LVwG N LVwG-AV-1301/001-2024

LVwG-AV-1301/001-2024Landesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Finanzrecht; Stellplatz-Ausgleichsabgabe; Verfahrensrecht; Mängelbehebungsauftrag; Zurücknahmebescheid;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1301/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1301.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vom 27. September 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. September 2024, Aktenzeichen: ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, betreffend Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe, zurückgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. September 2024 wird ersatzlos aufgehoben.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. April 2024, Aktenzeichen: ***, wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die Liegenschaft *** eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe im Betrag von € 14.534,56 vorgeschrieben.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 30. April 2024 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese sinngemäß damit, dass nicht alle Wohnungen vermietet seien und das Bauwerk auch noch nicht fertiggestellt sei.

Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 12. September 2024 behandelt. Mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. September 2024, Aktenzeichen: ***, wurde diese Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Baubewilligungsbescheid vom 13. Jänner 2021 als Auflage die Vorlage eines Betreuungsvertrages für die unter „Betreutes Wohnen“ fallenden Wohnungen bis zur Fertigstellung zu erfolgen habe.

Mit der Fertigstellungsanzeige vom 16. Jänner 2023 sei dieser Betreuungsvertrag nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 7. März 2023 sei die Berufungswerberin aufgefordert worden, dies bis 31. Oktober 2023 nachzuholen. Da ein Betreuungsvertrag nicht vorgelegt worden sei, sei der Abgabenbescheid vom 17. April 2024 erlassen worden. Da dem Antrag auf Bewilligung kein Betreuungsvertrag für die Vorschreibung einer Mindestanzahl von Parkplätzen angeschlossen gewesen sei, sei der Verbesserungsauftrag vom 7. März 2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt. Dieser Verbesserungsauftrag sei zu Recht erteilt und nicht befolgt worden, weshalb die Berufung spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 27. September 2024 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufung. Eine Vereinbarung über die Betreuung der Mieter der Wohnhausanlage sei mit dem B abgeschlossen worden.

Diese verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27. September 2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 21. Oktober 2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen unbedenklichen Verwaltungsakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Bei einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe handelt es sich gemäß § 41 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, welche von den Gemeindebehörden im eigenen Wirkungsbereich (vgl. § 3 NÖ Bauordnung 2014) zu erheben ist.

Im Verfahren zur Erhebung der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, somit auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, nicht anzuwenden (vgl. Art. I Abs. 3 Z.1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG).

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Im Verfahren zur Erhebung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe ist daher nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid eingebrachte Berufung vom 30. April 2024 zurückgewiesen.

Vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wurde diese Berufung wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

Die Berufungsbehörde hat sich (wohl wegen der Bezugnahme auf den hier nicht anwendbaren § 13 Abs. 3 AVG) insofern im Ausdruck vergriffen, als – wie sich aus der Bescheidbegründung unzweifelhaft ergibt – offensichtlich ein Zurücknahmebescheid im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO intendiert war.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung.

Im Falle eines Mangels der Berufung wäre die Behörde verpflichtet gewesen, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, so wäre mit Zurücknahmebescheid durch die Berufungsbehörde auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines solchen Zurücknahmebescheides ist die vorangegangene Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages, welche als verfahrensleitende Verfügung den Hinweis auf die Zurücknahmefiktion bei Nichtbefolgung des Auftrages zu enthalten hat. Fehlt ein solcher Hinweis, so ist die Erlassung eines Zurücknahmebescheides unzulässig.

Festzuhalten ist, dass im Abgabenverfahren in Ansehung der Berufung vom 30. April 2024 ein solcher Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht ergangen ist.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich die belangte Behörde auf einen „Verbesserungsauftrag“ vom 7. März 2023. Diese Aufforderung zur Vorlage eines Betreuungsverfahrens ist jedoch nicht im Abgabenverfahren erfolgt, sondern im Zuge eines früheren baubehördlichen Bewilligungsverfahrens noch vor Einleitung des Abgabenverfahrens. Das Abgabenverfahren wurde erst anschließend von Amts wegen eingeleitet.

Mängel der Berufung vom 30. April 2024 sind ebenso wenig ersichtlich wie eine Unzulässigkeit dieser Berufung. Ein Mängelbehebungsauftrag nach Einbringung der Berufung zur Behebung eines möglichen Mangels dieser Berufung ist jedenfalls nicht erfolgt.

Zur Zurückweisung der Berufung vom 30. April 2024 (anstelle der gebotenen inhaltlichen Entscheidung) war der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** daher nicht zuständig. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 12. September 2024 ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Berufung vom 30. April 2024 ist damit wiederum unerledigt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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