LVwG N LVwG-S-1668/001-2024

LVwG-S-1668/001-2024Landesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; privater Haushalt; Abfall; Lagerung; Grünschnitt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1668/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1668.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18 Juli 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) auf den Betrag von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) herabgesetzt wird. Die Strafnorm wird von „§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023“ auf „§ 79 Abs. 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023“ geändert.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 10,-- neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von € 50,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 10,--, insgesamt sohin € 60,--, binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu bezahlen hat.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. Juli 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:07.06.2024

Ort:Gemeindegebiet ***

Höhe zwischen *** und ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben in Grünfläche - Wiese nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

Am 07.06.2024, um 08:25 Uhr wurde folgender, von Ihnen gelagerter Abfall vorgefunden:

Grünschnitt im Ausmaß von ca 4 Kübeln.

Die Grünfläche neben einer Straße ist keine genehmigte Anlage.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2022, idF BGBl. I Nr. 200/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 450,0017 Stunden§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG

2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idF BGBl. I Nr. 66/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 45,00

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag:€ 495,00“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** und gab die Rechtfertigung des nunmehrigen Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Verfahren wieder. Insbesondere wurde ausgeführt:

„Eine Zeugeneinvernahme der einschreitenden Polizeibeamtin sah die Behörde als nicht notwendig, weil Anhand der Fotoaufnahmen und Ihren eigenen Angaben zu Folge kein Zweifel bestand, dass eine nicht unerhebliche Menge an Grünschnitt entsorgt worden war. Erhebungen zur Frage, ob es zwei oder vier oder mehr Kübel an Gras waren sah die Behörde als nicht notwendig, weil die Frage welche konkrete Menge an Abfall hierbei entsorgt worden sei unerheblich ist. Bereits äußerst geringe Mengen an Abfall führen zur Strafbarkeit (Vgl. etwa LVwG-S-623/001-2022, wo bereits eine weggeworfene Zigarette zur Strafbarkeit führte).“

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus:

„Mildernd:Einsichtiges und reumütiges Verhalten, Entfernung des Abfalles, Ihre bisherige abfallrechtliche Unbescholtenheit

Erschwerend: Keine

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

Von einer Beratung gem. § 33a VStG oder einer Ermahnung gem. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG war abzusehen, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht als gering anzusehen waren. Bereits die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bestimmt, dass das geschützte Rechtsgut kein geringfügiges und somit von hoher Bedeutung ist.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschuldigte erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht gegen die Höhe der Strafe Beschwerde und begründete wie folgt:

„Einspruch gegen die Höhe der Strafe von 495 Euro.

Habe unbewußt einen Fehler gemacht, glaubte es sei legal.

Habe wie bekannt den Grasschnitt von mir auf einen vorhandenen Haufen geleert. Es ist kein Umweltschaden entstanden.

Ich habe alles wieder entfernt, sogar den fremden Haufen.

Würde eine milde Ordnungsstrafe zahlen.

495 Euro zahl ich nicht, daß ist Willkür.

Da soll lieber daß Gericht entscheiden.

Ich habe mich schon bei meinem Rechtsschutz erkundigt.

Es liegt schon wieder Unrat auf der Böschung.“

3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage jeweils Rechtskraft eingetreten. Dem erkennenden Gericht ist es demnach verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung des Tatvorwurfes vorzunehmen. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es lediglich, die Angemessenheit der Strafhöhe unter Berücksichtigung der Strafzumessungsregeln des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) iVm den einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu prüfen.

§ 19 VStG lautet wie folgt:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 verpflichtet wie folgt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 schreibt vor:

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

§ 79 Abs. 5a AWG 2002 regelt:

Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll aber ebenso garantieren, dass eine Sammlung und Lagerung von Abfällen nur so erfolgt, dass die Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht gefährdet werden.

Als Milderungsgrund wurde von der Verwaltungsbehörde u. a. auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hingewiesen, erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Die belangte Behörde hat als Strafnorm § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 herangezogen und somit eine Anwendung des § 79 Abs. 5a AWG 2002 ausgeschlossen.

Fraglich ist, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung als „Littering“ im Sinne des § 79 Abs. 5a AWG 2002 zu qualifizieren ist, nach welcher eine Strafe von höchstens € 180,- verhängt werden darf. Die Mindeststrafe bei einer Bestrafung nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 beträgt, wie von der belangten Behörde auch verhängt, € 450,--.

Mit § 79 Abs. 5a AWG 2002, eingefügt durch BGBl. I Nr. 43/2007, wurde eine Lücke in der Systematik der Strafbestimmungen hinsichtlich Übertretungen von privaten Haushalten betreffend nicht gefährlicher Abfälle (so etwa Baurestmassen) geschlossen (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053).

Die ErlRV 1104 der Beilagen XXVII. GP lauten diesbezüglich:

„Zu Z 172 bis 197 (§ 79, Strafbestimmungen):

Die erforderlichen Strafbestimmungen werden ergänzt.

