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LVwG-AV-1282/002-2024•LVwG N LVwG-AV-1282/002-2024
LVwG-AV-1282/002-2024Landesverwaltungsgericht20.11.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bauanzeige; Ansuchen; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.09.2024, ohne GZ, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin vom 25.07.2024 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.07.2024, ohne GZ., betreffend Zurückweisung eines Ansuchens auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Schafstalles/einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.09.2024 dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.07.2024 ersatzlos aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit E-Mail vom 20.05.2023 zeigte die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde *** die Errichtung eines Herdenschutzzaunes sowie eines Schafstalles am Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, an. Mit Schreiben vom 19.03.2024 tätigte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrer Bauanzeige Ausführungen zu diesem Bauvorhaben in Bezug auf die Abmessungen und den Verwendungszweck der Hütte. Nachdem mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.04.2024 die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, weitere in einem bezeichnete Antragsunterlagen und ein Betriebskonzept vorzulegen, wenn das Schreiben vom 19.03.2024 als Bauansuchen zu werten wäre, übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2024 unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Hütte um eine bewegliche, mit Gabelstapler verbringbare und auf Holzpaletten errichtete Eichrichtung handle, einen Pachtvertrag, eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, Baupläne und Auszüge aus einer Broschüre der NÖ Landwirtschaftskammer.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.07.2024, keine GZ, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung mit den Schreiben vom 19.03.2024 bzw. 05.06.2024 betreffend die Errichtung eines Schafstalles/einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, Grundbuch ***, gemäß § 19 iVm § 14 NÖ BO 2014 zurückgewiesen.
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin zunächst konsenslos auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Eigentum des A eine Holzhütte errichtet habe, deren Abbruch dem Grundeigentümer mit Bescheid „der Marktgemeinde ***“ vom 15.09.2023 zur GZ. *** rechtskräftig aufgetragen worden wäre. Bei einem Besprechungstermin am 13.12.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Holzhütte bis 15.04.2024 abzubrechen sei und alternativ zu prüfen wäre, ob Bewilligungsfähigkeit gegeben sei. Mit Schreiben vom 19.03.2024 habe die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend die Hütte vorgelegt und grobe Angaben zum beabsichtigten Verwendungszweck getätigt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.04.2024 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass für das gegenständliche Gebäude Bewilligungspflicht bestehe und welche Unterlagen sie einem Antrag auf Bewilligung anzuschließen habe. Es sei damit der Beschwerdeführerin – vorausgesetzt, das Anbringen sei überhaupt als Antrag auf baubehördliche Bewilligung zu werten – eine Frist bis 10.06.2024 zur Verbesserung des Ansuchens gesetzt worden. Mit Schreiben vom 05.06.2024 habe die Beschwerdeführerin unter Bezug auf die Korrespondenz der Vergangenheit weitere Unterlagen der Baubehörde vorgelegt, nämlich einen Pachtvertrag, eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers und Planunterlagen.
Es sei die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 10.04.2024 insbesondere darauf hingewiesen worden, dass für die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ein Betriebskonzept vorzulegen sei, um das Bauvorhaben im Lichte der Bestimmung des § 20 NÖ ROG 2014 prüfen zu können. Die Baubehörde habe auch auf die notwendigen Antragsunterlagen gemäß § 18 NÖ BO 2014 hingewiesen. Dieser Aufforderung zur Antragsergänzung bzw. -verbesserung sei die Beschwerdeführerin nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen und habe sie insbesondere nicht das erforderliche Betriebskonzept vorgelegt. Auch die bautechnischen Planunterlagen würden grobe Mängel aufweisen.
