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LVwG-AV-1413/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1413/001-2024
LVwG-AV-1413/001-2024Landesverwaltungsgericht21.11.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Verfahrensrecht; Aufhebung; Wirksamkeit; ex tunc Wirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.10.2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2024, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides (die am 24.10.2024 erfolgte) entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 23.9.2024 ein Motorfahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 11.9.2024, ***, entzogen worden sei. Dieser Bescheid sei zwar mit Bescheid vom 25.9.2024 aufgehoben worden, jedoch zum Tatzeitpunkt sei die Lenkberechtigung rechtswirksam entzogen bzw. der Führerschein abgenommen gewesen. Er sei somit verkehrsunzuverlässig, weshalb die Lenkberechtigung für die genannte Dauer zu entziehen sei.
In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 6.11.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass für ihn die Entziehung unerklärlich sei, da er von der Polizei nicht persönlich beim Lenken betreten worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Aufgrund der Aktenlage steht Folgendes fest: Mit Mandatsbescheid vom 11.9.2024, ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM bis 8.10.2024 entzogen und die Absolvierung eines Verkehrscoachings und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung angeordnet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass er verkehrsunzuverlässig sei, weil er am 8.9.2024 um 16:20 Uhr ein Motorfahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Nach der Anhaltung durch die Polizei am 8.9.2024 war der Beschwerdeführer zur Polizeiärztin verbracht worden, die ihm um 17:25 Uhr Blut abnahm; ein Urintest auf diverse Suchtmittel verlief negativ. Aufgrund des Gutachtens der Polizeiärztin, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der beobachteten Symptome und der Ergebnisse der psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig sei, wurde ihm der Führerschein von der Polizei am 8.9.2024 um 18:15 Uhr vorläufig abgenommen.
Nach der Zustellung dieses Mandatsbescheides an den Beschwerdeführer am 16.9.2024 meldete sich der Vater des Beschwerdeführers telefonisch bei der belangten Behörde (laut einem Aktenvermerk) und beschwerte sich „massiv über den Entzugsbescheid“ hat, da er nicht verstehe, warum seinem Sohn die Lenkberechtigung entzogen werde; ihm wurde von der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass die Möglichkeit einer Vorstellung bestehe.
Nach Einlagen des Gutachtens der B BetriebsgmbH vom 23.9.2024, wonach im Blut des Beschwerdeführers keine potentiell beeinträchtigenden Substanzen nachgewiesen worden seien und sich somit kein Hinweis auf substanzbedingte Beeinträchtigung zur Tatzeit ergeben habe, bei der belangten Behörde hat diese mit Bescheid vom 25.9.2024, ***, gestützt auf § 68 Abs. 2 AVG, den Mandatsbescheid vom 11.9.2024, ***, von Amts wegen „mit sofortiger Wirkung aufgehoben“ und dies damit begründet, dass abweichend von den Feststellungen im Mandatsbescheid nicht von einer Beeinträchtigung durch Suchtgift im Zeitpunkt des Lenkens auszugehen sei. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer am 25.9.2024 wieder ausgefolgt.
Am 23.9.2024 um 18:15 Uhr versuchte ein Polizist, die drei Lenker von drei Motorfahrrädern an der *** anzuhalten, wovon zwei weiterfuhren und nur einer stehenblieb; dieser gab u.a. an, dass einer der beiden anderen Lenker der Beschwerdeführer gewesen sei. Im gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu *** geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von § 97 Abs. 5 StVO und § 37 Abs. 1 FSG verantwortet sich dieser aber dahingehend, dass er zur Tatzeit nicht mit dem Moped unterwegs, sondern zu Hause gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 1. (3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist (..) nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die (...)
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), (…)
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (...)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: (...)
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines (...)
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit (...) die Lenkberechtigung zu entziehen. (...)
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (...)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.
§ 37. (4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde (...)
