteig, anders als auf einem Geh- und Radweg, auch nicht mit Fahrzeugverkehr jeglicher Art zu rechnen haben. Auf Gehsteigen ist insbesondere auch das Halten und Parken verboten, das Benützungsverbot geht jedoch weit über ein Halte- und Parkverbot hinaus, indem es den Fahrzeugverkehr auf Gehsteigen grundsätzlich verbietet. Es ist somit nicht erlaubt, einen in § 8 Abs. 4 erster Satz StVO 1960 genannten Straßenabschnitt zu befahren, um dort zu halten, zu parken oder das Fahrzeug abzustellen, ohne bereits durch das Befahren gegen das allgemeine Benützungsverbot des § 8 Abs. 4 StVO 1960 zu verstoßen (vgl. z.B. VwGH vom 26. August 2020, Zl. Ra 2019/02/0118, 5. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/02/0143, und 13. März 2024, Zl. Ra 2023/02/0182).

Bei der Fläche, auf der die Beschwerdeführerin das gegenständliche Fahrzeug abgestellt hat, handelt es sich um einen Gehsteig. Der Bereich ist erkennbar für den Fußgängerverkehr bestimmt (siehe dazu auch Punkt 5. des Erkenntnisses). Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der durch Randsteine von der Fahrbahn abgegrenzte Teil der Straße dem Verkehr überhaupt entzogen und sohin nicht als Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 zu qualifizieren wäre, sodass es sich infolge der deutlichen baulichen Abgrenzungen gegenüber der Fahrbahn nur um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße handeln kann (z.B. VwGH vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0113). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich bei einem Radweg im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 8 StVO 1960 um einen Teil der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960 handelt, weil auch Fahrräder gemäß § 2 Abs. 1 Z. 19 und 22 StVO 1960 Fahrzeuge sind (vgl. z.B. VwGH vom 13. März 2024, Zl. Ra 2023/02/0182, zu einem Geh- und Radweg).

Bei einem für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960) oder einem Gehweg (§ 2 Abs. 1 Z. 11 StVO 1960) handelt es sich grundsätzlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, für welche die Straßenverkehrsordnung gemäß ihrem § 1 Abs. 1 erster Satz Geltung hat. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO nämlich auch eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche (vgl. z.B. VwGH vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0081).

§ 8 Abs. 4 StVO 1960 sieht Ausnahmen vom Benützungsverbot von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art vor.

Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen (vgl. z.B. VwGH vom 13. März 2024, Zl. Ra 2023/02/0182). Im vorliegenden Fall kann kein Ausnahmetatbestand erkannt werden, hat die Beschwerdeführerin den Gehsteig doch nicht überquert, um zum Parkplatz nach der Häuserdurchfahrt zu gelangen (vgl. § 8 Abs. 4 Z. 1 StVO 1960). Sie hat ihr Fahrzeug vielmehr auf dem Gehsteig abgestellt. Es befindet sich am Tatort kein Mehrzweckstreifen (Z. 2). Zudem ist auf dem Foto des Meldungslegers erkennbar, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin – ein Pkw – nicht für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet wurde (Z. 3).

Die Beschwerdeführerin hat ihr Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt. Keiner der in § 8 Abs. 4 StVO 1960 genannten Ausnahmetatbestände lag vor. Selbst wenn sie dabei niemanden behindert haben mag, ist der Tatbestand damit objektiv erfüllt. Eine tatsächliche Behinderung des Fußgängerverkehrs gehört nämlich nicht zum Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO 1960 (z.B. VwGH vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0009).

Die Beschwerdeführerin vermeint, dass ihr „das Parken in der Einfahrt durch Gewohnheitsrecht eingeräumt“ worden sei. Abgesehen davon, dass sie das Fahrzeug nicht in der Einfahrt, sondern auf dem Gehsteig abgestellt hat, kann auch eine langjährige Übung in der Überzeugung, dass sie dem gesetzten Recht entspreche, die aber ihrerseits – wie im gegenständlichen Fall – mit dem gesetzten Recht nicht im Einklang steht, nicht zur Begründung von Gewohnheitsrecht führen. Es ist ausgeschlossen, den Vorrang des Gesetzes durch eine Verwaltungsübung aufzuheben. Im Ergebnis würde auf diese Weise entgegen dem verfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot (Art. 18 Abs. 1 BVG) eine Verwaltungsübung zu einer Rechtsnorm erhoben werden (vgl. z.B. VwGH vom 19. Februar 1986, Zl. 85/09/0257).

Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Spricht die Situation am Tatort – wie im vorliegenden Fall – unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteigs, so beruht ein allfälliger Tatsachenirrtum darüber jedenfalls auf Fahrlässigkeit, weshalb ein Beschuldigter zumindest die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 zu verantworten hat, die gemäß § 5 Abs. 1 VStG bereits Strafbarkeit bewirkt (vgl. z.B. VwGH vom 5. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/02/0143).

Seitens der Beschwerdeführerin wurde kein Vorbringen erstattet, das ihr Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen würde. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Es liegt keine fehlerhafte Beurteilung durch die belangte Behörde vor.

Die Spruchkorrekturen wurden in Hinblick auf § 44a Z. 2 und 3 VStG vorgenommen.

6. 4Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin

Bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Einvernahme („Einvernehmen von BH Mödling“) handelt es sich um einen nicht ordnungsgemäß ausgeführten Beweisantrag, zumal weder die einzuvernehmende Person noch eine ladungsfähige Adresse oder ein Beweisthema angeführt wurden. Es ist vielmehr von einem unzulässigen Erkundungsbeweis auszugehen.

Der beantragte Ortsaugenschein ist nicht erforderlich, weil die örtlichen Gegebenheiten anhand der Auszüge aus Google Street View erhoben und im Akt dokumentiert werden konnten.

7. Zur Strafhöhe

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

§ 8 Abs. 4 StVO 1960 ist eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt (z.B. VwGH vom 13. März 2024, Zl. Ra 2023/02/0182; OGH vom 26. April 2007, Zl. 2 Ob 174/06m).

Der übertretenen Verwaltungsvorschrift kommt hohe Bedeutung zur Hintanhaltung von Gefährdungen von Fußgängern im Straßenverkehr zu. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, die Intensität seiner Beeinträchtigung ist nicht unerheblich. Das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht zurückgeblieben.

Die Beschwerdeführerin hat, wie bereits dargelegt, fahrlässig gehandelt und wies zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (Zlen. *** und ***) auf, die noch nicht getilgt sind und nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie die gegenständliche Verwaltungsübertretung beruhen. Die Vormerkungen sind daher nicht als erschwerend zu werten, verhindern jedoch, von der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auszugehen.

Milderungs- oder Erschwerungsgründen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Sie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567). Eine analoge Anwendung des § 19 StGB ist ausgeschlossen (z.B. VwGH vom 14. Dezember 2020, Zl. Ra 2019/02/0248).

Der Strafrahmen wurde sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu rund 6,8 % ausgeschöpft. Die verhängte Strafe liegt daher im untersten Bereich.

Selbst unter Annahme widrigster persönlicher Verhältnisse bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich der Strafhöhe. Die Strafe ist gerade noch geeignet, um der Beschwerdeführerin das Unrecht ihrer Handlung vor Augen zu führen und sie sowie andere Normadressaten zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0113, 10. April 2013, Zl. 2013/08/0041, und 7. November 2022, Zl. Ra 2022/02/0195).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).

Mangels Festsetzung einer Mindeststrafe kam auch die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.

Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.

8. Zu den Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag in der im Spruch angeführten Höhe aufzuerlegen.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit der bloßen Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften der Beschwerde nicht (auch nicht teilweise) Folge gegeben wird (vgl. VwGH vom 28. November 2019, Zl. Ra 2019/02/0171).

9. Zur Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde

Die Beschwerdeführerin übernahm die Ladung 28. Oktober 2024 persönlich. Sie erschien zur Verhandlung am 18. November 2024 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, entsandte jedoch einen Vertreter, der dem Gericht mitteilte, dass sie erkrankt sei und auf ihre Einvernahme und die Teilnahme an der Verhandlung verzichte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ohnehin auf ihre Einvernahme und Teilnahme an der Verhandlung verzichtete, lag auch kein triftiger Grund für ihr Fernbleiben vor. Es muss nämlich nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden, sondern auch die Hinderung aus diesem Grund, bei der Verhandlung (Vernehmung) zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein. Eine entsprechende Krankmeldung wurde dem Gericht jedoch nicht vorgelegt.

Die belangte Behörde erhielt die Ladung am 23. Oktober 2024 mittels elektronischem Aktenverwaltungssystem. Sie blieb der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, fern.

Die Verhandlung konnte daher gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.

10. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel, weil die aufgenommenen Beweise nach der Lage des Falls einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (z.B. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269), und aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046).

Darüber hinaus verzichtete der Vertreter der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. November 2024 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis keine 400 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist gegenständlich nicht der Fall.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Beim Inhalt der Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall ist nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl. VwGH vom 7. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/11/0136, 15. Dezember 2020, Zl. Ra 2019/02/0137, und 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor.

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