Bereits die Nichtvorlage eines Betriebskonzeptes trotz Setzung einer Frist zur Beibringung desselben berechtige die Baubehörde, das Ansuchen der Beschwerdeführerin nach dem erfolglosen Verstreichen der Frist zur Verbesserung zurückzuweisen. Es sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 25.07.2024 erhobenen und als „Einspruch“ bezeichneten Berufung beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass die im Spruch der Baubehörde I. Instanz enthaltene Darstellung der verwendeten Angaben nicht den tatsächlichen Abläufen der Causa entspreche.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.09.2024, keine GZ, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde zunächst ebenso aus, dass die Beschwerdeführerin zunächst konsenslos auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Eigentum des A eine Holzhütte errichtet habe, deren Abbruch dem Grundeigentümer mit Bescheid „der Marktgemeinde ***“ vom 15.09.2023 zur GZ. *** rechtskräftig aufgetragen worden wäre. Bei einem Besprechungstermin am 13.12.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Holzhütte bis 15.04.2024 abzubrechen sei und alternativ zu prüfen wäre, ob Bewilligungsfähigkeit gegeben sei. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.04.2024 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass für das gegenständliche Gebäude Bewilligungspflicht bestehe und welche Unterlagen sei einem Antrag auf Bewilligung anzuschließen habe. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 20 NÖ ROG 2014 hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass einem Antrag auf Baubewilligung an bautechnischen Unterlagen ein Bauplan und eine Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung von einem befugten Fachmann und für ein Grundstück im Grünland zusätzlich auch ein Betriebskonzept und AMA-Unterlagen anzuschließen seien.
Mit Schreiben vom 05.06.2024 habe die Beschwerdeführerin der Baubehörde jedoch einen Pachtvertrag, eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers und Planunterlagen vorgelegt, die laut Vorprüfung grobe Mängel aufweisen würden. So mangle es beispielsweise an einem ordnungsgemäßen Bauplan, der von einem befugten Planverfasser erstellt wurde. Es würden in den vorgelegten Planunterlagen auch wesentliche Angaben wie zur Bauklasse, Brandschutz, Gebäudehöhe, Bodenkonstruktion usw. fehlen. Bereits die Nichtvorlage eines Betriebskonzeptes trotz Setzung einer Frist zur Beibringung desselben berechtige die Baubehörde, das Ansuchen der Beschwerdeführerin nach dem erfolglosen Verstreichen der Frist zur Verbesserung zurückzuweisen.
Die Begründung der Berufung der Beschwerdeführerin, wonach die im Spruch der Baubehörde I. Instanz enthaltene Darstellung der verwendeten Angaben nicht den tatsächlichen Abläufen der Causa entspreche, stelle keinen begründeten Einwand dar, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
In ihrer fristgerecht mit Schreiben vom 14.10.2024 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Gemeinde *** mit der Darstellung des Sachverhaltes erst im fortgeschrittenen Stadium beginne. Am 20.05.2023 sei die Anzeige an die Gemeinde *** über die Errichtung des Schafstalles sowie eines Wolfschutzzaunes und sei am 19.03.2024 eine Ergänzung zur bereits konkludent anerkannten Errichtungsanzeige erfolgt. Am 05.06.2024 habe die Beschwerdeführerin den Pachtvertrag, die Einverständniserklärung des Verpächters, Baupläne inkl. Beschreibung der Holzhütte, auszugsweise die NÖ Bauordnung und ebenso auszugsweise eine Broschüre über das Bauen in der Landwirtschaft der
NÖ Landwirtschaftskammer übermittelt.
Da seitens der Gemeinde keinerlei Reaktion auf die Errichtungsanzeige erfolgt sei, trete der Zustand der konkludenten Anerkennung in Kraft. Infolge der durch die Gemeinde *** verursachte Verzögerung der Bewirtschaftung des Pachtgrundes habe die Landwirtschaft der Beschwerdeführerin auch bereits einen erheblichen Verdienstentgang erlitten. Die bereits im Frühjahr 2023 mit entsprechender Grünfutteraussaat bepflanzte Weide hatte die Beschwerdeführerin heuer einem Landwirt in *** geschenkt, um wertvolles Futtermittel nicht zu vernichten. Es werde deshalb zur Vermeidung eines weiteren Verlustes um Prüfung und Bestätigung ersucht, dass laut Bauordnung die Beschwerdeführerin richtig vorgegangen sei.