Vorausgeschickt sei, dass zwar am Ende des zweiten Absatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 21.10.2024 – wohl aufgrund eines Versehens – das Wort „entzogen“ fehlt, aber es bestehen aufgrund des angeführten Betreffs („Entziehung der Lenkberechtigung“) und der Bescheidbegründung, in der mehrfach von „Entziehung“ und auch davon, dass die Lenkberechtigung auf die genannte Dauer entzogen werden muss, die Rede ist, keinerlei Zweifel daran, dass die Lenkberechtigung damit entzogen (und nicht etwa befristet) werden sollte.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig erachtet und mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2024 seine Lenkberechtigung für drei Monate entzogen, da sie vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 6 lit. a FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges am 23.9.2024 trotz entzogener Lenkberechtigung) ausgeht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.2.2012, 2011/02/0142; 17.12.2004, 2004/02/032021, 21.4.1999, 98/03/0336) die Ansicht, dass im Falle eines im Instanzenzug aufgehobenen Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung eine nach Erlassung dieses Bescheides ausgesprochene Bestrafung des Betroffenen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungsbescheides widerspricht und daher rechtswidrig ist. Diese Judikatur gilt nicht nur für eine Bestrafung, sondern ist auch auf die administrative Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung zu übertragen (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/11/0016, wo das Höchstgericht urteilte, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einer Zeit, in der eine Entziehung der Lenkberechtigung währte, die jedoch später im Instanzenzug aufgehoben wurde, wegen der ex tunc-Wirkung dieser Aufhebung keine „bestimmte Tatsache“ nach § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG darzustellen vermag, die zum Anlass für eine (neuerliche) Entziehung der Lenkberechtigung genommen werden dürfte).
Nun ist im gegenständlichen Fall die Aufhebung des Mandatsbescheides vom 11.9.2024 nicht – wie in den soeben zitierten höchstgerichtlichen Judikaten – im Instanzenzug, also nicht im Wege eines den Mandatsbescheid aufhebenden Vorstellungsbescheides der belangten Behörde oder im Wege eines einen (den Mandatsbescheid) bestätigenden Vorstellungsbescheid aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts, erfolgt, sondern gestützt auf § 68 Abs. 2 AVG (wonach Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden können). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052; 29.5.2008, 2008/07/0019) wirkt die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nicht zurück („ex tunc“), sondern „ex nunc“. Dazu ist jedoch anzumerken, dass im System des § 68 AVG nur die Aufhebung oder Abänderung von „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden“, also rechtkräftigen Bescheiden normiert ist und demnach die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nicht in Betracht kommt, solange die Rechtsmittelfrist noch läuft (vgl. dazu z.B. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029; 19.3.1991, 86/05/0140; 6.7.1981, 2112/79; 15.5.1981, 3319/79).
Im gegenständlichen Fall wurde der Mandatsbescheid vom 11.9.2024 am 16.9.2024 durch Zustellung erlassen. Damit hatte der Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen bis 30.9.2024 zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid; wie festgestellt, hat sich sein Vater auch bei der belangten Behörde über den Mandatsbescheid beschwert, d.h. es ist davon auszugehen, dass wohl auch eine Vorstellung erhoben worden wäre. Durch den Aufhebungsbescheid vom 25.9.2024, der also noch innerhalb der Vorstellungsfrist erging, und die Wiederausfolgung des Führerscheines am selben Tag hat sich aber die Erhebung einer Vorstellung, wofür noch fünf Tage zur Verfügung gestanden wären, für den Beschwerdeführer erübrigt.
Ob der auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Aufhebungsbescheid vom 25.9.2024 im Lichte der zuvor zitierten Judikatur überhaupt vor Eintritt der Rechtskraft des Mandatsbescheides ergehen durfte, ist angesichts seiner Rechtskraft hier nicht mehr von Belang, aber wenn der Beschwerdeführer noch vor der Erlassung des Aufhebungsbescheides am 25.10.2024 Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen den Mandatsbescheid vom 11.9.2024 erhoben hätte, sodass die belangte Behörde auf Basis des Gutachtens der B BetriebsgmbH, wonach keine Beeinträchtigung durch Suchtgift nachweisbar war, diesen Mandatsbescheid mit (Vorstellungs-)Bescheid aufheben hätte müssen, hätte das Verwaltungsgericht – dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 24.2.2012, 2011/02/0142, folgend – den bei ihm angefochtenen Bescheid vom 21.10.2024, mit dem die Lenkberechtigung wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung für drei Monate entzogen wurde, eindeutig als der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungsbescheides widersprechend aufzuheben.