Betreffend Littering wird explizit eine Strafbestimmung aufgenommen und damit das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen auf Straßen, in Parkanlagen, auf Raststätten, auf Feldern, etc. mit Strafe belegt.

Unter öffentlichem Raum im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere öffentlich zugängliche Straßen, öffentlich zugängliche Grünflächen sowie öffentlich zugängliche Wasserflächen zu verstehen. Im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum erfolgt Littering beispielsweise auf fremdem Privatgrund zB durch Werfen von Abfällen über einen Zaun in einen Garten. Littering umfasst nicht einen unsachgemäßen Umgang mit Abfällen durch Unternehmen oder Abfallsammler und -behandler“.

Der Gesetzestext stellt ausdrücklich auf nicht gefährliche Abfälle ab, die – wie im vorliegenden Fall – in privaten Haushalten angefallen sind. Es würde dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen, wenn ein Entstehungsort des Abfalls im öffentlichen Raum gefordert würde. Da das Gesetz keine mengen- oder größenmäßige Beschränkung vorsieht, kann auch die beispielhafte Aufzählung von relativ kleinem Abfall („Getränkedosen, PET-Flaschen, Take-away-Verpackungen, Zeitungen und Zigarettenstummel“), der typischerweise im öffentlichen Raum anfällt, den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 5a AWG 2002 nicht einschränken (LVwG Tirol 10.01.2024, LVwG-2023/44/2556-4).

Zu berücksichtigen ist, dass § 79 Abs. 5a AWG 2002 (gegenüber § 79 Abs. 2 leg. cit.) dem Willen des Gesetzgebers entsprechend private Abfallerzeuger unter bestimmten Umständen privilegieren soll, denn Littering umfasst nicht Unternehmer oder Abfallsammler und -behandler. Zwar definiert die Strafnorm den Anwendungsbereich für „nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind“. Eine systematische und historische Interpretation lässt aber nicht die restriktive Auslegung zu, dass diese mildere Strafnorm nur für jene nicht gefährlichen Abfälle heranzuziehen ist, die tatsächlich im privaten Haushalt – außerhalb des öffentlichen Raumes – erzeugt wurden; in Anbetracht der doch beachtlich unterschiedlichen Strafmaße (Mindeststrafe in § 79 Abs. 2 € 450,--, Höchststrafe in § 79 Abs. 5a € 180,--) ist auf ein Anfallenkönnen im privaten Haushalt abzustellen. Dieses Auslegungsergebnis widerspricht auch nicht dem Grundsatz, dass Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind, zumal durch die Strafnorm des § 79 Abs. 5a AWG 2002 private Abfallerzeuger unter bestimmten Voraussetzungen milder zu bestrafen sind (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro 2014/02/0099).

Ist als Strafnorm richtigerweise § 79 Abs. 5a AWG 2002 und nicht § 79 Abs. 2 Z 3 leg. cit. heranzuziehen, handelt es sich nicht um eine Auswechslung der Tat, sondern wird die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) gezogenen Grenzen - lediglich einer anderen Strafnorm unterstellt. In diesem Fall ist das LVwG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet, den Spruch des Straferkenntnisses der BH dahingehend richtig zu stellen (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte Grünschnitt, der zweifelsfrei in einem privaten Haushalt angefallen ist, im öffentlichen Raum – wozu eine Grünfläche zählt – in geringem Umfang zurückgelassen. Entscheidend ist, ob dieses Zurücklassen „achtlos“ iSd § 79 Abs. 5a AWG 2002 erfolgt ist. Weder dem AWG 2002 noch der Judikatur kann eine Definition dieses Begriffs entnommen werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter verstanden, dass einer Angelegenheit aufgrund von Gleichgültigkeit oder fehlender Geistesgegenwart keine Beachtung geschenkt wird (LVwG Tirol 10.01.2024, LVwG-2023/44/2556-4). Vorliegend hat der Beschuldigte dem korrekten Umgang mit Grünschnitt keine ausreichende Beachtung geschenkt und diesen wohl in Annahme einer Verrottung aus Sorglosigkeit auf die Grünfläche geleert. Einzelfallbezogen geht das Verwaltungsgericht daher von einem „achtlosen“ Zurücklassen dieser Abfälle aus, sodass anstelle des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 die Strafsanktionsnorm des § 79 Abs. 5a AWG 2002 heranzuziehen ist.

Äußere Umstände, aus denen geschlossen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber mit bedingtem Vorsatz, nämlich mit einem für das Sich-Abfinden mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erforderlichen positiven Willensentschluss iSd § 5 Abs. 1 StGB, gehandelt hat, können vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Zur Vornahme der Richtigstellung der Strafnorm des angefochtenen Straferkenntnisses ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie dargelegt im konkreten Fall verpflichtet, sodass der Spruch der angefochtenen behördlichen Entscheidung diesbezüglich zu korrigieren war.

Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Weitere Milderungsgründe sind im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Vor dem Hintergrund der Strafobergrenze von € 180,-- scheint die nunmehr verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung notwendig, um den Rechtsmittelwerber und Dritte vor der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, zumal sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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