Mit ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin (nochmals) ihr E-Mail vom 20.05.2023 (Beilage ./A), den Pachtvertrag der Beschwerdeführerin mit A vom 03.02.2023 (Beilage ./B), ihr Schreiben vom 19.03.2024 (Beilage ./C), und ihr Schreiben vom 05.06.2024 samt aller Beilagen (Beilage ./D) vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25.10.2024 (hg. eingelangt am 30.10.2024) legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Kopien aus dem zugrundeliegenden Bauakt zur Entscheidung vor. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Schreiben vom 07.11.2024 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** ergänzend das Sitzungsprotokoll der Gemeinderatsvorstandssitzung vom 18.09.2024, in der die Beschlussfassung über die Erlassung des Berufungsbescheides vom 24.09.2024 erfolgte, vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** vorgelegten Kopien aus dem Bauakt.
Herr A ist unter anderem Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die gültige Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf. Mit Pachtvertrag vom 03.02.2023 hat die B GmbH – in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet – dieses Grundstück beginnend mit 01.03.2023 auf unbestimmte Zeit gepachtet.
Von der Beschwerdeführerin wurde sodann im Jahr 2023 auf eben diesem Grundstück mit Zustimmung des Grundeigentümers und Verpächters eine Holzhütte in einem Ausmaß von 2,50m x 3,75m x 2,30m errichtet. Die Hütte mit geschlossenem Dach weist 3 geschlossene Wände auf und befindet sich in der vierten Wand ein Flügeltor. Die Aufstellung der Hütte erfolgte auf Holzpaletten.
Mit E-Mail vom 20.05.2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass entsprechend den Vorschriften für landwirtschaftliche Gebäude bzw. Einfriedungen die Errichtung eines Herdenschutzzaunes sowie eines Schafstalles auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, angezeigt werde. Als Reaktion darauf übermittelte die Marktgemeinde *** durch ihre damalige Rechtsvertretung ein Schreiben vom 13.06.2023 an den Grundstückseigentümer A mit der Aufforderung, diese bereits errichtete Hütte bis längstens 30.06.2023 zu entfernen, da eine baubehördliche Bewilligung hiefür nicht vorliege, andernfalls ein baubehördliches Verfahren eingeleitet werde. Mangels Entfernung der Hütte wurde sodann auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.09.2023, GZ. ***, Herrn A als Eigentümer des Grundstücks der baupolizeiliche Auftrag auf Abbruch der Hütte bis 15.10.2023 erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und ist das Vollstreckungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu GZ. *** anhängig. Im Rahmen dessen kam es auch zu einer gemeinsamen Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 13.12.2023.
Mit Schreiben vom 19.03.2024 teilte sodann die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass aufgrund des Umstandes, dass ihre „ordnungsgemäße Anzeige bei der Baubehörde erster Instanz keine Reaktion zur Folge“ gehabt hätte, sie bis dato auch keine weiteren Unterlagen über die Verwendung der Landwirtschaft übermittelt habe. Es werde deshalb nunmehr bekanntgegeben, dass die Abmaße der Hütte auf Paletten 2,50m x 3,75m betrage und dass der Verwendungszweck ein Tierunterstand samt Unterbringung für die erforderlichen Geräte sei; es werde eine Beweidung mit ca. 10 Schafen in den Sommermonaten, eine Hühnerhaltung, eine Beweidung durch Gänse und eine Nutzung des Grundstücks mit Obstbäumen, Bienenvölkern und Küchenkräutern erfolgen. Damit solle das Bewirtschaftungskonzept ausreichend dargestellt sein.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin, darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Schreiben vom 19.03.2024 weder als Antrag auf Bewilligung im Sinne des § 18 NÖ BO 2014 noch als Bauanzeige im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 gewertet werden könne. Es würde jedenfalls ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 vorliegen und seien einem Bauansuchen die im § 18 NÖ BO 2014 definierten Antragsbeilagen anzuschließen sowie sei konkret auch ein Betriebskonzept zur Prüfung nach § 20 NÖ ROG 2014 beizubringen. Sollte demnach entgegen der Beurteilung der Baubehörde das Schreiben vom 19.03.2024 als Bauansuchen zu werten sein, werde eine Frist bis längstens 10.06.2024 gesetzt, um die vollständigen Antragsunterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 05.06.2024 an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 10. April 2024 übermitteln wir ergänzend zu unserer Anzeige vom 20. Mai 2023 sowie unserem Schreiben vom 19. März 2023 fristgerecht zur Vervollständigung Ihres Aktes in der Beilage den Pachtvertrag, die Zustimmungserklärung des Verpächters sowie die Baupläne inklusive Beschreibung in 3-facher Ausfertigung. Um nochmals klarzustellen, dass es sich um eine bewegliche mit Gabelstapler verbringbare auf Holzpaletten errichtet, Einrichtung handelt, übermitteln wir zum besseren Verständnis ein paar Fotos.