Durch die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwar am 25.9.2024 aufgehoben wurde, aber (wegen der „ex nunc“-Wirkung des Aufhebungsbescheides) am 23.9.2024 noch wirksam war, ist der Beschwerdeführer, hätte er am 23.9.2024 tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt, durch dem Umstand, dass er noch keine Vorstellung erhoben hatte (wofür er aber noch fünf Tage Zeit gehabt hätte), erheblich schlechter gestellt als wenn er bereits Vorstellung erhoben hätte (vgl. hiezu aber die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Rechtsmittelfrist der Partei uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht, d.h. es in ihrem Belieben gelegen ist, wann sie innerhalb der Frist von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will, und sie nicht in ihrem Recht, eine befristete Handlung erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen, verkürzt werden darf; z.B. VwGH 23.9.1998, 98/01/0354). Ähnlich schlecht gestellt wäre er, wenn die belangte Behörde die fristgerechte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen hätte und der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen, ebenfalls „ex nunc“, außer Kraft getreten wäre; in Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 38 (Stand 1.3.2023, rdb.at) wird dazu die durchaus nachvollziehbare Meinung vertreten, dass die Kombination dieses „ex nunc“-Außerkrafttretens bei nicht rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit der mangelnden Entscheidungspflicht der Behörde über die Vorstellung bei gefahrenpolizeilichen Mandatsbescheiden zu einem Rechtsschutzdefizit führe und es aus rechtsstaatlichen Gründen und im Hinblick auf den Gleichheitssatz (das Sachlichkeitsgebot) nicht vertretbar sei, dass damit auch eine rechtswidrige Anordnung für die Vergangenheit rechtlich belastend bleibe, aber nicht effektiv bekämpft werden könne, sodass einer Partei, für die der Mandatsbescheid schon Wirkungen in der Vergangenheit gezeitigt habe, auch ein rechtliches Interesse an dessen ersatzloser, rückwirkender Behebung zukommen müsse.
Das dem Gleichheitssatz innewohnende Sachlichkeitsgebot verlangt es daher vom Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung an der im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 6.12.2023, Ro 2020/22/0002; 25.4.2018, Ra 2018/06/0044), auch im gegenständlichen Fall – wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2013, 2011/11/0016 – die mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2024 wegen Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung am 23.9.2024 erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung als der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Mandatsbescheides widersprechend und daher rechtswidrig zu beurteilen. Das steht auch in Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.3.2001, 98/03/0324, vertretenen Linie, wonach zwar die Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nicht zurück wirkt, sondern ex nunc, aber die Wirkung der Aufhebung des Bescheides, mit dem ein Recht entzogen wurde, darin besteht, dass ab der Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides die Rechtslage wiederhergestellt wird, wie sie vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides bestanden hat, was auch die an die Entziehung der Lenkberechtigung geknüpften Rechtswirkungen betrifft, die mit Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides jedenfalls außer Kraft treten.
Deshalb kommt es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer am 23.9.2024 nun tatsächlich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat oder nicht, nicht mehr an, denn selbst wenn er es getan hätte, würde dies keine „bestimmte Tatsache“ nach § 7 Abs. 3 Z. 6 lit. a FSG darstellen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert zwar die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 24.2.2012, 2011/02/0142; 17.12.2004, 2004/02/032021, 21.4.1999, 98/03/0336), wonach im Falle eines durch die Vorstellungsbehörde, die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung eine nach Erlassung dieses Bescheides ausgesprochene Bestrafung des Betroffenen oder Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungsbescheides widerspricht und daher rechtswidrig ist. Soweit ersichtlich, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof aber noch nicht mit einer Konstellation wie der gegenständlich vorliegenden zu befassen, in der ein Mandatsbescheid, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, innerhalb der offenen Vorstellungsfrist von der Behörde selbst durch einen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG wieder aufgehoben worden ist, sodass die Rechtsfrage, ob auch einem solchen Aufhebungsbescheid eine derartige Beseitigungswirkung zukommt, die die Rechtswidrigkeit einer Bestrafung oder Entziehung der Lenkberechtigung wegen Lenkens trotz der – ex post betrachtet – zu Unrecht verfügten Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht, noch nicht von Seiten des Höchstgerichtes behandelt worden ist.
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