Des Weiteren dürfen wir Ihnen auszugsweise die Bauordnung sowie eine speziell für die Landwirtschaft erstellt Broschüre über Bauen in der Landwirtschaft der NÖ-Landwirtschaftskammer beilegen.“
Nach durchgeführter Vorprüfung im Sinne des § 20 NÖ BO 2014 unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.07.2024 wurde der „Antrag“ der Beschwerdeführerin „auf Bewilligung mit den Schreiben vom 19.03.2024 bzw. 05.06.2024 betreffend die Errichtung eines Schafstalles/einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, Grundbuch ***, gemäß § 19 iVm § 14 NÖ BO 2014“ zurückgewiesen.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, insbesondere aus den jeweils angesprochenen Bezug habenden Schriftstücken.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. -Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
(…)“
§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)“
§ 15 Abs. 1 Z 2 lit. b NÖ BO 2014:
„(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
(…)
2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
(…)
b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;
(…)“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Sowohl die Baubehörde I. Instanz als auch die Berufungsbehörde im hier angefochtenen Bescheid gehen davon aus, dass von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Holzhütte gestellt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu jedoch, dass ein einem Baubewilligungsverfahren zwingend vorangehendes Bauansuchen nicht vorliegt.
So wurde im verfahrenseinleitenden E-Mail der Beschwerdeführerin vom 20.05.2023 zunächst ausdrücklich unter anderem auch hinsichtlich der Hütte, die von der Beschwerdeführerin als „Schafstall“ bezeichnet wird, eine Bauanzeige im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 bei der Baubehörde I. Instanz in Person des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** eingebracht. Richtig ist nun zwar, dass nach Erlassung des baupolizeilichen Abbruchauftrages die festgestellte Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl stattfand und der Beschwerdeführerin aus diesem baupolizeilichen Verfahren und der Besprechung bekannt war bzw. gewesen sein musste, dass nach Auffassung der Baubehörde I. Instanz von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben auszugehen ist. Trotzdem wurden von der Beschwerdeführerin mit ihrem weiteren Schreiben vom 19.03.2024 keine Antragsunterlagen im Sinne des § 18 NÖ BO 2014 vorgelegt und insbesondere kein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung die Holzhütte betreffend gestellt, sondern wurden nur verbal insbesondere zum Verwendungszweck der Hütte weitere Angaben gemacht. Die Intention dafür war offensichtlich und wie auch im Schreiben vermerkt eine Anregung der zuständigen Juristin der Bezirkshauptmannschaft Zwettl. Keinesfalls ist diesem Schreiben jedoch ein Antragswille der Beschwerdeführerin in Richtung der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung erkennbar. Davon ging im Übrigen auch richtigerweise der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Wortlaut seines Schreibens vom 10.04.2024 nach aus.
Was nun das letzte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.06.2024 betrifft, aus dem nun offenbar die Baubehörden I. und II. Instanz einen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung schließen, ist zunächst zu beachten, dass das Schreiben wiederum keinen ausdrücklichen Antrag, insbesondere keinen lautend auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung enthält und von ihr wiederum nicht die im § 18 NÖ BO 2014 geforderten und auch vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** angesprochenen Antragsunterlagen vorgelegt wurden. Weiters bezieht sich die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 19.03.2024 und vor allem auf ihre Bauanzeige vom 20.05.2023 und bezeichnet ihre nunmehrigen Ausführungen als „Ergänzung“ dazu. Die Beschwerdeführerin stellte somit mit dieser Wortwahl unmissverständlich klar, dass dieses Schreiben als Ergänzung zu ihrer Bauanzeige, nicht aber als neuer Antrag (auf Erteilung einer Baubewilligung) zu sehen ist.
Dies steht im Übrigen auch im Konnex dazu, dass die Beschwerdeführer im Betreff dieses Schreibens fettgedruckt von einer „konkludent anerkannten Schafstall/Gerätehütte“ spricht, wodurch ihre Ansicht und ihr Wille deutlich erkennbar ist, dass es der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung auch gar nicht mehr bedürfe, womit sie einen solchen Antrag auch nicht zu stellen brauche. Außerdem verweist die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben unter anderem auch auf den vorgelegten Gesetzestext des § 15 NÖ BO 2014 und einem Auszug einer Broschüre der NÖ Landwirtschaftskammer, die beide konkret auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b NÖ BO 2014 hinweisen sollen, wonach es sich bei der temporären Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück lediglich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt und die Beschwerdeführerin ebenso unzweideutig diese Bestimmung auch im konkreten Fall zur Anwendung kommend sehen möchte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher aufgrund dieser Überlegungen nicht die geringsten Zweifel und lassen die von ihr vorgelegten Schriftstücke auch keine andere Deutung zu, dass seitens der Beschwerdeführerin nach wie vor der Standpunkt vertreten wird, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Holzhütte nur um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, dieses zumindest als „konkludent anerkannt“ zu sehen ist und die Stellung eines Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nie beabsichtigt war und ein solcher Antrag auch nie gestellt wurde.
Ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung wurde demnach von der Beschwerdeführerin (oder von sonst jemandem) vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und im Übrigen auch danach nicht gestellt und ist ein solcher auch bei großzügigster Auslegung ihrer Schreiben nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wäre ein derartiger Antrag auch gegen die ausdrücklich betonte Rechtsansicht der Beschwerdeführerin gestanden.
Als antragsbedürftiges Verfahren bedarf ein Baubewilligungsverfahren eines verfahrenseinleitenden Antrages. Liegt ausdrücklich (nur) eine Bauanzeige vor, so ist dieses Verfahren nach § 15 NÖ BO 2014 zu erledigen (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0258). Selbst dann, wenn eine Bauanzeige mit einem Antrag auf Baubewilligung verbunden wird, ist über die nur anzeigepflichtigen Teile des Gesamtbauvorhabens nicht im Baubewilligungsbescheid abzusprechen (VwGH 17.03.2006, 2005/05/0011).
Da gegenständlich eben kein Antrag auf Baubewilligung vorliegt, sondern ausdrücklich nur eine Bauanzeige erstattet wurde, hätte die Baubehörde I. Instanz ein Verfahren nach § 15 NÖ BO 2014 abzuführen gehabt. Ein Abspruch über ein Bauansuchen ist gegenständlich mangels eines solchen nicht möglich. Dementsprechend erübrigt sich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darauf einzugehen, ob überhaupt ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt und ob bejahendenfalls ein solches zu bewilligen gewesen wäre.
Nur der Vollständigkeit halber gilt jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass dann, wenn die Baubehörde ein angezeigtes Bauvorhaben irrtümlich als nicht bewilligungspflichtig beurteilt und das Vorhaben nicht gemäß Abs. 7 untersagt hat, trotzdem baupolizeiliche Maßnahmen insbesondere gemäß § 35 NÖ BO 2014 zulässig sind, zumal durch das Verstreichen der Frist nach § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zum anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird. Auch kommt der Erstattung einer Bauanzeige und deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde keine Bescheidqualität zu (vgl. VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181).
Der angefochtene Bescheid war somit spruchgemäß derart abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass im Ergebnis der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH, 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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